Themis
Anmelden
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·17 UF 151/18·23.01.2019

Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigungsfähigkeit einer Herabsetzung oder Befristung bei der Aussetzung der Kürzung der Versorgung im Fall ausdrücklichen Nichtberufens des Unterhaltspflichtigen

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der ausgleichspflichtige geschiedene Ehegatte begehrte nach § 33 VersAusglG die Aussetzung der Kürzung seiner Beamtenversorgung wegen fortlaufender Unterhaltszahlungen. Das Amtsgericht hatte den Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Unterhalt sei nach § 1578b BGB zu befristen. Das OLG änderte ab und setzte die Kürzung in Höhe des Unterhalts ab Antragstellung aus, weil eine Herabsetzung/Befristung im § 33-Verfahren nicht zu prüfen ist, wenn sich der Unterhaltspflichtige ausdrücklich nicht darauf beruft. Die Gerichtskosten wurden in beiden Instanzen hälftig zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Kürzung der Beamtenversorgung ab 01.03.2018 in Höhe von 637,00 EUR monatlich ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren nach § 33 VersAusglG ist die Kürzung der laufenden Versorgung in Höhe des bestehenden Unterhaltsanspruchs auszusetzen, wenn der Ausgleichsberechtigte noch keine laufende Versorgung bezieht und Unterhalt tatsächlich geleistet wird.

2

Bei der Prüfung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im Verfahren nach § 33 VersAusglG ist eine Herabsetzung oder Befristung nach § 1578b BGB nicht zu berücksichtigen, wenn sich der Unterhaltspflichtige hierauf ausdrücklich nicht beruft.

3

Die amtswegige Prüfung von Bestand und Höhe des Unterhaltsanspruchs im § 33 VersAusglG-Verfahren darf die Dispositionsbefugnis der Beteiligten über unterhaltsrechtliche Einwendungen nicht in einer Weise verdrängen, die zu einem gegenüber einem Unterhaltsverfahren weitergehenden Anspruch führt.

4

Die Aussetzung nach § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

5

Ein Endzeitpunkt der Aussetzung ist regelmäßig nicht in den Tenor aufzunehmen, wenn der Wegfall der Voraussetzungen derzeit nicht verlässlich prognostizierbar ist; Mitteilungspflichten nach § 34 Abs. 5 VersAusglG bleiben unberührt.

Relevante Normen
§ 1578b Abs 1 BGB§ 33 Abs 1 VersAusglG§ 33 VersAusglG§ 1578b BGB§ 34 VersAusglG§ 33 Abs. 3 VersAusglG

Vorinstanzen

vorgehend AG Böblingen, 24. Juli 2018, 50 F 238/18

vorgehend AG Böblingen, 21. Juni 2006, 18 F 76/06

Leitsatz

In Verfahren nach § 33 VersAusglG ist bei der Prüfung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten eine Herabsetzung oder Befristung nach § 1578b BGB nicht zu berücksichtigen, wenn sich der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte hierauf ausdrücklich nicht beruft.(Rn.15) (Rn.18)

Orientierungssatz

1. Zitierungen zum Leitsatz: Anschluss OLG Frankfurt, 24. Februar 2011, 2 UF 317/10, FamRZ 2011, 1595 und OLG Frankfurt, 2. Februar 2012, 4 UF 261/10, FamRZ 2012, 1811; entgegen OVG Koblenz, 15. November 2013, 10 A 10662/13, FamRZ 2014, 1306).(Rn.18)

2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung ist durch Beschluss vom 11. März 2019 berichtigt worden. Die Berichtigungen sind vom Gericht in die Entscheidung vom 24. Januar 2019 eingearbeitet worden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 24.07.2018 in Ziff. 1 und 2 der Entscheidungsformel

abgeändert:

1.

Die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 21.06.2006 (Az.: 18 F 76/06) vorgenommene Kürzung der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg wird für die Zeit ab * 01.03.2018 in Höhe von 637,00 Euro monatlich ausgesetzt.

2.

Die Gerichtskosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen der Antragsteller und die Beteiligte M. K. je zur Hälfte; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

II.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Beteiligte M. K. je zur Hälfte; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.644,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, geb. ...1952, und Frau M. K., geb. ...1955, hatten am ...1977 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die inzwischen volljährig sind. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen (Az.: 18 F 76/06) vom 21.06.2016 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Ehezeit: 01.05.1977 bis 31.12.2005) wurden dabei im Wege des Quasisplittings zu Lasten des Anrechts des Antragstellers auf Beamtenversorgung beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg auf dem Versicherungskonto von Frau K. Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.009,68 Euro begründet. Auf das Urteil vom 21.06.2006 wird verwiesen.

2

Der Antragsteller befindet sich seit * 01.03.2018 im Ruhestand. Seine laufenden Versorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis werden infolge des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich in Höhe von 1.226,76 Euro monatlich gekürzt. Frau K. ist teilschichtig erwerbstätig; sie kann derzeit noch keine Altersversorgung erhalten, da sie die Altersgrenze nicht erreicht hat. Der Antragsteller zahlt an sie seit der Scheidung nachehelichen Unterhalt, zuletzt in Höhe von 640,00 Euro monatlich.

3

Der Antragsteller beantragt mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 20.02.2018, eingegangen beim Amtsgericht am 21.02.2018, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge in Höhe eines Betrages von 637,00 Euro monatlich nach § 33 VersAusglG auszusetzen. Er legt u.a. das Scheidungsurteil sowie eine Unterhaltsberechnung vor, die mit einem Unterhaltsbetrag von 637,00 Euro endet.

4

Das Amtsgericht hat die Angelegenheit mit dem Antragsteller und Frau K. in einem Termin erörtert. Auf den Vermerk vom 12.07.2018 wird verwiesen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat keine Stellungnahme abgegeben.

5

Durch Beschluss vom 24.07.2018 hat das Amtsgericht sodann den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und diesem die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht insbesondere ausgeführt, dass der materiell-rechtliche Anspruch der Beteiligten M. K. auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578b BGB zu befristen und daher bereits vor Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraums erloschen sei. Auf den Beschluss vom 24.07.2018 wird verwiesen.

6

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er legt im Beschwerdeverfahren eine Kopie des Versicherungsverlaufs seiner geschiedenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Kopie der notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung der Ehegatten vom 16.06.2006 vor.

7

Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

9

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers führt zur Abänderung des Ausspruchs in Ziff. 1 und 2 der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses.

10

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Antragstellers aus seinem Dienstverhältnis als Beamter nach §§ 33, 34 VersAusglG sind in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfüllt.

1.

11

Der Antragsteller erhält seit dem * 01.03.2018 eine laufende Beamtenversorgung, die aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs um 1.226,76 Euro monatlich gekürzt wird. Seine geschiedene Ehefrau, die Beteiligte M. K., kann unstreitig noch keine laufende Versorgung erhalten, da sie die Altersgrenze nicht erreicht hat.

2.

12

Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs der ausgleichsberechtigten Person gegen den Ausgleichspflichtigen auszusetzen (§ 33 Abs. 3 VersAusglG).

13

Zwar liegt kein Vollstreckungstitel über den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau vor, jedoch haben die Ehegatten in der notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung vom 16.06.2006 eine Einigung über eine - nicht befristete - Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 440,00 Euro getroffen. Nach Wegfall der Unterhaltsleistungen des Antragstellers an die gemeinsamen Kinder haben die geschiedenen Ehegatten sich auf eine Erhöhung des Unterhalts auf 640,00 Euro geeinigt. Der Antragsteller bezahlt, was unstreitig ist, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 640,00 Euro an seine geschiedene Ehefrau.

14

a) Wegen der Höhe des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wird auf die von der Antragstellerseite mit der Antragsschrift vom 20.02.2018 vorgelegte und mit einem Betrag von 637,00 Euro endende Berechnung verwiesen, die von keinem Beteiligten beanstandet wurde und gegen die aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1569 „Spielraum“). Der Berechnung liegt das nicht durch den Versorgungsausgleich gekürzte Einkommen des Antragstellers und ein rechnerisch auf eine vollschichtige Tätigkeit erhöhtes - also teilweise fiktiv angesetztes - Erwerbseinkommen der geschiedenen Ehefrau zugrunde. Dass die Berechnung den gegenwärtigen Umständen oder den gesetzlichen Unterhaltsvorschriften nicht (mehr) entsprechen würde (vgl. BGH FamRZ 2012, 853 ff.), ist nicht festzustellen.

15

b) Dem Unterhaltsanspruch, wie er der Entscheidung nach § 33 VersAusglG zugrunde zu legen ist, steht der Einwand der Herabsetzung oder Befristung (§ 1578b BGB) nicht entgegen. Der Antragsteller hat den Einwand der Herabsetzung oder Befristung im vorliegenden Fall ausdrücklich nicht erhoben. Der betroffene Versorgungsträger, das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, hat zu dieser Frage keine Stellungnahme abgegeben.

16

aa) Zwar sind nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich Bestand und Höhe des Unterhaltsanspruchs durch das Gericht zu überprüfen (BGH FamRZ 2017, 1662 ff.; FamRZ 2012, 853 ff.).

17

Jedoch darf dadurch, dass dies im Verfahren nach § 33 VersAusglG von Amts wegen geschieht, nicht die in Unterhaltsverfahren nach § 231 Abs. 1 FamFG, die Familienstreitsachen sind, bestehende weitgehende Dispositionsbefugnis der Beteiligten, etwa hinsichtlich der Geltendmachung von dem Anspruch entgegenstehenden Umständen, übergangen werden mit der Folge, dass für die Aussetzungsentscheidung ein weitergehender Unterhaltsanspruch zugrunde gelegt würde, als er in einem Unterhaltsverfahren nach § 231 Abs. 1 FamFG festzusetzen wäre. Die Berücksichtigung einer Herabsetzung oder Befristung, die der geschiedene Ehegatte aus nicht auf das Aussetzungsverfahren bezogenen Gründen bewusst nicht geltend macht, wird vom Zweck des § 33 Abs. 3 VersAusglG, Manipulationen zum Nachteil des Versicherungsträgers zu verhindern, nicht gefordert.

18

Der Senat schließt sich daher der überwiegend vertretenen Ansicht an, wonach in Verfahren nach § 33 VersAusglG bei der Prüfung, ob eine bestehende Unterhaltsvereinbarung den gesetzlichen Vorschriften widerspricht, ein von dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten nicht geltend gemachter Einwand nach § 1578b BGB nicht zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595 ff. sowie FamRZ 2012, 1811; FamR-Komm/Wick, 6. A., § 33 VersAusglG Rn. 16 m.w.N.; Wick, Versorgungsausgleich, 4. A., Rn. 874; Borth, Versorgungsausgleich, 8. A., Rn. 29; Erman/Norpoth, BGB-Kom., 15. A., § 34 VersAusglG Rn. 6 m.w.N.; Schwamb, NJW 2011, 1648 ff.; aA OVG Koblenz FamRZ 2014, 1306 f. zu § 5 VAHRG und § 1579 Nr. 2 BGB).

19

bb) Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob im vorliegenden Fall der Unterhaltsanspruch von Frau K. tatsächlich herabzusetzen oder zu befristen wäre. Der Senat weist daher nur ergänzend darauf hin, dass auch unter Würdigung der vom Amtsgericht angeführten Umstände viel dafür spricht, dass dies nicht der Fall ist. Es ist anerkannt, dass eine lange Ehedauer (hier über 28 Jahre) durch eine wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten, die insbesondere durch Aufgabe einer Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder und der Haushaltsführung eintritt (hier keine Erwerbstätigkeit der Ehefrau über 12 Jahre), an Gewicht gewinnt (BGH FamRZ 2010, 1971 ff.). Hinzu kommt der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. § 36 Nr. 1 EGZPO), der im vorliegenden Fall ein besonderes Gewicht besitzt, zumal die geschiedene Ehefrau 62 Jahre alt ist und der Antragsteller sich in der Scheidungsfolgenvereinbarung, die bereits im Jahr 2006 geschlossen wurde, ohne Befristung zur Unterhaltszahlung verpflichtet und den Unterhalt seitdem auch durchgehend gezahlt hat. Schließlich wird im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung aller Umstände kaum von einer Unbilligkeit i.S.d. § 1578b Abs. 1, 2 BGB ausgegangen werden können, wenn der Unterhaltspflichtige selbst die Zahlungspflicht nicht als unbillig ansieht.

3.

20

Die in § 33 Abs. 3 VersAusglG genannte Begrenzung auf die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten i.S.d. § 32 VersAusglG, aus denen der Antragsteller eine laufende Versorgung erhält, greift im vorliegenden Fall nicht ein. Der Antragsteller erhält nur aus seiner Beamtenversorgung eine - gekürzte - Versorgung. Die durch Urteil vom 21.06.2006 ausgesprochene Kürzung erfolgte nach Saldierung aller beiderseitigen Anrechte bezogen auf das Ehezeitende um einen monatlichen Rentenbetrag von 1.009,68 Euro. Bei einer Gegenüberstellung nur der Anrechte i.S.d. § 32 VersAusglG beider Ehegatten würde sich ein höherer Betrag ergeben, da die Anrechte der Ehefrau aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag und aus einer Zusatzversorgung außer Betracht bleiben würden. Wird der Kürzungsbetrag mit dem Verhältnis des zum Ehezeitende geltenden und des derzeit maßgeblichen aktuellen Rentenwerts multipliziert (hierzu BGH FamRZ 2012, 853 ff. Rn. 21), ergibt sich ein Betrag von 1.009,68 Euro x 26,13 / 32,03 = 823,69 Euro.

4.

21

Die Aussetzung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (vgl. § 34 Abs. 3 VersAusglG; BGH FamRZ 2012, 853 ff. Rn. 14; vgl. auch Borth, Versorgungsausgleich, Rn. 15, 46), * vorliegend also ab dem 01.03.2018.

5.

22

Die Aufnahme eines Endzeitpunkts der Aussetzung in die Entscheidungsformel ist nicht veranlasst, zumal zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zuverlässig vorherzusehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Aussetzung entfallen werden (vgl. BGH FamRZ 2016, 1438 f. Rn. 12). Auf die Mitteilungspflicht des Antragstellers gegenüber dem Versorgungsträger über Umstände, die zu einer Verringerung oder Beendigung der Aussetzung führen können (vgl. § 34 Abs. 5 VersAusglG), wird ausdrücklich hingewiesen.

III.

23

Der Senat entscheidet ohne nochmalige mündliche Erörterung der Sache mit den Beteiligten in einem Termin, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

IV.

24

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Es entspricht im Regelfall nicht der Billigkeit, in Verfahren nach § 33 VersAusglG den Versorgungsträger, obwohl er als Antragsgegner des Verfahrens anzusehen ist (BGH FamRZ 2016, 1438 f. Rn. 5), mit Gerichtskosten zu belasten (näher OLG Bamberg FamRZ 2011, 1797; vgl. auch FamR-Komm/Wick, § 34 VersAusglG Rn. 8; Borth, Versorgungsausgleich, Rn. 40). Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände entspricht es im vorliegenden Fall billigem Ermessen, sowohl hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens anzuordnen, dass die Gerichtskosten von den geschiedenen Ehegatten je zur Hälfte zu tragen sind, und dass alle Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2011, 1797; OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 775; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595).

V.

25

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

VI.

26

Der Senat setzt im vorliegenden Fall den Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens nach § 50 Abs. 3 FamGKG (zur Anwendung dieser Bestimmung in Verfahren nach § 33 VersAusglG vgl. Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, 14. A., Rn. 8843 - 8846 m.z.w.N.) auf den 12fachen Monatswert des beantragten Aussetzungsbetrages fest (zum Verfahrenswert in Verfahren nach § 33 VersAusglG vgl. auch Wick, Versorgungsausgleich, Rn. 879 und die dort in FN 97 genannte Rspr. sowie Schwamb, NJW 2011, 1648, 1651).