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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·17 UF 265/16·03.08.2017

Auslandsadoption: Anerkennung einer thailändischen Adoptionsentscheidung

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Annehmende begehrte die Anerkennung einer in Thailand genehmigten und registrierten Adoption sowie weitergehende Wirkungen nach deutschem Recht. Das OLG verneinte eine Anerkennung nach dem HAÜ mangels Durchführung des Übereinkommensverfahrens, ließ aber nach dem Günstigkeitsprinzip die Anerkennung nach §§ 108, 109 FamFG zu. Ein ordre-public-Verstoß (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) liege nicht vor, da das thailändische Verfahren Kindeswohl- und Eignungsprüfung vorsehe. Die weitergehenden Anträge (Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses zur Herkunftsfamilie, Umwandlung nach § 3 AdWirkG, Namensänderung) wurden mangels Voraussetzungen abgewiesen; die Beschwerde des Ehemanns scheiterte bereits an fehlender Antragsbefugnis.

Ausgang: Beschwerde der Annehmenden führt zur Anerkennung der thailändischen Adoption; weitergehende Anträge und Beschwerde des Ehemanns werden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Verfahren nach §§ 2, 3 AdWirkG sind ergänzend die für das Anerkennungsverfahren relevanten Verfahrensvorschriften des FamFG über Adoptionssachen anzuwenden; nicht sämtliche Vorschriften des Erstadoptionsverfahrens gelten zwingend.

2

Fehlen die Voraussetzungen für eine Anerkennung einer Auslandsadoption nach dem Haager Adoptionsübereinkommen, kann nach dem Günstigkeitsprinzip auf die nationalen Anerkennungsregeln der §§ 108, 109 FamFG zurückgegriffen werden.

3

§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (ordre public) ist im Interesse des internationalen Entscheidungseinklangs restriktiv auszulegen; die Versagung der Anerkennung bleibt auf Ausnahmefälle beschränkt.

4

Sieht das ausländische Recht für Genehmigung und Registrierung der Adoption eine Kindeswohl- und Eignungsprüfung vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese durch die zuständigen Behörden durchgeführt wurde; eine zusätzliche Prüfung am inländischen Lebensmittelpunkt ist nicht zwingend zu verlangen.

5

Ein Umwandlungsausspruch nach § 3 AdWirkG setzt voraus, dass die leiblichen Eltern ausdrücklich in eine Annahme mit das Eltern-Kind-Verhältnis zur Herkunftsfamilie beendender Wirkung eingewilligt haben.

Relevante Normen
§ 2 Abs 1 AdWirkG§ 3 AdWirkG§ 108 FamFG§ 109 Abs 1 Nr 4 FamFG§ Art 23 KiSchÜbk Haag§ 2 AdWirkG

Vorinstanzen

vorgehend AG Stuttgart, 30. November 2016, 27 F 1466/16, Beschluss

Leitsatz

1. Auf Verfahren nach dem AdWirkG kommen ergänzend die Vorschriften des FamFG über das Verfahren in Adoptionssachen zur Anwendung. Dabei sind nur die Verfahrensvorschriften anzuwenden, die für das Anerkennungsverfahren von Belang sind.

2. In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der im Ausland erfolgten Adoption nach dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht vorliegen, kann nach dem Günstigkeitsprinzip auf die nationalen Anerkennungsregeln zurückgegriffen werden.

3. Die Vorschrift des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist im Interesse des internationalen Entscheidungseinklangs restriktiv auszulegen. Die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public bleibt auf Ausnahmefälle beschränkt.

4. Voraussetzung eines Umwandlungsausspruchs nach § 3 AdWirkG ist, dass die leiblichen Eltern des anzunehmenden Kindes nicht nur mit der Adoption als solcher einverstanden sind, sondern gerade einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung zugestimmt haben.

Orientierungssatz

1. Auf Verfahren nach §§ 2 und 3 des Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG) kommen neben den Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend die Vorschriften des FamFG über das Verfahren in Adoptionssachen - direkt oder jedenfalls entsprechend - zur Anwendung (Anschluss OLG Düsseldorf, 27. Juli 2012, II-1 UF 82/11, entgegen OLG Hamm, 24. Januar 2012, II-11 UF 102/11, OLG Köln, 30. März 2012, II-4 UF 61/12).(Rn.26) (Rn.27)

2. Bei Verfahren nach dem AdWirkG handelt es sich um Familiensachen. Wegen des besonderen Verfahrensgegenstandes von Verfahren nach dem AdWirkG müssen nicht zwingend alle in Adoptionsverfahren geltenden Vorschriften des FamFG zur Anwendung kommen.(Rn.28) (Rn.29)

3. In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der im Ausland erfolgten Adoption nach dem HAÜ nicht vorliegen, kann nach dem Günstigkeitsprinzip auf die nationalen Anerkennungsregeln zurückgegriffen werden (ebenso OLG Brandenburg, 28. April 2016, 15 UF 184/15, OLG Celle, 21. Februar 2017, 17 UF 131/16, entgegen OLG Schleswig, 30. September 2013, 12 UF 58/13).(Rn.39)

4. Das thailändische Recht sieht als Voraussetzung der Genehmigung und Registrierung der Adoption eine Prüfung des Kindeswohls sowie eine Prüfung der Eignung des Annehmenden vor. Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine solche Prüfung durch die zuständigen Behörden vorgenommen wurde (OLG Brandenburg, 29. September 2014, 15 UF 128/13).(Rn.46)

5. Die Frage, ob durch die Annahme eines Kindes mit thailändischer Staatsangehörigkeit das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern erloschen ist, beurteilt sich nach thailändischem Recht. Danach werden die Rechte und Pflichten gegenüber der Familie, zu der das Kind von Geburt her gehört, durch die Adoption - mit Ausnahme des Verlustes der elterlichen Gewalt durch die leiblichen Eltern - nicht berührt.(Rn.54) (Rn.55)

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten … wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30.11.2016 in Ziff. 1 der Entscheidungsformel

abgeändert.

a) Die durch das Amt für soziale Entwicklung und Fürsorge, Ministerium für soziale Entwicklung und Menschenfürsorge in Thailand genehmigte und am 29.05.2016 durch das Standesamt …, Provinz …, Thailand, registrierte Annahme des Kindes …, geb. … 1998, durch Frau …, geb. 1970, wird anerkannt.

b) Das Eltern-Kind-Verhältnis der Anzunehmenden zu den bisherigen Eltern ist durch die Annahme nicht erloschen.

c) Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

Die weitergehenden Anträge und die weitergehende Beschwerde der Beteiligten … werden

zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde des Beteiligten … gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30.11.2016 wird

zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten … und … je zur Hälfte.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten …, geb. … 1970, und …, geb. … 1942, sind seit 2008 verheiratet und leben in Deutschland. Gemeinsame Kinder haben sie nicht; Herr … hat einen erwachsenen Sohn aus einer früheren Ehe. Frau … besitzt die thailändische und die deutsche Staatsangehörigkeit, Herr … ist deutscher Staatsangehöriger. Die in Thailand lebende Schwester von Frau …, Frau …, hat eine Tochter, …, geb. 1998; diese besitzt die thailändische Staatsangehörigkeit, ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Ihr Vater ist Herr … .

2

Die Eheleute … gemeinsam wollten schon einmal … in Deutschland adoptieren. Nachdem das Amtsgericht mitgeteilt hatte, dass es kein Adoptionsbedürfnis sehe, haben sie den Adoptionsantrag zurückgenommen (AG Stuttgart, Az.: 27 F 1602/13).

3

Daraufhin hat Frau … die Adoption ihrer Nichte … in Thailand betrieben. Am 29.05.2016 wurde die durch das Amt für soziale Entwicklung und Fürsorge, Ministerium für soziale Entwicklung und Menschenfürsorge, in Thailand genehmigte Adoption durch das Standesamt …, Provinz …, registriert.

4

Mit Schreiben vom 04.07.2016 legte Frau … einige Schriftstücke sowie eine von Notar …in … beurkundete Antragsschrift vom 29.06.2016 vor, die Erklärungen von ihr und von Herrn … enthält. Darin beantragen die Beteiligten:

II.

5

Wir beantragen nun, Folgendes festzustellen:

6

1. Die Annahme der Anzunehmenden, Frau … geboren am 18.09.1998 durch die Annehmende, Frau … als Kind aufgrund der Genehmigung des Adoptionsverwaltungsrates der Provinz … wie in der Vorbemerkung Ziff. I dargestellt, ist anzuerkennen.

7

2. Das Eltern-Kind-Verhältnis der Anzunehmenden zu den bisherigen Eltern ist durch die Annahme erloschen.

8

3. Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

III.

9

Für den Fall, dass der Feststellungsantrag nach Nr. 2 und 3 nicht begründet ist, beantragen wir hilfsweise Folgendes:

10

4. Es wird festgestellt, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich steht.

11

5. Die Anzunehmende erhält die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes der Annehmenden, Frau …

12

6. Die Anzunehmende erhält als Geburtsnamen den Namen …

13

Der Antrag zu 5 und 6 wird auch für den Fall gestellt, dass die Wirkungen der Annahme aufgrund der Genehmigung des Adoptionsverwaltungsrates der Provinz …, wie in der Vorbemerkung Ziff. I dargestellt, von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen Wirkungen abweichen.

14

Auf die notarielle Urkunde vom 29.06.2016 wird verwiesen.

15

Das Amtsgericht hat eine Stellungnahme des Bundesamts für Justiz, Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, eingeholt.

16

Es hat sodann durch Beschluss vom 30.11.2016 entschieden:

17

1. Der Antrag der Antragsteller vom 07.07.2016, eingegangen bei Gericht am 13.07.2016, auf Anerkennung der thailändischen Adoptionsentscheidung, registriert am 29.05.2016, wird zurückgewiesen.

18

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

19

3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

20

Das Amtsgericht hat ausgeführt, die Adoption könne nicht anerkannt werden, da sie unter bewusster Nichtbeachtung der Vorschriften des "Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption" vom 29.05.1993 (HAÜ) vorgenommen worden sei. Ein Rückgriff auf nationale Anerkennungsregeln sei ausgeschlossen. Selbst wenn man einen Rückgriff auf nationale Anerkennungsregeln zulasse, könne eine Anerkennung nicht erfolgen, da die Adoption mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG; eine umfassende Prüfung der Eignung der Adoptionsbewerberin durch eine deutsche Fachstelle habe nicht stattgefunden und ein Adoptionsbedürfnis liege nicht vor.

21

Auf den Beschluss vom 30.11.2016 wird verwiesen.

22

Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 03.12.2016 bzw. am 14.12.2016 zugestellt wurde, haben die Beteiligten … und … durch Schreiben vom 07.12.2016, das am folgenden Tag beim Amtsgericht einging, Beschwerde eingelegt.

23

Im Beschwerdeverfahren hat das Bundesamt für Justiz, Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, Stellung genommen. Das Bundesamt für Justiz hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

24

Der Senat hat den Beteiligten durch Verfügung vom 22.05.2017 Auflagen erteilt und Hinweise zur Rechtslage gegeben. Am 27.06.2017 wurde die Angelegenheit mit den Beteiligten in einem Termin in Anwesenheit einer Dolmetscherin erörtert, hierbei wurde auch die Anzunehmende persönlich angehört. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren die Anträge aus der notariellen Urkunde vom 29.06.2016 gestellt.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Stuttgart, Az. 27 F 1602/13 und 27 F 1573/15, verwiesen.

II.

26

Auf Verfahren nach §§ 2 und 3 des Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG) sind neben den Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend die Vorschriften des FamFG über das Verfahren in Adoptionssachen anzuwenden.

1.

27

Das AdWirkG findet nach § 1 dieses Gesetz im vorliegenden Fall Anwendung, da die Anzunehmende zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Dass sie inzwischen volljährig ist, ändert daran nichts (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 AdWirkG).

2.

28

Der Senat folgt der Ansicht, wonach ergänzend die Vorschriften des FamFG über das Verfahren in Adoptionssachen - direkt oder jedenfalls entsprechend - zur Anwendung kommen (eingehend Maurer, FamRZ 2013, 90 ff.; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 714 f. aA OLG Hamm FamRZ 2012, 1230 f.; OLG Köln FamRZ 2012, 1234; Behrentin/Braun, Handbuch Adoptionsrecht, D Rn. 27 ff.). Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AdWirkG entscheidet "das Familiengericht" im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dies bedeutet, dass es sich bei Verfahren nach dem AdWirkG um Familiensachen handelt. Die Vorschrift des § 199 FamFG, die auf die Vorschriften des AdWirkG verweist, befindet sich im Abschnitt über das Verfahren in Adoptionssachen, was die Annahme, dass es sich bei Verfahren nach dem AdWirkG um Adoptionssachen handelt, bestätigt. Einer ausdrücklichen Erwähnung von Verfahren nach dem AdWirkG in § 186 FamFG bedarf es nicht: Adoptionssachen nach § 186 Nr. 1 FamFG sind Verfahren, die die Annahme als Kind betreffen. Durch die Verwendung des Wortes "betreffen" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Adoptionssachen nicht nur Verfahren sind, die unmittelbar die Annahme als Kind "zum Gegenstand haben", sondern auch Verfahren, die einen Bezug zur Annahme als Kind haben, was bei den genannten Verfahren zweifellos der Fall ist. Die Erwähnung von § 197 Abs. 2 und 3 FamFG in § 5 Abs. 4 Satz 1 AdWirkG ist als deklaratorische Verweisung anzusehen; diese Regelungstechnik wird, etwa zum Zweck der Hervorhebung, vielfach angewandt (vgl. § 97 und in §199 FamFG). Da wegen des besonderen Verfahrensgegenstandes von Verfahren nach dem AdWirkG nicht zwingend alle in Adoptionsverfahren geltende Vorschriften des FamFG zur Anwendung kommen müssen (hierzu nachf. unter 3.), spricht dieser Aspekt nicht gegen die Einordnung als Adoptionssache.

3.

29

In Verfahren nach dem AdWirkG müssen nicht zwingend sämtliche in Adoptionsverfahren geltende Vorschriften des FamFG zur Anwendung kommen. Der BGH hat in einem Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Kindschaftssache darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass auf ein solches Verfahren die Vorschriften über Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung kommen, nicht bedeutet, dass das Anerkennungsverfahren wie ein entsprechendes Erstverfahren zu führen wäre, und ausgeführt: "Vielmehr sind nur die Verfahrensvorschriften anzuwenden, die für das Anerkennungsverfahren von Belang sind" (BGH FamRZ 2015,1011 ff., Rn. 25).

4.

30

Der Senat hat die nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AdWirkG i.V.m. § 159, 160 FamFG im ersten Rechtszug vorzunehmende persönliche Anhörung der Anzunehmenden und der Annehmenden nachgeholt. Wegen der Beteiligung der leiblichen Eltern der Anzunehmenden wird auf § 5 Abs. 3 Satz 3 AdWirkG verwiesen. Angesichts des Umstandes, dass die Anzunehmende im Beschwerdeverfahren bereits volljährig war, wurde ein Verfahrensbeistand (§ 191 FamFG) nicht bestellt.

III.

31

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten … hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1.

32

Nach § 2 Abs. 1 AdWirkG ist auf Antrag der Antragstellerin festzustellen, dass die durch das Amt für soziale Entwicklung und Fürsorge, Ministerium für soziale Entwicklung und Menschenfürsorge, in Thailand genehmigte und am 29.05.2016 durch das Standesamt …, Provinz …, Thailand, registrierte Annahme des Kindes …, geb. … 1998, Frau …, geb. 1970, anerkannt wird.

33

a) Das Bundesamt für Justiz hat ausgeführt, dass im Königreich Thailand eine durch den Kinderadoptionsausschuss genehmigte Adoption entsprechend den Bestimmungen des Familienregistrierungsgesetzes zu registrieren ist, um wirksam zu werden (Section 1598/27 Satz 1 des Zivil- und Handelsgesetzbuches BE 2467 Section 27, 29 des Kinder-Adoptionsgesetzes BE 2522). Die Entscheidung des zuständigen Adoptionsverwaltungsrates über die Genehmigung der Adoption wird nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Justiz dem Annehmenden grundsätzlich nicht ausgehändigt. Es erfolgt lediglich eine schriftliche Mitteilung des Adoptionsausschusses über die erfolgte Genehmigung an den Annehmenden und an die Registrierungsbehörde; dieses Schreiben findet grundsätzlich in der Registrierungsurkunde Erwähnung.

34

Im vorliegenden Fall hat die Annehmende das Genehmigungsschreiben des Amts für soziale Entwicklung und Fürsorge der Provinz … vom 15.03.2016 und einen die Adoption betreffenden Registerauszug des Standesamts vom 29.05.2016 vorgelegt. Eine in Thailand wirksame Adoption liegt somit vor.

35

b) Die Adoption kann nicht nach den - vorrangig zu prüfenden - Vorschriften des HAÜ anerkannt werden.

36

Das Übereinkommen ist im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zum Königreich Thailand seit 01.08.2004 anzuwenden. Die vorliegend zu beurteilende Adoption fällt auch in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens, da es sich um eine internationale Adoption handelt. Die Beteiligten beabsichtigten, wie das Bundesamt für Justiz zu Recht ausgeführt hat, dass die Anzunehmende, sei es alsbald oder nach der kurz bevorstehenden Beendigung ihrer Schulausbildung, ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt (vgl. zu diesem Kriterium BGH FamRZ 2015, 1479 ff., Rn. 30 m.w.N.; OLG Düsseldorf IPRspr 2012, 248 ff. Rn. 18 ff.).

37

Die Beteiligten haben im vorliegenden Fall das in dem Abkommen vorgesehene Verfahren allerdings nicht eingehalten. Insbesondere haben sie weder in Thailand noch in Deutschland die zuständigen Adoptionsvermittlungsstellen sowie die Zentralen Behörden beteiligt und infolgedessen auch nicht die für die Anerkennung nach dem HAÜ erforderliche Konformitätsbescheinigung gemäß Art. 23 HAÜ beigebracht.

38

c) Die Adoption ist jedoch nach §§ 108,109 FamFG anzuerkennen.

39

aa) Der Senat folgt der überwiegend vertretenen Ansicht, dass in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der im Ausland erfolgten Adoption nach dem HAÜ nicht vorliegen, nach dem Günstigkeitsprinzip auf die nationalen Anerkennungsregeln zurückgegriffen werden kann (ebenso OLG Brandenburg StAZ 2017, 15 ff. m.w.N. in Rn. 13; OLG Celle, B. v. 21.02.2017 - 17 UF 131/16, juris, Rn. 20 ff.; Staudinger, FamRBint 2007,42 ff.; Andrae, Internationales Familienrecht, 3. A., § 7 Rn. 68 ff., Rn. 71 a.E.; Behrentin/Braun, D Rn. 45 ff., Rn. 49 ff. aA OLG Schleswig FamRZ 2014,498 ff.). Die gegenteilige Ansicht würde zu einer vermehrten Anzahl unerwünschter hinkender Statusrechtsverhältnisse führen. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass das HAÜ eine Schlechterstellung von nicht nach den Vorgaben des Übereinkommens adoptierten Kindern beabsichtigt; das Wohl des anzunehmenden Kindes muss auch in dieser Frage im Vordergrund stehen.

40

bb) Es bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FamFG.

41

cc) Die Anerkennung der Adoption führt nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere ist die Anerkennung nicht mit den Grundrechten der betroffenen Personen unvereinbar (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, ordre public).

42

Der BGH (FamRZ 2015, 240 ff. Rn, 28 f.) hat ausgeführt, dass für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht auf den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public nach Art. 6 EGBGB, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, abzustellen ist, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international (Prütting/Helms/Hau, FamFG-Kom., 3. A., § 109 Rn. 45; Wagner, StAZ 2012, 294, 296). Mit diesem ist eine ausländische Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (Verbot der revision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und zu den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Das Recht der Entscheidungsanerkennung verfolgt als vornehmliches Ziel die Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs und - insbesondere in Statusfragen - die Vermeidung sog. hinkender Rechtsverhältnisse (Prütting/Helms/Hau, § 108 Rn. 3).

43

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist daher § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG im Interesse eines internationalen Entscheidungseinklangs restriktiv auszulegen (BGH FamRZ 2015, 240 ff., Rn. 29 m.w.N.), so dass die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt.

44

Von grundlegender Bedeutung für das deutsche Adoptionsrecht - und deshalb grundsätzlich bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Rahmen des materiellen ordre public zu beachten - ist die Ausrichtung der Adoptionsentscheidung am Wohl des angenommenen Kindes (BGH FamRZ 2015,1479 ff. Rn. 34 m.w.N.).

45

Maßgeblich ist die Beurteilung zu dem Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung entschieden wird (OLG Bremen FamRZ 2015, 425 ff., Rn. 17; KG IPRspr2010,310 ff. sowie FamRBint 2011, 9 f.).

46

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass das thailändische Recht als Voraussetzung der Genehmigung und Registrierung der Adoption eine Prüfung des Kindeswohls sowie eine Prüfung der Eignung des Annehmenden vorsieht (vgl. die eingehenden Vorschriften des Kinder-Adoptionsgesetzes BE 2522 v. 22.04.1979, Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Thailand, S. 68 ff.). Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine solche Prüfung durch die zuständigen Behörden vorgenommen wurde (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 869 f.). Dies wird auch durch die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen sowie durch ihre Angaben bestätigt. In dem von ihnen vorgelegten Schreiben vom 11.05.2015 des Amts für soziale Entwicklung und Fürsorge der Provinz … wird ausgeführt, dass die Annehmende "mit einem psychologischen Eignungstest geprüft" und dass das polizeiliche Führungszeugnis eingesehen wurde. Zuständig waren das Krankenhaus … und die Polizeidirektion … .Die Anzunehmende, ihre Mutter, die Annehmende und zwei Zeugen mussten nach Stellung des Adoptionsantrags persönlich auf der zuständigen Dienststelle erscheinen und wurden befragt, ebenso der Ehemann der Annehmenden. Die Annehmende hat mitgeteilt, dass Mitarbeiter des Adoptionsamts die Nachbarschaft der Familie befragt haben. Weitere Dokumente, darunter auch ein Gesundheitsnachweis, wurden angefordert und von den Beteiligten eingereicht. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den thailändischen Behörden verborgen geblieben wäre, dass die Annehmende, die den Zunamen … führt, mit einem Deutschen verheiratet ist und in Deutschland lebt. Von einer unzureichenden Eignungsprüfung kann somit nicht ausgegangen werden.

47

Die Prüfung der Eignung der Annehmenden "an deren Lebensmittelpunkt durch die deutsche Fachstelle'' kann nicht gefordert werden, zumal dies häufig faktisch nicht möglich wäre (vgl. Behrentin/Braun, D Rn. 151 ff.).

48

Dass der Annahme keine förmliche Adoptionspflege vorangegangen ist, ist unter dem Aspekt eines ordre-public-Verstoßes im vorliegenden Fall unbedenklich, da sich die Annehmende und ihr Ehemann und die Anzunehmende seit vielen Jahren kennen und alle Beteiligten seit Jahren mehrere Monate im Jahr gemeinsam in Thailand verbracht haben (vgl. Behrentin/Braun, D Rn. 180 ff.).

49

Dass sich die ausländische Adoptionsentscheidung selbst mit der Elterneignung inhaltlich auseinandersetzt, kann ebenfalls nicht gefordert werden (Behrentin/Braun, D Rn. 160). Die gegenteilige Ansicht (OLG Celle FamRZ 2012, 1226 ff., Rn. 16) ist nicht überzeugend, da auch inländische Adoptionsentscheidungen oftmals keine Begründung enthalten.

50

Im vorliegenden Fall wurde die leibliche Mutter der Anzunehmenden zu der Adoption befragt, sie ist damit einverstanden. Der Aufenthalt des leiblichen Vaters ist nach den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten unbekannt, auch die Mutter der Annehmenden hat im vorangegangenen Adoptionsverfahren (Az.: 27 F 1602/13) schriftlich erklärt, dass der leibliche Vater ihrer Tochter nicht auffindbar ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Anzunehmenden zu beiden leiblichen Elternteilen durch die Annahme nicht erlischt.

51

Dem Erfordernis des Adoptionsbedürfnisses ist angesichts der vom BGH vorgegebenen restriktiven Anwendung des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG jedenfalls unter den Umständen des hier zu beurteilenden Falles kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen (vgl. alig. Behrentin/Braun, D Rn. 173 f.). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses Kriterium im Rahmen der Entscheidungsfindung der ausländischen Stellen mit berücksichtigt wurde. Bei der Bewertung ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass die Anzunehmende … inzwischen volljährig geworden ist und dass nach der aufgrund der persönlichen Anhörung der Beteiligten gewonnenen Überzeugung des Senats zwischen ihr und der Annehmenden eine tragfähige persönliche Beziehung und ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (vgl. OLG Brandenburg StAZ 2017, 15 ff.).

52

Bei einer Gesamtbewertung aller Umstände gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass ein Ausnahmefall, der es gebieten würde, der Adoption die Anerkennung zu versagen, nicht vorliegt.

2.

53

a) Der Antrag der Annehmenden auszusprechen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Anzunehmenden zu den bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist, und dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht, ist abzulehnen.

54

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Bundesamts für Justiz in seiner Stellungnahme vom 21.10.2016 an, wonach sich die maßgebliche Rechtslage in Thailand (vgl. Behrentin/Braun, D Rn. 219 Andrae, § 7 Rn. 82) wie folgt darstellt: Gemäß Section 35 Abs. 2 des thailändischen Gesetzes betreffend Gesetzeskollisionen BE 2480 vom 04.08.1937 richten sich die Wirkungen der Adoption hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten nach dem Heimatrecht des Adoptierenden (vgi. Bergmann/Ferid/Henrich, Länderteil Thailand, S. 32c ff.). Die nach § 2 Abs. 1 AdWirkG zu klärende Frage, ob durch die Annahme eines Kindes mit thailändischer Staatsangehörigkeit das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern erloschen ist, beurteilt sich dagegen in jedem Fall nach thailändischem Recht. Section 35 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Gesetzeskollisionen verweist bezüglich der Rechte und Pflichten zwischen dem Adoptierten und seiner Ursprungsfamilie auf das Heimatrecht des Adoptierten.

55

… ist thailändische Staatsangehörige. Nach thailändischem Recht werden die Rechte und Pflichten gegenüber der Familie, zu der das Kind von Geburt her gehört, durch die Adoption - mit Ausnahme des Verlustes der elterlichen Gewalt durch die leiblichen Eltern - nicht berührt (Section 1598/28 des Zivil- und Handelsgesetzbuches BE 2467 Behrentin/Braun, D Rn. 220). Das Eltern-Kind-Verhältnis der Anzunehmenden zu ihren bisherigen Eltern bleibt also bestehen.

56

b) Somit ist nach § 2 Abs. 1 AdWirkG von Gesetzes wegen auszusprechen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Anzunehmenden zu den bisherigen Eltern durch die Annahme nicht erloschen ist; nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AdWirkG ist weiter auszusprechen, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Dass die Anzunehmende inzwischen volljährig geworden ist, ändert an dem gesetzlich vorgegebenen Inhalt dieses Ausspruchs nichts.

3.

57

Der Antrag der Annehmenden auszusprechen, dass die Anzunehmende die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes der Annehmenden erhält, ist abzulehnen. Die Voraussetzungen eines solchen Ausspruchs nach § 3 AdWirkG liegen nicht vor.

58

Unabdingbares Erfordernis eines derartigen Umwandlungsausspruchs ist, dass die leiblichen Eltern des anzunehmenden Kindes nicht nur mit der Adoption als solcher einverstanden sind, sondern gerade einer "Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung" zugestimmt haben (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1499 ff., Rn. 16 ff.; KG, KGR 2009, 205 ff. m.w.N. LG Frankfurt/M., B. v. 03.09.2004 - 2/09 T 31/04, juris. Weitzel in: Reinhardt/Kemper/Weitzel, Adoptionsrecht, 2. A., § 3 AdWirkG, Rn. 6). Hierauf wurden die Beteiligten durch Verfügung vom 22.05.2017 hingewiesen.

59

Eine diesen Anforderungen entsprechende Zustimmung der leiblichen Eltern der Anzunehmenden liegt nicht vor. Vorgelegt wurde in dem früheren Adoptionsverfahren (Az.: 27 F 1602/13), das eine Adoption von … nach deutschem Recht durch beide Eheleute … betraf, lediglich eine schriftliche Erklärung der leiblichen Mutter, dass sie mit der Adoption ihrer Tochter durch beide Annehmenden einverstanden ist. Dies reicht nicht aus, da die Erklärung nicht erkennen lässt, dass sie sich auch auf ein Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter im Fall einer Annahme durch Frau … bezieht.

60

Da bereits aus diesem Grund der Antrag nach § 3 AdWirkG abzulehnen war, kommt es auf weitere Bedenken des Senats hinsichtlich eines solchen Ausspruchs nicht mehr an. Einer Beteiligung des Jugendamts sowie der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamts am vorliegenden Verfahren bedurfte es nicht.

4.

61

Der Antrag der Annehmenden, der Anzunehmenden den Geburtsnamen … zu erteilen, ist abzulehnen, da eine Rechtsgrundlage für einen solchen Ausspruch im Verfahren nach dem AdWirkG nicht besteht. Für die Wirkungen der Annahme, auch in namensrechtlicher Hinsicht, ist die ausländische Adoptionsentscheidung maßgebend; durch die Anerkennung findet kein Statutenwechsel statt (Behrentin/Braun, D Rn. 244 ff. Andrae, § 7 Rn. 82). Eine Erweiterung der Wirkungen ist nur nach § 3 AdWirkG möglich; eine solche Erweiterung kann, wie dargestellt, im vorliegenden Fall aber nicht erfolgen.

IV.

62

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten … hat in der Sache keinen Erfolg.

63

Aus der Formulierung der auch von ihm Unterzeichneten notariellen Urkunde vom 29.06.2016 ("Wir beantragen ...") geht, entgegen der anderslautenden Annahme in der Beschwerdebegründung, mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die darin enthaltenen verfahrenseinleitenden Anträge auch von Herrn … gestellt wurden. In den folgenden Schreiben an das Gericht sind die Namen beider Eheleute … genannt. Zu Recht hat das Amtsgericht daraufhin den Antrag von Herrn … zurückgewiesen, da er nicht zu den nach § 4 Abs. 1 AdWirkG in Verfahren nach §§ 2 und 3 AdWirkG antragsbefugten Personen gehört. Hierauf hat der Senat in der Verfügung vom 22.05.2017 hingewiesen.

V.

64

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 81 Abs. 1, § 84 FamFG. Es entspricht bei einer Gesamtabwägung aller Umstände billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beteiligten … und … je zur Hälfte aufzuerlegen. Sie haben das Verfahren durch ihre Beschwerden eingeleitet. Die Beschwerde von Frau … hat nur zum Teil Erfolg, die Beschwerde von Herrn … hat keinen Erfolg. Eine Beteiligung der Anzunehmenden … an der Kostenlast ist zwar nicht durch § 81 Abs. 3 FamFG ausgeschlossen, würde aber nicht billigem Ermessen entsprechen, zumal die Anzunehmende selbst gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt hat. Es besteht auch kein Anlass, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.

VI.

65

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde ohne Einschränkung zu, da insbesondere den Fragen, welche Verfahrensvorschriften in Verfahren nach §§ 2 und 3 AdWirkG ergänzend zu denen des AdWirkG anzuwenden sind, und nach welchen Vorschriften sich die Anerkennung einer ausländischen Adoption in der hier gegebenen Fallkonstellation in der Sache richtet, grundsätzliche Bedeutung zukommt.