Versorgungsausgleich bei Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung im Hinblick auf Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung; Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen Teilung
KI-Zusammenfassung
Nach einer Scheidung ohne Versorgungsausgleich beantragte die geschiedene Ehefrau nach dem Tod des Ex-Ehemanns die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 31 VersAusglG. Streitpunkt war bei einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage insbesondere der Bewertungsstichtag nach zwischenzeitlichem Rentenbezug sowie die vom Amtsgericht angeordnete Verzinsung des externen Ausgleichswerts. Das OLG bewertete das Anrecht zeitnah zur Entscheidung (Stichtag 31.07.2023) als „restlichen Barwert“ und reduzierte den Ausgleichswert auf 4.986 Euro. Eine Verzinsung des an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Kapitalbetrags lehnte es ab.
Ausgang: Beschwerde des Versorgungsträgers erfolgreich hinsichtlich Bewertungsstichtag und Wegfall der Verzinsung; Abänderung nur zur externen Teilung.
Abstrakte Rechtssätze
§ 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten während eines bereits anhängigen Versorgungsausgleichsverfahrens eintritt; maßgeblich ist allein der Tod nach Rechtskraft der Scheidung und vor Rechtskraft der Ausgleichsentscheidung.
Bei der Anwendung des § 31 VersAusglG ist im Wege einer Gesamtbilanz zu ermitteln, welcher Ehegatte in der Ehezeit insgesamt die höheren Ausgleichswerte erworben hat; der Wertausgleich findet zugunsten des Ehegatten mit dem geringeren Gesamtwert statt.
In Fällen eines nachehezeitlichen Rentenbezugs aus einem auszugleichenden Anrecht (Wertverzehr) ist der Ausgleichswert als noch vorhandener restlicher Barwert zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu bestimmen.
Ein extern zu teilendes, rückstellungsfinanziertes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung ist auch im Verfahren nach § 31 VersAusglG nach Maßgabe der Wertverzehrrechtsprechung zeitnah zur Entscheidung zu bewerten, selbst wenn Rentenzahlungen nur in einem Zwischenzeitraum bis zum Tod erfolgt sind.
Wird der Kapitalwert für die externe Teilung anhand eines zeitnahen Bewertungsstichtags ermittelt, ist der an den Zielversorgungsträger zu zahlende Kapitalbetrag nicht zu verzinsen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 13. Juni 2022, 2 F 611/21
Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig war. Aus welchem Grund der Versorgungsausgleich zu Lebzeiten eines Ehegatten nicht durchgeführt wurde, ist unerheblich.(Rn.17)
2. Ein extern zu teilendes rückstellungsfinanziertes Anrecht auf betriebliche Altersversorgung, aus dem der geschiedene Ehegatte zeitweise, von einem nach Ende der Ehezeit liegenden Zeitpunkt bis zum Tod, der vor Einleitung des Verfahrens nach § 31 VersAusglG eingetreten ist, eine Rente bezogen hat, ist auch im Rahmen des § 31 VersAusglG zu einem zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich liegenden Zeitpunkt oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu bewerten. Der an den Träger der Zielversorgung zu zahlende Kapitalbetrag ist nicht zu verzinsen.(Rn.35) (Rn.43)
Orientierungssatz
1. Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 - XII ZB 336/20 und BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05.(Rn.17)
2. Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss BGH, Beschluss vom 24. September 2016 - XII ZB 84/13; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 und BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10.(Rn.35) (Rn.43)
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der A. S. AG & Co. KG vom 21.07.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt vom 13.06.2022 in Ziff. 1 Abs. 2 der Entscheidungsformel
abgeändert.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Herrn M. P. bei der A. S. AG & Co. KG (Vers.- Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.986,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse begründet, bezogen auf den 31.07.2023. Die A. S. AG & Co. KG wird verpflichtet, den Betrag von 4.986,00 Euro an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
II.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst.
III.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Backnang hat mit am 02.11.1993 verkündeten Urteil die am .... 1975 zwischen Frau B. P. und Herrn M. P. geschlossene Ehe in Anwendung türkischen Rechts geschieden. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin war dem Antragsgegner am 19.08.1993 zugestellt worden. Beide Ehegatten waren türkische Staatsangehörige. Der Scheidungsausspruch ist seit 07.12.1993 rechtskräftig. In dem Scheidungsurteil wurde ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt.
Der geschiedene Ehemann ist am .... 2018 in N., Türkei, verstorben. Er bezog seit 01.04.2013 eine Vollrente wegen Alters von der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern und seit 01.02.2013 eine Betriebsrente von der A. S. AG & Co. KG, seinem vormaligen Arbeitgeber.
Im vorliegenden Verfahren hat die geschiedene Ehefrau, die seit 01.05.2020 eine Vollrente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bezieht, mit Antrag ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24.03.2021 die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht hat die Erben des Herrn P. am Verfahren nach § 31 VersAusglG beteiligt und Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Hinsichtlich des Anrechts des verstorbenen Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung bei der A. S. AG & Co. KG hat die Antragstellerin auf Anfrage des Gerichts keinen Zielversorgungsträger benannt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13.06.2022 den Versorgungsausgleich für die Ehezeit 01.04.1975 bis 31.07.1993 in Anwendung des § 31 VersAusglG durchgeführt und wie folgt entschieden:
1.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,2083 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, bezogen auf den 31.07.1993, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A. S. AG & Co. KG (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 8.294,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung 3/83 in deren jeweiliger Fassung, bezogen auf den 31.07.1993, begründet. Die A. S. AG & Co. KG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 6% Zinsen seit dem 01.08.1993 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
2.
Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
Auf den Beschluss vom 13.06.2022 wird verwiesen.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 24.06.2022 zugestellt wurde, wendet sich die A. S. AG & Co. KG mit ihrer Beschwerde vom 21.07.2022, die am 25.07.2022, einem Montag, beim Amtsgericht eingegangen ist. Die A. S. AG & Co. KG beanstandet die Fassung des Ausspruchs zum Ausgleich des bei ihr begründeten Anrechts des verstorbenen Herrn P.. Sie wendet sich unter Hinweis auf die erfolgten nachehezeitlichen Rentenzahlungen insbesondere gegen die angeordnete Verzinsung des Ausgleichswerts. Sie wendet sich auch gegen den vom Amtsgericht zugrunde gelegten Bewertungszeitpunkt und ist der Ansicht, dass das Anrecht auf den Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlungen hin zu bewerten sei.
Der Senat hat rechtliche Hinweise erteilt und weitere Auskünfte des beschwerdeführenden Versorgungsträgers eingeholt.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit, im Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen.
Wegen der Einzelheiten, insbesondere zum Inhalt der Auskünfte der Versorgungsträger und zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der A. S. AG & Co. KG ist zulässig; insbesondere ist die Beschwerdeführerin als Versorgungsträger beschwerdebefugt. Die Beschwerde führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in Ziff. 1 Abs. 2 der Entscheidungsformel; im Übrigen bleibt der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unverändert.
1.
Anzuwenden ist vorliegend nach § 48 Abs. 1 VersAusglG das seit 01.09.2009 geltende materielle Recht und nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das seit 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht, da das vorliegende Verfahren nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde. Dass das Ehezeitende vor diesem Zeitpunkt liegt, ist nicht ausschlaggebend.
Nach Art. 17 Abs. 4 Satz 2 EGBGB ist der Versorgungsausgleich auf Antrag der Antragstellerin nach deutschem Recht durchzuführen, da beide geschiedenen Ehegatten Anrechte bei einem inländischen Versorgungsträger erworben haben und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Billigkeit widersprechen könnte.
2.
Im vorliegenden Fall kommt die Vorschrift des § 31 VersAusglG zur Anwendung.
a) In § 31 Abs. 1 VersAusglG ist bestimmt: Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
Aus welchem Grund der Versorgungsausgleich zu Lebzeiten eines Ehegatten nicht durchgeführt wurde, ist unerheblich (BGH FamRZ 2007, 1804 f. Rn. 9). Die Vorschrift des § 31 VersAusglG setzt insbesondere nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig war (BGH FamRZ 2021, 668 ff. Rn. 17).
b) Hier ist der geschiedene Ehegatte M. P. am ... 2018, also nach Rechtskraft der Scheidung, die am 07.12.1993 eintrat, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstorben.
3.
Der Wertausgleich findet nach § 31 VersAusglG zugunsten der Antragstellerin statt.
Bei der Anwendung des § 31 VersAusglG ist zunächst im Wege einer Gesamtbilanz zu prüfen, welcher Ehegatte in der Ehezeit Anrechte mit dem insgesamt höheren Ausgleichswert erworben hat. Nicht gleichartige Anrechte sind mit ihren korrespondierenden Kapitalwerten in die Gesamtbilanz einzustellen (FamR-Kom./Wick, 7. A., § 31 VersAusglG Rn. 7 m.w.N.).
In Fällen des § 31 VersAusglG sind Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht nur das bei dem beschwerdeführenden Versorgungsträger bestehende Anrecht, sondern sämtliche in diese Gesamtbilanz einzubeziehenden Anrechte (BGH FamRZ 2016, 1062 f. Rn. 15 ff.; FamRZ 2023, 765 ff. Rn. 12).
Hat der überlebende Ehegatte Anrechte mit einem geringeren Gesamtwert erworben, findet der Wertausgleich zu seinen Gunsten statt (FamR-Kom./Wick, § 31 VersAusglG Rn. 9). Dies ist vorliegend der Fall.
Die Antragstellerin hat, der von keinem Beteiligten beanstandeten Auskunft des Versorgungsträgers vom 29.04.2022 zufolge, in der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg mit einem Ausgleichswert von 7,7642 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 34.501,39 Euro erworben. Weitere Anrechte hat sie in der Ehezeit nicht erworben.
Herr P. hat, der von keinem Beteiligten beanstandeten Auskunft des Versorgungsträgers vom 05.10.2021 zufolge, in der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern mit einem Ausgleichswert von 7,9725 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 35.427,00 Euro erworben.
Er hat in der Ehezeit weiter ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage bei seinem vormaligen Arbeitgeber, der A. S. AG & Co. KG, erworben.
Somit steht unabhängig von Einzelheiten der Bewertung insbesondere des letztgenannten Anrechts fest, dass bei einer Gesamtsaldierung der verstorbene Herr P. während der Ehezeit insgesamt Anrechte mit einem höheren Gesamtwert erworben hat. Demzufolge ist der Wertausgleich zugunsten der Antragstellerin durchzuführen.
4.
In § 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ist bestimmt, dass bei mehreren auszugleichenden Anrechten nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den Anrechten beider vormaliger Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung um gleichartige Anrechte handelt, die im Wege der internen Teilung auszugleichen sind, wobei sich ein Überschuss zugunsten der Antragstellerin ergibt. Demgegenüber ist das Anrecht von Herrn P. auf betriebliche Altersversorgung mit den beiden vorgenannten Anrechten nicht gleichartig und es ist im Wege der externen Teilung auszugleichen. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit keine weiteren Anrechte erworben, auch nicht solche auf eine betriebliche Altersversorgung. Die Verfahrensbeteiligten haben keine besonderen bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigenden Interessen vorgebracht. Eine Heranziehung eines Anrechts des Verstorbenen über den Ausgleichswert hinaus ist wegen des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) nicht zulässig (FamR-Kom./Wick, § 31 VersAusglG Rn. 10 m.w.N.; OLG Bremen FamRZ 2016, 51 f.).
Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände entspricht es auch nach Überzeugung des Senats billigem Ermessen, den Ausgleich in der Weise zu bewirken, dass die Differenz der Anrechte beider vormaliger Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und zudem dass das Anrecht von Herrn P. auf betriebliche Altersversorgung zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen wird.
Die Entscheidung des Amtsgerichts über die Heranziehung der Anrechte wurde dem Grunde nach von keinem Beteiligten beanstandet. Sie wahrt den Grundsatz des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG und berücksichtigt, dass bei der Anwendung des § 31 VersAusglG die Anzahl der Teilungsvorgänge möglichst reduziert werden soll, sowie den Umstand, dass dem Grunde nach ein Anspruch des überlebenden geschiedenen Ehegatten nur auf Wertausgleich in Höhe der Differenz der Summen der Ausgleichswerte beider Ehegatten besteht, was namentlich gegen einen sog. Hin-und-Her-Ausgleich der beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung spricht (OLG Bremen FamRZ 2016, 51 f., Rn. 7; vgl. auch BGH FamRZ 2013, 1287 ff., Rn. 25).
5.
Die Durchführung des Ausgleichs der Differenz der Anrechte beider vormaliger Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragstellerin in dem angefochtenen Beschluss entspricht hinsichtlich der Ausgleichswerte den von den Verfahrensbeteiligten nicht beanstandeten Auskünften der Versorgungsträger und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
6.
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist das Anrecht von Herrn P. auf betriebliche Altersversorgung bei der A. S. AG & Co. KG im Wege der externen Teilung in der sich aus der Entscheidungsformel des vorliegenden Beschlusses ergebenden Weise zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
a) Das Anrecht, das nach dem Tod seines Inhabers als fortbestehend anzusehen ist (vgl. BGH FamRZ 2021, 668 ff.), ist auf den - vorliegend gestellten - Antrag des Versorgungsträgers im Wege der externen Teilung auszugleichen. Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktzusage, so dass, sofern nicht bereits ein Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG vorliegt, was hier offen bleiben kann, die Vorschrift des § 17 VersAusglG Anwendung findet. Der Ausgleichswert erreicht nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, die „am Ende der Ehezeit“ (vgl. Wortlaut des § 17 VersAusglG sowie BGH FamRZ 2016, 2000 ff. Rn. 36) im Jahr 1993 86.400,00 DM und zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung im Jahr 2013 (vgl. BGH FamRZ 2019, 1314 ff. Rn. 33) 69.600,00 Euro betrug.
b) Der Ausgleichswert des Anrechts beträgt 4.986,00 Euro.
aa) Grundsätzlich ist der Ausgleichswert eines Anrechts bezogen auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes zu bestimmen (vgl. § 5 Abs. 2, § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Vorliegend wurde jedoch nach dem Ehezeitende, vom 01.02.2013 bis zum Tod des Berechtigten, aus dem Anrecht eine monatliche Rente gezahlt. Nach der Rechtsprechung des BGH zu den sog. Wertverzehr-Fällen ist daher ein vom Ehezeitende abweichender Bewertungszeitpunkt heranzuziehen (BGH FamRZ 2016, 2000 ff.; BGH FamRZ 2016, 775 ff.). Der BGH hat sich in den genannten Entscheidungen für eine Ermittlung des noch vorhandenen restlichen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft ausgesprochen (vgl. auch BGH FamRZ 2019, 190 f.).
Soweit der beschwerdeführende Versorgungsträger zur Begründung seines - vom Senat nicht geteilten - Rechtsstandpunkts, wonach für die Bewertung des Anrechts der Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlungen maßgeblich sei, auf die Entscheidung BGH FamRZ 2019, 1314 ff. verweist, führt dies zu keiner anderen Bewertung, da der BGH in dieser Entscheidung gerade die von der Vorinstanz unterlassene Berücksichtigung einer Barwertminderung infolge des nachehezeitlichen Rentenbezugs beanstandet und auf die Ermittlung des „noch vorhandenen restlichen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft“ hingewiesen hat (BGH a.a.O. Rn. 29).
Die Ermittlung des Barwerts zu einem zeitnah zur Entscheidung liegenden Zeitpunkt ist auch im Fall des § 31 VersAusglG vorzunehmen. Dass seit dem Tod des Anrechtsinhabers tatsächlich keine Rente mehr gezahlt wird, ändert hieran nichts, zumal das Anrecht nach dem Tod des Inhabers als fortbestehend fingiert wird (BGH FamRZ 2021, 668 ff., Rn. 18 m.w.N.) und die o.g. Entscheidungen des BGH zur Ermittlung des Barwerts zu einem zeitnah zur Entscheidung liegenden Zeitpunkt nicht voraussetzen, dass die Rentenzahlung nach ihrem Beginn durchgehend bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgt.
Der Senat legt im vorliegenden Fall den 31.07.2023 als Bewertungszeitpunkt zugrunde; auf diesen Zeitpunkt, der den vom BGH genannten Kriterien entspricht, hat der Versorgungsträger seine Auskunft vom 09.08.2023 erteilt. In der Entscheidungsformel ist der Wertausgleich in Bezug auf diesen Zeitpunkt auszusprechen (vgl. allg. BGH FamRZ 2018, 1816 ff.).
bb) Die A. S. AG & Co. KG hat am 09.08.2023, wie ausgeführt, eine aktualisierte Auskunft über den Wert des Anrechts des verstorbenen Herrn P. erteilt. Die darin enthaltenen Werte und Grundlagen der Berechnung wurden von keinem Beteiligten beanstandet. Zum Stichtag 31.07.2023 beträgt nach dieser Auskunft der Ausgleichswert 4.986,00 Euro. Diesem als Barwert ermittelten Wert liegt ein auf den 31.07.2023 fortgeschriebener Rentenbetrag (brutto) von 154,45 Euro monatlich sowie ein Rechnungszins von 1,81% zugrunde. Aus Sicht des Senats ist die Heranziehung dieser Prämissen - auch - bei der Anwendung des § 31 VersAusglG zutreffend und der sich vorliegend daraus ergebende Betrag von 4.986,00 Euro daher als Ausgleichswert maßgeblich.
cc) Verfassungswidrige Transferverluste (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 ff.) bei einer Anwendung des § 17 VersAusglG können angesichts des für das Anrecht zum Bewertungsstichtag nunmehr maßgeblichen (vgl. BGH hierzu FamRZ 2016, 2000 ff., Rn. 30), in der aktualisierten Auskunft des Versorgungsträgers vom 09.08.2023 mitgeteilten Rechnungszinses von 1,81% nicht entstehen (vgl. BGH FamRZ 2021, 1103 ff., Rn. 55).
c) Zielversorgungsträger ist nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG hier die Versorgungsausgleichskasse, da die Antragstellerin auf Aufforderung des Amtsgerichts vom 20.05.2022 keinen anderen Zielversorgungsträger benannt hat. Zwar hat das Amtsgericht den angefochtenen Beschluss vor Ablauf der von ihm selbst ursprünglich bis 20.06.2022 gesetzten Frist zur Wahl eines Zielversorgungsträgers erlassen, jedoch hat die Antragstellerin, die selbst keine Beschwerde eingelegt hat, diese Annahme im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Versorgungsausgleichskasse wurde im Beschwerdeverfahren nachgeholt; die Versorgungsausgleichskasse wurde am Verfahren beteiligt.
d) Im Fall der externen Teilung eines Anrechts, zumal wenn Zielversorgungsträger die Versorgungsausgleichskasse ist, sind weder eine Versorgungsordnung oder Teilungsordnung noch die für die Zielversorgung maßgeblichen Bedingungen in die Entscheidungsformel aufzunehmen (BGH FamRZ 2019, 1775 ff. Rn. 24, 25).
e) Es ist anerkannt, dass im Fall der Ermittlung des Kapitalwerts unter Zugrundelegung eines zeitnah zur Entscheidung liegenden Zeitpunkts der Kapitalbetrag nicht zu verzinsen ist (BGH FamRZ 2011, 1785 ff. Rn. 25; BGH FamRZ 2016, 2000 ff. Rn. 23; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2013, 791 und OLG Hamm FamRZ 2013, 1905 („... wenn die ausgleichspflichtige Person bereits zum Ende der Ehezeit (oder auch später vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich) Rente bezogen hat ...“); Wick, Versorgungsausgleich, 5. A., Rn. 769).
Dies ist auch - unabhängig davon, ob die Rente bereits bei Ehezeitende gezahlt wurde und noch zum aktuellen Beurteilungszeitpunkt tatsächlich gezahlt wird, oder ob die tatsächliche Rentenzahlung, wie vorliegend nur in einem dazwischenliegenden Zeitraum erfolgte - sachgerecht, da auf diese Weise alle nachehezeitlichen Veränderungen des Anrechts bereits bei der Wertermittlung zu einem aktuellen Zeitpunkt berücksichtigt werden konnten.
Demzufolge ist vorliegend, wie vom beschwerdeführenden Versorgungsträger gefordert, der Ausspruch über die Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichswerts als Kapitalbetrag an den Zielversorgungsträger (§ 14 Abs. 4 VersAusglG) nicht mit einer Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen zu versehen.
III.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Erörterung der Angelegenheit mit den Beteiligten in einem Termin, da eine solche angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage weder zur weiteren Sachaufklärung noch zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
IV.
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG.
V.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.