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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·15 UF 254/13·06.10.2013

Hinweisbeschluss: Ablauf der Beschwerdefrist

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts ein, die Frist des § 64 Abs. 1 FamFG lief am 26.09.2013 ab. Die Eingabe ging am letzten Tag beim unzuständigen Oberlandesgericht ein und wurde erst danach an das Familiengericht weitergeleitet. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und verweigert Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis/Einlegung bei unzuständigem Gericht; Verfahrenskostenhilfe versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerdefrist des § 64 Abs. 1 FamFG beträgt einen Monat ab Zustellung und muss beim zuständigen Gericht eingelegt werden.

2

Die Einlegung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht wahrt die Frist nicht, wenn das zuständige Gericht das Rechtsmittel erst nach Fristablauf erhält.

3

Die bloße Einreichung beim unzuständigen Gericht kann die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht beseitigen, wenn keine rechtzeitige Weiterleitung und Rechtshilfe erfolgt, die den Zugang beim zuständigen Gericht innerhalb der Frist bewirkt.

4

Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, etwa weil das Rechtsmittel unzulässig ist.

Relevante Normen
§ 64 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Ludwigsburg, 22. August 2013, 8 F 1343/11, Beschluss

nachgehend OLG Stuttgart, 17. Oktober 2013, 15 UF 254/13, Beschluss

nachgehend OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 18. Oktober 2013, 15 UF 254/13, Beschluss

Tenor

1. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde

unzulässig

ist.

Der angefochtene Beschluss des Familiengerichts vom 22.08.2013 wurde dem Antragsteller am 26.08.2013 zugestellt. Einzulegen war die Beschwerde innerhalb eines Monats, also bis 26.09.2013 beim Familiengericht (§ 64 Abs. 1 FamFG). Dagegen ist die Beschwerde am 26.09.2013 um 17.44 h beim - insoweit unzuständigen - Oberlandesgericht eingegangen. Der Senat hat die Beschwerdeschrift am 30.09.2013 an das Familiengericht weitergeleitet, wo sie am 02.10.2013 eingegangen ist.

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Beschwerde zu

verwerfen.

Hierzu kann der Antragsteller Stellung nehmen bis längstens

18.10.2013.

Er wird gebeten zugleich mitzuteilen, ob er die Beschwerde aus Kostengründen

zurücknimmt.

2. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht seiner Beschwerde - dazu 1. -

versagt.