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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·17 UF 198/19·22.12.2019

Internationale Kindesentführung: Rückgabeanordnung trotz Ablehnung einer Rückkehr in den Herkunftsstaat durch das Kind; Begriff des Widersetzens

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragte nach dem HKÜ die Rückführung seiner von der Mutter nach Deutschland verbrachten Kinder nach Serbien. Streitentscheidend war, ob Rückführungshindernisse nach Art. 13 HKÜ, insbesondere ein „Widersetzen“ des älteren Kindes, vorliegen. Das OLG bejahte die widerrechtliche Verbringung und ordnete die Rückgabe binnen zwei Wochen an. Die Ablehnung des Kindes genüge nicht, weil Art. 13 Abs. 2 HKÜ restriktiv auszulegen ist und ein ungewöhnlich starkes Sträuben verlangt; zudem liege keine schwerwiegende Gefahr i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ vor.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Rückführungsantrag nach dem HKÜ angeordnet und erstinstanzliche Zurückweisung abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rückgabe nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist anzuordnen, wenn ein Kind innerhalb eines Jahres nach widerrechtlichem Verbringen/Zurückhalten in den Herkunftsstaat zurückzuführen ist und keine Ausnahmetatbestände des Art. 13 HKÜ eingreifen.

2

Eine konkludente Zustimmung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ setzt ein eindeutiges Einverständnis des mitsorgeberechtigten Elternteils gerade mit einem auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel voraus; die Beweislast trägt der entführende Elternteil.

3

Der Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist im Lichte des Zwecks des HKÜ restriktiv auszulegen; typische mit der Rückführung verbundene Belastungen (Schul-/Umfeldwechsel, Trennung von Freunden) genügen für sich genommen nicht.

4

Ein Widersetzen des Kindes i.S.d. Art. 13 Abs. 2 HKÜ erfordert über eine bloße Rückkehrablehnung hinaus ein ungewöhnlich starkes Sträuben und vermittelt dem Kind kein Wahlrecht über seinen Aufenthaltsstaat.

5

Für die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 HKÜ trägt der entführende Elternteil die Beweislast; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten, insbesondere hinsichtlich Intensität und Autonomie der Willensbildung des Kindes.

Relevante Normen
§ Art 3 KiEntfÜbk Haag§ Art 12 KiEntfÜbk Haag§ Art 13 S 2 KiEntfÜbk Haag§ Art. 13 S. 2 HKܧ 90 Abs. 2 FamFG§ Art. 13 Abs. 2 HKÜ

Vorinstanzen

vorgehend AG Stuttgart, 29. Oktober 2019, 70 F 1501/19

Orientierungssatz

1. Für ein Widersetzen des Kindes gegen die Rückgabe i.S.d. Art. 13 S. 2 HKÜ ist erforderlich, dass sich das Kind gegen eine Rückkehr in ungewöhnlich starkem Maße sträubt. Die Vorschrift räumt dem Kind kein Wahlrecht ein.(Rn.41)

2. Wegen des Ziels des HKÜ, Kindesentführungen zu verhindern und die Kinder in den Herkunftsstaat zurückzuführen, um dort die Durchführung eines Sorgerechtsverfahrens zu ermöglichen, und auch wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift, ist auch hinsichtlich des Begriffs des Widersetzens in Art. 13 S. 2 HKÜ ein restriktives Verständnis maßgebend. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Widersetzens trägt die der entführende Elternteil. Entscheidend ist gerade die Ablehnung einer Rückkehr in den Herkunftsstaat.(Rn.41)

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 29.10.2019

abgeändert.

1.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kinder Marina I., geb. 27.01.2007, und Magdalena I., geb. 05.10.2013, innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses nach Serbien zurückzuführen.

2.

Kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung in Ziff. 1 nicht nach, ist sie und jede andere Person, bei der sich die beiden in Ziff. 1 genannten Kinder aufhalten, verpflichtet, die Kinder an den Antragsteller oder an eine von ihm zu benennende Person zum Zweck der sofortigen Rückführung nach Serbien herauszugeben.

3.

Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in Ziff. 2 (Herausgabe) ein Ordnungsgeld von bis zur 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes kein Erfolg verspricht, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann.

4.

Zum Vollzug von Ziff. 2 (Herausgabe) wird ferner angeordnet:

a) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, die beiden in Ziff. 1 genannten Kinder der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sie sich aufhalten, wegzunehmen und sie dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben.

b) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe der Kinder unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere auf Grund dieses Beschlusses herausgabepflichtige Person und erforderlichenfalls nach § 90 Abs. 2 FamFG auch gegen die Kinder anzuwenden.

c) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung des vorliegenden Beschlusses die Wohnung der Antragsgegnerin und die Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, zu betreten und zu durchsuchen.

d) Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

e) Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Anordnungen in diesem Beschluss im Bedarfsfall die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen.

f) Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.

5.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

6.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Rückführung der Kinder Marina I. und Magdalena I. in die Republik Serbien nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ).

2

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern der Kinder Marina I., geb. 27.01.2007, und Magdalena I., geb. 05.10.2013. Die Eltern sind seit 1997 miteinander verheiratet. Sie lebten zunächst in Deutschland und zogen 2008 oder 2009 nach Serbien.

3

Marina besuchte dort 6 Jahre lang die Schule. Serbisch ist ihre Muttersprache. Im Mai 2018 begab sich die Antragsgegnerin mit beiden Töchtern nach einer Urlaubsreise nach Deutschland. Anfang Dezember 2018 kehrten sie wieder nach Serbien zurück. Marina besuchte daraufhin wieder ihre vormalige Klasse in der bisherigen Schule. Im April 2019 trennten sich die Eltern. Ende Mai 2019 reiste die Antragsgegnerin mit beiden Kindern erneut nach Deutschland aus. Sie lehnt eine Rückkehr der Kinder nach Serbien ab.

4

Der Antragsteller, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, hat durch Schriftsatz vom 12.09.2019, der am selben Tag beim Amtsgericht einging, die Rückführung beider Kinder nach Serbien und die Herausgabe der Kinder beantragt.

5

Durch Beschluss vom 19.09.2019 wurde Frau Dipl. Soz.-Päd. Karin L., Stuttgart, als Verfahrensbeistand für beide Kinder bestellt.

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Das Jugendamt Stuttgart hat am 04.10.2019 einen schriftlichen Bericht vorgelegt.

7

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Rückführungsantrags beantragt.

8

Das Amtsgericht hat am 14.10.2019 beide Kinder in Anwesenheit von Frau L. persönlich angehört und die Angelegenheit mit den Beteiligten mündlich erörtert.

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Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom 29.10.2019 den Rückführungsantrag betreffend beide Kinder zurückgewiesen. Auf den Beschluss vom 29.10.2019 wird verwiesen.

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Gegen diesen Beschluss, der seiner Verfahrensbevollmächtigten am 06.11.2019 zugestellt wurde, wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 20.11.2019, die am selben Tag beim Amtsgericht einging, und mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

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Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Frau L. hat sich gegen eine Rückführung ausgesprochen, da sich Marina einer Rückkehr nach Serbien widersetze.

12

Der Senat hat am 13.12.2019 beide Kinder jeweils einzeln und in Anwesenheit von Frau L. persönlich angehört und sodann die Angelegenheit mit den Beteiligten mündlich erörtert.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

14

Die fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers führt zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

1.

15

Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Rückgabe der Kinder Marina und Magdalena nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ordnet das Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes an, wenn dieses widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten worden ist, sofern bei Eingang des Rückführungsantrags bei dem zuständigen Gericht eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist.

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a) Marina und Magdalena, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. Art. 4 Satz 2 HKÜ), wurden am 27.05.2019 durch die Antragsgegnerin von Serbien, einem HKÜ-Vertragsstaat, nach Deutschland verbracht, wo sie sich seitdem aufhalten. Der Rückführungsantrag des durch das Bundesamt für Justiz vertretenen Antragstellers ging am 12.09.2019, also innerhalb der Jahresfrist, bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart ein.

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b) Das Verbringen von Marina und Magdalena nach Deutschland durch die Antragsgegnerin war nach Art. 3 Satz 1 HKÜ widerrechtlich.

18

aa) Marina und Magdalena hatten zum Zeitpunkt des Verbringens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien.

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Ein Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt am tatsächlichen Mittelpunkt seiner Lebensführung; maßgeblich ist der Schwerpunkt der sozialen Bindungen, insbesondere in familiärer und schulischer Hinsicht. Weiter muss eine gewisse Integration in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen sein (EuGH, FamRZ 2011, 617 ff.). Hierbei sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Staat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen (EuGH, FamRZ 2009, 843 ff.).

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Das Amtsgericht hat vorliegend zu Rechtfestgestellt, dass beide Kinder im Mai 2019 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien hatten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen. Die Rückkehr der Mutter mit beiden Kindern nach Serbien im Dezember 2018 war als Versöhnung der Eltern und als Zusammenführung der Familie gedacht. Alle Familienmitglieder hatten vor der Ausreise der Mutter mit den Kindern nach Deutschland im Mai 2018 viele Jahre in Serbien gelebt. Die Kinder hatten dort Freunde und das räumliche und persönliche Umfeld war ihnen bekannt. Die Muttersprache beider Kinder ist serbisch. Marina besuchte nach der Rückkehr wieder ihre frühere Klasse in der bisherigen Schule, wo sie, nach ihrer eigenen Aussage, zwischenzeitlich nicht einmal abgemeldet war. Beide Elternteile meldeten im Herbst 2018 die Kinder in Deutschland von der dortigen Schule und vom Kindergarten ab. Die vormalige Wohnung der Mutter und der Kinder in Deutschland wurde aufgelöst. Bei einer Gesamtschau aller Umstände ist von einer auf Dauer angelegten Rückkehr der Mutter und beider Töchter nach Serbien spätestens Anfang Dezember 2018 auszugehen. Damit wurde auch alsbald, also schon vor Ablauf von 6 Monaten, ein gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder in Serbien begründet.

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bb) Durch das Verbringen von Marina und Magdalena nach Deutschland wurde zumindest die Mitentscheidungsbefugnis des Antragstellers über den Wohnort der Kinder als Teil des Sorgerechts (vgl. Hausmann, IntEuFamR, 2. A., U Rn. 94,141) verletzt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamts für Justiz in der Antragsschrift vom 12.09.2019 und auf die diesem Schreiben beigefügte Übersetzung der einschlägigen Vorschriften des serbischen Familiengesetzes vom 24.02.2005 wird verwiesen.

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17 UF 198/19

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cc) Das Sorgerecht wurde vom Antragsteller zur Zeit des Verbringens auch tatsächlich ausgeübt (zur Ausübung des Sorgerechts vgl. Hausmann, IntEuFamR, U Rn. 115 ff.). Der Antragsteller lebte zuletzt, also bis zur Trennung der Eltern im April 2019, mit beiden Kindern zusammen. Er hat bereits am 16.04.2019, also noch vor der Ausreise der Mutter mit den Kindern nach Deutschland, vor einem Gericht in Serbien die Übertragung des Sorgerechts beantragt.

2.

24

Die Vorschriften des Art. 13 HKÜ stehen einer Rückführung von Marina und Magdalena nach Serbien nicht entgegen.

25

a) Eine Zustimmung oder Genehmigung des Verbringens der Kinder durch den Antragsteller nach Art. 13 Abs. 1 lit. a) HKÜ liegt nicht vor.

26

Zwar kann eine solche Zustimmung grundsätzlich auch konkludent erteilt werden, jedoch sind hinsichtlich ihrer Eindeutigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Der mitsorgeberechtigte Elternteil muss sein Einverständnis gerade mit einem auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel des Kindes erteilt haben (Hausmann, IntEuFamR, U Rn. 201 ff. m.w.N.). Der verbringende Elternteil trägt für das Vorliegen eines Einverständnisses die Beweislast.

27

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die Behauptung der Antragsgegnerin, er habe der Ausreise beider Kinder mit ihrer Mutter bereits zuvor zugestimmt, bestritten. Marina hat bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht sowie vor dem Senat erklärt, der Vater habe einer Ausreise zugestimmt; auf die Vermerke über die Anhörungen des Kindes wird verwiesen.

28

Bei Würdigung der Angaben von Marina aber auch der übrigen Gesamtumstände ist aus Sicht des Senats eine Zustimmung des Vaters gerade zu einem auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel beider Kinder nicht festzustellen. Marina selbst möchte in Deutschland bleiben. Bei ihrer Anhörung durch den Senat hat sie ausgeführt, dass im Zuge der Trennung vom Vater mehrere unterschiedliche Regelungen des Sorgerechts vorgeschlagen wurden. Der letzte Stand der Diskussionen zwischen den Eltern war dann, dass das Sorgerecht gerichtlich geklärt werden sollte. Dies spricht gegen einen Konsens und dagegen, dass der Vater zuletzt eine Zustimmung zu einer dauerhaften Übersiedlung der Kinder nach Deutschland erklärt hat. Ein Streitpunkt zwischen den Eltern war der Wunsch des Vaters, in Serbien zu bleiben, dem der Wunsch der Mutter, nach Deutschland zu gehen, gegenüberstand. Anhaltspunkte für eine besondere Nachgiebigkeit des Vaters vor der Ausreise der Mutter mit den Kindern im Mai 2019 gerade in diesem Punkt sind im Lauf des Verfahrens nicht zutage getreten. Zudem hat der Vater bereits am 16.04.2019, also noch vor der Ausreise der Mutter mit den Kindern, einen Sorgerechtsantrag vor einem serbischen Gericht gestellt.

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Eine nachträgliche Genehmigung des Vaters mit einem auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel beider Kinder ist nicht ersichtlich.

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b) Auch ist nicht festzustellen, dass die Rückführung von Marina und Magdalena nach Serbien mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden wäre oder dass die Rückgabe eines der Kinder auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringen würde (Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ).

31

Es ist anerkannt, dass die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung angesichts des Zwecks des HKÜ, einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten entgegenzuwirken und zeitnah eine Befassung der Gerichte des Herkunftsstaates mit der Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, restriktiv auszulegen sind (Hausmann, IntEuFamR, U Rn. 207 m.w.N). Dementsprechend genügen die mit einer Rückführung für das Kind typischerweise verbundenen Belastungen, insbesondere ein Wechsel der Bezugsperson sowie ein Wechsel der Wohnung und der Schule sowie ein Abbruch des Kontakts zu den derzeitigen Freunden nicht (BVerfG FamRZ 1999, 85 ff. Rn. 67; Hausmann, IntEuFamR, U Rn. 208 m.w.N.).

32

Dass der Mutter im Fall einer Rückkehr nach Serbien möglicherweise eine strafrechtliche Verfolgung droht, stellt grundsätzlich keinen hinreichenden Härtegrund dar (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 85 ff. Rn. 68; BVerfG FamRZ 1997, 1269 f.; vgl. auch Völker FamRZ 2010, 157 ff., 161; Hausmann, IntEuFamR, U Rn. 219 m.w.N.). Bei etwaigen strafrechtlichen Sanktionen im Herkunftsland, die im Übrigen nicht zwingend mit der räumlichen Trennung der Mutter von den Kindern verbunden sein müssen, handelt es sich vielmehr um Folgen des rechtswidrigen Verhaltens des betreffenden Elternteils (Hausmann, IntEuFamR a.a.O.).

33

Die Mutter und Marina haben erklärt, der Vater sei schon seit vielen Jahren der Ansicht, sie und die Kinder seien krank, wobei er etwa von psychischen Krankheiten oder von Borreliose ausgegangen sei. Er habe daher unangemessen häufig ärztliche Maßnahmen veranlasst und auch Mitschüler von Marina auf diese Fragen angesprochen. Der Vater hat im Termin vor dem Senat am 13.12.2019 auf Nachfrage bestritten, innerhalb oder außerhalb der Schule Mitschüler von Marina auf die Gesundheit der Tochter angesprochen oder erklärt zu haben, sie sollten nicht mehr mit Marina befreundet sein.

34

Jedoch ist hierzu darauf hinzuweisen, dass die Rückführung der Kinder nach Serbien nach den Vorschriften des HKÜ nicht bedeutet, dass sie in den Haushalt des Vaters zurückkehren müssten. Hierüber haben die serbischen Gerichte unter Würdigung aller Umstände in eigener Verantwortung zu entscheiden. Der Senat geht davon aus, dass die Gerichte in Serbien in der Lage sind, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Kinder vor etwaigen, aus dem Verhalten des Vaters folgenden Nachteilen zu schützen. Zudem hat der Vater bei seiner Anhörung im Termin vor dem Senat am 13.12.2019 erklärt, er sei damit einverstanden, dass die Kinder bis zum Vorliegen einer Entscheidung eines serbischen Gerichts nicht bei ihm leben.

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Im Übrigen spricht gegen eine Gefährdung der Kinder, dass die aus der Sicht der Mutter schon seit langer Zeit bestehende Neigung des Vaters, sie und die Kinder für krank zu halten und eine Vielzahl ärztlicher Maßnahmen usw. zu veranlassen, sie nicht gehindert hat, im Dezember 2018 mit den Kindern zu ihm nach Serbien zurückzukehren. Es ist nicht davon auszugehen,, dass sich die Antragsgegnerin aufgrund von Beteuerungen des Vaters zu dieser Rückkehr bereitgefunden hätte, wenn die Kinder tatsächlich ernsthaften Gefahren ausgesetzt gewesen wären.

36

c) Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 HKÜ liegen nicht vor.

37

Die Rückführung kann nach dieser Vorschrift abgelehnt werden, wenn festzustellen ist, dass sich das Kind einer Rückführung widersetzt, und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts derer es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Wegen des Ziels des HKÜ, Kindesentführungen zu verhindern und Kinder schnell in den Herkunftsstaat zurückzuführen, gilt auch für Art. 13 Abs. 2 HKÜ, dass die Norm restriktiv verstanden werden muss. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen auch dieser Bestimmung trägt der Antragsgegner im Rückführungsverfahren; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten (Hausmann, IntEuFamR U, Rn. 223). Insbesondere ist im Einzelfall, auch unter Berücksichtigung der Äußerungen des Kindes im ersten Rechtszug, positiv durch das Gericht festzustellen, ob der Wille des Kindes, das sich gegen eine Rückführung ausspricht, autonom und unabhängig vom Willen des entführenden Elternteils gebildet wurde (OLG Hamm, NJW-RR 2013, 580 LS 2).

38

aa) Der Senat geht wie das Amtsgericht davon aus, dass Marina die nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ erforderliche Reife besitzt. Hierfür gibt es keine feste Altersgrenze; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Allerdings ist das Alter als ein Aspekt mit zu berücksichtigen. Marina ist 12 Jahre und 11 Monate alt. Frau L. hat gegenüber dem Amtsgericht und gegenüber dem Senat deutlich gemacht, dass sie Marina für ein sehr reifes Kind hält. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat aufgrund des in der Anhörung vom 13.12.2019 gewonnenen Eindrucks an. Marina konnte ihren Wunsch, mit der Mutter in Deutschland zu bleiben, insbesondere mit den Verhaltensweisen ihres Vaters und der besseren Lebenssituation in Deutschland sachlich gut begründen.

39

bb) Allerdings bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte dafür, dass der zweifellos vorhandene Wille des Kindes, in Deutschland zu bleiben, nicht völlig „unabhängig vom Willen des entführenden Elternteils gebildet wurde“ (Niethammer-Jürgens, FamRBint 2013, 32). An den Ausführungen von Marina vor dem Amtsgericht fiel - ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses (S. 10: ... Angaben decken sich größtenteils) auch der Amtsrichterin - auf, dass sie mit dem Vorbringen der Mutter weitgehend übereinstimmten. Dies gilt auch, soweit es sich um Fragen handelt, die nicht ohne weiteres zur Erfahrungswelt von Kindern gehören, wie etwa die bestehende Anmeldung der Firma des Vaters auf den Namen der Mutter, den Gegenstand der Verhandlungen der Eltern vor dem Notar in Serbien und ob die Mutter hier eine Arbeitsstelle hat. Bei ihrer Anhörung durch den Senat hat Marina erklärt, sie sei kürzlich mit ihrer Mutter einen Ordner mit Arztunterlagen aus früherer Zeit genauer durchgegangen. Auch erklärte sie, die letzte Untersuchung auf Borreliose sei von der Mutter bezahlt worden, obwohl sie nicht arbeitete, also mit dem Geld der Großmutter, und sie habe „mit ihrer Mutter auch darüber gesprochen, was im heutigen Termin wichtig ist“.

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Welche Bedeutung diesen Umständen zukommt, kann aber letztlich offenbleiben, da aus einem weiteren Grund ein Widersetzen i.S.d. Art. 13 Abs. 2 HKÜ nicht vorliegt.

41

cc) Für ein Widersetzen ist zudem erforderlich, dass sich das Kind gegen eine Rückkehr in ungewöhnlich starkem Maße sträubt (OLG Brandenburg, FamRZ 1997,1098; vgl. auch Heiderhoff, IPRax 2014, 525, 527). Die Vorschrift räumt dem Kind kein Wahlrecht ein. Wegen des Ziels des HKÜ, Kindesentführungen zu verhindern und die Kinder in den Herkunftsstaat zurückzuführen, um dort die Durchführung eines Sorgerechtsverfahrens zu ermöglichen, und auch wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift, ist vielmehr auch hinsichtlich des Begriffs des Widersetzens in Art. 13 Abs. 2 HKÜ ein restriktives Verständnis maßgebend. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Widersetzens trägt die Antragsgegnerseite. Entscheidend ist gerade die Ablehnung einer Rückkehr in den Herkunftsstaat (Erb-Klünemann, FamRB 2018,327,334 sowie OLG Stuttgart, FamRZ 1996,688 unter 3.).

42

Im vorliegenden Fall vermag der Senat bei einer Gesamtbetrachtung aller Äußerungen von Marina die erforderliche besondere Intensität der Ablehnung einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht festzustellen. Bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht hat sie zur Begründung ihrer Ablehnung einer Rückkehr ausgeführt, in Serbien könne man fast alles kaufen, auch die Polizei, und man bezahlt und dann bekommt man das auch. Diesen Gesichtspunkt hat Marina bei ihrer Anhörung durch den Senat am 13.12.2019 wiederholt; der Vater könne in Serbien die Polizei und die Jugendämter und vielleicht auch die Gerichte kaufen. Die diesbezüglichen Ausführungen wirkten allerdings, möglicherweise abgesehen von einem entsprechenden Verhalten des Vaters bei einer Verkehrskontrolle, nicht von eigenen Wahrnehmungen des Kindes getragen, sondern allgemein und abstrakt. Bei ihrer Anhörung durch den Senat hat Marina auf die Frage, was geschehen würde, wenn sie nach Serbien zurückkehren müsste, eher ruhig erklärt, dass es dann wieder dasselbe sei wie früher, der Vater würde beweisen wollen, dass sie krank sei; der Vater interessiere sich nicht für sie.

43

Davon, dass sich Marina gerade gegen eine Rückkehr in das Land, in dem sie viele Jahre gelebt hat und in das sie im Dezember 2018 zusammen mit ihrer Mutter und Schwester zwischenzeitlich zurückgekehrt war, in ungewöhnlich starkem Maße sträuben würde, konnte sich der Senat letztlich nicht überzeugen.

44

dd) Angesichts des geringen Alters und der fehlenden Reife von Magdalena kommt ein Widersetzen i.S.d. Art. 13 Abs. 2 HKÜ bei ihr von vornherein nicht in Betracht

3.

45

Die Rückführungsanordnung ist mit Art. 8 EMRK vereinbar. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Lichte des HKÜ auszulegen (EGMR, Entscheidung vom 11.12.2006 - Nr. 41092/06, juris). Dass das Ziel des HKÜ, das Kind vor einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten zu schützen, naturgemäß Härten für den Elternteil und das Kind mit sich bringt, wird vom EGMR akzeptiert. Der Senat hat die hierzu durch den EGMR aufgestellten Grundsätze beachtet. Insbesondere wurde die Entscheidung für die Rückführung unter eingehender Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls getroffen.

4.

46

Der Senat weist abschließend darauf hin, dass das vorliegende Verfahren lediglich die Rückführung der beiden Kinder nach Serbien und damit die Wiederherstellung des vor dem widerrechtlichen Verbringen bestehenden Zustands (Status quo ante) zum Gegenstand hat. Der vorliegende Beschluss ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen; er berechtigt auch nicht zu der Schlussfolgerung, der Senat befürworte einen Aufenthalt der Kinder im Haushalt des Vaters.

III.

47

Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens hat der Senat abgesehen, da ein solches Vorgehen mit dem im vorliegenden Verfahren geltenden besonderen Beschleunigungsgrundsatz nicht vereinbar wäre (vgl. Hausmann IntEuFamR, U Rn. 168; Völker, Fam-RZ2010, 157 ff., 165f.).

IV.

48

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 14 Nr. 2 IntFamRVG sowie Art. 26 Abs. 4 HKÜ. Die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen entspricht bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände billigem Ermessen und ist i.S.d. Art. 26 Abs. 4 HKÜ angezeigt.

V.

49

Nach § 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG findet die Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss nicht statt. Der Beschluss ist damit rechtskräftig und wirksam.