Voraussetzungen des Erlöschens eines titulierten Trennungsunterhaltsanspruchs
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller macht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde über Trennungsunterhalt geltend. Streitpunkt ist, ob ein etwa viermonatiges Wiederzusammenleben den titulierten Anspruch erlöschen lässt. Das OLG Stuttgart gibt der Beschwerde statt und erklärt die Zwangsvollstreckung für unzulässig, weil bei über dreimonatigem Versöhnungszusammenleben der Trennungsunterhaltsanspruch erlischt. Nach erneuter Trennung lebt der Anspruch nicht wieder auf; es ist ein neuer Titel erforderlich.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers stattgegeben; Zwangsvollstreckung wegen Erlöschens des titulierten Trennungsunterhalts für unzulässig erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Zusammenleben zum Zwecke der Versöhnung erlischt ein titulierter Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn die Eheleute jedenfalls mehr als drei Monate wieder zusammengelebt haben.
Ein kurzfristiger Versöhnungsversuch von bis zu drei Monaten berührt den titulierten Anspruch auf Trennungsunterhalt grundsätzlich nicht.
Nach einem zwischenzeitlichen Wiederzusammenleben lebt ein erloschener titulierter Trennungsunterhaltsanspruch nach erneuter Trennung nicht wieder auf; zur Durchsetzung ist ein neuer Titel erforderlich.
Fehlt ein tituliertes Unterhaltsrecht, ist die Zwangsvollstreckung aus der entsprechenden Urkunde unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend AG Göppingen, 1. Februar 2019, 12 F 234/18
Leitsatz
Bei einem länger als drei Monate dauernden Zusammenleben zum Zwecke der Versöhnung erlischt der titulierte Anspruch auf Trennungsunterhalt.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen wie folgt abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus § 3 der notariellen Urkunde des Notars J., H., vom 01.04.2004 (Urkunden-Nr. ...) wird hinsichtlich des titulierten Trennungsunterhalts insgesamt für unzulässig erklärt.
2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
Beschwerdewert: € 10.098
Gründe
Die Beteiligten streiten um die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.
Die Beteiligten, deren am 24.6.1989 geschlossene Ehe mit rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren am 6.11.2008 geschieden worden ist, ließen am 1.4.2004 eine notarielle Urkunde in H. errichten. Unter § 3 Abs. 3 der Urkunde wurde die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von € 198 und in Absatz 4 die Unterwerfung einer sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Antragstellers geregelt. Die Beteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Ibbenbüren angegeben, seit dem 27.9.2003 getrennt zu leben; anlässlich der Errichtung der notariellen Urkunde wurde ein Passus aufgenommen, wonach sich die Beteiligten „trennen werden“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Göppingen am 27.11.2008 haben die Beteiligten übereinstimmend angegeben, im Zeitraum Mai 2005 bis August 2005 wieder zusammengelebt zu haben (Bl. 108 d.A.). Seit Anfang 2018 betreibt die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung aufgrund vollstreckbarer Teilausfertigung der notariellen Urkunde hinsichtlich des Trennungsunterhalts aus den Jahren 2004 bis 2008 nebst Zinsen und Kosten in Höhe 16.246,34 bis einschließlich 15.1.2018 nebst weiteren Zinsen.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich vorgetragen, die Zwangsvollstreckung bezüglich der Hauptforderung sei aufgrund Verwirkung unzulässig. Lediglich hinsichtlich der Zinsen hat der Antragsteller überdies den Verjährungseinwand geltend gemacht. Die Antragsgegnerin ist dem Verwirkungseinwand entgegengetreten.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Zinsen für unzulässig aufgrund eingetretener Verjährung erklärt und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Angesichts der seit September 2003 bestehenden Trennungsdauer von 19 Monaten bringe ein kurzfristiges Zusammenleben über einen Zeitraum von vier Monaten den titulierten Trennungsunterhalt nicht zum Erlöschen. Auch sei Verwirkung nicht eingetreten. Das bloße Unterlassen der Durchsetzung von titulierten Ansprüchen begründe keinen besonderen Vertrauenstatbestand für den Antragsteller, weshalb das erforderliche Umstandsmoment fehle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Der titulierte Trennungsunterhalt sei aufgrund des Zusammenlebens erloschen gewesen. Tatsächlich hätten sich die Beteiligten erst im Juni 2004 getrennt und bereits seit Anfang 2005 sei eine langsame Wiederannäherung erfolgt. Nachdem die Antragsgegnerin über mehr als neun Jahre lang keinen Vollstreckungsversuch unternommen habe, läge jedenfalls auch das erforderliche Umstandsmoment einer Verwirkung vor.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Eine Trennung erst im Juni 2004 habe es ebenso wenig wie eine langsame Wiederannäherung gegeben. Ein kurzer Versöhnungsversuch im Zeitraum Mai 2004 bis August 2004 könne den Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht berühren. Hinsichtlich des Umstandsmoments lägen keine besonderen Umstände vor, die ein entsprechendes Vertrauen des Antragstellers rechtfertigen könnten.
Mit Beschluss vom 18.7.2019 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
II.
Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Ob die Voraussetzungen einer Verwirkung vorliegen, kann dahingestellt bleiben. Denn der Antragsgegnerin steht bereits kein Titel mehr zur Verfügung, aus dem sie erfolgreich eine Vollstreckung betreiben könnte. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt aus der am 1.4.2004 errichteten notariellen Urkunde ist aufgrund des viermonatigen Zusammenlebens der Beteiligten erloschen.
Bei einem Zusammenleben zum Zwecke der Versöhnung erlischt der titulierte Anspruch auf Trennungsunterhalt aufgrund fehlender Identität zwischen Trennungs- und Familienunterhalt (OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1015), sofern die Eheleute jedenfalls mehr als drei Monate wieder zusammengelebt haben (zur Obergrenze von drei Monaten u.a. MüKoBGB/Weber-Monecke, 7. Aufl., § 1361 Rn. 5; Johannsen/Henrich/Hammermann, Familienrecht, 6. Aufl., § 1361 BGB Rn. 14; deutlich großzügiger hingegen Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1361 BGB Rn. 17: sechs Monate). Soweit in Rechtsprechung und Literatur anlässlich eines Scheidungsverfahrens mitunter großzügigere Fristen bei der Frage eines kurzfristigen Zusammenlebens im Rahmen des § 1567 Abs. 2 BGB diskutiert werden (eingehend Staudinger/Rauscher, BGB, 2010, § 1567 Rn. 137 ff., auch zum retrospektiven Ansatz), vermag dieser Ansatz beim Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB nicht zu überzeugen. Bei der Geltendmachung von Unterhalt kann die Frage eines kurzfristigen Versöhnungsversuchs im Rahmen des Getrenntlebens nicht von einer retrospektiven Betrachtungsweise abhängig gemacht werden. Vielmehr kann ein kurzfristiger Versöhnungsversuch nur einheitlich unabhängig von der Dauer des vorherigen Getrenntlebens beurteilt werden. Bei einem über drei Monate hinausgehenden Zeitraum kann jedenfalls nicht mehr von einem nur kurzfristigen Versöhnungsversuch ausgegangen werden.
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung lediglich nachvollziehbaren Vortrag gehalten, wonach ein Versöhnungsversuch vor Mai 2005 nicht erfolgt sei, insbesondere der Antragsteller auch nur im separierten Gästebereich genächtigt habe. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, einen Versöhnungsversuch habe es nachfolgend gar nicht gegeben, steht dies im Widerspruch zu den ausdrücklichen Erklärungen der beiden Beteiligten vor dem Amtsgericht Göppingen und auch dem schriftsätzlichen Beschwerdeerwiderungsvorbringen des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin, nämlich dass sie im Zeitraum Mai 2005 bis August 2005 wieder zusammengelebt haben, ein solch kurzer Versöhnungsversuch allerdings den titulierten Anspruch auf Trennungsunterhalt unberührt lasse.
Der Anspruch lebt auch nach erneuter Trennung nicht mehr auf. Vielmehr ist ein neuer Titel auf Zahlung von Trennungsunterhalt erforderlich (OLG Hamm, NJW-RR 2015, 1015 Rn. 13 m.w.N.).
Die Zwangsvollstreckung war daher insgesamt für unzulässig zu erklären.
III.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da von einer erneuten Anhörung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Absatz 1, 243 Satz 2 Nummer 1 FamFG. Die Wertfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 51 FamGKG.
V.
Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Frage der Dauer des Versöhnungsversuchs bei einem titulierten Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zugelassen, nachdem diese Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann und das Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist.