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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·17 UF 184/24·22.01.2025

Aufhebung wegen fehlender Verkündung; Zurückverweisung in güterrechtlicher Familiensache

ZivilrechtFamilienrechtGüterrecht / Internationales PrivatrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Parteien streiten um güterrechtliche Ansprüche nach Scheidung; das Amtsgericht erließ einen Beschluss, der dem Antragsgegner zugestellt wurde. Das OLG Stuttgart hebt den Beschluss auf und verweist die Sache zurück, weil das Sitzungsprotokoll keine ordnungsgemäße Verkündung nach FamFG/ZPO belegt und eine nachträgliche Berichtigung unwirksam ist. Die Richterin konnte den Berichtigungsvermerk nicht rechtswirksam unterzeichnen (Elternzeit).

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners erfolgreich; erstinstanzlicher Beschluss aufgehoben und zur weiteren Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine urteilsersetzende familiengerichtliche Entscheidung muss in einem Termin verkündet werden; der Nachweis der Verkündung wird durch das Sitzungsprotokoll geführt (§ 113 FamFG i.V.m. §§ 160, 165 ZPO).

2

Fehlt der Nachweis der ordnungsgemäßen Verkündung, begründet die zugestellte Schriftform nur den Rechtsschein einer Entscheidung (Scheinbeschluss); das Beschwerdegericht hat die rechtliche Nichtexistenz klarzustellen und die Sache gegebenenfalls zur Fortführung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen.

3

Eine Berichtigung des Sitzungsprotokolls nach § 164 ZPO ist nur wirksam, wenn sie vom allein tätig gewesenen Richter unterzeichnet wird; die Unterzeichnungsbefugnis setzt die tatsächliche Ausübung richterlicher Amtsgeschäfte zum Zeitpunkt der Unterschrift voraus.

4

Ein nachträglicher Berichtigungsvermerk erzeugt nur dann ein beweiskräftiges Protokoll i.S.v. § 165 ZPO, wenn die Voraussetzungen und Fristen (insbesondere die fünfmonatige Maßgeblichkeitsfrist) eingehalten sind; nach Ablauf der Frist kann nicht mehr ein beweiskräftiges Protokoll geschaffen werden.

Relevante Normen
§ 113 Abs 1 S 2 FamFG§ 160 Abs 3 Nr 7 ZPO§ 164 Abs 3 S 2 ZPO§ 165 S 1 ZPO§ 517 ZPO§ 58 ff., 117 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Rottweil, 1. August 2024, 4 F 288/19

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Rottweil vom 01.08.2024

aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Rottweil

zurückverwiesen.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 177.793 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten, beide türkische Staatsangehörige, deren Ehe in Istanbul / Türkei im Jahr 2017 rechtskräftig geschieden worden ist, streiten über güterrechtliche Ansprüche der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner.

2

Das Amtsgericht Rottweil hat in der Sache am 15.03.2024 mündlich verhandelt und nach mehrmaliger Verlegung eines Verkündungstermins schließlich den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 01.08.2024 bestimmt.

3

Mit angefochtenem Beschluss vom 01.08.2024 hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach deutschem Recht in Höhe von 18.500 € sowie eines Betrages in Höhe von 159.293,91 € aus Errungenschaftsbeteiligung nach türkischem Recht verpflichtet.

4

Im Verkündungsprotokoll vom 01.08.2024 heißt es auf Seite 1 u.a., dass bei Aufruf der Sache niemand erschienen ist. Auf Seite 2 befindet sich lediglich die Unterschrift der den Beschluss erlassenden Richterin am Amtsgericht ... (Bl. 338 d.A. AG).

5

Der Antragsgegner legte gegen die ihm am 07.08.2024 zugestellte Entscheidung beim Amtsgericht Rottweil Beschwerde am 22.08.2024 ein. Am 08.10.2024 begründete der Antragsgegner seine Beschwerde, in der er unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die Abweisung der Anträge der Antragstellerin beantragt.

6

Nach Hinweisbeschluss des Senats vom 19.11.2024, wonach dem Protokoll eine wirksame Verkündung des Beschlusses nicht entnommen werden könne (Bl. 121 e-Akte), wurde die Akte dem Amtsgericht zur Prüfung einer Berichtigung des Verkündungsprotokolls übersandt (Bl. 124 e-Akte). Die sich gerichtsbekannt in Elternzeit befindende Richterin am Amtsgericht ... hat im Dezember 2024 in Argentinien einen handschriftlichen Vermerk erstellt, wonach das Protokoll berichtigt wird (Bl. 135 e-Akte). Die Berichtigungsformel lautet auszugsweise wie folgt: „Durch Bezugnahme auf die Beschlussformel wurde der aus der Anlage des Protokolls ersichtliche Beschluss vom 01.08.2024 verkündet.“ Der Berichtigungsvermerk ist am 16.12.2024 beim Amtsgericht eingegangen.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

II.

8

Die gemäß §§ 58 ff., 117 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat insoweit vorläufig Erfolg, als sie zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Rottweil führt.

9

Der Senat kann keine Sachentscheidung treffen, da mangels Nachweises einer ordnungsgemäßen Verkündung lediglich ein Beschlussentwurf vorliegt, welcher die erste Instanz nicht abgeschlossen hat.

1.

10

Entscheidungen in Familienstreitsachen müssen in einem Termin "verkündet" werden. Handelt es sich um eine urteilsersetzende Endentscheidung, erfolgt die Verkündung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO durch Vorlesung der Entscheidungsformel oder durch Bezugnahme auf die Entscheidungsformel. Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 165 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nur durch das Protokoll geführt werden (BGH FamRZ 2012, 1287 Rn. 12). Es reicht allerdings aus, dass das Protokoll die Verkündung belegt. Nicht erforderlich ist es, dass näher beurkundet wird, auf welche Art die Verkündung erfolgt ist (BGH MDR 2022, 1435 Rn. 22).

11

Bei einer nicht ordnungsgemäßen Verkündung eines Beschlusses wird allerdings durch eine äußerlich gesetzmäßige Zustellung des Beschlussentwurfs der Rechtsschein einer gerichtlichen Entscheidung ("Scheinbeschluss") erzeugt. Ein Scheinbeschluss kann mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären. Da hiermit aber nur der Rechtsschein einer Entscheidung beseitigt werden soll, kann eine dahingehend klarstellende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht vom Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines "echten" Rechtsmittelverfahrens - insbesondere nicht von der Beobachtung von Formvorschriften - abhängig gemacht werden (BGH FamRZ 2012, 1287 Rn. 18).

12

Das Beschwerdegericht hat in diesem Fall die rechtliche Nichtexistenz eines erstinstanzlichem Beschlusses durch die Aufhebung der den Beteiligten zugestellten Entscheidung klarzustellen und die Sache zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückzuverweisen (BGH FamRZ 2012, 1287 Rn. 18). Unerheblich ist somit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG nicht eingehalten hat.

2.

13

Die Voraussetzungen für die Zurückverweisung liegen vor.

14

Eine ordnungsgemäße Verkündung der amtsgerichtlichen Entscheidung ist im Sitzungsprotokoll nicht festgestellt worden. Im Protokoll ist lediglich festgehalten, dass niemand erschienen ist. Ob ein Beschluss verkündet worden ist, lässt sich dem Protokoll jedoch nicht entnehmen.

15

Die in Argentinien im Dezember 2024 vorgenommene Berichtigung durch die den Beschluss erlassende Richterin am Amtsgericht führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

16

Die Richterin am Amtsgericht konnte eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO nicht mehr vornehmen.

17

Es kann dahingestellt bleiben, ob im Hoheitsgebiet eines anderen Staates überhaupt eine richterliche Amtshandlung vorgenommen werden kann. Die Berichtigung des Protokolls im Dezember 2024 durch die Richterin am Amtsgericht ... war unwirksam, so dass auch nachträglich kein i. S. des § 165 ZPO beweiskräftiges Protokoll innerhalb der insoweit maßgeblichen Frist von fünf Monaten (vgl. BGH NJW 2011, 1741 Rn. 20) erstellt worden ist, die nunmehr auch abgelaufen ist.

18

Nach § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Berichtigungsvermerk von dem allein tätig gewesenen Richter zu unterzeichnen. Somit kann ein beweiskräftiges Protokoll nachträglich nur entstehen, wenn der das Protokoll verantwortende Richter den Zusammenhang zwischen der Sitzungsniederschrift und dem verkündeten Beschluss herstellt (BGH NJW 2011, 1741 Rn. 22). Da die Unterzeichnung richterliche Tätigkeit ist, muss der Unterzeichnende im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung noch (aktiver) Richter sein (BVerwG NJW 1991, 1192). Ist der bisherige Richter nicht mehr als Richter tätig, z.B. weil er zur Staatsanwaltschaft oder in den Ministerialdienst übergewechselt oder ganz aus dem Staatsdienst ausgeschieden ist, so fehlt ihm die Unterzeichnungsbefugnis (Stein/Roth, 24. Aufl., ZPO § 163 Rn. 3). Eine gleichwohl vorgenommene Unterschrift ist dann unwirksam (BGH a.a.O.).

19

Danach konnte die Richterin am Amtsgericht ... die Berichtigung nicht mehr wirksam vornehmen. Die Richterin befindet sich derzeit in Elternzeit. Die Richterin ist zwar nicht aus dem Richterdienst ausgeschieden. Gleichwohl führt sie derzeit nur die Amtsbezeichnung als Richterin am Amtsgericht, ist allerdings nicht aktiv als Richterin in einem ihr übertragenen Amt an einem Gericht tätig. Damit fehlt ihr derzeit die Befugnis, einen Berichtigungsvermerk als Richterin am Amtsgericht wirksam zu unterzeichnen.

20

Um den Rechtsschein eines wirksamen Beschlusses zu beseitigen, bedarf es demnach der Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung an das Amtsgericht Rottweil.

21

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG. Auf diese Vorgehensweise sind die Beteiligten im Senatsbeschluss vom 19.11.2024 hingewiesen worden.

III.

22

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). Über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Amtsgericht mitzuentscheiden haben.

IV.

23

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.