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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·17 UF 137/13·11.07.2013

Internationale Kindesentführung: Behauptungs- und Beweislast für schwerwiegende Nachteile für das Kind durch die Rückführung

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater hielt das Kind nach einem vereinbarten Aufenthalt in Deutschland entgegen der Abrede zurück; die Mutter beantragte die Rückführung nach Spanien nach dem HKÜ. Streitpunkt war, ob die Rückführung nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ wegen behaupteter Alkoholprobleme und finanzieller Schwierigkeiten der Mutter zu versagen sei. Das OLG wies die Beschwerde zurück, weil das Zurückhalten widerrechtlich war und der Vater eine schwerwiegende Gefahr für das Kind nicht zweifelsfrei nachweisen konnte. Sorgerechtsfragen seien im zuständigen spanischen Verfahren mit voller Beweiserhebung zu klären.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung der HKÜ-Rückführung nach Spanien zurückgewiesen, da kein Versagungsgrund nach Art. 13 HKÜ nachgewiesen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zurückhalten i.S.v. Art. 3 HKÜ liegt vor, wenn ein Elternteil das Kind nach ursprünglich einverständlicher Ausreise ohne Zustimmung des (Mit-)Sorgeberechtigten behält, um am Aufenthaltsort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.

2

Die elterliche Sorge bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 3, 14 HKÜ ist nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes unmittelbar vor dem Zurückhalten zu bestimmen.

3

Die Ausnahme des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist eng auszulegen; ihr kommt nur bei ungewöhnlich schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Kindeswohls Bedeutung zu.

4

Die Person, die sich der Rückgabe eines widerrechtlich zurückgehaltenen Kindes widersetzt, trägt die volle Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr i.S.v. Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ; die Gefahr ist „zweifelsfrei“ festzustellen.

5

Bloße, durch parteinahe Erklärungen geprägte Behauptungen zu Erziehungsdefiziten oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten genügen im HKÜ-Verfahren regelmäßig nicht, um eine schwerwiegende Gefahr i.S.v. Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ nachzuweisen.

Relevante Normen
§ Art 3 KiEntfÜbk Haag§ Art 13 Abs 1 Buchst b KiEntfÜbk Haag§ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b HKܧ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG§ 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG i.V.m. § 58 FamFG§ 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG

Vorinstanzen

vorgehend AG Stuttgart, 29. Mai 2013, 25 F 838/13, Beschluss

Orientierungssatz

Die Person, die sich der Rückgabe eines widerrechtlich zurückgehaltenen Kindes widersetzt, trifft die volle Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Rückführung zu schwerwiegenden Nachteilen für das Kind i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b HKÜ führen würde. Eine schwerwiegende Gefahr ist „zweifelsfrei“ festzustellen (Anschluss OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Juni 1999 - 7 UF 39/99, FamRZ 2000, 371).(Rn.28)

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 29.05.2013, Az. 25 F 838/13, wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

5. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Gründe

1

Die Beteiligten sind miteinander verheiratet. Die Antragstellerin ist slowakische Staatsangehörige, der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger. Am 31.12.2008 wurde der gemeinsame Sohn S... geboren.

2

Die Beteiligten lebten, seit S... 4 Monate alt war, gemeinsam auf Lanzarote/Spanien. Nachdem es in der Ehe der Beteiligten in den vergangenen Jahren immer wieder Probleme gegeben hatte, fasste der Antragsgegner den Entschluss, sich von der Antragstellerin zu trennen. Da er im Jahr 2012 seine selbstständige Tätigkeit auf Lanzarote hatte aufgeben müssen und er keine Möglichkeit mehr sah, eine wirtschaftliche Existenz auf Lanzarote aufzubauen, flog der Antragsgegner am 09.02.2013 nach Deutschland zu seinen Eltern, um in Deutschland nach Arbeit zu suchen. Bei diesem Flug nahm er im Einverständnis mit der Antragstellerin das Kind S... mit. Zwischen den Eltern war vereinbart, dass das Kind am 12.03.2013 entweder mit dem Antragsgegner oder mit der Mutter des Antragsgegners zurück nach Lanzarote fliegen sollte, wo es bei der Antragstellerin verbleiben sollte. Zur Rückreise des Kindes kam es jedoch nicht; der Antragsgegner hatte sich vielmehr entschieden, das Kind bei sich in Deutschland zu behalten, was er der Antragstellerin am 11.03.2013 mitteilte.

3

Mit am 18.04.2013 beim Amtsgericht Freudenstadt eingegangenem Schriftsatz stellte die Antragstellerin einen Herausgabeantrag zum Zwecke der Rückführung des Kindes nach Spanien. Nachdem das Amtsgericht Freudenstadt das Verfahren an das örtlich zuständige Amtsgericht Stuttgart abgegeben hatte, ordnete dieses mit Beschluss vom 29.05.2013 die Rückführung des Kindes nach Spanien an. Neben dem Hinweis auf Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Herausgabe ergingen weitere Anordnungen zum Vollzug.

4

Das Amtsgericht, das die Eltern und das Kind persönlich angehört und einen Verfahrensbeistand bestimmt hat, hat zur Begründung des Beschlusses ausgeführt, dass der Antragsgegner das Kind S... widerrechtlich in Deutschland zurückhalte, da er das der Mutter nach dem Recht des Herkunftsstaates zustehende Mitsorgerecht verletzt, sowie gegen die Vereinbarung verstoßen habe, das Kind zurück nach Lanzarote zu bringen. Gründe, die einer Rückführung gemäß Art. 13 HKiEntÜ entgegenstehen, seien nicht nachgewiesen.

5

Gegen diesen dem Antragsgegner am 05.06.2013 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner mit am 17.06.2013 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde ein. Zur Begründung beruft sich der Antragsgegner darauf, dass eine Rückführung des Kindes nach Spanien zur Mutter auf Grund deren massiven Alkoholkonsums mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre. Eine weitere Gefahr drohe dem Kind bei einem Verbleib bei der Mutter, da diese aufgrund deren wirtschaftlicher Lage nicht in der Lage sei, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

6

Die Antragstellerin bestreitet die ihr vorgeworfene Alkoholabhängigkeit sowie, dass sie ihre Erziehungsaufgaben nicht wahrnehme, und verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts.

7

Im Beschwerdeverfahren hatten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Senat entscheidet ohne eine erneute Anhörung der Beteiligten, da diese durch das Familiengericht bereits umfänglich erfolgte und detailliert dokumentiert ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

II.

8

Die gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG i.V.m. § 58 FamFG statthafte und gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig.

9

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKiEntÜ) i.V.m. Art. 11 der Verordnung VO (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 (Brüssel II a - VO) zu Recht die Rückführung bzw. ersatzweise Herausgabe des Kindes zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Spanien angeordnet.

10

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die Voraussetzungen für eine Rückführung gemäß Art. 12 Abs. 1 HKiEntÜ i. V. m. Art 3 HKiEntÜ erfüllt. Versagungsgründe, die nach Art. 13 Abs. 1 und 2 HKiEntÜ der Rückführung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor.

1.

11

Deutschland und Spanien sind Vertragsstaaten des HKiEntÜ. Dieses findet im Verhältnis zwischen diesen beiden Staaten seit dem 01.12.1990 Anwendung.

2.

12

Das am ....2008 geborene Kind S... hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass das HKiEntÜ auf ihn gemäß Art. 4 HKiEntÜ anzuwenden ist.

3.

13

Der Antragsgegner hält das Kind S... widerrechtlich zurück im Sinne des Art. 3 HKiEntÜ.

a)

14

Dass das Kind S..., das nach seiner Geburt in der Slowakei im Alter von 4 Monaten nach Lanzarote/Spanien kam, und seitdem dort gelebt hatte, unmittelbar vor dem Zurückhalten durch die entsprechende Mitteilung des Antragsgegners am 11.03.2013 seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Lanzarote/Spanien hatte, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Insbesondere hatte sich während des kurzen Aufenthalts S... in Deutschland seit dem 09.02.2013 angesichts der Dauer dieses Aufenthalts und der gemeinsamen Planung der Eltern, wonach die Zeit in Deutschland nur als vorübergehender Urlaubsaufenthalt gedacht war, der gewöhnliche Aufenthalt noch nicht nach Deutschland verlagert.

b)

15

Nach Art. 3 S. 1 Ziff. a HKiEntÜ ist ein Verbringen oder Zurückhalten des Kindes dann widerrechtlich, wenn das Sorgerecht bzw. Mitsorgerecht der antragstellenden Person verletzt worden ist. Nach Art. 5 a HKiEntÜ umfasst das „Sorgerecht“ im Sinne des HKiEntÜ die Sorge für die Person des Kindes und insbesondere das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.

16

Der Antragstellerin steht das „Sorgerecht“ i. S. d. Art. 3 S. 1 Ziff. a, 5 a HKiEntÜ bezüglich des Kindes S... zu. Wer die elterliche Sorge ausübt, richtet sich gemäß Art. 14 HKiEntÜ nach dem Recht des Staates, in dem das Kind unmittelbar vor dem Wechsel ins Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, weshalb auf das spanische Recht abzustellen ist.

17

Bei der Anwendung spanischen Rechts stellt sich im Hinblick auf den Charakter Spaniens als Mehrrechtsstaat zunächst die Frage, ob das im spanischen Zivilgesetzbuch/Código Civil (CC) geregelte gemein-spanische oder ob lokales Recht zur Anwendung kommt. Anwendung findet hier Art. 156 CC, weil es insoweit keine die Regelungen des Zivilgesetzbuchs ersetzende lokale Regelung der autonomen Region der Kanaren gibt (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Spanien, Stand 09.01.2012, III A 3 b, S. 24 f. und III C Kanarische Inseln, S. 161 ff.).

18

Gemäß Art. 156 Abs. 1 CC haben die Eltern grundsätzlich die gemeinsame elterliche Gewalt, die auch beinhaltet, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Nach der Trennung der Eltern wird die elterliche Gewalt gemäß Art. 156 Abs. 7 CC durch denjenigen Elternteil ausgeübt, bei welchem das Kind lebt. Die Beteiligten waren sich nach ihrem übereinstimmenden Vortrag einig darüber, dass das Kind S... nach der Trennung der Eltern bei der Mutter lebt. Der Antragsgegner hatte das Kind nicht etwa nach Deutschland mitgenommen, weil er es nach der Trennung nun betreuen wollte bzw. sollte, sondern lediglich zum Zwecke der Durchführung eines Urlaubs des Kindes in Deutschland. Die elterliche Gewalt und damit auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, stand daher am 11.03.2013 der Antragstellerin zu.

c)

19

Die Antragstellerin übte ihr Sorgerecht gemäß Art. 3 S. 1 Ziff. b HKiEntÜ auch aus. Auch dies steht außer Zweifel und wäre selbst dann anzunehmen, wenn die Antragstellerin dies vor der Trennung der beiden Eltern in einer Weise getan haben sollte, die den Vorstellungen des Antragsgegners nicht entsprochen haben (siehe auch Borth in Krenzler/Borth, Anwaltshandbuch Familienrecht, 2. Aufl., Kap. 16 Rn. 244). Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird im Übrigen Bezug genommen.

d)

20

Zwar ist der Antragsgegner unstreitig mit dem Kind S... im Einverständnis mit der Antragstellerin nach Deutschland gereist, so dass ein widerrechtliches „Verbringen“ ausscheidet.

21

Eine Verletzung der sorgerechtlichen Position der Antragstellerin gemäß Art. 3 Satz 1 Ziff. a HKiEntÜ liegt indes auch in jedem „Zurückhalten“ durch den Entführer zu seinen Gunsten, das die Ausübung des Sorgerechts bzw. nur des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den (Mit)-sorgeberechtigten beeinträchtigt, das heißt es ihm tatsächlich unmöglich macht, alle oder einzelne Befugnisse oder Verpflichtungen des Sorgerechtsinhabers wahrzunehmen (OLG Zweibrücken, FamRZ 2011, 1235; Staudinger/Pirrung, BGB - Neubearbeitung 2009, HKÜ Rn. D 33). Dadurch, dass der Antragsgegner der Antragstellerin mitgeteilt hat, dass er das Kind nicht, wie ausgemacht, am 12.03.2013 zurückbringt, und er damit ohne Einverständnis der Antragstellerin S... in der Absicht bei sich behalten hat, mit diesem am jetzigen Ort einen neuen Aufenthalt zu begründen, hat er das Kind „zurückgehalten“ i. S. d. Art. 3 Satz 1 Ziff. a HKiEntÜ.

4.

22

Die Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKiEntÜ ist eingehalten, da der Rückführungsantrag am 18.04.2013 beim Amtsgericht einging und das Zurückhalten in Deutschland am 11.03.2013 erfolgte.

5.

23

Versagungsgründe nach Art. 13 Abs. 1 HKiEntÜ, die der Rückführung entgegenstehen könnten, sind nicht gegeben.

a)

24

Eine nachträgliche Genehmigung des Verbleibens von S... in Deutschland (Art. 13 Abs. 1 Ziff. a HKiEntÜ) liegt unstreitig nicht vor. Die Antragstellerin hat gegenüber dem Antragsgegner von Anfang an deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit seiner Vorgehensweise nicht einverstanden war und dass sie auf eine Rückkehr des Kindes nach Spanien drängt.

b)

25

Der insoweit beweisbelastete Antragsgegner hat auch nicht nachgewiesen, dass die Rückführung S... nach Spanien mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt (Art. 13 Abs. 1 Ziff. b HKiEntÜ).

26

Das Haager Übereinkommen dient dem Ziel, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes ins Ausland abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sicherzustellen (BVerfG, FamRZ 1996, 405). Die strikte Regel, dass allein das international zuständige Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls über die elterliche Sorge entscheidet, soll gerade einen auch für das Kind nachteiligen Wechsel des Lebensmittelpunktes vermeiden. Das durch einen Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils in einen anderen Vertragsstaat verbrachte Kind soll schnellstmöglich rückgeführt und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sichergestellt werden. Auf diese Art dient das HKiEntÜ dem Kindeswohl (BVerfG, FamRZ 1997, 1269). Verhindert werden soll, dass durch die Entführung geschaffene vollendete Tatsachen von vornherein ein Übergewicht gewinnen.

27

Den Zielen des Haager Übereinkommens gegenüber können sich nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls im Einzelfall durchsetzen. Art. 13 Abs. 1 Ziff. b HKiEntÜ ist daher als eng zu begrenzende Ausnahmebestimmung im Hinblick auf den am Kindeswohl orientierten Zweck des Haager Übereinkommens zu verstehen (BVerfG, FamRZ 1997, 1269).

28

Die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, trifft die volle Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Rückführung zu schwerwiegenden Nachteilen für das Kind führen würde (Staudinger/Pirrung, BGB - Neubearbeitung 2009, HKÜ Rn. D 68; Borth in Krenzler/Borth, Anwaltshandbuch Familienrecht, 2. Aufl., Kap. 16 Rn. 249). Eine schwerwiegende Gefahr ist „zweifelsfrei“ festzustellen (OLG Bamberg, FamRZ 2000, 371).

29

Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die Antragstellerin einen regelmäßigen und intensiven Alkoholkonsum aufweise, sowie des Nachts häufige und ausgedehnte Touren durch Kneipen und Diskotheken unternehme. S... werde hierbei z.T. in unverantwortlicher Weise alleine gelassen. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang eidesstattliche Versicherungen eines befreundeten Ehepaars, sowie seines Bruders und seiner Schwägerin vorgelegt. Gemäß diesen eidesstattlichen Versicherungen hat die Antragstellerin in der Vergangenheit die Betreuung des gemeinsamen Kindes vernachlässigt; auf Seiten der Kindesmutter liege, bezogen auf Alkohol, ein Suchtverhalten vor. Die Kindesmutter sei oft - nicht nur an Wochenenden - „angeheitert“ gewesen. Bereits zu Beginn der Beziehung zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin sei ein regelmäßiger und intensiver Alkoholkonsum bei ihr offensichtlich gewesen.

30

Die Antragstellerin hat neben ihrer eigenen eidesstattlichen Versicherung verschiedene schriftliche Stellungnahmen von Freundinnen und ihrer Schwester vorgelegt, die den Vorwurf, dass die Antragstellerin eine Alkoholikerin sei, eindeutig in Abrede stellen, sowie der Antragstellerin ein enges Verhältnis zu ihrem Kind bescheinigen und dass sie sich gut um dieses kümmere.

31

Ebenso wie das Amtsgericht kann der Senat sich bei Würdigung der jeweiligen schriftlichen Stellungnahmen und der Gesamtumstände nicht die Überzeugung bilden, dass auf Seiten der Kindesmutter eine schwere Alkoholabhängigkeit vorliegt, die eine ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls i. S. d. Art. 13 Abs. 1 Ziff. b HKiEntÜ darstellen kann. Es steht Aussage gegen Aussage. Sowohl die Zeugen des Antragsgegners als auch die der Antragstellerin stehen im Lager des jeweiligen Beteiligten. Das Bestreben, die Kindesmutter bewusst in einem besonders guten bzw. besonders schlechten Licht erscheinen zu lassen, wird aus dem Inhalt und der Formulierung der jeweiligen Stellungnahmen sehr deutlich.

32

Eine höhere Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragsgegners i. V. m. den von diesem vorgelegten schriftlichen Erklärungen vermag der Senat nicht zu erkennen.

33

So spricht gegen die Annahme, dass die Antragstellerin von Anfang an über die Maßen dem Alkohol zugesprochen habe, das an die Antragstellerin gerichtete Schreiben des Antragsgegners vom 10.08.2009, in dem er jener bescheinigt, dass sie eine gute Mutter sei, sehr viel besser, als er als Vater. Es ist schlichtweg nicht vorstellbar, dass ein solcher Brief verfasst wird, wenn es beim anderen Elternteil zum damaligen Zeitpunkt schon zu alkoholbedingten Betreuungsausfällen gekommen ist.

34

Was die Situation im Jahre 2012 anbetrifft, spricht stark dagegen, wonach eine massiv kindeswohlgefährdende Alkoholproblematik der Kindesmutter vorgelegen hat, wie in den vom Antragsgegner vorgelegten Stellungnahmen versichert, dass der Antragsgegner selbst in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2013 angegeben hat, er habe während des Zusammenlebens persönlich keine Abhängigkeit seiner Frau unmittelbar feststellen können.

35

Auch die gute, vertraute Bindung S... zu seiner Mutter, die bei der Kindesanhörung - wie vom Amtsgericht dargelegt - ersichtlich wurde, spricht dagegen, dass die Kindesmutter die Betreuung des Kindes in der Vergangenheit in einer solchen Weise vernachlässigt hat, wie es von Antragsgegnerseite vorgetragen worden ist.

36

Dass der Antragstellerin im Jahr 2011 wegen einer Trunkenheitsfahrt der Führerschein entzogen worden ist, ist angesichts des Vorstehenden nicht ausreichend, um die Überzeugung gewinnen zu können, dass zu befürchten ist, dass die Antragstellerin aufgrund einer starken Suchtmittelabhängigkeit die Betreuung und Versorgung des Kindes nicht gewährleisten kann, was zu einer schwer wiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls führen könnte.

37

Der Senat weist darauf hin, dass es letztlich - der Konzeption des HKiEntÜ entsprechend - dem gemäß Art. 10 Abs. 1 Brüssel II a - VO zuständigen spanischen Gericht obliegen würde, anders als in dem summarischen HKiEntÜ-Verfahren in einem Verfahren mit voller Beweiserhebung über die sorgerechtlichen Befugnisse der Antragstellerin zu entscheiden, falls ein solches Verfahren durch einen der Beteiligten in Spanien eingeleitet werden würde. Hierbei könnte gegebenenfalls vor Ort dem Vorwurf des Antragsgegners nachgegangen werden, die Antragstellerin weise Defizite auf, die ihre Eignung als Erziehungsperson in Frage stellen.

38

Soweit der Antragsgegner zuletzt angeführt hat, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin eine Kindeswohlgefährdung eintreten könnte, spielte dieser Umstand offensichtlich bislang weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren für den Antragsgegner eine Rolle. Für den Senat ist auch nicht nachgewiesen, dass eine finanzielle Versorgung des Kindes durch die Mutter, gegebenenfalls mit staatlicher Hilfe nicht möglich ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem auch, dass der Antragsgegner als Vater unterhaltspflichtig ist und damit selbst für die weitere finanzielle Versorgung seines Kindes (mit)verantwortlich bleibt.

c)

39

Eine Rückführung des Kindes scheitert auch nicht an Art. 13 Abs. 2 HKiEntÜ.

40

Abgesehen davon, dass angesichts des Alters von S... von erst ca. 4 ½ Jahren ein etwaiger Widerstand gegen die Rückkehr nach Lanzarote noch nicht auf einer verantwortungsbewussten Entscheidung des Kindes beruhen dürfte, hat sich auch der Antragsgegner, der angegeben hat, dass S... sich bei einer Rückführung „in sein Schicksal fügen würde“, auf einen entgegenstehenden Kindeswillen nicht berufen.

41

Dies steht auch im Einklang damit, dass S... bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht angegeben hat, dass er auch mit der Mama nach Lanzarote zurückfliegen würde, wenn sie das wolle. Er könne dann wieder in seinem Stockbett schlafen und habe in Lanzarote auch Spielsachen, mit denen er gerne wieder spielen würde. Dass er seine Freunde auf Lanzarote aus dem Kindergarten vermisse und diese gerne wiedersehen würde und dass es ihm auf Lanzarote gefallen habe, hatte S... bereits gegenüber dem Verfahrensbeistand ausweislich dessen Bericht vom 24.05.2013 geäußert.

6.

42

Die Rückführungsanordnung ist auch mit Artikel 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (siehe hierzu insbesondere die Neulinger-Entscheidung vom 6. Juli 2010, Nr. 41615/07) vereinbar. Zwar stellt eine Rückführungsentscheidung einen Eingriff in die Rechte des das Kind zurückhaltenden Elternteils dar. Allerdings kann der Eingriff gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein, wenn er auf einer rechtlichen Grundlage beruht und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist“. Eine solche rechtliche Grundlage kann eine auf das HKiEntÜ gestützte Gerichtsentscheidung wie die Rückführungsanordnung sein.

43

Auch an der Notwendigkeit des Eingriffs besteht nach Auffassung des Senats kein Zweifel. Bei einer Würdigung des Einzelfalls und einer Abwägung der Interessen des Kindes, beider Eltern und der öffentlichen Ordnung, zu der auch die Kindesentführungskonvention gehört, sind seitens des Antragsgegners weder Umstände vorgetragen noch ersichtlich, die dazu führen könnten, von einem Interesse des Antragsgegners als Vater ausgehen zu können, das das Interesse der Mutter und das der öffentlichen Ordnung überwiegt. Dass eine Gefährdung des Wohls des Kindes durch eine Rückführung nach Spanien nicht nachgewiesen ist, wurde bereits unter Ziff. 5 b dargelegt. Auch der Eindruck, den das Amtsgericht bei der Kindesanhörung gewinnen konnte, spricht - unter Berücksichtigung des bislang eingetretenen Zeitablaufs - dagegen, dass das Kind Schwierigkeiten haben könnte, wieder zusammen mit der Mutter in der ihm vertrauten Umgebung zu leben und dass das Kind durch eine Rückführung etwa in eine „unerträgliche Lage“ gebracht werden könnte.

7.

44

Nachdem die Voraussetzungen für die Rückführung des Kindes S... vorliegen, hat das Amtsgericht eine solche zutreffend angeordnet. Der Kindesvater, der schon vor dem Amtsgericht angegeben hatte, dass er sich einer angeordneten Rückführung nicht widersetzen werde, wird darauf hingewiesen, dass er zur Vermeidung einer weiteren Belastung des Kindes S... schnellstmöglich entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart nach seiner Wahl durch Begleitung des Kindes nach Lanzarote bzw. durch Übergabe an die Mutter die Rückführung organisieren und durchführen sollte, um die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.

45

Ihm obliegt die weitere Überprüfung, ob er dann vor Ort in Spanien ein sorgerechtliches Verfahren einleitet, in dem dann unter Berücksichtigung des Kindeswohls über die sorgerechtlichen Befugnisse beider Eltern entschieden werden kann. Auf diesen möglichen Weg hat in zutreffender Weise auch das Jugendamt Freudenstadt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 01.07.2013 hingewiesen.

46

Der Senat verweist in diesem Zusammenhang allerdings auch auf die Stellungnahme des Verfahrensbeistands, der an beide Eltern appelliert hat, das Kind S... aus seiner schwierigen Lage zu befreien und für die Zukunft - möglicherweise ohne weitere Gerichtsverfahren - einen einvernehmlichen Weg im Interesse des gemeinsamen Kindes zu finden.

III.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes stützt sich auf § 45 Absatz 1 Nr. 3 FamGKG.

48

Bedenken gegen die vom Amtsgericht - Familiengericht - angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen, die auf § 44 IntFamRVG i.V.m. §§ 88 ff. FamRVG beruhen und die nur für den Fall angeordnet sind, dass keine fristgerechte Rückführung durch den Antragsgegner stattfindet, bestehen nicht.

49

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 40 Absatz 2 Satz 4 IntFamRVG ausgeschlossen.

50

Die Entscheidung über die beiden Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO. Dem Antragsgegner konnte keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, da es an der erforderlichen Erfolgsaussicht für die eingelegte Beschwerde fehlt.