Aufhebung eines Beschlusses in einer Familienstreitsache wegen fehlender Verkündung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner rügt einen Beschluss des Amtsgerichts Böblingen, der zwar protokolliert, jedoch nicht verkündet wurde. Das OLG hebt den Beschluss auf und verweist die Sache zurück, weil in Familiensachen eine urteilsersetzende Entscheidung nur durch Verlesen der Beschlussformel oder Bezugnahme hierauf in einem Termin wirksam verkündet wird. Ein Verkündungsprotokoll ist der einzige Nachweis für die Verkündung.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts wegen fehlender Verkündung aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur weiteren Verhandlung und ordnungsgemäßen Verkündung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
In Familiensachen setzt das Vorliegen einer urteilsersetzenden Entscheidung eine Verkündung in einem Termin durch Verlesen der Beschlussformel oder durch Bezugnahme auf diese voraus.
Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann nur durch ein entsprechendes Verkündungsprotokoll geführt werden; fehlt ein solches Protokoll, fehlt es an der Wirksamkeit der Entscheidung.
Die bloße Ankündigung, am Ende der Sitzung eine Entscheidung zu treffen, ersetzt keine form- und fristgerechte Verkündung.
Ein als nicht verkündet anzusehender 'Scheinbeschluss' ist rechtlich nicht existent; er kann mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden, die gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären, und das Beschwerdegericht hat die Aufhebung und Rückverweisung zur weiteren Entscheidung vorzunehmen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Böblingen, 17. Oktober 2017, 16 F 1785/16
Orientierungssatz
1. In Familienstreitsachen setzt das Vorliegen einer urteilsersetzenden Entscheidung eine in einem Termin durch Verlesen der Beschlussformel oder durch Bezugnahme auf diese erfolgte Verkündung voraus. Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann nur durch das Verkündungsprotokoll geführt werden. Die Ankündigung, am Ende der Sitzung eine Entscheidung zu treffen, stellt keine Verkündung dar und ersetzt eine solche auch nicht.(Rn.21)
2. Ein sog. „Scheinbeschluss“ kann mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären.(Rn.22)
3. Das Beschwerdegericht muss in einem solchen Fall die rechtliche Nichtexistenz eines erstinstanzlichen Beschlusses durch die Aufhebung der den Beteiligten zugegangenen Entscheidung klarstellen und die Sache an das Amtsgericht zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückverweisen.(Rn.23)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 17.10.2017, Az. 16 F 1785/16,
aufgehoben.
Das Verfahren wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Böblingen zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf: bis 19.000,00 €.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Böblingen hat mit Beschluss vom 17.10.2017, Az. 16 F 1758/16, wie folgt entschieden:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, seine Einwilligung zur Sanierung der Terrasse sowie zur Behebung des Wasserschadens an dem gemeinschaftlichen Haus ...straße 20, ..., zu erteilen und die sich daraus ergebenden Kosten zu 4/9 zu tragen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 4209,15 € Kostenvorschuss für die Hausreparaturen zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
4. Der Widerantrag wird zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Beschluss wurde nicht verkündet; ein Verkündungsprotokoll existiert nicht.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.
Er beantragt in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Böblingen vom 17.10.2017:
1. Die gegnerischen Anträge vom 28.10.2017 werden kostenpflichtig als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin wird verpflichtet, die Terrasse des gemeinschaftlichen Hauses ...straße 20 in ..., fachmännisch sanieren und den Wasserschaden beseitigen zu lassen.
Hilfsweise:
3. Die Antragstellerin hat einen Betrag von 5.000 € unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen, der zur Bezahlung der Reparatur an dem Haus mit zu verwenden ist, vor Hinterlegung ist der Zustimmungsanspruch nicht vollstreckbar.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG.
Über die Beschwerde der Antragstellerin kann keine Sachentscheidung durch den Senat getroffen werden, da es an einem wirksamen Beschluss des Amtsgerichts fehlt, der Gegenstand einer inhaltlichen Prüfung sein könnte.
Dies beruht auf Folgendem:
Das Amtsgericht Böblingen hat die letzte mündliche Verhandlung am 17.10.2017 durchgeführt; ausweislich des Sitzungsprotokolls sollte eine Entscheidung im Anschluss an die Sitzung ergehen.
Der am Sitzungstag ergangene Beschluss vom 17.10.2017 wurde dann allerdings nicht verkündet, wie dies in Familienstreitsachen zwingend erforderlich ist.
Gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V. mit 311 Abs. 2 ZPO setzt in Familienstreitsachen das Vorliegen einer urteilsersetzenden Entscheidung eine in einem Termin durch Verlesen der Beschlussformel oder durch Bezugnahme auf diese erfolgte Verkündung voraus (BGH, FamRZ 2012, 1287 Rn. 15; Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 116 Rn. 12). Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 165 S. 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nur durch das Verkündungsprotokoll geführt werden. An einem solchen fehlt es – ausweislich der Akte - im vorliegenden Verfahren. Die Ankündigung, am Ende der Sitzung eine Entscheidung zu treffen, stellt keine Verkündung dar und ersetzt eine solche auch nicht (BGH, FamRZ 2012, 1287 Rn. 16).
Bei dem Beschluss vom 17.10.2017 handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH um einen „Scheinbeschluss“, der mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden kann, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären.
Das Beschwerdegericht muss in einem solchen Fall die rechtliche Nichtexistenz eines erstinstanzlichen Beschlusses durch die Aufhebung der den Beteiligten zugegangenen Entscheidung klarstellen und die Sache an das Amtsgerichtzwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückverweisen (BGH, FamRZ 2012, 1287 Rn. 18). Das Amtsgericht wird erneut zu verhandeln und - unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich ergangenen weiteren Vortrags beider Beteiligter - zu entscheiden und sodann seine Entscheidung in der oben ausgeführten, den Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechenden Form zu verkünden haben.
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sieht der Senat nach § 20 Abs. 1 FamGKG ab. Über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Amtsgericht (mit) zu entscheiden haben.