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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·17 UF 238/15·28.01.2016

Internationale Kindesentführung: Berücksichtigung des Kindeswillens im Rückführungsverfahren

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater begehrte nach dem HKÜ die Rückführung seiner in Deutschland lebenden Zwillinge in die USA. Streitig war u.a., ob die Kinder durch die Mutter beeinflusst wurden und ob Missbrauchsvorwürfe aufzuklären seien. Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde zurück, weil die Kinder sich der Rückführung i.S.d. Art. 13 Abs. 2 HKÜ ernsthaft und aus eigenständig verfestigtem Willen widersetzen. Ein Sachverständigengutachten zur „freien Willensbildung“ sei wegen des Beschleunigungsgrundsatzes im Rückführungsverfahren (Art. 11 Abs. 1 HKÜ) nicht einzuholen; die US-sorgerechtliche Eilentscheidung binde nicht.

Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen die Ablehnung der HKÜ-Rückführung in die USA zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rückführung nach dem HKÜ ist nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ abzulehnen, wenn das Kind der Rückkehr ernsthaft und nachdrücklich widerspricht und dieser Widerstand auf einem eigenständig verfestigten Willen beruht.

2

Für Art. 13 Abs. 2 HKÜ ist entscheidend, ob das Kind eine innere feste Überzeugung gegen die Rückkehr entwickelt hat; eine etwaige elterliche Einflussnahme schließt die Berücksichtigung des Kindeswillens nicht aus, wenn der Wille sich verselbständigt und verfestigt hat.

3

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der freien Willensbildung des Kindes ist im HKÜ-Rückführungsverfahren regelmäßig durch den Beschleunigungsgrundsatz des Art. 11 Abs. 1 HKÜ begrenzt und kann zu unterbleiben haben.

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Die nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ erforderliche Reife des Kindes ist einzelfallbezogen zu beurteilen; psychische Belastungen stehen der Reifebeurteilung nicht entgegen, wenn das Kind seine Entscheidung plausibel, konsistent und über längere Zeit entwickelt darlegt.

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Eine ausländische, vorläufige sorgerechtliche Entscheidung über das Kind begründet für das HKÜ-Rückführungsgericht keine Bindung zur Anordnung der Rückführung; eine nachträgliche Bestätigung des Sorgerechts ändert die Prüfungsgrundlage des HKÜ-Verfahrens nicht (vgl. Art. 17 HKÜ).

Relevante Normen
§ Art 11 Abs 1 KiEntfÜbk§ Art 13 Abs 2 KiEntfÜbk§ Art 17 Halbs 2 KiEntfÜbk§ Art. 13 Abs. 2 HKܧ Art. 11 Abs. 1 HKܧ 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG

Vorinstanzen

vorgehend AG Stuttgart, 17. September 2015, 24 F 1804/15

Orientierungssatz

1. Eine Rückführung der (2003 geborenen) gemeinsamen Kinder von Deutschland in die USA ist nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ abzulehnen, wenn die Kinder sich der Rückführung aus freien Stücken und nicht unter dem maßgeblichen Einfluss des entführenden Elternteils widersetzen.(Rn.20)

2. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Kinder bereits vor ihrer Ausreise aus den USA, also noch unter dem maßgeblichen Einfluss des antragstellenden Kindesvaters, ihren Wunsch geäußert haben, nach Deutschland in das Umfeld der Großeltern mütterlicherseits umzuziehen. Die Kindesmutter kann diesen Wunsch also nur gestärkt, aber nicht entgegen eines ursprünglich anderen Willens der Kinder hervorgerufen haben.(Rn.22)

3. Die freie Willensbildung der Kinder ist nicht anhand eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Die Einholung eines solchen verbietet der im Rückführungsverfahren geltende Beschleunigungsgrundsatz des Art. 11 Abs. 1 HKÜ.(Rn.23)

4. Der erforderlichen Reife steht nicht der psychische Zustand der Kinder entgegen, wenn sie ausführlich, plausibel und sowohl gegenüber dem Verfahrensbeistand als auch gegenüber dem Gericht ihre Entscheidung, in Deutschland bleiben zu wollen, erläutert haben und ihr Wunsch sich als Ergebnis eines verantwortungsbewussten Entscheidungsprozesses darstellt.(Rn.25)

5. Die gerichtliche Bestätigung des Sorgerechts des antragstellenden Elternteils verändert die Entscheidungsgrundlage für das Familiengericht nicht.(Rn.27)

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 17.09.2015, Aktenzeichen 24 F1804/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller möchte die Rückführung der beiden gemeinsamen Zwillinge Nicolas und Stefano, geb. jeweils am 10,10.2003, in die USA nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) erreichen.

2

Antragsteller und Antragsgegnerin sind die verheirateten, aber getrennt lebenden Eltern der beiden Zwillinge. Der Antragsteller ist kolumbianischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin deutsche Staatsangehörige. Die Kinder haben die deutsche, kolumbianische und amerikanische Staatsangehörigkeit. Die Kinder wurden in Singapur geboren. Von dort zog die Familie im Jahr 2005 nach Florida und im Jahr 2006 nach Boston. Zwischen 2009 und 2011 lebte die Familie bei den Großeltern mütterlicherseits in Stuttgart. Dort besuchten die Kinder den Kindergarten und die erste und zweite Grundschulklasse. 2012 zog die Familie erneut nach Florida. Spätestens im Sommer 2014 entschieden sich die Eheleute zur Trennung. Als die Antragsgegnerin am 5. Oktober 2014 erfuhr, dass der Antragsteller eine schwangere Lebensgefährtin in Kolumbien hatte - die im Februar 2015 das Kind zur Weit brachte -, rief sie bei dieser an und teilte ihr mit, dass der Antragsteller noch mit ihr verheiratet sei. Daraufhin kam es zu einer gravierenden Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten, zu der die Polizei hinzugerufen wurde. Der Verlauf der Auseinandersetzung wird unterschiedlich dargestellt.

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Jedenfalls lebte der Antragsgegner seitdem in Kolumbien. Er kam Anfang November 2014 für einige Tage wieder zur Betreuung der Kinder in das eheliche Haus in Florida, als die Antragsgegnerin auf Geschäftsreise war. Weiter hielt er sich am 17. und 18. November 2014 in Miami auf, als auch die Eltern der Antragsgegnerin dort waren, in einem gemeinsamen Gespräch, bei dem auch

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die Kinder und deren Großeltern mütterlicherseits zugegen waren, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, eine Einverständniserklärung zur Ausreise der Kinder zu unterschreiben. Dem kam der Antragsteller nicht nach. Streitig ist, ob er in diesem Gespräch mündlich seine Zustimmung zur Ausreise erteilt hat.

5

Die Kinder reisten mit den Großeltern am 1.12.2014 nach Deutschland. Am 3.12.2014 ließ der Antragsteller, als er nach seinen Kindern suchte, von der Polizei das eheliche Haus öffnen. Die Polizei forderte von der Antragsgegnerin, dass sie die Kinder anrufe, obwohl es in Deutschland in der Nacht war. Nach dem Protokoll der Polizei sollen die Kinder gesagt haben, dass sie ihren Vater vermissen würden.

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Die Antragsgegnerin reiste am 5.12.2014 ebenfalls nach Stuttgart. Seitdem lebt sie mit den Kindern im Haus ihrer Eltern. Die Kinder besuchen Schulen in Stuttgart. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, mit den Kindern in Deutschland zu bleiben.

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Der Antragssteller hat in den USA ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht. In einem Eilverfahren nach mündlichen Anhörungen am 11. und 15.12.2014, bei denen die Antragsgegnerin nicht zugegen, aber anwaltlich vertreten war, ordnete das Kreisgericht des 11. Gerichtsbezirks in und für Miami Dade County mit Beschluss vom 17.12.2014 die Personensorge des Vaters über die Kinder an und erteilte den Vollstreckungsorganen des Staates Florida einen Abholauftrag für die Kinder. Nach einer Rückkehr der Kinder würden aufgrund einer weiteren Verhandlung elterliche Besuchszeiten festgelegt. Zudem wurde ein ad-litem-Vormund für die Kinder bestellt, dem die Reisepässe auszuhändigen sind. Das Kreisgericht führte aus, es habe keine Gefährdung der Kinder durch den Vater feststellen können.

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In einem einstweiligen Anordnungsverfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Az. 24 F 2425/14) hat das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18.2.2015 festgestellt, dass die elterliche Sorge des Vaters wegen unbekannten Aufenthalts vorläufig ruht. Zwischenzeitlich hat der Antragsteller beantragt, den Beschluss aufzuheben. Weiter sind beim Amtsgericht Stuttgart anhängig ein Verfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin (Az. 24 F 2426/14) und ein Scheidungsverfahren (Az. 24 F 794/15). In beiden Verfahren ist noch keine Entscheidung ergangen.

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Die Kinder befinden sich seit ihrer Rückkehr nach Deutschland in psychologischer und psychotherapeutischer Behandlung. Die behandelnden Ärzte des Klinikums Stuttgarts haben eine Traumatisierung festgestellt, deren Ursache sie jedoch nicht sicher benennen können (Bericht vom 21.7.2015, Bl. 189).

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Der Antragsteller geht davon aus, dass die Voraussetzungen einer Rückführung nach dem HKÜ vorliegen. Dass die Kinder sich weigern würden, in die USA zurückzukehren, liege an der Beeinflussung durch die Mutter, welche die Kinder seit Dezember 2014 vom Vater isoliere. Sie würde den Kindern unrealistische Bedrohungsszenarien aufzeigen.

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Die Antragsgegnerin bringt vor, der Antragsteller sei seit Jahren ihr gegenüber gewalttätig gewesen und habe die Kinder sexuell missbraucht. Die Kinder hätten sich hierüber erstmals gegenüber den Großeltern im Dezember 2014 offenbart. Eine Rückkehr in die USA würden die Kinder seelisch nicht verkraften. Zudem sei mit dem Antragssteller bereits im Sommer 2014 besprochen gewesen, dass die Kinder in Deutschland weiterführende Schulen besuchen würden, nachdem sie mit den amerikanischen Schulen nicht zufrieden gewesen seien. Ein früherer Umzug sei lediglich an einer Erkrankung der Antragsgegnerin gescheitert.

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Das Amtsgericht hat den Kindern einen Verfahrensbeistand bestellt und die Kinder angehört. Der Verfahrensbeistand spricht sich für einen Verbleib der Kinder in Deutschland aus. Die Kinder lehnen eine Rückführung in die USA ab.

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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.9.2015 den Rückführungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zwar bestünden grundsätzlich die Voraussetzung für eine Rückführung der Kinder in die USA, nachdem der Antragsteller in dem Gespräch am 18.11.2014 nicht sein Einverständnis in die konkret vorgenommene Ausreise erklärt habe. Der Rückführung würde jedoch entgegenstehen, dass sich die Kinder der Rückgabe im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ widersetzen würden. Dies hätten sie in ihrer gerichtlichen Anhörung vom 7.9.2015 nachdrücklich geäußert. Der geäußerte Wille sei mit der massiven und ärztlich festgestellten Traumatisierung der Kinder in Einklang zu bringen. Ob tatsächlich ein sexueller Missbrauch stattgefunden habe, sei nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls sei aus E-Mails der Schule vom November 2014 festzustellen, dass Nicolas bereits zu diesem Zeitpunkt völlig verzweifelt gewesen sei. Er habe unter anderem geäußert, er habe Angst davor, von seinem Vater nach Kolumbien mitgenommen zu werden. Zudem hätten die Kinder immer wieder heftigen Streit der Eltern, so z.B. am 5.10.2014, miterlebt. Die Schilderungen der Kinder seien in sich plausibel. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin eine übersteigerte Atmosphäre der Angst bei den Kindern schaffe. Der Wunsch der Kinder, in Deutschland zu bleiben, sei auch aufgrund ihrer guten Integration nachvollziehbar. Er habe, wie sich aus den eigenen Schilderungen des Antragstellers ergebe, bereits bei dem Gespräch am 18.11.2014 bestanden. Er sei auch mit ihrem Wunsch nach Ruhe und Normalität in Einklang zu bringen. Deshalb sei auszuschließen, dass die Äußerungen in einem Maß durch die Antragsgegnerin manipuliert seien, dass sie keinen eigenen Wunsch der Kinder mehr abbilden würden.

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Gegen den am 22.9.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragssteller am 6.10.2015 Beschwerde eingelegt, mit der er die Rückführung der Kinder in die USA weiterverfolgt. Er bringt vor, vorrangig zuständig sei das amerikanische Familiengericht, welches bereits am 17.12.2014 die Herausgabe der Kinder an den Vater angeordnet habe. Das HKÜ würde umgangen, wenn das deutsche Gericht sich zu der amerikanischen Entscheidung, die sich mit den angeblichen Missbrauchsvorwürfen detailliert auseinandergesetzt habe, in Widerspruch setzen würde. Eine Rückgabe könne nach Art. 13 HKÜ nur bei ungewöhnlich schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Kindeswohls abgelehnt werden. Dazu sei intensiv zu recherchieren, was das Amtsgericht nicht gemacht habe, sondern unter Nichtbeachtung der vorgelegten Beweise des Antragstellers die Behauptungen der Antragsgegnerin als wahr unterstellt. Der psychisch schlimme Zustand der Kinder sei auf frühere Auffälligkeiten, die Einbeziehung der Kinder durch die Antragsgegnerin in die Eheprobleme, die lange Isolation vom Antragsteller und die Panikerzeugung durch die Antragsgegnerin zurückzuführen. Obwohl die Antragsgegnerin die Kinder entführt habe, gefälschte E-Mails in den amerikanischen Verfahren vorgelegt habe, die Mitarbeiterin des amerikanischen Jugendamts angelogen habe, zu Unrecht behauptet habe, der Antragsteller habe die Ausreise der Kinder genehmigt, über den Verlauf des 5.10.2015 falsche Angaben gemacht habe und die behauptete Vermutung über den sexuellen Missbrauch der Kinder mit ihrer Geschäftsreise im November 2014 nicht in Einklang zu bringen sei, habe das Amtsgericht der Antragsgegnerin in vollem Umfang Glauben geschenkt. Der angebliche sexuelle Missbrauch sei vom amerikanischen Gericht verneint worden. Auch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen würden ihn nicht bestätigen, nachdem gerade andere Belastungsfaktoren aufgeführt seien. Zudem ergebe sich aus dem Arztbrief von Prof. Dr. Günter, dass die Antragsgegnerin selber therapeutische Hilfe brauche. Die Antragsgegnerin habe zum Vorfall am 5.10.2014 unzutreffende Angaben gemacht, was sich aus

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dem Polizeibericht hierzu ergebe. Das Amtsgericht habe die Angaben aber trotzdem übernommen. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs sei erstmals aufgetaucht, als die Antragsgegnerin von der außerehelichen Beziehung des Antragstellers erfahren habe. Er sei eine reine Erfindung, um ihre Position gegenüber dem Antragsteller zu verbessern. Die aktuelle psychische Situation der Kinder, die sich seit Dezember 2014 massiv verschlimmert habe, werde bewusst durch die Antragsgegnerin herbeigeführt, indem sie z.B. Sicherheitsschlösser am Haus anbringen lasse, obwohl der Antragsteller weder die Antragsgegnerin noch die Kinder je belästigt habe, insbesondere nicht am aktuellen Wohnort. Das Gericht habe die erforderlichen Gutachten zum Zustand der Kinder und zur Erziehungseignung der Antragstellerin nicht eingeholt, weswegen ein freier, selbst gebildeter Wille der Kinder nicht festzustellen sei. Im Gegensatz zur Antragsgegnerin gehe es dem Antragsteller nicht darum, den anderen Elternteil aus dem Leben der Kinder zu löschen.

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Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Die psychische Belastung der Kinder habe sich nicht gebessert, wie die Berichte der Therapeutin ergeben würden. Die schulischen Leistungen seien eingebrochen, was auch auf das Beschwerdeverfahren zurückzuführen sei. Die Kinder wollten weiterhin vom Vater in Ruhe gelassen werden, hätten kein Verständnis dafür, dass der Vater sie aus Stuttgart wieder entwurzeln wolle, und sie sich deswegen vor verschiedenen Beteiligten für ihren Willen rechtfertigen müssten. Die Kinder bedürften weiterer psychotherapeutischer Behandlung, die nur in Deutschland sichergestellt sei, nachdem die amerikanische Krankenversicherung nicht mehr bestehe. Zudem leide Nicolas unter einem lebensgefährlichen chronischen Hirnabszess. Die Kinder hätten sich in Stuttgart weiter integriert und hätten mit Ihren Großeltern und ihrem Patenonkel wertvolle Bezugspersonen. Die Antragsgegnerin geht weiterhin davon aus, dass der Antragsteller sein Einverständnis zur Reise nach Deutschland erklärt habe. Die Kinder seien bereits im Juli 2014 von beiden Eltern auf einem Gymnasium in Stuttgart angemeldet worden.

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Die Eltern haben während des Beschwerdeverfahrens eine Mediation durchgeführt, die jedoch zu keinen Ergebnissen geführt hat.

II.

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Die gemäß § 40 Abs. 2 S. 1IntFamRVG, § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet, weshalb sie zurückzuweisen ist.

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1. Das Amtsgericht hat die Rückführung der Kinder zu Recht nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ abgelehnt Das Ziel des HKÜ, Kindesentführungen zu verhindern und Kinder unmittelbar in den Herkunftsstaat zurückzuführen, gebietet eine enge Auslegung des Art. 13 HKÜ. Insbesondere findet im Rückführungsverfahren keine umfassende Kindeswohlprüfung statt. Sie bleibt grundsätzlich den Gerichten des Ursprungstaats bei der Entscheidung über die elterliche Verantwortung Vorbehalten. Die Voraussetzungen der Ausnahme des Art. 13 Abs. 2 HKÜ hat der entführende Elternteil zu beweisen. Diese stehen für den Senat jedoch fest.

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a) Voraussetzung des Art. 13 Abs. 2 HKÜ ist, dass sich die Kinder der Rückführung aus freien Stücken und nicht unter dem maßgeblichen Einfluss des entführenden Elternteils widersetzen (Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, N 200). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich ein ursprünglich mit durch die Einflussnahme eines Elternteils entstandener Wille in einem Kind einnisten und verfestigen kann und dieses Kind zwischenzeitlich nicht lediglich quasi als Sprachrohr die Ansicht des entführenden Elternteils wiedergibt. Ein solcher verfestigter Wille ist ernst zu nehmen und im Sinne des Art. 13 Abs. 2 HKÜ gleichwohl zu berücksichtigen (Heiderhoff, IPRax 2014, 525, 528). Für das Kind und dessen Wohl spielt es keine Rolle, ob sich der Entschluss, nicht zurückzukehren, allein aus eigenem Antrieb gebildet und verfestigt hat, oder ob andere Faktoren, insbesondere die Einflussnahme eines Elternteils, mitursächlich sind. Da das Kind dies nicht trennen kann und es sich auch objektiv nicht sauber trennen lässt, ist letztendlich entscheidend, ob das Kind mittlerweile eine innere feste Überzeugung hat, von der es selbst dann nicht mehr abweichen würde, wenn ihm aufgedeckt würde, dass es seinen Willen unter objektiv nicht vollumfänglich zutreffenden Voraussetzungen gebildet hat.

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Der Senat teilt die Überzeugung des Amtsgerichts, dass die Kinder zumindest im letzteren Sinn einen solchen Willen gebildet haben. Deshalb können die zwischen den Eltern strittigen Punkte letztendlich offen bleiben, insbesondere ob der Antragsteller die Kinder sexuell missbraucht und ob die Antragsgegnerin die Kinder massiv durch die Schaffung einer Atmosphäre der Angst vor dem Vater weiter verunsichert hat. Wie das Amtsgericht unter zutreffendem Verweis auf die ärztlichen Stellungnahme des Klinikums Stuttgart vom 21.07.2015 ausführlich dargelegt hat, sind die Kinder vielfältig und massiv psychisch belastet, was der Antragsteller auch nicht in Abrede stellt. Bei Nicolas ist eine posttraumatische Belastungsstörung und nächtliches Einkoten diagnostiziert, bei Stefano besteht der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Kinder benötigen Stabilität in ihrem Umfeld und ihrer Entwicklung. Eine Rückkehr in die USA würde dem - zumindest aus der nachvollziehbaren subjektiven Sicht der Kinder, die nicht nur durch das Verhalten ihrer Eltern belastet waren, sondern sich auch in den dortigen Schulen nicht wohlgefühlt haben - entgegenstehen. Welche Geschehnisse auch immer für den schlechten psychischen Zustand der Kinder und ihre durchgängig geäußerte geradezu panische Angst vor dem Vater ursächlich sind, jedenfalls ist der Schluss der Kinder, dass sie in Stuttgart und ihrem dortigen Umfeld deutlich bessere Voraussetzungen für eine Genesung haben, aus ihrer Sicht nachvollziehbar.

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Die Kinder haben sowohl gegenüber dem Verfahrensbeistand als auch gegenüber dem Amtsgericht ausführlich ihre Beweggründe und ihre Erlebnisse dargelegt, die in sich stimmig waren. Es ist nicht festzustellen, dass dabei lediglich Vorgaben der Antragsgegnerin nacherzählt worden wären. Der Senat sieht durchaus, dass die Antragsgegnerin die Vorwürfe des Antragstellers über unzutreffende Angaben nicht in Abrede stellt, die Angst vor einer Entführung der Kinder durch den Antragsteller und einer Ausspähung durch Handysoftware deutlich übertrieben erscheint und ihr ebenfalls erhebliche psychische Schwierigkeiten attestiert werden. Dies ändert jedoch alles nichts daran, dass die Kinder einen eigenen festen Willen vermitteln, in Deutschland bleiben zu wollen, der sich von dem Willen der Antragsgegnerin verselbständigt hat, sollte er ursprünglich von ihr initiiert worden sein. Dabei ist zu berücksichtigen, worauf das Amtsgericht ebenfalls hingewiesen hat, dass die Kinder bereits vor ihrer Ausreise aus den USA, also noch unter dem maßgeblichen Einfluss des Antragstellers, ihren Wunsch geäußert haben, nach Deutschland in das Umfeld der Großeltern mütterlicherseits umzuziehen. Die Antragsgegnerin kann diesen Wunsch also nur gestärkt, aber nicht entgegen eines ursprünglich anderen Willens der Kinder hervorgerufen haben.

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Die freie Willensbildung der Kinder ist nicht anhand eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Die Einholung eines solchen verbietet der im Rückführungsverfahren geltende Beschleunigungsgrundsatz des Art. 11 Abs. 1 HKÜ (Hausmann, Internationales und Europäisches Scheidungsrecht, N 201).

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b) Der von den Kinder geäußerte Widerstand gegen die Rückführung ist, was der Antragsteller insoweit nicht anzweifelt, ernsthaft und nachdrücklich. Er ließe sich auch nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums beeinflussen, indem den Kinder verdeutlicht würde, dass sie eine Entführung durch den Antragsteller nicht befürchten müssen oder, falls dies entsprechend aufgeklärt würde, ein sexueller Missbrauch nicht stattgefunden habe. Vielmehr wären zunächst in einem langfristigen Prozess die massiven psychischen Auffälligkeiten der Kinder zu therapieren. Erst danach könnten sich die Kinder, wenn überhaupt, anderen Vorstellungen öffnen.

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c) Die Kinder sind schließlich hinreichend reif. Für die Annahme der erforderlichen Reife existiert keine feste Altersgrenze, sondern sie hängt vom konkreten Einzelfall ab. Ab einem Alter von 12 Jahren wird von einer solcher Reife jedoch regelmäßig auszugehen sein (vgl. die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise in Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, N 202). Der erforderlichen Reife steht vorliegend nicht der psychische Zustand der Kinder entgegen. Vielmehr haben sie ausführlich, plausibel und sowohl gegenüber dem Verfahrens bei- stand als auch gegenüber dem Gericht ihre Entscheidung, in Deutschland bleiben zu wollen, erläutert. Sie haben den Wunsch über einen längeren Zeitraum entwickelt und vertieft, so dass er sich als Ergebnis eines verantwortungsbewussten Entscheidungsprozesses darstellt.

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2. Die Entscheidung des Kreisgerichts des 11. Gerichtsbezirks in und für Miami Dade County vom 17.12.2014 (Bl. 12) bindet den Senat nicht in der Weise, dass er eine Rückführung der Kinder anordnen müsste. Zum einen handelt es sich um eine vorläufige Entscheidung über die Personensorge und die „Abholung“ der Kinder, die für den Senat, der eine endgültige Regelung über die Rückführung zu treffen hat, bereits wegen der Vorläufigkeit nicht vorgreiflich sein kann.

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Zum anderen ist es gerade der Regelfall des HKÜ, dass das Kind entgegen eines dem anderen Elternteil zustehenden Sorgerechts ins Ausland verbracht wird. Dass dieses Sorgerecht nach der Entführung noch einmal gerichtlich bestätigt wird, verändert die Entscheidungsgrundlage für den Senat nicht. Unabhängig davon, dass der Senat keinesfalls an die Begründung des Kreisgerichts gebunden ist, steht diese auch nicht im Widerspruch zu der Begründung des hiesigen Beschlusses (vgl. insoweit auch Art. 17 Hs. 2 HKÜ). Das Kreisgericht hat sich lediglich - ohne Anhörung der Kinder - mit einer körperlichen bzw. sexuellen Misshandlung der Kinder durch den Vater auseinandergesetzt, nicht jedoch die Frage geklärt, wie sich der Wille der Kinder auswirkt. Dies scheint es nach dem Verständnis des Senats von der Entscheidung dem Hauptsacheverfahren überlassen zu haben.

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Es steht dem Antragsteller trotz der Ablehnung der Rückführung durch den Senat weiterhin frei, eine Rückführungsentscheidung im Herkunftsstaat zu erwirken (vgl. hierzu Hausmann, internationales und Europäisches Scheidungsrecht, N 167). Beide Verfahren stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander, was auch der nicht unmittelbar auf die vorliegende Konstellation anwendbare Art. 17 HKÜ bestätigt.

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3. Eine mündliche Verhandlung oder nochmalige Anhörung des Kindes dienen nicht der weiteren Sachaufklärung, weshalb auf deren Durchführung verachtet wird (§ 40 Abs. 2 S. 11ntFamRVG, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs. 2 S. 1 IntFamRVG, §§ 68 Abs. 3 Satz 1,84 FamFG. Der Verfahrenswert richtet sich nach § 45 Abs. 1, 3 FamGKG.