Scheidungsverbund: Rechtzeitigkeit der Einreichung eines Folgeantrags
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin machte in einer Scheidungssache nach mehrfachen Terminverlegungen nachehelichen Unterhalt als Folgesache geltend. Das OLG Stuttgart hob die Abtrennung auf und verwies zurück, weil keine einzelne Terminsverfügung formell die erforderliche Frist „zwei plus eine Woche" gewährte. Das Gericht betont, dass auf die formelle Ordnungsmäßigkeit der bei Zugang vorliegenden Terminsbestimmung abzustellen ist.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache wegen fehlender formell ordnungsgemäßer Terminsbestimmung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Folgesachen nach § 137 Abs. 2 FamFG müssen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug anhängig gemacht werden; zur Vorbereitung ist zusätzlich die Ladungsfrist (eine Woche) zu berücksichtigen.
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit kommt es auf das Vorliegen zumindest einer formell ordnungsgemäßen Terminsbestimmung mit Einhaltung der Frist "zwei plus eine Woche" an; die aufsummierte Betrachtung mehrerer einzelner, jeweils formell fehlerhafter Terminsverfügungen ist nicht ausreichend.
Der Anwalt darf sich zum Zeitpunkt des Zugangs der Terminsverfügung auf deren formelle Rechtmäßigkeit verlassen; retrospektive Zusammenrechnung späterer Verlegungen darf nicht zu einer anderen Obliegenheit zur Einreichung eines Folgeantrags führen.
Fehlt eine formell ordnungsgemäße Terminbestimmung, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung rechtfertigt.
Vorinstanzen
vorgehend AG Heilbronn, 17. Februar 2020, 4 F 592/19
Leitsatz
Eine Folgesache kann auch dann noch rechtzeitig innerhalb der Frist von drei Wochen ("zwei plus eine Woche") anhängig gemacht werden, sofern zwar zwischen der erstmaligen Terminierung der Scheidungssache und der wegen mehrerer Terminsverlegungen tatsächlich zeitlich später stattfindenden mündlichen Verhandlung ein ausreichender Zeitraum lag, allerdings keine der jeweiligen Terminsbestimmungs- bzw. Terminsverlegungsverfügungen einmal die zwingend erforderliche formell ordnungsgemäße Terminsladung beinhaltete.(Rn.10)
Orientierungssatz
Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht eingelegt worden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 17.02.2020
aufgehoben
und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Heilbronn
zurückverwiesen.
Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 18.990 €
Gründe
I.
Mit im März 2019 beim Amtsgericht H. eingegangenem Antrag begehrt der Antragsteller die Scheidung der mit der Antragsgegnerin 1999 geschlossenen Ehe. Die Antragsgegnerin stellte im April 2019 einen gleichlautenden Antrag. Der Antragsteller hat seinen Scheidungsantrag im Juli 2019 zurückgenommen. Nach Vorlage der vollständigen Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 08.01.2020 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29.01.2020 bestimmt. Diese Verfügung wurde der Antragsgegnervertreterin förmlich am 13.01.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13.01.2020 bat die Antragsgegnervertreterin um Terminsverlegung wegen eines anderweitigen Termins. Das Amtsgericht setzte mit Verfügung vom 15.01.2020 einen neuen Termin auf den 05.02.2020 fest, wobei diese Verfügung der Antragsgegnervertreterin am 20.01.2020 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 21.01.2020 bat die Antragsgegnervertreterin wegen ihres 50. Geburtstages erneut um Verlegung des anberaumten Termins, der mit Verfügung vom 21.01.2020 und Verfügung vom 22.01.2020 nunmehr auf den 10.02.2020 verlegt wurde. Diese Verfügung wurde der Antragsgegnervertreterin am 23.01.2020 bzw. am 24.01.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 28.01.2020 beantragte die Antragsgegnervertreterin wegen einer Terminskollision erneut die Verlegung des anberaumten Termins. Mit Verfügung vom 29.01.2020 wurde ein neuer Verhandlungstermin auf den 17.02.2020 bestimmt, der Antragsgegnervertreterin, die über eine vorherige Telefaxmitteilung bereits am 29.01.2020 Kenntnis vom neuen Termin erlangt hatte, am 03.02.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11.02.2020 stellte die Antragsgegnervertreterin im Verbund einen Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts. Mit Beschluss vom 17.02.2020 hat das Amtsgericht die Folgesache nachehelicher Unterhalt abgetrennt, da nicht in den Verbund gelangt und als selbständiges Verfahren weitergeführt und im Übrigen, nachdem beide Vertreterinnen der beteiligten Ehegatten den Scheidungsantrag gestellt hatten, die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Mit ihrer am 02.04.2020 beim Amtsgericht Heilbronn eingegangenen Beschwerde gegen die ihr am 02.03.2020 zugestellte Entscheidung begehrt die Antragsgegnerin die Zurückverweisung an das Amtsgericht zur Wiederherstellung des Verbunds. Keine der jeweiligen Terminsladungen des Amtsgerichts sei geeignet gewesen, der Antragsgegnerin eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung eines Folgeantrages zu ermöglichen. Denn neben der zweiwöchige Ladungsfrist müsse der Antragsgegnerin eine zusätzliche Frist von einer Woche zugebilligt werden.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zwischen dem Zugang der ersten Verfügung am 13.01.2020 und dem tatsächlich stattfindenden Termin am 17.02.2020 liege ein Zeitraum von fünfeinhalb Wochen, der es der Antragsgegnerin ohne weiteres ermöglicht hätte, rechtzeitig einen Folgeantrag einzureichen. Die Antragsgegnerin spiele bewusst auf Zeit, um weiteren Trennungsunterhalt zu erlangen.
II.
Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen nach §§ 63 Absatz 1, 117 Absatz 1 FamFG zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts H. vom 17.02.2020 und der Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht.
Das Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht – H. leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel (§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO). Es liegt ein unzulässiger Teilbeschluss des Amtsgerichts vor. Über die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11.02.2020 anhängig gemachte Folgesache nachehelicher Unterhalt war zwingend im Scheidungsverbund mitzuentscheiden.
Nach § 137 Abs. 1 FamFG ist über Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). Gemäß § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG sind Folgesachen unter anderem Unterhaltssachen, sofern sie die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen (Nr. 2).
Um als Folgesache zu gelten, muss die Familiensache nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG zudem von einem Ehegatten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig gemacht werden. Das Familiengericht hat demnach bei seiner Terminbestimmung zu beachten, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich sein muss, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich entsprechend der Ladungsfrist des § 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, § 217 ZPO eine Woche zur Verfügung stehen (BGH FamRZ 2012, 863 Rn. 24).
Gemessen an diesen Vorgaben lag zwar zwischen der ersten, der Antragsgegnervertreterin am 13.01.2020 zugestellten Verfügung vom 08.01.2020, mit der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29.01.2020 bestimmt worden war, und dem aufgrund viermaliger Terminsverlegungen zuletzt auf den 17.02.2020 bestimmten Termin ein Zeitraum von mehr als fünf Wochen, innerhalb diesem es der Antragsgegnerin möglich gewesen wäre, die Folgesache nachehelicher Unterhalt rechtzeitig anhängig zu machen.
Nach Ansicht des Senats darf sich der Anwalt allerdings grundsätzlich auf die Einhaltung der ihm zur Verfügung stehenden gesetzlichen Fristen verlassen, um sein verfahrensrechtliches Vorgehen entsprechend planen bzw. einrichten zu können. Maßgeblich ist deshalb nicht der tatsächlich abgelaufene Zeitraum, sondern der Umstand, dass die Terminsbestimmung unter Einhaltung der Ladungsfrist einmal formell ordnungsgemäß erfolgt ist. Nicht ausreichend sind „aufsummierte“ Ladungen zum Termin, die zwar in ihrer Summe die Frist von drei Wochen (“zwei plus eine Woche“) erreichen, keine der jeweiligen einzelnen Terminsbestimmungs- bzw. Terminsverlegungsverfügungen allerdings einmal die zwingend erforderliche formell ordnungsgemäße Terminsladung beinhalten.
Dieser Auffassung steht auch nicht das allgemeine Beschleunigungsgebot sowie das Interesse des anderen Beteiligten, das Verfahren ohne - insbesondere missbräuchliche - Verzögerungen zu beenden (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 216 Abs. 2, 227 ZPO), entgegen (so aber OLG Hamm FamRZ 2013, 965 Rn. 21; diesem folgend Helms in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 137 Rn. 48; Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 137 FamFG Rn. 28; BeckOK FamFG/Weber, Stand 01.04.2020, § 137 Rn. 29; Haußleiter/Eickelmann, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 137 Rn. 9; einen restriktiven Ansatz verfolgend allerdings Heiter FamRZ 2013, 867, 868; Saenger/Kemper, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 137 FamFG Rn. 12.1).
Solange keine formell ordnungsgemäße Terminbestimmung erfolgt ist, ist der Ehegatte nach Zustellung der Ladung zum erstmalig anberaumten Verhandlungstermin gerade nicht verpflichtet, einen Folgeantrag innerhalb der - rückschauend betrachtet - ausreichend langen Zeitspanne bis zu dem tatsächlich stattfindenden Termin zu stellen. Vielmehr darf sich der Anwalt im Zeitpunkt des Zugangs der Terminsladung darauf verlassen, dass diese die gesetzlichen bzw. Vorgaben des Bundesgerichtshofs einhält, um beurteilen zu können, ob er nunmehr seinen Folgeantrag einzureichen hat. Es kommt nicht darauf an, dass der Zeitraum zu einem späteren Zeitpunkt durch einen (erfolgreichen) Antrag auf Terminverlegung ablaufen wird. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der gerichtlichen Terminverfügung, nicht aber spätere Umstände, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Eine diesbezügliche retrospektive Betrachtungsweise verbietet sich dabei. Im Zeitpunkt des Zugangs der Terminsverfügung kann der Anwalt nicht verlässlich abschätzen, ob es zum einen zu einem Terminsverlegungsantrag kommen, zum anderen, ob einem solchen Antrag überhaupt stattgegeben werden wird. Die Ungewissheit, ob es zu einem späteren Termin kommen wird, fällt nicht in die Risikosphäre des Anwalts.
Weder die ursprüngliche Terminverfügung noch mindestens eine der nachfolgenden Terminverlegungsverfügungen genügten einer ordnungsgemäßen Terminbestimmung; die Frist von zwei plus einer Woche wurde nicht eingehalten. Die ursprüngliche Verfügung vom 08.01.2020 ist der Antragsgegnervertreterin am 13.01.2020 zugegangen, mithin lag ein Zeitraum von 16 Tagen zwischen Zugang und geplanter mündlicher Verhandlung am 29.01.2020. Die erste Terminverlegungsverfügung vom 15.01.2020 ist am 20.01.2020 zugegangen, somit lag ein Zeitraum von 16 Tagen zwischen Zugang und geplanter mündlicher Verhandlung am 05.02.2020. Die Terminverlegungsverfügungen vom 21.01. und 22.01.2020 sind am 23.01.2020 und 24.01.2020 zugegangen. Der Zeitraum zur geplanten mündlichen Verhandlung betrug nur 17 Tage. Schließlich ging die vierte Terminverlegungsverfügung vom 29.01.2020 der Vertreterin der Antragsgegnerin am 29.01./ 03.02.2020 zu. Auch mit dieser Verfügung wurde die maßgebliche Frist nicht eingehalten; vielmehr handelt es sich lediglich um einen Zeitraum von 19 bzw. 14 Tagen bis zum Termin am 17.02.2020.
Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin durch Abstandnahme von der Stellung ihres Scheidungsantrags ohnehin eine Terminsverlegung hätte erreichen können. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist für den Senat nicht ersichtlich.
Zwar hätte eine Scheidung nicht aufgrund des in der Sitzung gestellten Antrages des Antragstellers ohne entsprechenden Hinweis des Gerichts erfolgen können, da der Scheidungsantrag des Antragstellers mit Schriftsatz vom 08.07.2019 nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 269 Abs. 1 ZPO wirksam zurückgenommen war. Die Antragsgegnerin hat ihren Scheidungsantrag allerdings vor der Erörterung über die aus amtsrichterlicher Sicht nicht rechtzeitig eingebrachte Folgesache nachehelicher Unterhalt gestellt und konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass ihre Folgesache als nicht mehr rechtzeitig in den Verbund gelangt angesehen und als selbständiges Verfahren fortgeführt wird.
III.
Über die Kosten ist keine Entscheidung zu treffen, da diese, wie im Allgemeinen bei Zurückverweisung, mit der endgültigen Sachentscheidung zu treffen ist.