Internationale Kindesentführung: Voraussetzung der Zustimmung eines Elternteils zu einem auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel des Kindes; Ablehnung der Rückgabe bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Kindeswohls
KI-Zusammenfassung
Die Mutter begehrte nach dem HKÜ die Rückführung des in Marokko lebenden Kindes, das der Vater allein nach Deutschland verbracht hatte. Streitpunkt war, ob die Mutter dem dauerhaften Aufenthaltswechsel zugestimmt hatte und ob Rückführungshindernisse nach Art. 13 HKÜ vorliegen. Das OLG bestätigte ein widerrechtliches Verbringen, weil Reise-/Ausreisevollmachten keine klare Zustimmung zum dauerhaften Wechsel belegen und der Vater die Zustimmung nicht beweisen konnte. Eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung wurde mangels substantiierten Vortrags/Nachweises verneint; auch ein kindliches „Widersetzen“ lag bei einem Vierjährigen nicht vor. Die Beschwerde des Vaters gegen die Rückführungsanordnung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen die HKÜ-Rückführungsanordnung nach Marokko zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zustimmung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ setzt eine ernstliche und unzweifelhafte Einwilligung zum auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel des Kindes voraus; eine Einwilligung zu einer (auch längeren) Reise oder einem vorübergehenden Verbleib genügt nicht.
Die Beweislast für das Vorliegen einer Zustimmung nach Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ trägt der Elternteil, der das Kind in den anderen Staat verbracht hat; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Reise- oder Ausreisevollmachten belegen für sich genommen nicht ohne Weiteres die Zustimmung zu einem dauerhaften Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sie ihrem Inhalt nach lediglich das Reisen bzw. die Mitnahme des Kindes betreffen.
Der Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist restriktiv auszulegen; nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls rechtfertigen die Ablehnung der Rückgabe, bloße Rückführungsbelastungen genügen nicht.
Ein „Widersetzen“ des Kindes nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ erfordert neben einer hinreichend qualifizierten Ablehnung auch ein Alter und eine Reife, die eine Berücksichtigung der Kindesmeinung tragen; bei sehr jungen Kindern wird dies regelmäßig zu verneinen sein.
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 3. Mai 2023, 20 F 496/23
Orientierungssatz
1. Eine Zustimmung zur dauerhaften Verbringung eines Kindes in einen anderen Vertragsstaat im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a HKÜ setzt voraus, dass eine ernstliche und unzweifelhafte Einwilligung des anderen Elternteils zu einem nicht nur vorübergehenden Verbleib, etwa im Rahmen eines - auch länger andauernden - Urlaubs, sondern zu einem auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel vorliegt. Der Elternteil, der das Kind in ein anderes Land verbracht hat, trägt gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. a HKÜ die Beweislast für die Erteilung einer Zustimmung durch den anderen Elternteil. Etwaige Zweifel gehen zu seinen Lasten.(Rn.39)
2. Der Ablehnungsgrund nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b HKÜ ist restriktiv auszulegen. Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls können einer Rückführung entgegenstehen. Die mit jeder Rückführung des Kindes verbundenen psychischen Belastungen, wie zum Beispiel eine Änderung der Bezugsperson, der Wechsel der Wohnung, des Kindergartens u.ä. reichen nicht aus.(Rn.62)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 03.05.2023, Az. 20 F 496/23, wird
zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Y., Stuttgart, ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Gründe
I.
1.
a)
Die Antragstellerin begehrt die Rückführung des gemeinsamen minderjährigen Kindes Amir Ait B., geboren am ...2019, in Fes, nach Marokko gemäß dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ).
Die Eltern des Kindes Amir sind seit dem 29.12.2016 miteinander verheiratet. Der Vater (Antragsgegner), der die deutsche Staatsangehörigkeit hat, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Mutter (Antragstellerin), die die marokkanische Staatsangehörigkeit hat, lebt in Marokko. Amir, der über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, wurde in Marokko geboren und lebte dort bis zum 13.06.2022 in der Obhut der Mutter. Im Juni 2022 reiste der Antragsgegner nach Marokko, um die Kindsmutter und das gemeinsame Kind dort zu besuchen. Zwischen den Eltern hatten Gespräche stattgefunden darüber, dass die Familie gemeinsam nach Deutschland reisen sollte. Am 13.06.2022 reiste der Antragsgegner dann mit dem Kind Amir alleine nach Deutschland, die Mutter blieb in Marokko.
Die Antragstellerin trägt vor, dass sie mit einem dauerhaften Verbleib des Kindes Amir in Deutschland nie einverstanden gewesen sei und insbesondere einem Verbringen Amirs nach Deutschland durch den Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt zugestimmt habe. Nachdem der Antragsgegner sich mit ihr und dem Kind Amir in einem Hotel in Khemisset aufgehalten habe, sei der Antragsgegner mit dem gemeinsamen Kind Amir verschwunden, während sie weiter im Hotel auf den Antragsgegner gewartet habe. Am 14.06.22 habe sie dann erfahren, dass er das gemeinsame Kind nach Deutschland gebracht habe, wogegen sie umgehend protestiert und dem Antragsgegner zahlreiche WhatsApp-Text- und -Sprachnachrichten geschickt habe, durch die sie ihn aufgefordert habe, Amir nach Marokko zurückzubringen. Sie habe keinerlei Reisevollmachten oder sonstige Vollmachten im Hinblick auf die Ausreise des gemeinsamen Sohnes mit dem Vater nach Deutschland unterzeichnet. Dessen ungeachtet habe sie mit Schreiben vom 27.10.2022 sämtliche, eventuell existierende Vollmachten gegenüber dem Antragsgegner schriftlich widerrufen.
Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, das Kind Amir Ait B., geboren am ...2019, derzeitige Anschrift O.-Str. .., S., innerhalb einer angemessenen Frist nach Marokko zurückzuführen;
sofern der Antragsgegner der Verpflichtung nicht nachkommt, die Herausgabe des Kindes Amir Ait B. an die Antragstellerin zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Marokko anzuordnen.
Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.
Er trägt vor, er sei am 13.06.2022 mit ausdrücklicher Zustimmung der Antragstellerin mit dem Kind Amir aus Marokko nach Deutschland gereist, so dass kein widerrechtliches Verbringen vorliege. Die Eltern seien sich schon länger darüber einig gewesen, dass Amir in Deutschland aufwachsen solle. Die Antragstellerin habe nicht mitreisen können, da sie zu diesem Zeitpunkt kein Visum gehabt habe. Die Eltern seien sich aber darüber einig gewesen, dass ihre gemeinsame Zukunft in Deutschland sein solle. Bereits am 04.04.2022 habe die Antragstellerin dem Antragsgegner deshalb die schriftliche Erlaubnis zur Ausreise aus Marokko erteilt, die auf dem Bürgeramt der Gemeinde Khemisset beglaubigt worden sei. Zudem habe die Antragstellerin am 10.06.2022 dem Antragsgegner eine weitere Einverständniserklärung zur Reise mit dem Kind nach Deutschland erteilt. Sie sei zunächst nur deshalb besorgt gewesen, weil er nach der Reise nach Deutschland für ein paar Tage nicht erreichbar gewesen sei, deshalb habe sie viele Text- und Sprachnachrichten geschickt. Später habe sie sich aber über den Aufenthalt von Amir in Deutschland gefreut. Es liege auch kein widerrechtliches Zurückhalten des Kindes vor, da die Eltern keine zeitliche Befristung des Aufenthalts des Kindes in Deutschland vereinbart hätten. Ein Widerruf der Zustimmung zum Aufenthalt von Amir in Deutschland könne frühestens zum Zeitpunkt der Antragstellung angenommen werden, also am 24.03.2023. Zu diesem Zeitpunkt habe Amir bereits seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet gehabt. Im Übrigen sei die Kindesmutter krank, habe starke Depressionen und habe sich um das Kind nicht gekümmert.
Der Verfahrensbeistand hat in seinem Bericht vom 19.04.2023 die Rückführung Amirs nach Marokko wegen eines widerrechtlichen Verbringens durch den Vater nach Deutschland befürwortet. Das Jugendamt Stuttgart hat inhaltlich nicht Stellung genommen.
Das Amtsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2023 die Beteiligten angehört.
Das Gericht hat hierbei den von der Antragstellerin in die Sitzung gestellten Zeugen Be. vernommen. Bezüglich dessen Zeugenaussage wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 25.04.2023 verwiesen.
Weiter fand am 25.04.2023 die Anhörung des Kindes Amir statt.
b)
Mit Beschluss vom 03 .05 .2023 hat das Amtsgericht wie folgt entschieden
1.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, das Kind Amir Ait B., geboren am ...2019, innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses nach Marokko zurückzuführen.
2.
Sofern der Antragsgegner der Verpflichtung unter Ziff. 1 nicht nachkommt, ist er oder jede andere Person, bei der sich das Kind Amir Ait B. aufhält, verpflichtet, das Kind sowie die, in seinem Besitz befindlichen, dem Kind gehörenden persönlichen Gegenstände, sowie das Ausweisdokument des Kindes an die Antragstellerin oder eine von ihr zu benennende Person zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Marokko herauszugeben.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein widerrechtliches Verbringen des Kindes Amri i.S.d. Art. 3 S. 1 HKÜ vorliege. Die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt ihre Zustimmung zu einem auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel des Kindes nach Deutschland erteilt. Gründe, wonach die Anordnung der Rückgabe des Kindes gemäß Art. 13 HKÜ abgelehnt werden könnte, lägen nicht vor.
Es wird hierzu verwiesen auf die Gründe des angegriffenen amtsgerichtlichen Beschlusses.
2.
Gegen den ihm am 04.05.2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 15.05.2023 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die er mit am 16.05.2023 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Der Antragsgegner betont nochmals, dass er das Kind Amir mit ausdrücklicher und mehrfach schriftlich erteilter Zustimmung und nach vorheriger Absprache mit der Kindesmutter nach Deutschland gebracht habe. Sowohl die im April 2022 ausgestellte Ausreisevollmacht als auch die am 10.06.2022 ausgestellte Reisevollmacht seien in Sprachen verfasst worden, die für die Antragstellerin verständlich seien. Das Kind Amir sei nicht widerrechtlich nach Deutschland verbracht worden.
Am 13.06.2023 habe er ein Taxi ins Hotel in Khemisset geschickt, um die Antragstellerin nach Hause zu bringen. Die Antragstellerin sei schwer depressiv und der Antragsgegner habe Angst gehabt, dass sich die Antragstellerin etwas antun könnte. Sie habe der Reise von Amir mit dem Vater nach Deutschland zwar zugestimmt gehabt, aber es sei ihr schwergefallen, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe, wann sie nachreisen können würde.
Der Antragsgegner beantragt:
1.
Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Familiengericht - Az. 20 F 496/23 vom 03.05.2023, erlassen am 03.05.2023, wird aufgehoben.
2.
Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie geht davon aus, dass den ausgetauschten Kurznachrichten entnommen werden könne, dass der Antragsgegner unter Vortäuschung falscher Tatsachen gegenüber der Antragstellerin das widerrechtliche Verbringen des Kindes nach Deutschland vorbereitet und in die Tat umgesetzt habe.
Selbst wenn eine Ausreisevollmacht bzw. eine Reisevollmacht tatsächlich von der Antragstellerin unterschrieben worden wäre, was die Antragstellerin ausdrücklich bestreite, wäre dies kein Beleg dafür, dass die Antragstellerin sich mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Sohnes einverstanden erklärt hätte. Eine Reisevollmacht bzw. Ausreisevollmacht sei nicht einer Einverständniserklärung zur Änderung des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes des gemeinsamen Kindes gleichzusetzen. Einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe Amir nicht begründet.
Amir sei es bei seiner Mutter, die das Kind von Geburt an betreut habe, immer sehr gut gegangen. Er sei von seiner Mutter nicht vernachlässigt worden. Die Mutter sei nicht „schwer depressiv".
Der Verfahrensbeistand hat mit Bericht vom 02.06.2023 im Beschwerdeverfahren Stellung genommen. Er geht davon aus, dass die Kindesmutter in den Plan des Kindesvaters, mit Amir am 13.06.2023 nach Deutschland auszureisen, nicht eingeweiht gewesen war und sie ihre Zustimmung zu dem Aufenthalt ihres Kindes in Deutschland nicht erteilt habe. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung mit der Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre oder Amir auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht würde. Der Kindesvater habe hierzu nur vage Ausführungen gemacht. Der Verfahrensbeistand hat sich für eine Rückführung des Kindes nach Marokko ausgesprochen.
Das Jugendamt hat im Beschwerdeverfahren keine Stellung genommen.
II.
1.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 IntFamRVG, § 58 Abs. 1 FamFG. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden (§ 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG).
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung eine Rückführung des Kindes Amir nach Marokko angeordnet.
2.
a)
Die Bundesrepublik Deutschland und Marokko sind Vertragsstaaten des HKÜ. Das HKÜ ist zwischen diesen beiden Staaten seitdem 01.10.2010 anwendbar.
b)
Der sachliche Anwendungsbereich des HKÜ ist gemäß Art. 4 HKÜ eröffnet.
Bevor Amir am 13.06.2022 mit seinem Vater, dem Antragsgegner, nach Deutschland kam, lebte er durchgängig in Marokko. Er hatte daher zum Zeitpunkt seines Fluges nach Deutschland, wo er sich seitdem aufhält, unzweifelhaft seinen gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt und den Schwerpunkt seiner sozialen Beziehungen, in Marokko (Art. 4 S. 1 HKÜ). Hiervon gehen sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner aus.
c)
Der persönliche Anwendungsbereich gemäß Art. 4 HKÜ ist eröffnet, da Amir 4 Jahre alt ist und damit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
3.
a)
Das Kind Amir ist nach Marokko zurückzuführen, nachdem die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 HKÜ vorliegen.
Nach Art. 12 HKÜ ordnet das zuständige Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes an, wenn dieses im Sinne des Art. 3 S.1 HKÜ widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden ist und bei Eingang des Antrags bei dem Gericht des Vertragsstaates, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist.
b)
Der Antragsgegner hat das Kind Amir zur Überzeugung des Senats widerrechtlich von Marokko nach Deutschland verbracht (Art. 3 S. 1 HKÜ). Bei Würdigung des Ergebnisses der durch das Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme i.V.m. der Würdigung der vorgelegten Unterlagen und sonstigen Umstände ist der Senat der Überzeugung, dass die Antragstellerin einem (dauerhaften) Verbringen des Kindes Amir nach Deutschland i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ nicht zugestimmt hat, so dass eine rechtswidrige Entführung i.S.d. HKÜ vorliegt (Winter, IntFamR Rn. 696; MüKoBGB/Heiderhoff HKÜ, 8. Aufl. 2020, Art. 3 Rn. 35).
Eine Zustimmung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ setzt voraus, dass eine ernstliche und unzweifelhafte Einwilligung des anderen Elternteils zu einem nicht nur vorübergehenden Verbleib, etwa im Rahmen eines - auch länger andauernden - Urlaubs, sondern zu einem auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel vorliegt (MüKoBGB/Heiderhoff HKÜ, 8. Aufl. 2020, Art. 13 Rn. 10).
Der Elternteil, der das Kind in ein anderes Land verbracht hat, trägt gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ die Beweislast für die Erteilung einer Zustimmung durch den anderen Elternteil (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 2017). Etwaige Zweifel gehen zu seinen Lasten.
c)
Zwar kann auch nach dem Vortrag der Antragstellerin davon ausgegangen werden; dass die Eltern Gespräche über eine etwaige Übersiedlung nach Deutschland geführt haben. Die Antragstellerin hat indes durchgehend den Vortrag des Antragsgegners bestritten, wonach sie damit einverstanden gewesen sei, dass der Antragsgegner alleine zusammen mit dem Kind Amir nach Deutschland fliegt, um dann dort einen dauerhaften gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Deutschland zu begründen.
Dem Antragsgegner ist es nicht gelungen, zur Überzeugung des Senats nachzuweisen, dass die von ihm behauptete Zustimmung der Antragstellerin zu einem dauerhaften Verbleib in Deutschland vorgelegen hat.
Soweit der Antragsgegner zwei Dokumente vorgelegt hat, eine „Erlaubnis vom 04.04.2022" und eine „Einverständniserklärung für ein mit nur einem Elternteil (Vater) reisenden Kind" vom 10.06.2022, kann dahingestellt bleiben, ob die Kindesmutter, was sie bestritten hat, die beiden Dokumente (wissentlich) unterzeichnet hat. Denn der Senat geht davon aus, dass schon diese Dokumente nicht geeignet sind, eine Zustimmung der Kindesmutter zu einem dauerhaften Verbleib des Kindes Amir in Deutschland nachzuweisen.
Bei dem weiteren Dokument handelt es sich um ein Formular des ADAC, das nur das Einverständnis des einen Elternteils damit enthält, dass der andere Elternteil in Begleitung seines Kindes „reisen" kann.
Das erstere Dokument enthält nur die Erlaubnis, dass der Vater „sofern dies nötig ist - auf seinen Ausreisen von Marokko ins Ausland" das Kind mitnehmen kann. Auch diesem Dokument ist vom Wortlaut her nicht mit der erforderlichen Klarheit und Sicherheit zu entnehmen, dass der die Erlaubnis ausstellende Elternteil - hier die Mutter - mit einem dauerhaften Wechsel des Aufenthalts Amirs nach Deutschland einverstanden war.
Hinzu kommt Folgendes:
Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der gesamte von der Antragstellerin vorgelegte, übersetzte Chatverlauf gegen das Vorliegen einer Zustimmung der Mutter zur Ausreise des Kindes, spricht. Den Inhalt des Chatverlaufs hat der Antragsgegner nicht bestritten.
So findet sich am 13.06.2022, 19.55 Uhr, eine Textnachricht, die der Antragsgegner an die Antragstellerin geschrieben hat, in der es heißt „Schatz alles gut Schatz, komm nur zu eurem Haus, damit ich Amir bei dir lasse, ich werde heute Abend reisen.
Aus dieser Nachricht ergibt sich zweifelsfrei, dass der Antragsgegner der Antragstellerin aktiv vorgespiegelt hat, dass er Amir am Abend des 13.06.2022 zu ihr nach Hause bringe und er, der Antragsgegner, dann allein nach Deutschland reise. Stattdessen war er mit dem Kind nach Deutschland gereist.
Eine derartige Nachricht/Kommunikation erscheint ausgeschlossen, wenn zwischen den Eltern abgesprochen gewesen wäre, dass der Kindesvater Amir am 13.06.2022 überhaupt und gar dauerhaft nach Deutschland bringt.
Darüber hinaus ergibt sich dann aus der ebenfalls (von Inhalt und Zugang an ihn her) unstreitigen Sprachnachricht vom 14.06.2022; dass die Antragstellerin umgehend und unmissverständlich verlangte, dass er ihr den Sohn sofort nach Marokko zurückbringen solle („bring mir meinen Sohn zurück"). Auch in den von dem Zeugen Be. vorgespielten weiteren Sprachnachrichten der Mutter an den Vater vom 23.10.2022 und 24.10.2022, die durch den gerichtlichen Dolmetscher vom Inhalt her bestätigt wurden, thematisiert die Antragstellerin eine Entführung durch den Vater und eine fehlende Zustimmung der Mutter („... aber du hast meinen Sohn entführt, weil ich dir keine Zustimmung gegeben habe.“).
Im Ergebnis ist somit von einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes Amir durch den Vater nach Deutschland auszugehen.
Darauf, ob Amir zu einem späteren Zeitpunkt einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland erworben hat oder nicht, kommt es nicht an.
d)
Durch das Verbringen wurde das Sorgerecht bzw. Mitsorgerecht der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entführung am 13.06.2022 verletzt (Art. 3 S. 1 lit. a HKÜ). Das gesetzliche Sorgerecht richtet sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts vor der Entführung.
Nach dem Recht des Staates Marokko steht während einer bestehenden Ehe die Personensorge beiden Eltern zu (Art. 164 Abs. 1 marokkanisches FamGB).
Eine Verletzung des Sorgerechts liegt in jedem Verbringen oder Zurückhalten durch den Entführer zu seinen Gunsten, das - wie hier - die Ausübung des Sorgerechts oder auch nur des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den Mitsorgeberechtigten beeinträchtigt, das heißt, es ihm tatsächlich unmöglich macht, alle oder einzelne Befugnisse der Verpflichtung des Sorgerechtsinhabers wahrzunehmen (OLG Stuttgart, FamRZ 2013, 51).
Ihr Sorgerecht hat die Antragstellerin, bei der das Kind Amir in Marokko gelebt hat, zum Zeitpunkt des Verbringens auch zweifelsfrei tatsächlich „ausgeübt" (Art. 3 S. 1 lit. b HKÜ).
e)
Die Jahresfrist gemäß Art. 12 Abs. 2 HKÜ ist eingehalten, nachdem der Antrag der Antragstellerin beim Amtsgericht Stuttgart am 24.03.2023 eingegangen ist.
4.
Gründe, wonach die Anordnung der Rückgabe des Kindes Amir gemäß Art. 13 HKÜ abgelehnt werden kann, liegen nicht vor.
a)
Dass keine Zustimmung der Antragstellerin gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ vorlag, wurde bereits ausgeführt.
b)
Gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ kann die Rückgabe abgelehnt werden, wenn die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
Der Ablehnungsgrund nach Artikel 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist restriktiv auszulegen (BVerfG, FamRZ 1999, 85). Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls können einer Rückführung entgegenstehen. Die mit jeder Rückführung des Kindes verbundenen psychischen Belastungen, wie zum Beispiel eine Änderung der Bezugsperson, der Wechsel der Wohnung, des Kindergartens u.ä. reichen nicht aus.
Auch bezüglich dieses Ablehnungsgrunds liegt die Beweislast beim Entführer (Winter, IntFamR Rn. 706).
Der Vortrag des Kindesvaters zu etwaigen ernsthaften Gefahren für das Kind Amir bei einer Rückführung ist schon nicht substantiiert genug, um von einem Ablehnungsgrund gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ausgehen zu können. Er hat im Beschwerdeverfahren hierzu nur vorgetragen, dass Amir „vernachlässigt" worden sei, nachdem die Kindesmutter auf Grund ihrer „massiven psychischen Beeinträchtigung" nicht in der Lage sei, für das Kind zu sorgen.
Im Übrigen hat die Kindesmutter voll umfänglich bestritten, dass sie „schwer depressiv" sei und in der Vergangenheit nicht gut für das Kind gesorgt habe. Sie hat zudem ein ärztliches Attest eines marokkanischen Arztes vom 24.05.2023.vorgelegt, wonach sie in einem körperlichen und geistigen Gesundheitszustand sei, der „zufriedenstellend" ist. Ausweislich des Attests brauche sie keine Behandlung.
Einen Nachweis für seine Behauptungen hat der Antragsgegner nicht geführt.
Vor diesem Hintergrund wäre eine Rückkehr Amirs nach Marokko zur Mutter ohne den Vater für Amir zumutbar und würde keine ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das HKÜ die Rückkehr in den Ursprungsstaat und nicht in die frühere Wohnung herstellen möchte, weshalb es primär darauf ankommt, ob die Gefahr bereits durch die Rückführung in den Ursprungsstaat auftritt (Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327, 329). Etwaige Gefahren können hier häufig schon dadurch abgewendet werden, dass der Entführer in den Herkunftsstaat mit zurückkehrt. Auch Amir könnte zunächst mit dem Vater nach Marokko zurückkehren, um dort seinen zukünftigen Aufenthalt gerichtlich klären zu lassen. Dass dies dem Kindesvater nicht zumutbar wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Senat weist darauf hin, dass es dem Antragsgegner als zur Rückführung verpflichtetem Elternteil auch obliegt, für aktuell gültige Reisedokumente des Kindes zu sorgen, um unverzüglich eine Rückführung zu ermöglichen.
c)
Schließlich kann die Rückführung auch nicht gemäß Artikel 13 Abs. 2 HKÜ aufgrund eines „Widersetzens" des Kindes Amir abgelehnt werden.
Zwar hat Amir bei seiner gerichtlichen Kindesanhörung im ersten Rechtszug am 25.04.2023 angegeben, dass es ihm in S. gut gehe und dass er weiterhin beim Papa leben möchte. Im bloßen Wunsch von Amir, beim Vater in Deutschland zu bleiben, liegt allerdings kein „Widersetzen" im Sinne des Art. 13 Abs. 2 HKÜ.
Zudem könnte ein „Widersetzen" i.S.d. Art. 13 Abs. 2 HKÜ nur angenommen werden, wenn das Kind ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Zwar existiert keine Mindestaltergrenze. Bei Kindern unter acht Jahren wird die erforderliche Reife allerdings regelmäßig verneint (Erb-Klünemann in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, HKÜ, 4. Aufl. 2021, Art. 13 Rn. 43 mit Nachweisen aus der OLG-Rechtsprechung).
Bei dem erst vierjährigen Amir kann nicht davon ausgegangen, dass dieser bereits eine hinreichende Reife erlangt hat, um die Konsequenzen seiner Entscheidung abzusehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht aufs 14 Nr. 2 IntFamRVG, §§ 84, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 FamGKG. Eine Rechtsbeschwerde findet gemäß § 40 Abs. 2 S. 4 IntFamRVG nicht statt.
Kremer | Brennenstuhl | Winter Vorsitzende Richterinam Oberlandesgericht | Richterin am Oberlandesgericht | Richteram Oberlandesgericht