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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·15 UF 254/13·17.10.2013

Verfahrenskostenhilfe: Notwendigkeit der Rechtsverteidigung

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung im Beschwerdeverfahren. Das OLG lehnte den Antrag ab, weil die Rechtsverteidigung nicht erforderlich war: der Senat hatte die Unzulässigkeit der Beschwerde gerügt und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Vor Ablauf dieser Frist war eine Stellungnahme der Antragsgegnerin nicht erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren als unbegründet abgewiesen, da Rechtsverteidigung nicht notwendig war

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die Rechtsverteidigung notwendig ist; fehlt diese Notwendigkeit, ist Verfahrenskostenhilfe zu versagen (§§ 113 Abs.1 S.2 FamFG, 114 ZPO).

2

Wenn das Gericht nach Eingang eines Rechtsmittels dessen Unzulässigkeit rügt und dem Rechtsmittelführer eine Frist zur Stellungnahme oder Rücknahme setzt, kann dadurch die Notwendigkeit einer sofortigen Verteidigungsstellungnahme des Antragsgegners entfallen.

3

Vor Ablauf einer vom Gericht gesetzten Erklärungsfrist ist eine prompte Stellungnahme der Antragsgegnerin nicht erforderlich und begründet allein keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung.

4

Die Frage der Notwendigkeit der Rechtsverteidigung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des prozessualen Vorgehens des Gerichts (z. B. Hinweis auf Unzulässigkeit, Fristsetzung) zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 113 Abs 1 S 2 FamFG§ 114 ZPO§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 114 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Ludwigsburg, 22. August 2013, 8 F 1343/11, Beschluss

vorgehend OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 7. Oktober 2013, 15 UF 254/13, Beschluss

Orientierungssatz

Ist eine Stellungsnahme des Antragsgegners vor Ablauf einer dem Antragsteller nach Eingang einer Beschwerde gesetzten Erklärungsfrist nicht erforderlich und damit die Rechtsverteidigung nicht notwendig, ist keine Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zu bewilligen.(Rn.1)

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird

zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO liegen nicht vor, weil die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin nicht notwendig war. Der Senat hat nach Eingang der Beschwerde mit Beschluss vom 07.10.2013 auf deren Unzulässigkeit hingewiesen und dem Antragsteller eine Frist zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme seines unzulässigen Rechtsmittels gesetzt. Vor Ablauf dieser Erklärungsfrist war deshalb eine Stellungnahme der Antragsgegnerin unter Einschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. § 119 ZPO Rz. 55 m.w.N.).