Elterliche Sorge: Sorgerechtsentzug bei Kindeswohlgefährdung
KI-Zusammenfassung
Die Mutter griff den vollständigen Entzug der elterlichen Sorge nach §§ 1666, 1666a BGB an und begehrte (weitgehend) die Rückübertragung. Das OLG bestätigte eine fortbestehende erhebliche Kindeswohlgefährdung bei Rückführung, gestützt auf lebensbedrohliche Mangelernährung, Entwicklungsdefizite, Bindungsstörung sowie fehlende Einsicht und Kooperation der Mutter. Mildere Mittel seien nicht ausreichend; die Unterbringung in Dauerpflege und Vormundschaft beim Jugendamt seien verhältnismäßig. Klarstellend änderte der Senat den Tenor dahin ab, dass die Sorge nicht auf den Vater zu übertragen ist, da dies dem Kindeswohl widerspräche und der Vater die Verantwortung nicht übernehmen will.
Ausgang: Beschwerde nur hinsichtlich Klarstellung (keine Sorgeübertragung auf den Vater) erfolgreich, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblicher Kindeswohlgefährdung hat das Familiengericht nach § 1666 Abs. 1 BGB die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen bis hin zur (teilweisen oder vollständigen) Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB zu treffen, wenn die Eltern zur Abwendung nicht gewillt oder nicht in der Lage sind.
Eine Trennung des Kindes von den Eltern ist nur zulässig, wenn der Gefahr nicht durch mildere Mittel, insbesondere nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (§ 1666a Abs. 1 BGB); erforderlich ist eine gegenwärtige erhebliche Gefahr, die eine schwere Schädigung mit ziemlicher Sicherheit erwarten lässt.
Eine fortbestehende Kindeswohlgefährdung kann sich auch daraus ergeben, dass der sorgeberechtigte Elternteil die Ursachen einer gravierenden früheren Gefährdung nicht aufarbeitet, nicht kooperiert und eine fachliche Diagnostik/Begutachtung verweigert, sodass erneute Fehlhandlungen und Retraumatisierung bei Rückführung zu befürchten sind.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Risiko eines erneuten Bindungsabbruchs und einer Retraumatisierung des Kindes durch Herausnahme aus einer stabilisierenden Pflegefamilie als gewichtiger Gefährdungsfaktor einzustellen.
Wird dem allein sorgeberechtigten Elternteil die Sorge entzogen, ist über eine Übertragung auf den anderen Elternteil von Amts wegen nach § 1680 Abs. 2, 3 BGB zu entscheiden; die Übertragung unterbleibt, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht, insbesondere bei fehlender Übernahmebereitschaft und fehlender Integrationsmöglichkeit im väterlichen Haushalt.
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 7. November 2023, 26 F 430/22
nachgehend BVerfG, 11. November 2024, 1 BvR 2143/24, Nichtannahmebeschluss
Orientierungssatz
Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehört gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB auch die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.(Rn.43)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten B. B. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 07.11.2023 - 26 F 430/22 - in Ziff. 1 der Entscheidungsformel durch Anfügung eines weiteren Satzes
abgeändert.
Die elterliche Sorge für J., geboren am ….2018, wird nicht auf den Vater C. übertragen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte B.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1.
a)
Das vorliegende Hauptsacheverfahren hat die Prüfung von Maßnahmen gemäß §§ 1666, 1666 a BGB betreffend das Kind J. B., geboren am 29.10.2018, zum Gegenstand.
J. ist das gemeinsame Kind der Mutter B. B., die mütterlicherseits m Abstammung ist, und des Vaters C., einem Musiker und Instrumentallehrer. Die nicht miteinander verheirateten Eltern leben getrennt. Der Vater hat die Vaterschaft wirksam anerkannt. Eine gemeinsame Sorgeerklärung für J. wurde nicht abgegeben. J. hatte bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Mutter. Mit dem Vater, der verheiratet ist und aus dieser Ehe bereits drei schon volljährige Kinder hat, fanden ca. alle ein bis zwei Monate ein- bis zweistündige Umgangskontakte statt.
Das Jugendamt St. wandte sich mit Schreiben vom 17.03.2022 gemäß § 8 a Abs. 2 SGB VIII wegen der Erörterung einer Kindeswohlgefährdung des Kindes J. an das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart. Das Jugendamt schilderte, dass am 04.03.2022 eine anonyme Meldung betreffend das Kind J. beim Jugendamt St. eingegangen sei. Inhalt dieser Meldung sei gewesen, dass die Nachbarschaft sich seit längerer Zeit Sorgen um das Kind mache. Niemand habe gesehen, dass das Kind laufen oder sprechen würde. Die Mutter wirke, als ob sie in ihrer eigenen Welt lebe. Bei einem Hausbesuch im Haushalt der Mutter am 14.03.2022 sei J. von zwei Mitarbeiterinnen des Jugendamts in einem lebensbedrohlich erscheinenden körperlichen Zustand angetroffen worden, weswegen sie die sofortige Einweisung J.s in das Hospital St. zur Diagnostik und Behandlung veranlasst hätten. J. habe sehr abgemagert und geschwächt gewirkt. Ihr Blick sei starr und leer, ihre Reaktionen seien sehr verlangsamt gewesen. Sie habe sich nicht auf dem Entwicklungsstand eines dreijährigen Kindes befunden, insbesondere habe sie nicht laufen und sprechen können.
Im Hospital wurde ein Körpergewicht des damals dreieinhalb Jahre alten Kindes von lediglich 7,34 kg bei einer Größe von 83 cm sowie erhebliche Entwicklungsrückstände festgestellt. Im Rahmen der Untersuchung J.s im Hospital wurde eine extreme Kachexie (Auszehrung) mit Marasmus (schwerer Verfall durch einen Mangel an Energie und Protein), eine Eisenmangelanämie sowie ein Vitamin B12- und ein Vitamin D-Mangel diagnostiziert. Aufgrund der Mangelerscheinungen zeigte sich zudem eine Hirnatrophie mit Verlangsamung der Grundaktivität. Festgestellt wurde außerdem ein desolater Zahnstatus, der eine Zahnsanierung unter Vollnarkose erforderlich machte. Hinweise auf eine organische Ursache für die diagnostizierte Kachexie mit Marasmus fanden sich nicht, die behandelnden Ärzte im Hospital gingen vielmehr von einer Ess- und Fütterstörung mit daraus folgender ausgeprägter Mangelernährung und Untergewicht im Sinne einer Vernachlässigung aus. Die dreieinhalbjährige J. wurde von der Mutter noch regelmäßig gestillt und war weder an feste Nahrung noch an das Trinken aus einem Glas oder Becher gewöhnt. Nach gegenüber dem Jugendamt geäußerter Einschätzung der Ärzte hätte eine Infektion J.s zum Tode geführt, auch ohne eine Infektion wäre das Kind in den nächsten Wochen schwer erkrankt, was ebenfalls zum Tode geführt hätte.
J. wurde nach der stationären Behandlung im Hospital vom 14.03.2022 bis zum 27.04.2022 in den Haushalt einer Bereitschaftspflegefamilie entlassen, womit die Mutter nicht einverstanden war. Seit dem 01.07.2023 befindet sich J. in einer Dauerpflegefamilie.
b)
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 22.03.2022, Az.: 21 F 435/22 (jetzt: 26 F 435/22), wurde der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht auf Beantragung von Hilfen zur Erziehung für ihre Tochter vorläufig entzogen, Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt St. als Ergänzungspfleger bestellt. Dieser Beschluss wurde nach mündlicher Verhandlung vom 07.04.2022 mit Beschluss vom 14.04.2022 aufrechterhalten. Auf die Beschwerde der Mutter vom 22.04.2022 hat das Oberlandesgericht St. mit Beschluss vom 20.09.2022, Az.: 17 UF 77/22, das Verfahren zur erneuten Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung an das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart zurückgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Rechtsbehelf der Kindsmutter nicht als Beschwerde, sondern als Antrag auf erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung nach § 54 Abs. 2 FamFG auszulegen sei, da das Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren die Anhörung des Kindes im Krankenhaus am 08.04.2022 und damit nach der mündlichen Erörterung vom 07.04.2022 durchgeführt habe. Mit Schriftsatz vom 05.06.2023 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung, die am 18.10.2023 vor dem Amtsgericht – Familiengericht - Stuttgart durchgeführt wurde, und zwar zugleich in den Verfahren 26 F 430/22 (Hauptsacheverfahren wegen § 1666 BGB), 26 F 435/22 (eA-Verfahren wegen § 1666 BGB) und 26 F 862/22 (einstweiliges Anordnungsverfahren wegen Entzug des Umgangsbestimmungsrechts). Durch Beschluss vom 07.11.2023 – 26 F 435/22 – hat das Amtsgericht im Hinblick auf die am selben Tag erlassene Entscheidung im Hauptsacheverfahren, Az.: 26 F 430/22, im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen § 1666 BGB lediglich eine Kostenentscheidung getroffen und den Verfahrenswert festgesetzt, weil gemäß § 56 Abs. 1 FamFG mit Wirksamwerden der Hauptsacheentscheidung durch Bekanntgabe an die Beteiligten eine Entscheidung in der Sache gemäß § 54 Abs. 2 FamFG nicht mehr veranlasst war.
c)
Durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 17.08.2023, Az.: 203 Ds 26 Js 31319/22 jug., rechtskräftig seit 18.10.2023, wurde die Mutter wegen eines Vergehens der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu der Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Gegen das Urteil haben zunächst sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Kindesmutter Berufung eingelegt. Die Berufung der Mutter wurde durch ihre Verteidigerin am 16.10.2023, die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde am 18.10.2023 zurückgenommen. Im Strafverfahren war zuvor ein Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. med. S. und Dr. med. G. vom 30.05.2023 eingeholt worden. Die Mutter hatte nach anfänglicher Zusage eine Mitarbeit an dem Gutachten abgelehnt. Die Sachverständigen kamen zu dem Ergebnis, dass das Kind J. in einem extrem lebensbedrohlichen Zustand zur stationären Aufnahme gekommen sei. Bei J. sei von Marasmus, d. h. von einem schweren Verfall durch einen Mangel an Energie und Protein, auszugehen, der durch Vernachlässigung des Kindes verursacht worden sei. Der von der Mutter angegebene Speiseplan sei nicht glaubwürdig, was allein retrospektiv durch die rasche Gewichtszunahme mit Veränderung des Verhaltens und Aufbaus der Muskelmasse durch entsprechende Nahrung bewiesen sei. Dieses Aufholwachsen schließe gleichzeitig eine andere Ursache für die Gedeihstörung aus.
Bei einer derartig schweren Deprivation sei sowohl eine irreversible Schädigung des Gehirns und damit der kognitiven Leistungsfähigkeit vorwiegend im Bereich der sogenannten Vorfeldfunktionen (Konzentration, Affekt- und Impulssteuerung, Arbeitsgedächtnis etc.) wie auch eine nachhaltige emotionale Schädigung zu besorgen, deren Persistenz und Ausmaß erst nach Durchlaufen der Pubertätsentwicklung abzuschätzen sein werde. Es bestehe jedenfalls ein deutlich erhöhtes Risiko für eine ungünstige psychosoziale Entwicklung. Dies bedeute umgekehrt, dass eine besondere Stabilität der Beziehungen und Lebensverhältnisse essentiell sei, um diese Risiken nach Möglichkeit zu verringern.
d)
Mit Beschluss vom 22.03.2022 hat das Amtsgericht im vorliegenden Verfahren L zum Verfahrensbeistand für J. bestimmt und ein familienpsychologisches und familienpsychiatrisches Sachverständigengutachtens der Sachverständigen H. und Dr. med. B. zur Frage des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung im mütterlichen Haushalt eingeholt. Die Mutter verweigerte die Teilnahme an dieser Begutachtung. Dies begründete sie damit, dass sie keine Zusage der Sachverständigen bekommen habe, dass die Begutachtung aufgezeichnet werde und dass sie eine Begleitperson hinzuziehen dürfe.
Das schriftliche Sachverständigengutachten vom 04.08.2022, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, kam - in Übereinstimmung mit dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. med. S. und Dr. med. G. vom 30.05.2023 - zum Ergebnis, dass sich der dramatische und bedrohliche Gesundheits- und Entwicklungszustand des Kindes J. zum Zeitpunkt der Inobhutnahme und seine seitherige positive Entwicklung nicht anders als durch schwere mütterliche Vernachlässigung erklären lasse. Eine Rückführung J.s in den Haushalt der Mutter sei derzeit aus sachverständiger Sicht ausgeschlossen, da die Kindeswohlgefährdung mit sehr hoher Sicherheit weiterbestehen würde. Grund hierfür sei, dass die Mutter die Hintergründe ihres Verhaltens nicht offenlege und keine ehrliche Kooperation mit dem Helfersystem eingehe. Es werde die Unterbringung J.s in einer Dauerpflegefamilie empfohlen, die J.s besonderen Betreuungsbedarf erfüllen könne.
Ein gegen die Sachverständigen Dr. med. B. und H. gerichtetes Ablehnungsgesuch der Mutter vom 12.08.2022 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 13.10.2022 für unbegründet erklärt; die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter hat der Senat durch Beschluss vom 26.05.2023 - 17 WF 136/22 - zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hat am 18.10.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Mutter, L als der für J. eingesetzte Verfahrensbeistand, S. als Ergänzungspflegerin J.s sowie die Terminsvertreterin des Jugendamts St., Frau F., persönlich angehört wurden und die Sachverständige Katrin H. das Gutachten vom 04.08.2022 mündlich erläutert hat. Außerdem hat das Amtsgericht am selben Tag das Kind J. im Beisein des Verfahrensbeistands angehört. Auf die beiden Vermerke vom 18.10.2023 wird verwiesen.
e)
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 07.11.2023 - 26 F 430/22 - wie folgt entschieden:
1.
Der Mutter wird die elterliche Sorge für ihre Tochter J. B., geboren am ….2018, entzogen.
2.
Vormundschaft wird angeordnet.
3.
Zum Vormund wird bestellt: Jugendamt Vormundschaften/Pflegschaften, … St..
4.
Die Beaufsichtigung des Vormunds erfolgt durch den Rechtspfleger.
5.
Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
6.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Auf den Beschluss vom 07.11.2023 wird verwiesen.
2.
a)
Gegen diesen der Mutter über ihren Bevollmächtigten am 23.11.2023 zugestellten Beschluss wendet sie sich mit ihrer am selben Tag beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenen Beschwerde, die sie mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21.12.2023 begründet hat und mit der beantragt wird:
1.
Ich beantrage unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart die Rückübertragung der elterlichen Sorge mit Ausnahme der Gesundheitssorge auf die Mutter, hilfsweise die Übertragung aller Rechte auf die Mutter und insoweit Einstellung des Verfahrens.
2.
Ich beantrage weiter, die Kosten des Gutachtens H. niederzuschlagen.
aa)
Zur Begründung bringt die Mutter vor, dass das eingeholte Sachverständigengutachten unverwertbar sei und daher nicht Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein könne.
Sowohl das Sachverständigengutachten als auch die Entscheidung des Amtsgerichts würden auf falschen Anknüpfungstatsachen beruhen. So sei sie mit J. niemals isoliert gewesen, was mehrere Bekannte aus der Nachbarschaft bestätigen könnten, die sie regelmäßig bei Aktivitäten mit J. im Freien getroffen hätten.
Eine Auseinandersetzung mit den physiologischen Besonderheiten ihrer Familie, die m Wurzeln habe, erfolge im Gutachten nicht. Beispielsweise sei ihre Mutter, also J.s Großmutter mütterlicherseits, eine sehr kleine Person.
Außerdem sei im Gutachten keine Übersetzung der rechtlichen in eine konkrete psychologische Fragestellung mit entsprechender Begründung erfolgt, und die Gutachter hätten der Mutter nicht vorab die geplante Vorgehensweise mitgeteilt. Explorationen der Mutter hätten nicht stattgefunden.
Sie habe die Berufung gegen die strafrechtliche Verurteilung zurückgenommen und damit ihren Anteil trotz rechtlicher Bedenken anerkannt. Sie habe eine Schädigung J.s weder billigend in Kauf genommen noch habe sie sich mit der Gefahr abgefunden. Sie habe darauf vertrauen können, dass der gegebene ärztliche Rat richtig und fundiert sei. Heute wisse sie, dass das falsch gewesen sei. Sie sei aber zu keiner Zeit untätig geblieben bei gesundheitlichen Problemen des Kindes, die dieses von Geburt an begleitet hätten. Sie habe von der Geburt des Kindes an zahlreiche ärztliche Behandlungen und Beratungen wahrgenommen. Sie habe also von Anfang an alles aus ihrer Sicht Notwendige getan. Letztendlich gehe es doch um die Frage, ob jemand, der in ärztlicher Behandlung sei, dieser Behandlung nicht vertrauen dürfe und sich eine Zweitmeinung einholen müsse. Dabei sei zu bedenken, dass weder das Gericht noch das Hospital noch das Jugendamt eine Zweitmeinung eingeholt hätten. Man sollte aber nichts fordern, was man selbst nicht zu leisten gewillt sei.
Rechtlich sei auf die Frage abzustellen, ob von ihr heute eine konkrete, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für J. ausgehe. Das sei nicht der Fall. Das gesundheitliche Problem J.s sei laut dem Amtsgericht behoben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie in der Klinik mitgearbeitet habe, gebe es heute keine von ihr ausgehende Gefahr mehr, wenn die Gesundheitssorge (freiwillig) bei einem neutralen Ergänzungspfleger bleiben würde.
bb)
Die Mutter hat im Beschwerdeverfahren ein psychologisches Gutachten des von ihr beauftragen O.M. vom 16.09.2022 über ihre Erziehungseignung vorgelegt, das auf persönlichen Gesprächen mit ihr am 25.08.2022 und 09.09.2022 beruht und zum Ergebnis kommt, dass sie erziehungsfähig und –willig und förderfähig und –willig erscheine und eine hohe Bindungstoleranz gegenüber anderen Bezugspersonen des Kindes aufweise. Sie zeige weder in ihrer jeweiligen Person noch in ihrem jeweiligen Erziehungsverhalten Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung.
cc)
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19.03.2024 hat die Mutter nach Rücksprache mit ihrem Bevollmächtigten erklärt, dass sie auch dann nicht bereit sei, sich von den gerichtlich bestellten Sachverständigen begutachten zu lassen, wenn sie eine Begleitperson zur Begutachtung mitbringen dürfe und die Begutachtung aufgezeichnet werde.
b)
Die gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. B. und Dipl.- Psych. H. haben mit Schreiben vom 02.01.2024 eine ergänzende schriftliche Stellungnahme zu den gegen das Gutachten erhobenen Vorwürfen der Mutter abgegeben, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird.
c)
Der Vater hat in seiner Stellungnahme durch Anwaltsschriftsatz vom 11.01.2024 vorgetragen, dass er keine Übertragung der elterlichen Sorge für J. auf sich selbst wünsche und dass dies auch nicht dem Kindeswohl diene. Er sei seit langem verheiratet. Aus der Ehe seien drei volljährige Kinder hervorgegangen. Seine Ehefrau lehne eine Aufnahme J.s in den Haushalt der Eheleute ab.
d)
Der Amtsvormund, S., hat im Beschwerdeverfahren am 26.01.2024 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. J. habe große Entwicklungsfortschritte gemacht, seit sie in der Dauerpflegefamilie lebe. Als Vormund spreche sie sich für den Verbleib ihres Mündels in der Pflegefamilie aus. Eine Rückführung des Kindes sei nicht möglich, da für die beteiligten Fachkräfte immer noch nicht nachvollziehbar habe geklärt werden können, wie J. in einen so lebensbedrohenden Zustand habe geraten können. In persönlichen Gesprächen habe die Kindesmutter immer wieder signalisiert, dass sie an einer Aufklärung der Situation nicht interessiert sei. Sie habe wenig bis keine Einsicht in ihr eigenes Fehlverhalten gezeigt.
e)
Das Jugendamt St. (Allgemeiner sozialer Dienst) hat am 31.01.2024 einen schriftlichen Bericht im Beschwerdeverfahren abgegeben. Das Jugendamt hält den dauerhaften Verbleib von J. in einer Vollzeitpflegefamilie sowie die Aufrechterhaltung des Entzugs der elterlichen Sorge und deren Ausübung durch einen Vormund für zwingend notwendig.
Auch der Pflegekinderdienst des Jugendamts St. hat sich in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.01.2024 dafür ausgesprochen, dass die Ausübung des Sorgerechts für J. weiterhin beim Amtsvormund bleiben sollte.
f)
Der Verfahrensbeistand hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 07.03.2024 beantragt, im Interesse von J. die Beschwerde der Mutter zurückzuweisen. Trotz ihrer massiven Belastungen und Vernachlässigungen in den ersten Lebensjahren habe sich J. seit der Trennung von der Mutter in einem behüteten, stützenden Umfeld positiv entwickelt. Es sei zutiefst anrührend, wie aus dem ausgemergelten, schwachen, verzweifelten Kind ein wohlgenährtes, zufriedenes Mädchen geworden sei. Die schlimmen Vorkommnisse, das Hungerleiden und ihre Ängste würden es ihr in ihrer Entwicklung weiterhin schwermachen. In der liebevoll unterstützenden Pflegefamilie habe sie die Voraussetzung für eine gute Förderung und Begleitung, um die Vergangenheit so gut wie möglich zu bewältigen. In der Obhut der Mutter finde sie diese Bedingungen leider nicht vor.
g)
Der Senat hat im Beschwerdeverfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.03.2024 zuerst in Anwesenheit des Verfahrensbeistands und der Sachverständigen, Dipl.-Psych. H., das Kind J. angehört und sodann beide Elternteile, J.s Vormund, den Verfahrensbeistand sowie die Terminsvertreter des Jugendamts St. - Allgemeiner sozialer Dienst - persönlich angehört. Auf die beiden Vermerke vom 19.03.2024 wird Bezug genommen. Die frühere Bereitschaftspflegemutter J.s, Frau Li., wurde durch den Senat zum Zustand J.s bei Aufnahme in die Bereitschaftspflegefamilie persönlich angehört. Die Sachverständige H. hat das schriftliche Sachverständigengutachten vom 04.08.2022 mündlich erläutert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Jugendamts in beiden Rechtszügen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Strafakten des Amtsgerichts Stuttgart, Az: 203 Ds 26 Js 31319/22 jug., und die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart, Az.: 26 F 435/22 (eA-Verfahren wegen § 1666 BGB) und Az.: 26 F 862/22 (eA-Verfahren wegen Entzug des Umgangsbestimmungsrechts), wurden beigezogen.
II.
1.
Die Beschwerde der Mutter ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG. Sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere frist- und formgerecht (§§ 63 Abs. 1, 3, 64 Abs. 1, 2 FamFG) eingelegt worden.
2.
Die Beschwerde der Mutter ist jedoch unbegründet.
a)
Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehört gemäß § 1666 Abs. 3 Ziff. 6 BGB auch die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
Eine Trennung eines Kindes von seinen Eltern als besonders gravierender Eingriff in das Elternrecht ist nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann (§ 1666 a Abs. 1 BGB). Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, FamRZ 2014, 1270).
b)
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Wohl J.s im Fall einer Rückführung in den Haushalt der Mutter in erheblichem Maße gefährdet wäre. Das Beschwerdevorbringen der Mutter rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Senat schließt sich insoweit aus eigener Überzeugung der Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen, H. und Dr. med. B., sowie der damit übereinstimmenden Beurteilung des Verfahrensbeistands und des Jugendamts St. (Vormund, Allgemeiner sozialer Dienst sowie Kinderpflegedienst) in vollem Umfang an.
aa)
Daran, dass ein kindeswohlgefährdender Zustand bezüglich J.s vorgelegen hat, als sie sich noch im mütterlichen Haushalt befunden hat, kann kein Zweifel bestehen.
aaa)
J. wurde von zwei Mitarbeiterinnen des Jugendamts bei einem Hausbesuch im Haushalt der Mutter am 14.03.2022 in einem lebensbedrohlich erscheinenden körperlichen Zustand angetroffen, weswegen sie die sofortige Einweisung J.s in das Hospital St. zur Diagnostik und Behandlung veranlassten. Nach den Feststellungen der Jugendamtsmitarbeiterinnen wirkte J. sehr abgemagert und geschwächt. Ihr Blick war starr und leer, ihre Reaktionen verlangsamt. Die damals dreieinhalb Jahre alte J. konnte nicht laufen und sprechen. Beim Anblick der ihr fremden Menschen schrie sie (Gefährdungsmitteilung des Jugendamts St. gemäß § 8 a Abs. 2 SGB VIII vom 17.03.2022, S. 2).
Im Hospital wurde ein Körpergewicht des damals dreieinhalb Jahre alten Kindes von lediglich 7,34 kg bei einer Größe von 83 cm sowie erhebliche Entwicklungsrückstände festgestellt. J. war zum damaligen Zeitpunkt extrem mangelernährt mit fehlendem Unterhautgewebe und fehlender Muskelmasse. Aufgrund der Mangelerscheinungen zeigte sich zudem eine Hirnatrophie mit Verlangsamung der Grundaktivität. Festgestellt wurde außerdem ein desolater Zahnstatus, der eine Zahnsanierung unter Vollnarkose erforderlich gemacht hat. Hinweise auf eine organische Ursache für die diagnostizierte Kachexie mit Marasmus fanden sich nicht, die behandelnden Ärzte im Hospital gingen vielmehr von einer Ess- und Fütterstörung mit daraus folgender ausgeprägter Mangelernährung und Untergewicht im Sinne einer Vernachlässigung aus (vorläufiger Entlassbrief des Hospitals vom 15.03.2022, S. 3). Nach gegenüber dem Jugendamt geäußerter Einschätzung der Ärzte hätte eine Infektion zum Tode zum Tode geführt, auch ohne eine Infektion wäre das Kind in den nächsten Wochen schwer erkrankt, was ebenfalls zum Tode geführt hätte (Gefährdungsmitteilung des Jugendamts St. gemäß § 8 a Abs. 2 SGB VIII vom 17.03.2022, S. 3).
J. wurde nach der stationären Behandlung im Hospital vom 14.03.2022 bis zum 27.04.2022 in den Haushalt der Bereitschaftspflegefamilie Li. entlassen, wo sie vom 27.04.2022 bis zum 01.07.2023 lebte. Die durch den Senat persönlich angehörte Bereitschaftspflegemutter, Frau Li., eine Kinderkrankenschwester, hat mitgeteilt, dass J. sehr abgemagert gewesen sei, als sie sie übernommen habe. Sie habe nur noch wenige Haare gehabt und habe nicht mehr laufen können, sei nur noch ein bisschen gekrabbelt. Sie habe apathisch gewirkt und habe nicht nach der Mama geweint. J. habe überhaupt keine feste Nahrung und weder Besteck noch Teller gekannt. Man habe ihr Essen in der Form geben müssen, dass man es ihr in den Mund gesteckt habe. Wenn sie gemerkt habe, dass es schmecke, habe sie es angenommen. Sie habe dann mit Kinderkost angefangen. Auch das Trinken sei sehr mühsam gewesen. Sie habe nicht aus einem Becher trinken können, die Oberlippe sei vom Stillen etwas verformt und die Zähne kaputt gewesen. Nach den Angaben des Kieferchirurgen, der die Zähne später operativ versorgt habe, seien die Zähne von der Magensäure aufgrund des Hungerns verätzt gewesen. Anfangs habe J. nicht gesprochen, sondern nur lautiert wie ein acht Monate altes Kind. Sie habe wegen J.s Entwicklungsdefiziten eine Logopädin und eine Krankengymnastin eingeschaltet. J. sei mit einem Körpergewicht von 9 kg aus dem Hospital entlassen worden. Sie habe sie am 01.07.2023 mit einem Körpergewicht von 16 kg an die Dauerpflegefamilie abgegeben. J. habe soviel Freude am Essen gehabt, dass man es ihr nicht habe abschlagen wollen.
Der Verfahrensbeistand hat bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.03.2024 berichtet, dass sie J. erstmals im Hospital bei ihrer Mutter auf dem Arm erlebt habe. J. habe schlapp und total entkräftet gewirkt, habe sehr schmale Gelenke gehabt und immer nach der Brust geweint. Es sei ein bedrückender und erschreckender Zustand gewesen. Zur Mutter habe J. nicht viel Blickkontakt gehabt. Es habe sie zu Tränen gerührt, was für ein offenes, lebendiges und neugieriges Kind J. inzwischen sei.
bbb)
Als zusätzliche Schädigung haben die Sachverständigen bei J. eine Bindungsstörung in Form eines unsicheren Bindungsstils festgestellt (Gutachten vom 04.08.2022, S. 15).
bb)
Der oben dargestellte, kindeswohlgefährdende Zustand J.s zum Zeitpunkt der Inobhutnahme wurde nach der Überzeugung des Senats durch ein Fehlverhalten der Mutter verursacht.
aaa)
Die gerichtlichen Sachverständigen, H. und Dr. med. B., kamen in ihrem schriftlichen familienpsychologischen und familienpsychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 04.08.2022 nachvollziehbar und überzeugend zum Ergebnis, dass sich der dramatische und bedrohliche Gesundheits- und Entwicklungszustand J.s zum Zeitpunkt der Inobhutnahme und ihre seitherige positive Entwicklung nicht anders als durch schwere mütterliche Vernachlässigung in Form einer lange anhaltenden Mangelernährung erklären lasse (Sachverständigengutachten S. 16).
Demgegenüber können die von der Mutter vermuteten Ursachen für die gesundheitlichen Probleme J.s, namentlich physiologische Besonderheiten der Familie der Mutter (etwa geringe Körpergröße der Großmutter J.s mütterlicherseits), ein Candidapilz und eine aktive Nahrungs- und Flüssigkeitsverweigerung durch das Kind nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen aufgrund der nachfolgenden raschen positiven Entwicklung des Kindes ausgeschlossen werden (Gutachten vom 04.08.2022, S. 17). Nach den Feststellungen der Sachverständigen ist nicht von einer aktiven Nahrungs- und Flüssigkeitsverweigerung J.s auszugehen, da sich bereits im Krankenhaus und besonders anschließend in der Pflegefamilie Li. gezeigt hat, dass die Umstellung der Nahrung auf feste Kost und auf aus dem Becher verabreichte Getränke sehr gut von J. angenommen wurde, was auch die rasche Gewichtszunahme J.s gezeigt hat (Gutachten vom 04.08.2022, S. 17). Im Zeitraum der Erstellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens konnte J. bereits aus einem Becher trinken und ernährte sich abwechslungsreich, ohne das Bedürfnis zu zeigen, weiter gestillt werden zu wollen. Sie begann auch, Besteck zu benutzen und stand zum damaligen Zeitpunkt, d. h. ca. viereinhalb Monate nach der Inobhutnahme, bereits kurz davor, frei laufen zu können. Außerdem begann sie, in Zwei- bis Drei-Wort-Sätzen zu sprechen. Den Sachverständigen ist darin zuzustimmen, dass dies deutliche Anzeichen dafür sind, dass im Haushalt der Mutter keine entwicklungsgemäße Förderung J.s stattgefunden hat oder dass die Förderung aufgrund der Mangelernährung vereitelt wurde (Gutachten vom 04.08.2022, S. 19).
Die Sachverständige H. hat bei ihrer mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19.03.2024 nochmals bekräftigt, dass man aufgrund der späteren Entwicklung J.s, die bei der Herausnahme aus dem mütterlichen Haushalt ein Entwicklungsdefizit von etwa 2 Jahren gehabt habe, heute klar sagen könne, dass keine geistige oder körperliche Behinderung J.s die Ursache für ihren Zustand gewesen sei, sondern die Vernachlässigung im Elternhaus (Vermerk über den Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.03.2024, S. 8).
Dies korrespondiert mit den Schlussfolgerungen der Sachverständigen Dr. med. S. und Dr. med. G. in dem im Strafverfahren, Az.: 203 Ds 26 Js 31319/22 jug., eingeholten Gutachten vom 30.05.2023. Die Sachverständigen führen in diesem Gutachten aus, dass der von der Mutter angegebene Speiseplan J.s nicht glaubwürdig sei, was allein retrospektiv durch die rasche Gewichtszunahme mit Veränderung des Verhaltens und Aufbaus der Muskelmasse durch entsprechende Nahrung bewiesen sei. Dieses Aufholwachsen schließe gleichzeitig eine andere Ursache für die Gedeihstörung aus.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass J.s Zahnprobleme nicht auf einen angeborenen Zahnschmelzdefekt (sog. „Kreidezähne“), zurückzuführen sind, wie die Mutter meint. Die Zeugin Li. hat berichtet, dass nach den Angaben des Kieferchirurgs, der die Zahnsanierung von J. durchgeführt habe, J.s Zähne von der Magensäure verätzt worden seien, die aufgrund des Hungerns gebildet wurde (Vermerk vom 19.03.2024, S. 5).
bbb)
Ein Versagen der Mutter ist auch darin zu sehen, dass sie keine zielführenden Gegenmaßnahmen ergriffen hat, obwohl sich der körperliche Verfall J.s über einen Zeitraum von über zwei Jahren hingezogen hat, wie die Sachverständigen H. und Dr. med. B. anhand der Durchsicht von J.s U-Untersuchungsheften herausgearbeitet haben. Schon zwischen der Untersuchung U 6 am 25.10.2019 und der Untersuchung U 7 am 25.10.2020 war eine besorgniserregende Stagnation von J.s Gewicht zu bemerken. Bis zu der Untersuchung U 7 a am 28.10.2021 kam es bereits zu einer drastischen Gewichtsabnahme auf 8,1 kg. Trotz dieser dramatischen Entwicklung beschränkte sich die Mutter in der Folgezeit darauf, den Kinderarzt Dr. Sch. telefonisch zu kontaktieren, sie brachte J. nicht für eine körperliche Untersuchung in seine Praxis und suchte mit J. auch keine Klinik auf, was zu einem länger als zwei Jahre dauernden Hungerleiden des Kindes geführt hat.
ccc)
Es ist außerdem davon auszugehen, dass bei der Mutter schwerwiegende Defizite in der Empathie und Emotionalität vorhanden sind, die die oben bereits erwähnte Bindungsstörung J.s verursacht haben (Gutachten vom 04.08.2022, S. 15 und S. 16). Diesen Rückschluss ziehen die Sachverständigen überzeugend aus der Tatsache, dass J. nicht emotional auf die Mutter, ihre vor der Inobhutnahme einzige Bezugsperson, reagiert, weder darauf, die Mutter bei den Umgängen zu sehen, noch darauf, wenn sie sich wieder von der Mutter verabschieden muss (Gutachten vom 04.08.2022, S. 15). Dass J. im Verlaufe der Umgangskontakte mit ihrer Mutter - parallel zu ihrer körperlichen und psychischen Erholung - nicht mittlerweile ein „Wiedererkennen“ signalisiert oder Reste einer früher mit der Mutter geteilten emotionalen Verbundenheit durchscheinen lässt, und dass solche Bestände einer ehemals funktionierenden Mutter/Kind-Beziehung auch nicht von der Mutter eingebracht werden, weist auf ein defizitäres Beziehungsangebot der Mutter an das Kind in der Vergangenheit hin (Gutachten vom 04.08.2022, S. 15 und S. 16).
cc)
Die Mutter war zum Zeitpunkt der Inobhutnahme nicht in der Lage, die dargestellten Gefährdungen für J. abzuwenden, und sie ist es auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht.
Die Sachverständige, Frau H., hat bei ihrer Anhörung durch den Senat am 19.03.2024 hierzu ausgeführt, das es absolut glaubhaft sei, dass die Mutter um J. bemüht gewesen sei (Vermerk vom 19.03.2024, S. 7). Dennoch habe sie die Not des Kindes nicht wahrgenommen oder falsch interpretiert (Vermerk vom 19.03.2024, S. 10). Sie habe nur bestimmte Aspekte an ihrem Kind wahrgenommen, andere habe sie ausgeblendet (Vermerk vom 19.03.2024, S. 10). So sei offenkundig gewesen, dass man mit J. in ihrem damaligen körperlichen Zustand die von dem Kinderarzt Dr. Sch. und der Therapeutin W. empfohlenen Therapiemaßnahmen gar nicht mehr hätte durchführen können. J. sei körperlich gar nicht mehr in der Lage gewesen, auf Anreize von außen zu reagieren (Vermerk vom 19.03.2024, S. 7). Die adäquate Reaktion der Mutter wäre angesichts des Zustands des Kindes gewesen, sofort ein Krankenhaus mit ihm aufzusuchen, statt auf einen Therapieplatz zu warten (Vermerk vom 19.03.2024, S. 7). Dies ist jedoch aufgrund der vollständigen Fehleinschätzung der Situation durch die Mutter unterblieben. Auch hat die Mutter trotz der offensichtlichen Zahnschäden J.s, die ihr auch Schmerzen bereitet haben müssen, keine zahnärztliche Hilfe gesucht und die schon im Hospital vorgeschlagene Zahnsanierung mit der Begründung abgelehnt, dass bei J. ein angeborener Zahnschmelzdefekt, sog. „Kreidezähne“ vorliege, der nicht behandlungsbedürftig sei (Gutachten vom 04.08.2022, S. 16, 17). Erst J.s Vormund konnte die erforderliche Zahnoperation gegen den Willen der Mutter durchsetzen.
Da die Mutter hiernach den Zustand ihres Kindes und die möglichen Ursachen für diesen Zustand nicht realistisch eingeschätzt hat, war es ihr auch nicht möglich, die dringend gebotenen, adäquaten Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
dd)
Der Senat teilt nicht die von der Mutter in der Beschwerdebegründung vom 21.12.2023 vertretene Auffassung, dass J. in ihren Haushalt zurückgeführt werden könne, weil das gesundheitliche Problem J.s jetzt behoben sei und es deshalb es zum jetzigen Zeitpunkt keine gegenwärtige Gefahr für J. mehr gebe.
Nach der Überzeugung des Senats ist den Sachverständigen H. und Dr. med. B. darin zu folgen, dass eine gegenwärtige und erhebliche Kindeswohlgefährdung J.s mit sehr hoher Sicherheit bestehen würde, wenn sie zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt in den Haushalt der Mutter zurückgeführt werden würde, weil die Mutter die Hintergründe ihres Verhaltens nicht offenlege und keine ehrliche Kooperation mit dem Helfersystem eingehe (Gutachten vom 04.08.2022, S. 27). Auch aus Sicht des Jugendamts ist bis heute nicht nachvollziehbar und erklärbar, wie J. in der Obhut ihrer Mutter in den lebensbedrohlichen Zustand im März 2022 kommen konnte und weshalb die Mutter diesen Zustand nicht erkennen konnte (Stellungnahme des Jugendamts St. - … - vom 31.01.2024, S. 8). Das Jugendamt sieht es zu Recht als sehr problematisch an, dass die Mutter bis heute die damalige Situation und die Interaktionsstörung nicht angemessen bearbeitet. Auf diese Weise ist es der Mutter nicht möglich, die damaligen Handlungsmuster zu reflektieren und neue zu erlernen (Stellungnahme des Jugendamts St. - Allgemeiner Sozialer Dienst - vom 31.01.2024, S. 8).
Außerdem käme eine Rückführung zur Mutter, bei der J. kurz vor dem Verhungern gewesen ist und bei der ihre grundlegendsten Bedürfnisse nicht haben gestillt werden können, einer Retraumatisierung gleich (Stellungnahme des Jugendamts St. - Allgemeiner Sozialer Dienst - vom 31.01.2024, S. 8, und Vermerk vom 19.03.2024, S. 10). Eine Retraumatisierung wäre nach der Einschätzung der Sachverständigen insbesondere zu befürchten, wenn J. zur Mutter zurückgeführt werden würde, ohne dass bei der Mutter zuvor eine Diagnostik durchgeführt wurde (Vermerk vom 19.03.2024, S. 10). Dies hat die Mutter aber bisher vereitelt, weil sie weder an der Begutachtung im Strafverfahren noch an der Begutachtung im vorliegenden Verfahren mitgewirkt hat. Obwohl ihr im Verhandlungstermin am 19.03.2024 durch den Senat ausdrücklich eine Nachbegutachtung angeboten wurde und die Sachverständige H. ihr auch zugesichert hat, dass es in Ordnung sei, wenn sie eine Begleitperson mitbringe und die Begutachtung aufgezeichnet werde, hat die Mutter eine Begutachtung weiterhin verweigert.
Dem Jugendamt St. und dem Vormund J.s ist außerdem darin zuzustimmen, dass die bislang nur zu einem geringen Teil vorhandene Einsicht der Mutter in ihr Fehlverhalten eine fortbestehende Kindeswohlgefährdung im Rückführungsfall bedingt (Stellungnahme des Jugendamts St. - Allgemeiner sozialer Dienst - vom 31.01.2024, S. 4, und Stellungnahme des Vormunds vom 26.01.2024, S. 4). Das Jugendamt hat berichtet, dass die Mutter nach der Inobhutnahme ein Fehlverhalten ihrerseits nicht einräumte (Stellungnahme des Jugendamts St. - Allgemeiner sozialer Dienst - vom 31.01.2024, S. 4). Bei ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat im Verhandlungstermin am 19.03.2024 hat sie lediglich eingestanden, dass es aus ihrer jetzigen Sicht ein Fehler gewesen sei, zu dem Kinderarzt Dr. Sch. zu gehen.
Einen weiteren fortbestehenden Risikofaktor stellt die mangelhafte Kooperation der Mutter mit dem Jugendamt dar (Stellungnahme des Jugendamts St. - Allgemeiner sozialer Dienst - vom 31.01.2024, S. 4).
Eine Gefahr für J. im Fall einer Rückkehr zur Mutter würde zudem daraus erwachsen, dass J. aufgrund ihrer schwierigen Vorgeschichte besonders viel Empathie und Einfühlungsvermögen ihrer Bezugspersonen benötigt, woran es der Mutter nach den obigen Ausführungen jedoch fehlt. Der Senat teilt die Einschätzung des Verfahrensbeistands (Stellungnahme vom 07.03.2024, S. 2), dass J. in der liebevoll unterstützenden Dauerpflegefamilie die Voraussetzungen für eine gute Förderung und Begleitung vorfindet, um ihre schwierige Vergangenheit so gut wie möglich bewältigen zu können. Diese Bedingungen würde J. in der Obhut der Mutter nicht vorfinden (Stellungnahme des Verfahrensbeistands vom 07.03.2024, S. 2).
Eine gegenwärtige Kindeswohlgefährdung würde außerdem zum jetzigen Zeitpunkt - insbesondere angesichts der bei J. festgestellten Bindungsstörung (siehe die obigen Ausführungen und Gutachten vom 04.08.2022, S. 15) - aus dem erneuten Bindungsabbruch resultieren, zu dem die Wegnahme von den jetzigen Pflegeeltern führen würde (Sachverständige H., Vermerk vom 19.03.2024, S. 11). Der Pflegekinderdienst St. hat in seiner Stellungnahme vom 30.01.2024 zutreffend darauf hingewiesen, dass J. neben ihrem schwierigen Start ins Leben bereits mehrere gravierende Beziehungsabbrüche erlebt hat (zur Mutter, zur Bereitschaftspflegefamilie). Ein weiterer Beziehungsabbruch, jetzt zu der Dauerpflegefamilie, wäre für ihre Entwicklung und für ihre Bindungsfähigkeit fatal (Stellungnahme des Pflegekinderdiensts St. vom 30.01.2024, S. 5).
Da die Mutter nicht mit einem Verbleib J.s in der Dauerpflegefamilie einverstanden ist, wäre ohne die Entziehung der elterlichen Sorge mit einer Herausnahme des Kindes aus der Dauerpflegefamilie zu rechnen, was die oben dargestellte erhebliche Kindeswohlgefährdung zur Folge hätte.
c)
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das schriftliche Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen H. und Dr. med. B. vom 04.08.2022 nach der Überzeugung des Senats in vollem Umfang verwertbar.
Die Sachverständigen haben in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23.01.2024, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die gegen das Gutachten erhobenen Vorwürfe der Mutter überzeugend widerlegt.
Soweit die behauptete Unverwertbarkeit des Gutachtens vom 04.08.2022 darauf gestützt wird, dass das Gutachten von falschen Anknüpfungstatsachen ausgehe, weil es fälschlicherweise die Aussage enthalte (S. 20 des Gutachtens), dass die Mutter „gleichzeitig früher und heute offensichtlich alles dafür tat und tut, Menschen von außen fernzuhalten, nichts über sich zu offenbaren und sich zu vereinzeln“, ist dem nicht zu folgen.
Der Eindruck der Sachverständigen, dass ein allmählicher sozialer Rückzug der Mutter stattgefunden hat, wird nicht durch die dem Anwaltsschriftsatz vom 18.07.2023 als Anlage beigefügten schriftlichen Zeugenaussagen widerlegt. Bei diesen Zeugen handelt es sich erkennbar um flüchtige Bekanntschaften der Mutter, nicht um intensive freundschaftliche Beziehungen. Außerdem lässt sich den Aussagen nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Zeuginnen J. erlebt haben. Da sich J.s Zustand nach den Angaben der Sachverständigen wohl über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren kontinuierlich verschlechtert hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass J. von Außenstehenden zu einem früheren Zeitpunkt noch aktiver und fröhlicher wahrgenommen wurde.
Dass eine Exploration der Mutter durch die Sachverständigen nicht stattgefunden hat, hat die Mutter selbst zu verantworten, weil sie die Begutachtung ohne nachvollziehbaren Grund verweigert hat. Sie hat die Verweigerung der Mitwirkung darauf gestützt, dass ihr von den Sachverständigen nicht ermöglicht worden sei, eine Begleitperson zu der Begutachtung mitzubringen und die Begutachtung aufzuzeichnen. Dass dies nur ein vorgeschobenes Argument war, lässt sich daraus ersehen, dass sie auch die ihr durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.03.2024 angebotene Nachbegutachtung abgelehnt hat, obwohl ihr von Seiten der Sachverständigen ausdrücklich zugesichert wurde, dass ihr die Aufzeichnung der Exploration und die Anwesenheit einer Begleitperson gestattet werden würde.
Zwar hat die Mutter hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit ein Privatgutachten des Herrn O.M. vom 16.09.2022 vorgelegt, das zum Ergebnis kommt, dass die Mutter erziehungsfähig und -willig und förderfähig und -willig erscheine und eine hohe Bindungstoleranz gegenüber anderen Bezugspersonen des Kindes zeige. Die Mutter zeige weder in ihrer jeweiligen Person noch in ihrem jeweiligen Erziehungsverhalten Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung.
Dieses Privatgutachten weist jedoch gravierende Mängel auf und ist daher nicht verwertbar. Es enthält keine Hinweise darauf, wie es zu der dramatischen Unterernährung J.s kommen konnte. In dem Gutachten findet sich lediglich die Angabe, dass die Mutter dem Kind kein Weißmehl und keinen Zucker gefüttert habe. Der lebensbedrohliche Zustand J.s wird in dem Privatgutachten nicht einmal erwähnt. Es ist nicht erkennbar, ob der von der Mutter beauftrage Gutachter überhaupt eine Aktenauswertung vorgenommen hat. Es bleibt daher offen, ob der Gutachter von dem lebensbedrohlichen Zustands J.s zum Zeitpunkt der Inobhutnahme überhaupt Kenntnis hatte. Außerdem beruht das Privatgutachten lediglich auf persönlichen Gesprächen mit der Mutter am 25.08.2022 und 09.09.2022. Eine Interaktionsbeobachtung der Mutter mit J. und eine Einbeziehung der Sicht der übrigen Verfahrensbeteiligten fand nicht statt.
d)
Die Entziehung der elterlichen Sorge der Mutter mit der Folge einer von der Mutter getrennten Unterbringung von J. entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Soweit es um die Ausübung der Gesundheitsfürsorge für J. geht, wurde der Entzug der elterlichen Sorge von der Mutter mit der Beschwerde auch gar nicht angegriffen.
aa)
Die Entziehung der gesamten elterlichen Sorge ist geeignet, um die von der Mutter abgelehnte Unterbringung J.s in einer Dauerpflegefamilie auf nicht absehbare Zeit und eine dem Kindeswohl entsprechende gesundheitliche Versorgung J.s zu ermöglichen und um die dafür erforderlichen Erklärungen abgeben zu können. Der Senat stimmt dem Amtsgericht darin zu, dass im Interesse J.s eine umfassende und konfliktfreie Handlungsfähigkeit der für sie verantwortlichen Person erforderlich ist, was angesichts der mangelhaften Kooperationsbereitschaft der Mutter nur durch einen Entzug der gesamten elterlichen Sorge sichergestellt werden kann.
Die Unterbringung J.s in einer Dauerpflegefamilie ist eine geeignete Hilfsmaßnahme, wie die Entwicklung J.s dort zeigt. Schon in der Bereitschaftspflegefamilie hat J. große Fortschritte gemacht, was sich in der Dauerpflegefamilie fortsetzt. Sie ist bereits deutlich gewachsen, ihr Haar ist dichter geworden. Ihr Sprachschatz hat sich enorm erweitert. Sie ist wissbegierig, lernfreudig und an allem interessiert. Sie bewegt sich gerne an der frischen Luft und hat motorisch große Fortschritte gemacht. So kann sie jetzt auf einem Bein stehen, rückwärts und seitwärts laufen, auf einer Balancierstange balancieren, mit Schwimmflügeln schwimmen und auf dem Spielplatz klettern. Immer öfter und länger anhaltend kann sie gelöst, ausgelassen und fröhlich sein. Seit November 2023 besucht sie auch den Kindergarten. Sie geht gerne dorthin und hat Freude an den anderen Kindern (Bericht des Pflegekinderdienstes des Jugendamts St. vom 30.01.2024, S. 1 - 3).
Auch der Senat konnte bei der Anhörung J.s am 19.03.2024 erleben, dass sie fröhlich gelacht und mit großer Freude mit den im Kinderzimmer vorhandenen Kuscheltieren gespielt hat. Mit Hilfe eines Stuhls kletterte sie auf den Tisch, um die Kuscheltiere dort zu platzieren. Obwohl ein zielgerichtetes Gespräch mit ihr nicht möglich war, konnte sie doch erzählen, dass sie in den Kindergarten geht und dass es dort auch Kuscheltiere gibt, dass der große Bär so schwer sei, dass sie ihn fast nicht tragen könne und dass in der Plüschgiraffe Knisterpapier sei. Zu den Pflegeeltern hat sie offenkundig ein liebevolles, vertrauensvolles Verhältnis.
bb)
Mildere Mittel als die Fremdunterbringung J.s sind zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung nicht ausreichend.
Dies ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zum Vorliegen einer gegenwärtigen Gefährdung J.s im Fall einer Rückführung in den mütterlichen Haushalt. Insbesondere die dann drohende Retraumatisierung des Kindes und die Verstärkung der schon vorhandenen Bindungsstörung im Fall eines erneuten Bindungsabbruchs könnten durch ambulante Hilfsmaßnahmen wie z. B. den Einsatz einer Sozialpädagogischen Familienhilfe nicht abgewendet werden.
cc)
Die Entziehung der elterlichen Sorge mit der Folge einer von der Mutter getrennten Unterbringung J.s ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinn (BVerfG, ZKJ 2014, 242 ff., Rn. 38).
Im vorliegenden Fall überwiegen eindeutig die Vorteile eines weiteren Aufenthalts J.s in der Pflegefamilie gegenüber den mit der Trennung des Kindes von der Mutter verbundenen Nachteilen.
Negative Folgen der dauerhaften Trennung J.s von ihrer Mutter sind derzeit ohnehin nicht erkennbar. Nach den Beobachtungen der derzeitigen Pflegeeltern fragt J. nie nach ihrer Mutter. Wenn sie erfährt, dass ein Umgangskontakt mit ihrer Mutter im Jugendamt ansteht, möchte J. wissen, ob sie „zu Frau F.“, also zu der Jugendamtsmitarbeiterin, gehen. Nach ihrer Mutter fragt sie nicht. Nach der Verabschiedung spricht J. ebenfalls nicht über ihre Mutter - weder auf der Heimfahrt noch zu Hause im Nachgang (Bericht des Pflegekinderdienstes des Jugendamts St. vom 30.01.2024, S. 3).
Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist schließlich auch von Bedeutung, dass die Beziehung J.s zu ihren leiblichen Eltern auch bei einem dauerhaften Verbleib in der Pflegefamilie durch die Durchführung regelmäßiger Umgangskontakte weiterhin erhalten bleiben wird.
e)
Die elterliche Sorge für J. kann nicht auf den Vater C. übertragen werden.
aa)
Stand die elterliche Sorge für ein Kind nach § 1626 a Abs. 3 BGB einem Elternteil allein zu und wird diesem Elternteil die elterliche Sorge entzogen, so ist diese auf den anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1680 Abs. 2, 3 BGB). Die Entscheidung nach § 1680 BGB ist von Amts wegen in dem Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge zu treffen (Staudinger/Coester (2020) BGB, § 1680, Rn. 25).
bb)
Im vorliegenden Fall würde eine Übertragung der elterlichen Sorge für J. auf den Vater bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände dem Kindeswohl widersprechen.
Der Vater hat in seiner Stellungnahme durch Anwaltsschriftsatz vom 11.01.2024 vorgetragen, dass er keine Übertragung der elterlichen Sorge für J. auf sich selbst wünsche. Er sei seit langem verheiratet. Aus der Ehe seien drei volljährige Kinder hervorgegangen. Seine Ehefrau lehne eine Aufnahme J.s in den Haushalt der Eheleute ab. Bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.03.2024 hat der Vater bekräftigt, dass er keine Erziehungsverantwortung für J. übernehmen könne und wolle.
f)
Dass das Amtsgericht gemäß §§ 1773, 1774 BGB Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt St. (Abteilung Vormundschaften/Pflegschaften) zum Vormund für J. bestellt hat, ist nicht zu beanstanden.
Eine als Vormund geeignete Person ist auch aus Sicht des Senats nicht vorhanden. Es entspricht dem Wohl J.s, die Institution zu benennen, die fachlich kompetent und in derartigen Fallgestaltungen erfahren ist.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG. Trotz der Abänderung des angefochtenen Beschlusses durch Aufnahme des Ausspruchs, dass die elterliche Sorge für J. nicht auf den Vater übertragen wird, hat die Beschwerde der Mutter in der Sache keinen Erfolg. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von dem Grundsatz des § 84 FamFG abzuweichen, dass der Beteiligte die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels tragen „soll“, der es eingelegt hat. Unter Würdigung aller Umstände entspricht es auch nicht der Billigkeit, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG).
Ebenso wenig ist es veranlasst, gemäß § 20 FamGKG von der Erhebung der Kosten für das Sachverständigengutachten der Sachverständigen H. und Dr. med. B. abzusehen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist das Gutachten in vollem Umfang verwertbar.
IV.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG).