Anerkennung einer ausländischen Unterhaltsentscheidung: Antragsablehnung bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wandte sich gegen die Vollstreckbarerklärung eines in Nordirland geschlossenen Unterhaltsvergleichs sowie gegen die Feststellung der Anerkennung einer darin enthaltenen Freigaberegelung. Das OLG hielt die Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung für erfolglos, weil nach Art. 34 Abs. 1 EuUntVO nur die Versagungsgründe des Art. 24 EuUntVO zu prüfen sind; Einwendungen der Erfüllung sind dafür unbeachtlich. Hinsichtlich des Feststellungsantrags nach Art. 23 Abs. 2 EuUntVO verneinte es hingegen das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da die Freigabe und Auszahlung der hinterlegten Gelder bereits vor Verfahrenseinleitung erfolgt und unstreitig war. Der Antrag auf Anerkennungsfeststellung wurde daher zurückgewiesen; die Kosten wurden entsprechend dem teilweisen Obsiegen/Unterliegen verteilt.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Anerkennungsfeststellungsantrag mangels Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen, Vollstreckbarerklärung im Übrigen bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren gegen eine Vollstreckbarerklärung nach der EuUntVO kann die Vollstreckbarerklärung nur aus den in Art. 24 EuUntVO genannten Gründen versagt oder aufgehoben werden (Art. 34 Abs. 1 EuUntVO).
Einwendungen, die die Erfüllung der titulierten Verpflichtung betreffen, sind im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der EuUntVO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Ein Feststellungsantrag nach Art. 23 Abs. 2 EuUntVO setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus; dieses besteht nur, wenn die Anerkennungsfrage streitig ist oder eine unterschiedliche Behandlung im Inland zu erwarten ist.
Ein Rechtsschutzinteresse für die Anerkennungsfeststellung fehlt, wenn die aus dem ausländischen Titel hergeleitete Verpflichtung bereits vor Verfahrenseinleitung vollständig erfüllt ist und keine Anhaltspunkte für weitere, noch offene Regelungswirkungen bestehen.
Art. 34 Abs. 1 EuUntVO steht der Ablehnung eines Antrags nach Art. 23 Abs. 2 EuUntVO wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht entgegen, wenn es um eine verfahrensrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung und nicht um eine Versagung der Anerkennung in der Sache geht.
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 1. August 2013, 28 F 1368/13
Leitsatz
Art. 34 Abs. 1 EuUntVO steht der Ablehnung eines Antrags nach Art. 23 Abs. 2 EuUntVO wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses (hier: aufgrund nachgewiesener Erfüllung der titulierten Verpflichtung vor Einleitung des Verfahrens) nicht entgegen.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 01.08.2013 in Ziff. 3 bis 5 der Entscheidungsformel
abgeändert:
3. Der Antrag zu beschließen, dass Punkt 1. II. des am 01.03.2013 vor dem Londonderry Country Court, Az. ..., geschlossenen Vergleichs anzuerkennen ist, wird zurückgewiesen.
4. (-)
5. Die auf den Antrag 3 a) vom 06.06.2013 entfallenden Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; im Übrigen trägt die Antragstellerin Ziff. 1 die Kosten des Verfahrens.
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend Ziff. 1, 2 des Beschlusses vom 01.08.2013 trägt der Antragsgegner; im Übrigen trägt die Antragstellerin Ziff. 1 die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Den Antragstellern Ziff. 1 - 4 wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:
Beschwerde gegen Ziff. 1, 2 des Beschlusses vom 01.08.2013 | 44.240,69 € Beschwerde gegen Ziff. 3, 4 des Beschlusses vom 01.08.2013 | 12.898,55 € gesamt | 57.139,24 €.
5. Der Verfahrenswert des Verfahrens im ersten Rechtszug wird in Abänderung der Festsetzung des Amtsgericht wie folgt festgesetzt:
Antrag Ziff. 3 a) vom 06.06.2013 | 44.240,69 € Antrag Ziff. 3 b) vom 06.06.2013 | 12.898,55 € gesamt | 57.139,24 €.
Gründe
I.
Durch vor dem Londonderry Country Court, Northern Ireland, Nr. ..., geschlossene Vereinbarung vom 01.03.2013 ist der Antragsgegner u. a. verpflichtet, an die Antragstellerin Ziff. 1, seine geschiedene Ehefrau, insgesamt 18.500,00 GBP zu zahlen, womit sämtliche Ansprüche auf Ehegattenunterhalt abgegolten sein sollen. Zudem ist unter 1. II. des Vergleichs geregelt:
„Die Parteien vereinbaren, dass die derzeit vom Gericht in G., Deutschland, treuhänderisch verwahrten Gelder an die Berufungsbeklagte freigegeben werden. Jede Partei ist damit einverstanden, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die unverzügliche Freigabe dieser Gelder zu ermöglichen.“
Darüber hinaus enthält der Vergleich unter Ziff. 2 die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt für die Kinder K., S. und P., die Antragsteller Ziff. 2 - 4. Auf die bei den Gerichtsakten befindliche Übersetzung der Vereinbarung wird verwiesen.
Die im Vereinigten Königreich - Nordirland lebenden und durch das Bundesamt für Justiz vertretenen Antragsteller haben durch Schreiben vom 06.06.2013 beantragt, den Vergleich vom 01.03.2013 hinsichtlich der darin enthaltenen Zahlungsansprüche der Antragstellerin Ziff. 1 und hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts für vollstreckbar zu erklären und mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen. Weiter haben sie beantragt zu beschließen, die Regelung unter 1. II. des Vergleichs über die Freigabe der beim Amtsgericht Göppingen verwahrten Gelder anzuerkennen. Auf den Schriftsatz vom 06.06.2013 wird verwiesen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 01.08.2013 ausgesprochen, dass der Vergleich vom 01.03.2013 hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zu Unterhaltszahlungen für die Antragstellerin Ziff. 1 und die Antragsteller Ziff. 2 - 4 mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versehen ist und den Wortlaut der zu vollstreckenden Verpflichtungen wiedergegeben. Darüber hinaus hat es ausgesprochen, dass der Vergleich vom 01.03.2013 hinsichtlich der Vereinbarung über die Freigabe der hinterlegten Beträge anerkannt wird und den Wortlaut der Regelung wiedergegeben. Die Kosten des Verfahrens hat es dem Antragsgegner auferlegt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 23.08.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass für die gestellten Anträge der Antragsteller kein Rechtschutzbedürfnis bestehe, da er die fälligen Zahlungspflichten vollständig erfüllt habe und auch laufend die Unterhaltszahlungen freiwillig und pünktlich erbringe. Auch hinsichtlich des Antrags auf Anerkennung der Regelung über die Freigabe der hinterlegten Beträge bestehe kein Rechtschutzbedürfnis, da er die Freigabe zugunsten der Antragstellerin Ziff. 1 schon erklärt habe und die hinterlegten Beträge vom Amtsgericht G. noch vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens an sie ausgezahlt worden seien.
Das Bundesamt für Justiz hat durch Schreiben vom 01.10.2013 namens der Antragsteller die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Es hat ausgeführt, dass ein Rechtschutzbedürfnis bestehe und der vom Antragsgegner erhobene Einwand im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden könne.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat nur teilweise Erfolg.
1.
Auf das Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sind nach Art. 76, Art. 75 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO) anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Art. 23 ff. i.V.m. Art. 48 EuUntVO, da das Vereinigte Königreich durch das Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.11.2007 nicht gebunden ist. Zudem finden die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (AUG) Anwendung.
2.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners wurde innerhalb der Frist des § 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 AUG sowie Art. 32 Abs. 5 Satz 1 EuUntVO von 30 Tagen eingelegt und ist auch im Übrigen zulässig.
3.
Soweit sich die Beschwerde gegen Ziff. 1, 2 des Beschlusses vom 01.08.2013 richtet, hat sie keinen Erfolg.
Nach der insoweit zweifelsfrei anwendbaren Bestimmung des Art. 34 Abs. 1 EuUntVO darf die Vollstreckbarerklärung von dem Rechtsmittelgericht nur aus einem der in Art. 24 EuUntVO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Solche Gründe werden vorliegend vom Antragsgegner nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen den ordre public (Art. 24 lit. a) EuUntVO) ist nicht erkennbar. Insbesondere berechtigt das vom Antragsgegner behauptete Fehlen eines allgemeinen Rechtschutzbedürfnisses wegen der Beschränkung der Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der besondere Fall des Fehlens der Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 EuUntVO (zu dessen Bewertung nachfolgend zu 4.) liegt nicht vor.
Der Antragsgegner macht in der Sache geltend, er habe die titulierten Verpflichtungen bereits erfüllt bzw. erfülle die laufenden Verpflichtungen pünktlich. Jedoch ist die Geltendmachung dieses Einwands mit den Grundsätzen des Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht vereinbar (vgl. EuGH v. 13.10.2011 - C 139/10, NJW 2011, 3506 f).
4.
Soweit sich die Beschwerde gegen Ziff. 3, 4 des Beschlusses vom 01.08.2013 richtet, hat sie hingegen Erfolg, weshalb der angefochtene Beschluss in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang abzuändern ist.
Die Antragsteller beantragt, wie sich auch aus dem Schriftsatz vom 06.06.2013 ergibt, die Feststellung der Anerkennung der Regelung in 1. II. des Vergleichs vom 01.03.2013 nach Art. 23 Abs. 2 EuUntVO.
Die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags setzt schon nach seinem Wortlaut („bildet die Frage … den Gegenstand eines Streits“) das Bestehen eines Rechtschutzinteresses voraus. Dieses kann etwa gegeben sein, wenn der Antragsgegner die Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Entscheidung im Inland bestreitet oder wenn diese Frage von Gerichten oder Behörden im Inland unterschiedlich beurteilt wird (vgl. Hausmann, IntEuSchR Abschnitt K Rn. 123).
Im vorliegenden Fall besteht das erforderliche Rechtschutzinteresse für den Antrag nach Art. 23 Abs. 2 EuUntVO nicht. Der Antragsgegner hat vorgetragen und durch Vorlage einer Kopie der Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts G. vom 13.03.2013 belegt, dass er die Freigabe der beim Amtsgericht G. verwahrten Gelder zugunsten der Antragstellerin Ziff. 1 schon erklärt hat und die hinterlegten Beträge vom Amtsgericht G. daraufhin noch vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens an sie ausgezahlt wurden. Die Antragstellerseite hat dies in ihrer Stellungnahme vom 01.10.2013 nicht bestritten und auch sonst keine Umstände vorgebracht, die ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse begründen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung in 1. II. des Vergleichs vom 01.03.2013 weitere Geldbeträge umfassen könnte, als diejenigen, deren Auszahlung an die Antragstellerin Ziff. 1 durch die Herausgabeanordnung vom 13.03.2013 beschlossen wurde.
Die Frage, ob Art. 34 Abs. 1 EuUntVO, der die Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung regelt, auch im Fall der Beschwerde gegen den Ausspruch über die Anerkennung nach Art. 23 Abs. 2 EuUntVO anwendbar ist, kann offen bleiben. Selbst wenn die Vorschrift anwendbar wäre, würde sie einer Prüfung der Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 EuUntVO in der vorliegenden Fallgestaltung nicht entgegenstehen (aA wohl Hausmann, IntEuSchR Abschnitt K Rn. 250, 556). Dies folgt daraus, dass es sich beim Fehlen des Rechtschutzinteresses nicht um einen Grund handelt, aus dem die Anerkennung selbst versagt würde und auch nicht um eine Einwendung gegen den Anspruch selbst. Vielmehr handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Voraussetzung, die in der Verordnung gesondert geregelt ist. Für eine Prüfungsmöglichkeit im Rechtsmittelverfahren spricht ergänzend auch der Umstand, dass dem Antragsgegner im ersten Rechtszug kein rechtliches Gehör gewährt wird (vgl. MüKoFamFG/Lipp, 2. A. Art. 34 EG-UntVO Rn. 6) und dass der Antragsgegner das Fehlen des Rechtschutzinteresses nicht in einem gesonderten Verfahren geltend machen kann. Anders als in den Fällen der Vollstreckbarerklärung (hierzu EuGH v. 13.10.2011 - C 139/10, NJW 2011, 3506 f) erfordert im vorliegenden Fall eines Antrags auf Anerkennung der in einem Vergleich abgegebenen Erklärungen auch der Zweck des Art. 34 EuUntVO, ein rasches und effizientes Verfahren zu gewährleisten, keine andere Bewertung.
5.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug folgt aus § 788 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 4 AUG. Danach hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des Antrags Ziff. 3 a) vom 06.06.2013, der Erfolg hat, als Kosten der Vollstreckung zu tragen. Die Kostentragungspflicht der Antragstellerin Ziff. 1 im Übrigen, also hinsichtlich des zurückgewiesenen Antrags Ziff. 3 b) vom 06.06.2013, ergibt sich aus § 40 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 AUG.
Dafür, dass die im Vergleich vom 01.03.2013 unter Ziff. 6 enthaltene Regelung, wonach jede Partei ihre eigenen „Rechtskosten“ trägt, dahingehend auszulegen wäre, dass sie auch für das vorliegende, bei Abschluss des Vergleichs noch nicht anhängige Verfahren gelten soll, bestehen auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Vergleichs im Übrigen keine Anhaltspunkte.
6.
Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens gilt das vorstehend Gesagte entsprechend (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 AUG). Ein Fall des § 56 AUG liegt nicht vor.
III.
Der Senat entscheidet nach § 45 Abs. 1 AUG ohne mündliche Verhandlung. Den Antragstellern war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
IV.
Die Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für die Antragsteller im Beschwerdeverfahren folgt aus § 23, § 22 Abs. 1 AUG.
V.
Der Verfahrenswert ist in entsprechender Anwendung des § 51 FamGKG zu bestimmen. Hierbei ist hinsichtlich der Beschwerde gegen Ziff. 1, 2 des Beschlusses vom 01.08.2013 von einem Wert von 38.600,00 GBP auszugehen, dies entspricht, wie vom Amtsgericht angenommen, 44.240,69 €. Hinzu kommt der Wert der Beschwerde gegen Ziff. 3, 4 des Beschlusses vom 01.08.2013, der unter Zugrundelegung der Auszahlungsanordnung des Amtsgerichts G. vom 13.03.2013 mit 12.898,55 € festzusetzen ist.
Nach § 55 Abs. 3 FamGKG ist die Wertfestsetzung des Amtsgerichts entsprechend zu ändern.