Umgangssache: Anordnung des paritätischen Wechselmodells
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater begehrte im Beschwerdeverfahren die Abänderung einer amtsgerichtlichen Umgangsregelung und die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells. Streitentscheidend war, ob ein hälftig geteiltes Betreuungsmodell trotz entgegenstehenden Willens der Mutter und trotz jungen Kindesalters dem Kindeswohl am besten entspricht. Das OLG ordnete ein paritätisches Wechselmodell (Sonntag 9:00 bis Mittwoch 8:00 beim Vater, im Übrigen bei der Mutter) an und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. Maßgeblich waren u.a. tragfähige Bindungen zu beiden Eltern, Erziehungsfähigkeit, räumliche Nähe und ausreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern.
Ausgang: Beschwerde überwiegend erfolgreich; paritätisches Wechselmodell angeordnet, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein paritätisches Wechselmodell kann im Rahmen einer Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB angeordnet werden, wenn es im konkreten Fall gegenüber anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl am besten entspricht.
Die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells setzt nicht voraus, dass beide Elternteile dieser Betreuungsform zustimmen; ein entgegenstehender Elternwille begründet kein Vetorecht gegenüber einer kindeswohldienlichen Regelung.
Ein Wechselmodell kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Kind zu beiden Elternteilen eine tragfähige, auf sicherer Bindung beruhende Beziehung hat und beide Eltern erziehungsfähig sowie zur Förderung des Kindes geeignet sind.
Die praktische Durchführbarkeit eines Wechselmodells erfordert geeignete Rahmenbedingungen und eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, insbesondere wegen des erhöhten Abstimmungsbedarfs.
Unterschiede im Erziehungsstil stehen einem Wechselmodell nicht schon dann entgegen, wenn sie sich im üblichen Rahmen halten und keine gravierenden Kindeswohlbeeinträchtigungen erwarten lassen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Tettnang, 6. Dezember 2018, 2 F 581/18
Orientierungssatz
Die paritätische Betreuung eines 3-jährigen Kindes durch die getrenntlebenden Eltern ist gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind zu beiden Elternteilen eine enge und tragfähige emotionale Bindung hat und beide Elternteile uneingeschränkt erziehungsfähig und zur Förderung des Kindes geeignet sind.(Rn.32)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Umgang mit seinem am … geborenen Sohn … in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Tettnang, Familiengericht, vom 06.12.2018 (2 F 581/18), wie folgt geregelt:
Der Kindesvater hat Umgang mit seinem Sohn stets von Sonntagmorgen, 09.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 08.00 Uhr, beginnend mit dem 31.03.2019. Der Antragsteller holt … sonntags bei der Antragsgegnerin ab und bringt ihn mittwochmorgens - während der Kindergartenzeiten in den Kindergarten, außerhalb der Kindergartenzeiten zur Kindesmutter - zurück.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
2. Für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung des Umgangsrechts kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu sechs Monaten anordnen. Weiterhin kann das Gericht zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist, die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht oder eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten erscheint.
3. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleibt es. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … geborene … Jahre alte Antragsteller und die am … geborene … Jahre alte Antragsgegnerin lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und trennten sich nach fünfjähriger Beziehung, aus der der am … geborene … hervorging, im Juni 2018. Unter dem …, das heißt noch vor Geburt des Kindes, erfolgte durch entsprechende Erklärungen vor dem Jugendamt … sowohl die Vaterschaftsanerkennung als auch die Einrichtung eines gemeinsamen Sorgerechts. … besucht seit dem … den Städtischen Kindergarten … und ist nach dem dortigen Entwicklungsbericht vom 07.01.2019 „in allen Bereichen (Motorik, Sprache, Kognition, Sozialverhalten, Spielverhalten) altersentsprechend entwickelt.“
… hat seit dem Auszug seines Vaters seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter; der Umgang zwischen Vater und Sohn fand seitdem regelmäßig und verlässlich statt - von Mitte September bis Anfang November 2018 neben kurzfristigen weiteren Treffen wöchentlich von Donnerstag, 15.30 Uhr, bis Samstag, 19.00 Uhr. Auch die Kommunikation und Kooperation der Kindeseltern verlief - jedenfalls bis zum Beginn ihrer gerichtlichen Auseinandersetzung - ohne größere Probleme.
Mit dem 05.11.2018 wurden die Umgangskontakte des Antragstellers zu … durch die Antragsgegnerin auf 14-tägig, Freitag bis Sonntag, gekürzt.
Der Antragsteller trägt vor, die Einrichtung eines Wechselmodells entspreche dem Kindeswohl am besten - … brauche Vater und Mutter. Dieses solle halbwöchig durchgeführt werden, da das Kind noch sehr jung sei und nicht eine ganze Woche lang ohne seine Mutter verbringen solle.
Zwar arbeite er mit 40 Stunden/Woche vollschichtig bei der Firma …, könne seine Arbeitszeit jedoch eigenständig und flexibel gestalten und 40 Prozent in Gestalt von Homeoffice erledigen, das heißt etwa 80 Stunden/Monat. So sei es ihm möglich, … bei Bedarf stets zu betreuen und zu versorgen. Er bewohne ein frisch renoviertes Wohnhaus in der Nähe seiner Eltern mit über 100 qm Wohnfläche und Garten. Bei Einrichtung eines Wechselmodells könne er erforderlichenfalls seine Arbeitszeit auf 35 Stunden/Woche reduzieren und die Einkommenseinbuße durch Mieteinnahmen ausgleichen.
Im letzten Jahr vor der Trennung habe er aufgrund der bestehenden Konflikte mit der Kindesmutter zwar wenig mit ihr und … unternommen, sein Verhältnis zu seinem Sohn sei dennoch sehr herzlich und zugewandt.
Er zahle für seinen Sohn Unterhalt von monatlich 400 € und zudem die Kosten für die Kinderkrippe von monatlich 130 €. Es gehe ihm nicht darum, durch Einrichtung eines Wechselmodells die Unterhaltszahlungen zu kürzen (vgl. auch eidesstattliche Versicherung vom 14.11.2018 in dem Verfahren 2 F 572/18 des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang (hier Blatt 88, vorletzter Absatz). Er werde den Unterhalt bis auf weiteres weiterhin bezahlen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, sie sei … primäre Bezugsperson und habe sich von seiner Geburt an um ihn gekümmert. Während der Antragsteller vollschichtig gearbeitet habe, habe sie Elternzeit genommen. Nachdem … mit knapp zwei Jahren in den Kindergarten gekommen sei, habe sie ihre Berufstätigkeit zunächst im Umfang von 20 Prozent wiederaufgenommen und arbeite nun halbtags mit 20 Stunden/Woche im Klinikum … als medizinische Fachangestellte in der Orthopädie. Bis zur erstinstanzlichen Entscheidung habe sie montags bis 18.00 Uhr, dienstags, mittwochs und donnerstags bis 12.00 Uhr und freitags bis 14.00 Uhr gearbeitet; nunmehr habe sie die Zeiten auf Montag und Freitag - jeweils ganztägig - geändert, dienstags, mittwochs und donnerstags arbeite sie zurzeit nicht. Diese Zeiten seien jedoch grundsätzlich im Zusammenwirken mit ihrem Arbeitgeber veränderbar und „nicht in Stein gemeißelt'“.
… besuche unter der Woche jeweils bis 12.00 Uhr den Kindergarten und werde während ihrer berufsbedingten Abwesenheitszeiten außerhalb der Umgangszeiten des Kindesvaters von ihrer Mutter betreut.
Sie habe den Umgang zwischen Vater und Kind reduziert, da … infolge des wöchentlichen Umgangs von Donnerstag bis Samstag aufgewühlt und unausgeglichen gewesen sei. Der Antragsteller erziehe ihren Sohn nicht hinreichend; er habe ihm beispielsweise ein (Kinder-)Tablet gekauft, ihm zu viele Süßigkeiten gegeben, so dass er Probleme mit dem Stuhlgang gehabt habe, und schon beim Frühstück mit ihm fern geschaut. Schließlich habe der Antragsteller dem Drängen ihres Sohnes an einem Freitagmorgen in der Kita nachgegeben und ihn - da er selbst nicht habe arbeiten müssen - wieder mit nach Hause genommen.
Ab Anfang November 2018 habe der Antragsteller den Umgang jedes zweite Wochenende ausüben und darüber hinaus … nach Absprache auch mittags für drei Stunden abholen können.
Der Wunsch des Antragstellers auf Einrichtung eines Wechselmodells entspreche aufgrund seines Alters, der bisherigen Lebenssituation, der Kontinuität und der Bindung zur Antragsgegnerin nicht dem Wohl des Kindes.
Der Verfahrensbeistand sprach sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 05.12.2018 für einen Umgang des Vaters mit … wöchentlich über mehrere Tage aus, wie bereits von den Beteiligten in der Vergangenheit praktiziert. In seinen Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren vom 24.01.2019 und 14.03.2019 betont er, es sei für eine gesunde Entwicklung des Kindes sehr wichtig, unbeschwert von den Konflikten seiner Eltern leben zu können und nicht ständig in einen Loyalitätskonflikt einbezogen zu werden. Der Kindesvater sei sehr bemüht, seinem Kind ein guter und präsenter Vater zu sein und komme hierbei in Konflikt mit dem Willen der Mutter, die selbst für sich beanspruche, verstärkt für ihr Kind präsent sein zu wollen und zudem erzieherische Defizite beim Vater reklamiere. Den Eltern sei dringend anzuraten, eine einvernehmliche und in die Zukunft gerichtete Umgangsregelung zu erarbeiten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht erklärte die zuständige Vertreterin des Jugendamtes Umgänge ausschließlich an den Wochenenden für zu wenig, um dauerhaft das Verhältnis zwischen Kind und Vater aufrechtzuerhalten. Gegen das den Beteiligten durch den Senat in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2019 vorgeschlagene und oben tenorierte Wechselmodell wurden keine Bedenken erhoben.
Das Amtsgericht hat den Umgang des Vaters mit … unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen wie folgt geregelt:
a) Der Kindesvater hat jedes zweite Wochenende Umgang mit seinem Sohn von Freitag um 12.00 Uhr bis Sonntag um 18.30 Uhr, beginnend am 14.12.2018. Der Kindesvater holt seinen Sohn am Freitag vom Kindergarten ab und bringt ihn am Sonntag zur Kindesmutter zurück.
b) Der Kindesvater hat jeden zweiten Mittwoch von 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr Umgang mit seinem Sohn, beginnend am 12.12.2018. Der Kindesvater holt seinen Sohn vom Kindergarten ab und bringt ihn zur Kindesmutter zurück.
c) Der Kindesvater hat jeden zweiten Mittwoch von 12.00 Uhr bis Donnerstag 08.00 Uhr Umgang mit seinem Sohn, beginnend am 19.12.2018. Der Kindesvater holt seinen Sohn am Mittwoch im Kindergarten ab und bringt ihn am Donnerstagmorgen wieder in den Kindergarten.
In den Kindergartenferien holt der Kindesvater seinen Sohn bei der Kindesmutter ab und bringt ihn zu ihr zurück.
Das Amtsgericht führte unter anderem aus, ein Wechselmodell widerspreche bei Kindern bis zu drei Jahren dem Kindeswohl. Solange Kinder in einem Alter seien, in dem ein Bindungsaufbau und eine Bindungsstabilisierung stattfänden, könne ihnen ein permanenter Wechsel nicht zugemutet werden. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses und gerichtliche Regelung des Umgangs in Gestalt eines Wechselmodells.
Die Antragsgegnerin begehrt dagegen die Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers. Das Verhalten des Antragstellers ihr gegenüber müsse sich wesentlich positiv verändern, bevor sie ihm mit einer Ausweitung der Umgangszeiten entgegenkommen könne. Aufgrund der bestehenden Konflikte diene die Einrichtung eines Wechselmodells derzeit nicht dem Wohle … .
Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Vermerke über die mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz, die beigezogene Akte des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang, Aktenzeichen 2 F 572/18, und die sonstigen Aktenteile.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 58 ff. FamFG, und hat auch in der Sache Erfolg. Es ist ein paritätisches Wechselmodell dergestalt anzuordnen, dass sich … von mittwochmorgens bis sonntagmorgens bei seiner Mutter und von sonntagmorgens bis mittwochmorgens bei seinem Vater aufhält.
1. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt.
Das Familiengericht kann hierbei nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln - es handelt sich um ein grundsätzlich nicht antragsgebundenes Verfahren (vgl. BGHZ 214, 31).
Entscheidender Maßstab ist grundsätzlich das Kindeswohl. Gemäß § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Gericht hat diejenige Entscheidung zu treffen, die - unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern - dem Wohl des Kindes am besten entspricht - § 1697 a BGB.
Ob eine gerichtliche Umgangsregelung auch ein Umgangsrecht im Umfang eines strengen oder paritätischen Wechselmodells, also einer etwa hälftigen Aufteilung der Betreuung zwischen den Eltern, zum Inhalt haben kann, war in der Vergangenheit in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.02.2017 (BGHZ 214, 31) im einzelnen ausführt, enthält das Gesetz jedoch gerade keine Beschränkungen des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürften, mit der Folge, dass auf ein Wechselmodell gerichtete – umgangs- oder sorgerechtliche – Entscheidungen möglich sind.
Ob im Einzelfall die Anordnung eines Wechselmodells geboten sein kann, ist unter Berücksichtigung der anerkannten Kriterien des Kindeswohls zu beurteilen. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind danach die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens (BGH, a. a. O.), die bei Regelungen zum Umgangsrecht und damit auch bei Anordnung eines paritätischen Wechselmodells zu wahren sind. Ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge setzt die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells zudem die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus (BGH, a. a. O.).
Keine Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells ist hingegen, dass sich die Kindeseltern über diese Betreuungsform einig sind. Das ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass der Wille des Elternteils und das Kindeswohl nicht notwendig übereinstimmen und es auch nicht in der Entscheidungsbefugnis eines Elternteils liegt, ob eine dem Kindeswohl entsprechende gerichtliche Anordnung ergehen kann oder nicht (BGH, a. a. O.). Würde der entgegengesetzte Wille eines Elternteils gleichsam als Vetorecht stets ausschlaggebend sein, so würde der Elternwille ohne Rücksicht auf die zugrundeliegende jeweilige Motivation des Elternteils in sachwidriger Weise über das Kindeswohl gestellt. Vergleichbar ist das Einverständnis beider Eltern auch nicht Voraussetzung der Begründung oder Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge in den Fällen der §§ 1626 a, 1671 BGB (vgl. BGH, a. a. O.).
Das Wechselmodell ist danach anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht.
Auf Seiten des Kindes wird dabei ein Wechselmodell nur in Betracht zu ziehen sein, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Hierfür kann gegebenenfalls auch Bedeutung gewinnen, in welchem Umfang beide Elternteile schon zur Zeit des Zusammenlebens in die Betreuung des Kindes eingebunden waren.
Zwischen den Eltern ergibt sich bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, was geeignete äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen, aber auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen und einen Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen aufweisen.
2. Der Senat ist unter Abwägung aller Kindeswohlkriterien davon überzeugt, dass trotz des entgegenstehenden Willens der Kindesmutter die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells dergestalt, dass sich … von mittwochmorgens bis sonntagmorgens bei seiner Mutter und von sonntagmorgens mit mittwochmorgens bei seinem Vater aufhält, dem Kindeswohl am besten entspricht.
a) … - dessen Wille aufgrund seines Alters von gerade erst drei Jahren nicht zuverlässig eruiert werden kann - hat nach den Beobachtungen des Verfahrensbeistandes im Rahmen der von ihm begleiteten Umgangskontakte eine enge und tragfähige emotionale Bindung sowohl zu seiner Mutter, als auch zu seinem Vater.
b) Beide Elternteile sind auch uneingeschränkt erziehungsfähig. Bestehende Unterschiede im Erziehungsstil - insbesondere hinsichtlich der Frage des Fernsehens während der Mahlzeiten, des Medienkonsums und des Süßigkeitenverzehrs - erscheinen nicht derart gravierend, dass sie der Anordnung eines Wechselmodells entgegenstünden. Kinder sind in der Regel schon früh in der Lage, unterschiedliche Erziehungsvorstellungen ihrer Eltern als Ausdruck der unterschiedlichen Persönlichkeiten von Vater und Mutter zu begreifen.
c) Durch die räumliche Nähe der Elternhaushalte, die nur gut neun Kilometer voneinander entfernt liegen, wird insbesondere der Kindergartenbesuch durch die Anordnung eines Wechselmodells nicht beeinträchtigt.
d) Aus der Akte ergeben sich zudem keinerlei Anhaltspunkte, dass die Mutter oder der Vater zur Förderung ihres Kindes nicht gleichermaßen geeignet wären.
e) Im Unterschied zur aktuellen Regelung folgt aus dem paritätischen Wechselmodell auch mehr Klarheit und Berechenbarkeit für den Jungen, wann er sich bei seiner Mutter und wann bei seinem Vater aufhält.
f) Zur Zeit des Zusammenlebens lag der Betreuungsschwerpunkt bei der Kindesmutter, die die ersten zwei Jahre ganz zu Hause blieb und mit … anschließendem Kindergartenbesuch zunächst eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 Prozent und später im Umfang von 50 Prozent aufnahm. Der Kindesvater ging in dieser Zeit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach. Kurz nach seiner Geburt wurde … allerdings für sechs Wochen aufgrund einer Erkrankung seiner Mutter von seinem Vater in vollem Umfang betreut und von Mitte September bis Anfang November 2018 lebten Mutter, Vater und Kind ein Umgangsmodell dergestalt, dass der Vater … donnerstags von der Kita abholte und ihn am Samstagabend zur Mutter wieder zurückbrachte.
Nachvollziehbare Gründe, weshalb die Mutter sich von der von Mitte September bis Anfang November 2018 gelebten Umgangsregelung abwandte, sind nicht ersichtlich.
Der Vortrag der Kindesmutter, sie habe den Umgang zwischen Vater und Kind reduziert, da … infolge des wöchentlichen Umgangs von Donnerstag bis Samstag aufgewühlt und unausgeglichen gewesen sei, ist nicht überzeugend.
Nach dem Entwicklungsbericht des Städtischen Kindergartens … vom 07.01.2019 handelt es sich bei … um ein in allen Bereichen – Motorik, Sprache, Kognition, Sozial- und Spielverhalten – altersentsprechend entwickeltes Kind. Aus dem Bericht ergeben sich insbesondere keinerlei Anhaltspunkte, dass … das von Mitte September bis Anfang November 2018 gelebte Umgangsmodell in irgendeiner Weise geschadet, er beispielsweise Auffälligkeiten gezeigt habe.
g) Die für die Anordnung eines Wechselmodells unerlässliche Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern ist im vorliegenden Fall zu bejahen - wie insbesondere der vorgelegte mehrmonatige ausführliche WhatsApp-Verkehr zwischen dem 18.07.2018 und dem 18.02.2019 nachdrücklich zeigt. Hier gelang es den Kindeseltern nahezu ausnahmslos, sich über die Belange ihres Kindes angemessen auszutauschen und zu einigen.
h) Durch die Einräumung eines Wechselmodells erhält … die Möglichkeit, trotz Trennung seiner Eltern mit beiden möglichst viel Kontakt zu haben.
Dass ein möglichst umfangreicher Kontakt zu beiden Elternteilen dem Kindeswohl am dienlichsten ist, zeigt nachdrücklich die Befundlage der psychologischen empirischen Forschung (vgl. Sünderhauf, FamRB 2013, 290 ff. und 327 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Gerade jüngere Kinder bis fünf Jahren absolvieren danach den Wechsel völlig unproblematisch (Sünderhauf, a. a. O., 329), wobei Wechselmodellfamilien mit Kleinkindern die Erfahrung gemacht haben, dass die Unterstützung der Kinder vor, während und auch nach den Übergängen wichtig ist; dazu gehören wiederkehrende Rituale, die positive Ankündigung des Wechsels und - je nach Alter - auch das Gespräch darüber. Der Senat hat jedoch keine Zweifel, dass die Kindeseltern hierzu willens und in der Lage sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewertes aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.