Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch: Ausgleich der kindbezogenen Anteile des Familienzuschlag zwischen verbeamteten Eltern
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Entscheidung des Amtsgerichts zur Nichtausgleichung des familienbezogenen Anteils des Familienzuschlags zwischen verbeamteten Eltern. Zentrale Frage ist, ob ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch für die kinderbezogenen Anteile besteht. Der Senat folgt der BGH-Rechtsprechung, wonach ein solcher Ausgleichsanspruch nicht besteht, da es sich nicht um eine öffentliche Sozialleistung handelt. Die Rechtslage ist höchstrichterlich geklärt; die Beschwerde soll zurückgewiesen werden.
Ausgang: Beschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen; kein Ausgleichsanspruch für kinderbezogene Anteile des Familienzuschlags bei beiden verbeamteten Eltern
Abstrakte Rechtssätze
Besteht ein Ehepaar aus beiden verbeamteten Eltern, besteht kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch für die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags.
Die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags sind keine öffentliche Sozialleistung, sondern eine mit Rücksicht auf das Beamtenverhältnis gewährte Leistung und damit nicht zwischen Elternteilen auszugleichen.
Höchstgerichtliche Rechtsprechung und verfassungsgerichtliche Entscheidungen, die die Rechtslage bestätigen, binden die Instanzgerichte und schließen entgegenstehende landgerichtliche Entscheidungen oder Literaturmeinungen aus.
Sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt, kann die Beschwerde mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen werden (Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach FamFG).
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 20. Oktober 2017, 28 F 795/17, Beschluss
nachgehend OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 12. September 2018, 17 UF 215/17, Beschluss
nachgehend BVerfG, 11. Februar 2020, 1 BvR 2297/18, Nichtannahmebeschluss
Orientierungssatz
In einem Fall, in dem beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind besteht in Bezug auf die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht (BGH, 7. Februar 2018, XII ZB 338/17).
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 20.10.2017 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
2. Es ist beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.02.2018 (FamRZ 2018, 681 ff., Rn. 27 - 31) in einem Fall, in dem beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, bekräftigt, dass in Bezug auf die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht besteht, da es sich dabei nicht um eine öffentliche Sozialleistung handelt, sondern um eine gerade mit Rücksicht auf das bestehende Beamtenverhältnis erbrachte Leistung, und dass die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags auch „zwischen den Elternteilen“ nicht auszugleichen sind.
Auf eine entgegenstehende Entscheidung des OLG Oldenburg oder auf eine entgegenstehende Ansicht in der Literatur kann danach nach Auffassung des Senats nicht mehr zurückgegriffen werden.
Die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtslage wurde vom BGH (a.a.O. Rn. 31) sowie vom BVerfG (FamRZ 2004, 524 ff.) bestätigt.
Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen sind damit höchstrichterlich geklärt.
3. Die Beteiligten können Stellung nehmen bis 14.08.2018.
Die Antragstellerseite möge bis zu diesem Zeitpunkt auch mitteilen, ob die Beschwerde aus Kostengründen zurückgenommen wird.