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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·17 UF 156/19·08.10.2019

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Familiensache auf Rückführung eines Kindes nach internationaler Kindesentführung: Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdefrist wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationales Familienverfahrensrecht (IntFamRVG/HKÜ)Verworfen

KI-Zusammenfassung

In einem HKÜ-Rückführungsverfahren legte die Antragsgegnerin gegen den amtsgerichtlichen Rückführungsbeschluss verspätet Beschwerde ein. Das Amtsgericht hatte fehlerhaft eine einmonatige statt der zweiwöchigen Beschwerdefrist belehrt. Das OLG verwarf die Beschwerde als unzulässig und wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück, weil ein anwaltlicher Vertreter die einschlägige Zweiwochenfrist des § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG kennen und prüfen muss. Ein Vertrauen in die Fehlbelehrung greift nur bei nachvollziehbarem Rechtsirrtum; der Grundsatz der Meistbegünstigung ist für das Verschulden an der Fristversäumung unbeachtlich.

Ausgang: Beschwerde wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung nach § 17 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden der Partei erfolgt ist; anwaltliches Verschulden ist der Partei nach § 11 S. 5 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

2

Die Vermutung fehlenden Verschuldens bei unterbliebener oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung (§ 17 Abs. 2 FamFG) kommt einem Rechtsanwalt nur zugute, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest nachvollziehbaren Rechtsirrtum auslöst.

3

Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er die gesetzlichen Fristen fristgebundener Rechtsmittel in der jeweiligen Verfahrensart unabhängig von gerichtlichen Belehrungen kennt und eigenständig prüft.

4

In Verfahren nach dem HKÜ sind die das FamFG modifizierenden Spezialvorschriften des IntFamRVG zu beachten; hierzu gehört insbesondere die zweiwöchige Einlegungs- und Begründungsfrist der Beschwerde nach § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG.

5

Der Grundsatz der Meistbegünstigung ist für die Beurteilung des Verschuldens bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nicht maßgeblich.

Relevante Normen
§ 11 S 5 FamFG§ 17 Abs 1 FamFG§ 17 Abs 2 FamFG§ 40 Abs 2 S 2 IntFamRVG§ 17 Abs. 2 FamFG§ IntFamRVG

Vorinstanzen

vorgehend AG Stuttgart, 24. Juli 2019, 21 F 998/19

Leitsatz

1. Ein Rechtsanwalt kann - ungeachtet des Wortlauts des § 17 Abs. 2 FamFG - das Vertrauen in eine inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung eines Gerichts nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat.(Rn.25)

2. Bezüglich des Kenntnisstands eines Rechtsanwalts ist zu Grunde zu legen, dass dieser - unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht - den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel in der jeweiligen Verfahrensart kennt.(Rn.26)

3. Vertritt ein Rechtsanwalt einen Beteiligten in einem Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsabkommen (HKÜ), so ist vorauszusetzen, dass er Kenntnis von den das FamFG modifizierenden, in HKÜ-Verfahren anwendbaren Verfahrensvorschriften des IntFamRVG (des deutschen Ausführungsgesetzes zum HKÜ) und damit auch von der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG hat.(Rn.29)

4. Verlässt sich ein Rechtsanwalt auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eines Amtsgerichts in einem HKÜ-Verfahren, die die Beschwerdefrist mit einem Monat statt mit zwei Wochen angibt, ist der Beteiligte, dem das Verschulden seines Rechtsanwalts gemäß § 11 S. 5 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO entsprechend zuzurechnen ist, nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 17 Abs. 1 FamFG), weshalb ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann.(Rn.28)

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 24.07.2019, Az. 21 F 998/19, wird als unzulässig

verworfen.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerin wird

zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

5. Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., … ratenfrei Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Gründe

I.

1.

1

Die Beteiligten führen ein Verfahren gemäß den Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden: HKÜ) über die Rückführung des Kindes M… P…, geb. am ...2009, nach Polen.

2

Mit Beschluss vom 24.07.2019 hat das Amtsgericht Stuttgart wie folgt entschieden:

3

Die Antragsgegnerin P… S.. ist verpflichtet, das Kind M… P…, geboren am ...2009, derzeit wohnhaft in der … .., …, binnen zwei Wochen ab Wirksamkeit dieses Beschlusses nach Polen zurückzuführen.

4

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 24.07.2019 ist mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:

5

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstr. 5
70190 Stuttgart
einzulegen.

2.

6

Der Beschluss des Amtsgerichts wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 08.08.2019 zugestellt.

7

Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, der der Beschluss bereits am 07.08.2019 zugestellt worden war, hatte mit Schriftsatz vom 07.08.2019 um die Berichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 24.07.2019 dahingehend gebeten, als die im Beschluss aufgenommene Rechtsbehelfsbelehrung eine Frist für die Beschwerde von 1 Monat enthalte, während hier die Frist für die Beschwerde gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG zwei Wochen betrage. Mit Verfügung des Gerichts vom 08.08.2019 wurde eine Abschrift an die Antragsgegnervertreterin übersandt.

8

Mit am 27.08.2019 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem, mit einer Beschwerdebegründung versehenem Schriftsatz legte die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

die Beschwerde der Antragsgegnerin als verfristet zu verwerfen.

11

Mit Beschluss vom 06.09.2019 wies der Senat darauf hin, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin verfristet sei.

12

Mit beim Oberlandesgericht Stuttgart am 17.09.2019 eingegangenem Schriftsatz führte die Antragsgegnerin aus, dass es zwar zutreffend sei, dass die Beschwerde verfristet sei. Eine andere Beurteilung sei allerdings vorzunehmen, wenn ein Beteiligter auf die Frist, die in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses angegeben ist, vertraut habe. Nach der Meistbegünstigungstheorie dürften Fehler des Gerichts nicht zu Lasten der Beteiligten ergehen.

13

Die Antragsgegnerin beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

14

Der Antragsteller beantragt,

15

den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist zurückzuweisen.

16

Er geht davon aus, dass von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin erwartet werde, dass er/sie die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittel in der jeweiligen, auch international-rechtlichen Verfahrensart kenne. Die Antragsgegnerin, der ein Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen sei, sei nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten.

II.

1.

17

In HKÜ-Verfahren findet gemäß § 1 Nr. 3 IntFamRVG das IntFamRVG Anwendung, das als Ausführungsgesetz zum HKÜ die verfahrensrechtlichen Vorschriften des FamFG ergänzt bzw. zum Teil modifiziert. Das IntFamRVG enthält in Abschnitt 6 („Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsabkommen“) Sondervorschriften zu HKÜ-Verfahren, die zu beachten sind.

18

So ist schon die Statthaftigkeit einer Beschwerde in HKÜ-Sachen in § 40 Abs. 2 S. 1 IntFamRVG geregelt, wonach gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des Buches 1 des FamFG stattfindet. Es wird damit im Ausgangspunkt auf die §§ 58 ff. FamFG verwiesen.

19

In dem für das Rechtsmittelverfahren geltenden § 40 IntFamRVG ist im nächsten Satz, d.h. in § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG geregelt, dass die Beschwerde gegen einen in einem HKÜ-Verfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen ist.

20

Dass hier die am 27.08.2019 eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin die Beschwerdefrist, die am 22.08.2019 abgelaufen ist, nicht gewahrt hat und daher verfristet ist, steht als solches nicht im Streit.

2.

a)

21

Der am 17.09.2019 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangene Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerin ist zulässig gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 FamFG, der hier gemäß § 14 Nr. 2 IntFamRVG anwendbar ist. Die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ist gewahrt.

b)

22

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Die Antragsgegnerin war nicht gemäß § 17 Abs. 1 FamFG ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, eine gesetzliche Frist einzuhalten.

aa)

23

Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem amtsgerichtlichen Beschluss ist insoweit unzutreffend, als dort ausgeführt worden ist, dass die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat (und nicht innerhalb von zwei Wochen) einzulegen sei.

24

Zwar wird gemäß § 17 Abs. 2 FamFG ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder – wie hier – fehlerhaft ist. Zu unterscheiden ist nach der Rechtsprechung und Literatur allerdings, ob ein Beteiligter anwaltlich vertreten ist oder nicht.

25

Ein Rechtsanwalt kann hiernach das Vertrauen in eine Rechtsmittelbelehrung nur dann in Anspruch nehmen, wenn die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat (BGH, FamRZ 2018, 699 Rn. 7). Eine Fristversäumung ist auch bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung dann nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb – ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte.

26

Was den Kenntnisstand eines Rechtsanwalts angeht, ist wiederum zu Grunde zu legen, dass vorausgesetzt wird, dass ein Rechtsanwalt – unabhängig von einer Belehrung durch ein Gericht - den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel in Familiensachen kennt (OLG Naumburg, BeckRS 2017, 124243; MDR 2011, 387).

27

Die Kenntnis und eigenständige Prüfung eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Fristen für ein Rechtsmittel wird hierbei bezüglich des Rechtsmittelsystems in der jeweiligen Verfahrensart vorausgesetzt (BGH, FamRZ 2014, 643 Rn. 20; Ahn-Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 17 FamFG Rn. 33). Hierbei kann nur in Ausnahmefällen bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung ein darauf beruhender Irrtum des Rechtsanwalts nachvollziehbar sein, etwa bei einer unklaren Spezialzuständigkeit, bei einer speziellen landesrechtlichen Konzentration der Rechtsmittelgerichte und zugleich unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung oder bei einer ungewöhnlichen verfahrensrechtlichen Situation oder einer besonderen Unklarheit (Ahn-Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 17 FamFG Rn. 33; Sternal in Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 17 FamFG Rn. 37a; siehe auch BGH, NJW 2018, 164 Rn. 14).

bb)

28

Gemessen hieran war die Antragsgegnerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG einzuhalten. Es liegt hier ein Verschulden der anwaltlichen Vertreterin vor, das sich die Antragsgegnerin gemäß § 11 S. 5 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO entsprechend zurechnen lassen muss.

29

Die Beteiligten führen ein HKÜ-Verfahren, d.h. ein Verfahren mit einem international-familienrechtlichen Bezug, für das Vorschriften eines internationalen Übereinkommens, hier die des HKÜ, maßgebend sind.

30

Dass es in Verfahren mit einem international-familienrechtlichen Bezug verfahrensrechtliche Sondervorschriften in sogenannten Ausführungsgesetzen, etwa für Unterhaltssachen im Auslandsunterhaltsgesetz (AUG), für Kindschaftssachen nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) im IntFamRVG oder – wie hier – für Verfahren nach dem HKÜ ebenfalls im IntFamRVG gibt, gehört zu den Grundkenntnissen eines in Bereichen des internationalen Familienrechts tätigen Rechtsanwalts. Wie bereits oben ausgeführt, wird die Kenntnis und eigenständige Prüfung eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Fristen für ein Rechtsmittel bezüglich des Rechtsmittelsystems in der jeweiligen Verfahrensart vorausgesetzt. Auch das Amtsgericht hat in der Entscheidungsformel und den Gründen des angefochtenen Beschlusses mehrfach auf Vorschriften des IntFamRVG hingewiesen.

31

Das IntFamRVG enthält in § 40 Abs. 2 die maßgebenden Vorschriften für das Rechtsmittelverfahren. So ist schon die Statthaftigkeit einer Beschwerde selbst in § 40 Abs. 2 S. 1 IntFamRVG über eine Verweisungsvorschrift geregelt. Weiter ist die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ausdrücklich in § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG geregelt.

32

Ein besonderer Ausnahmefall, etwa eine ungewöhnliche verfahrensrechtliche Situation oder eine besondere Unklarheit liegt hier gerade nicht vor, sondern der – in HKÜ-Verfahren – gesetzlich geregelte „Normalfall“.

33

Der Senat teilt vor diesem Hintergrund die für einen gleich gelagerten HKÜ-Fall vorgenommene Bewertung und Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken (BeckRS 2014, 125349), wonach die hiesige unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in dem amtsgerichtlichen Beschluss nicht geeignet ist, einen „nachvollziehbaren und noch verständlichen Rechtsirrtum“ des Rechtsanwalts hervorzurufen, da von einem anwaltlichen Vertreter erwartet werden muss, sich – in einer eigenständigen Prüfung – mit den besonderen Verfahrensvorschriften des IntFamRVG vertraut zu machen.

cc)

34

Ist – wie hier – wegen zu bejahenden Verschuldens eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung nicht kausal für eine Fristversäumnis, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (§ 17 Abs. 1 FamFG).

35

Daran ändert der Umstand nichts, dass die hier geforderte Kenntnis des Verfahrensrechts selbstverständlich auch vom Familiengericht zu verlangen und der Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung daher gravierend ist (BGH, FamRZ 2018, 699 Rn. 9).

36

Der von der Antragsgegnerin herangezogene Grundsatz der Meistbegünstigung findet für die Frage des Verschuldens einer versäumten Rechtsmittelfrist keine Anwendung.

37

Nachdem der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen ist, ist die Beschwerde selbst als unzulässig zu verwerfen.

dd)

38

Lediglich ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin:

39

Hier wurde unmittelbar nach Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers von dieser mit Schriftsatz vom 07.08.2019 im Wege eines Berichtigungsantrags darauf hingewiesen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft sei und dass gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG die Beschwerdefrist nicht einen Monat, sondern zwei Wochen betrage.

40

Dieser mit Verfügung vom 08.08.2019 an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin übersandte Schriftsatz hätte – unabhängig von den obigen allgemeinen Ausführungen – in jedem Fall Anlass geben müssen, anhand einer Lektüre des § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG zu überprüfen, ob die Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts oder die Rechtsauffassung der Antragstellervertreterin zutreffend ist, wodurch eine Fristversäumnis zu vermeiden gewesen wäre.

III.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG, § 84 FamFG. Anhaltspunkte dafür, davon abzuweichen, dass derjenige die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels tragen „soll“, der es eingelegt hat, liegen nicht vor.

42

Die Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG. Nachdem im Beschwerdeverfahren keine Sachprüfung mehr stattgefunden hat, ist die vom Amtsgericht - zutreffend - vorgenommene Erhöhung des Verfahrenswerts gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst.

43

Eine Rechtsbeschwerde findet gemäß § 40 Abs. 2 S. 4 IntFamRVG nicht statt.

44

Die Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers beruht auf § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115, 119 ZPO.