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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·15 UF 23/24·22.05.2024

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Grundbuchberichtigung nach EuGüVO; Immobilienerwerb durch Ehepaar mit Gütergemeinschaft nach polnischem Recht

ZivilrechtSachenrechtFamilienrecht (Güterrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Berichtigung des Grundbuchs nach §894 BGB wegen behaupteten Miteigentums aus güterrechtlichen Wirkungen einer vor der Ehe stehenden Gütergemeinschaft nach polnischem Recht. Das Gericht hält die EuGüVO für anwendbar und bestätigt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die berichtigungsrelevante Unrichtigkeit fehlt, weil ein polnisches Urteil die Gütertrennung mit Rückwirkung vor den Kauftermin festgestellt hat. Daher wurde der Berichtigungsantrag abgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs als unbegründet abgewiesen; Beschwerde erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Streitigkeiten über die Rechtsfolgen eines Erwerbsvorgangs in Deutschland, die sich aus dem maßgeblichen Güterrecht ergeben und zu einem Grundbuchberichtigungsanspruch nach §894 BGB führen, ist die EuGüVO anzuwenden; Art. 6 lit. b EuGüVO kann die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes der unbeweglichen Sache begründen.

2

Der Erwerb einer Immobilie durch einen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft nach ausländischem Recht setzt grundsätzlich die Mitwirkung/des Zustimmung des anderen Ehegatten voraus; fehlt diese, ist der Vertrag nach dem fremden Recht schwebend unwirksam.

3

Eine später ergangene rechtskräftige Entscheidung nach dem anwendbaren ausländischen Güterrecht, die das Ende des Güterstands mit Wirkung vor dem Erwerbszeitpunkt feststellt, kann die zuvor schwebende Unwirksamkeit beseitigen und damit den Erwerb des anderen Ehegatten als alleinigen Rechtsakt wirken lassen.

4

Ein schuldrechtlicher Auseinandersetzungs- oder Teilungsanspruch nach ausländischem Güterrecht begründet für sich genommen noch keine Unrichtigkeit des deutschen Grundbuchs; für §894 BGB kommt es auf die dingliche Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an.

5

Die internationale Zuständigkeit ist auch vom Beschwerdegericht eigenständig zu prüfen, soweit Zweifel an der zuständigen Verordnung bestehen.

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 1 EUV 1215/2012§ Art 1 Abs 2 Buchst g EUV 2015/2012§ Art 6 Buchst b EUV 2015/2012§ Art 69 Abs 3 EUV 2015/2012§ 894 BGB§ EuGüVO Art. 4

Vorinstanzen

vorgehend AG Besigheim, 14. Dezember 2023, 1 F 716/23

Leitsatz

1. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach der Europäischen GüterrechtsVO.(Rn.4) (Rn.6)

2. Der Erwerb von Immobilien in Deutschland durch einen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft nach polnischem Recht setzt grundsätzlich die Mitwirkung des anderen Ehegatten voraus.(Rn.11)

3. Das Grundbuch ist allerdings nicht unrichtig, sofern der Kaufvertrag zwar während des bestehenden gesetzlichen Güterstands abgeschlossen, eine Gütertrennung allerdings durch eine spätere polnische gerichtliche Entscheidung auf einen Zeitpunkt vor Abschluss des Kaufvertrages angeordnet worden ist.(Rn.12)

Orientierungssatz

1. Geht es um die Rechtsfolgen eines Erwerbsvorgangs in Deutschland unter Geltung des maßgeblichen Güterrechtsstatuts und dem daraus resultierenden geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB, so ist die EuGüVO anwendbar. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht ist mangels Ergiebigkeit der Art. 4 und 5 EuGüVO Art. 6 lit. b EuGüVO aufgrund des weiterhin bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners in Deutschland gegeben.(Rn.6)

2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Beschwerde der Antragstellerin nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

Tenor

1.

a) Der Senat beabsichtigt, über die Beschwerde der Antragstellerin gemäß § 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG

ohne mündliche Verhandlung

zu entscheiden.

Hierzu können die Beteiligten Stellung nehmen bis längstens

26.06.2024

b) Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass die Beschwerde keine Erfolgsaussicht aufweist.

Die Antragstellerin wird gebeten mitzuteilen, ob sie die Beschwerde aus Kostengründen zurücknimmt.

2.

Der Senat beabsichtigt, nicht vor dem 12.07.2024 zu entscheiden.

Gründe

1

Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Grundbuchberichtigung abgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

1.

a.

2

Deutsche Gerichte sind international zuständig.

3

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist entgegen § 65 Abs. 4 FamFG stets vom Beschwerdegericht zu prüfen (BGH NJW 2022, 2403 Rn. 12, BGH FamRZ 2015, 2146).

4

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 6 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung in Fragen des ehelichen Güterstands vom 24.06.2016 (im Folgenden EuGüVO) und nicht aus Art. 24 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 (im Folgenden Brüssel Ia-VO). Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für Verfahren, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich zuständig (forum rei sitae; zum Grundbuchberichtigungsanspruch vgl. EuGH NJW 2017, 315 Rn. 42).

5

Denn nach Art. 1 Abs. 2 lit. a Brüssel Ia-VO ist diese Verordnung nicht auf die ehelichen Güterstände anzuwenden. Dabei umfasst der Begriff der „ehelichen Güterstände“ in Art. 1 Abs. 2 lit. a Brüssel Ia-VO alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben (EuGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - C-67/17 -, Rn. 28, juris). Dem Anwendungsbereich der EuGüVO steht auch nicht Art. 1 Abs. 2 lit. g EuGüVO entgegen. Diese Bereichsausnahme erfasst lediglich eine besondere Fallkonstellation, wonach kein Mitgliedstaat verpflichtet sein soll, ein dingliches Recht an einem Gegenstand, der in seinem Hoheitsgebiet belegen ist, anzuerkennen, wenn die lex rei sitae dieses dingliche Recht nicht kennt (Erwägungsgrund Nr. 24 Satz 2). Der Erwerbsvorgang, also die sich aus dem ehelichen Güterstand ergebende Begründung oder Übertragung eines Rechts an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen, ist dagegen nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen und richtet sich dementsprechend nach dem Güterstatut (Erwägungsgrund Nr. 24 Satz 1; MüKoFamFG/Mayer, 3. Aufl., Art. 1 EuGüVO Rn. 35).

6

Vorliegend geht es um die Rechtsfolgen eines Erwerbsvorgangs in Deutschland unter Geltung des maßgeblichen Güterrechtsstatuts und dem daraus resultierenden geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. Mithin ist die EuGüVO anwendbar, somit mangels Ergiebigkeit der Art. 4 und 5 EuGüVO Art. 6 lit. b EuGüVO aufgrund des weiterhin bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners in Deutschland.

2.

7

a) Nach § 894 BGB kann, wenn der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an einem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht, derjenige, dessen Recht durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. Der Anspruch aus § 894 BGB richtet sich dabei auf Erteilung der im Grundbuchverfahren nach § 19 GBO formell-rechtlich erforderlichen Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs (BGH, Urteil vom 8. März 2024 - V ZR 176/22 -, Rn. 21, juris). Unrichtig ist ein Grundbuch allerdings dann nicht mehr, wenn es infolge von Rechtsveränderungen richtig geworden ist (OLG München BeckRS 2018, 29496 Rn. 21). Die Unrichtigkeit muss in einem Verfahren zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung noch vorhanden sein (MüKoBGB/H. Schäfer, 9. Aufl., § 894 Rn. 4).

8

b) Das Grundbuch ist nicht unrichtig, weshalb ein Grundbuchberichtigungsanspruch der Antragstellerin nicht besteht. Die Antragstellerin ist nach polnischem Recht nicht Bruchteilseigentümerin bzw. nach Beendigung der Gemeinschaft hälftige Miteigentümerin geworden (vgl. Art. 35, 43 § 1 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches vom 25.02.1964 in der Fassung vom 17.06.2004 [FVGB]).

9

aa) Das anzuwendende Recht bestimmt sich gemäß Art. 229 § 47 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, Art. 69 Abs. 3 EuGüVO nach Art. 15 EGBGB in seiner bis einschließlich 28.01.2019 geltenden Fassung (aF), da die Beteiligten die Ehe vor dem 29.01.2019 geschlossen und keine Rechtswahl getroffen haben. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB aF unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblichen Recht. Dies war hier gemäß Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF das polnische Recht als das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung besaßen.

10

Dabei spricht Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF allerdings eine Gesamtverweisung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF aus, eine Verweisung also, die auch das polnische Kollisionsrecht umfasst. Dabei richten sich die persönlichen und güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten gemäß Art 51 Abs. 1 des polnischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht vom 04.02.2011 nach ihrem jeweils geltenden gemeinsamen Heimatrecht. Eine Rückverweisung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aF sieht das polnische Recht nicht vor.

11

bb) Gesetzlicher Güterstand ist nach Art. 31 § 1 FVGB die „gesetzliche Gütergemeinschaft“ („wspólność ustawowa“, vgl. Margonski in Süß/Ring, Eherecht in Europa, 4. Aufl., Länderteil Polen, Rn. 16). Der Erwerb von Immobilien durch einen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft setzt grundsätzlich die Mitwirkung des anderen Ehegatten voraus. Es wird vermutet, dass der Erwerb zum gemeinschaftlichen Vermögen erfolgt. Nach Art. 37 § 1 Nr. 1 FVGB ist der entgeltliche Immobilienerwerb zum gemeinschaftlichen Vermögen zustimmungsbedürftig. Fehlt die Zustimmung des Ehegatten, ist der Vertrag schwebend unwirksam (Art. 37 § 2 FVGB). Vorliegend hat die Antragstellerin offensichtlich dem Grundstückserwerb zugestimmt, da sie als Miteigentümerin eingetragen werden will.

12

cc) Vorliegend war der gesetzliche Güterstand jedoch bereits zum Zeitpunkt der Vornahme des Abschlusses des Kaufvertrages am 22.05.2015 aufgehoben, weshalb die Antragstellerin das Grundstück nicht zu gemeinschaftlichem Eigentum der Beteiligten erwerben konnte. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts O. vom 19.12.2018 (Az. II Ca 1063/18) wurde der Zeitpunkt, zu dem die Gütertrennung zwischen den vormaligen Ehegatten eingetreten ist, gemäß Art. 52 § 2 FVGB rückwirkend auf den 21.05.2015 festgelegt. Die vor Rechtskraft des polnischen Urteils vom 19.12.2018 schwebende Unwirksamkeit des Grundstückserwerbs wurde danach rückwirkend beseitigt. Zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts war der Antragsgegner daher alleine berechtigt und verpflichtet.

13

Da es hinsichtlich des begehrten Grundbuchberichtigungsanspruchs alleine auf das maßgebliche deutsche Recht als das Recht der belegenen Sache ankommt (vgl. insoweit auch vgl. EuGH NJW 2017, 315 Rn. 42), ist das Grundbuch zum jetzigen Zeitpunkt nicht unrichtig (zur Heilung Staudinger/Picker, BGB (2019), § 894 Rn. 64). Der Antragsgegner ist zu Recht als alleiniger Eigentümer der Immobilie eingetragen. Auf § 878 BGB kommt es dabei ersichtlich nicht an. Es geht nicht um eine Verfügungsbeschränkung nach deutschem Recht, sondern um die Aufhebung der Gütergemeinschaft nach polnischem Recht. Die jeweiligen unterschiedlichen Rechtsinstitute des deutschen und des polnischen Rechts sind strikt voneinander zu trennen. Ob die Antragstellerin, wie von ihr behauptet, noch einen Anspruch auf Auseinandersetzung der vormaligen Gütergemeinschaft nach polnischem Recht hat, kann, zumal vom Antragsgegner wegen eines behaupteten Surrogationserwerbs - Erwerb aufgrund alleine den Antragsgegner verpflichtender abgeschlossener Darlehensverträge - nach Art. 33 Nr. 10 FVGB ohnehin bestritten, dahingestellt bleiben. Ein etwaiger schuldrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch nach polnischem Recht führt gerade nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs nach deutschem Recht, der Antragsteller wurde zu Recht alleine ins Grundbuch eingetragen.

14

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht nichtig, sondern lediglich schwebend unwirksam waren. Einer Zustimmung der Antragstellerin bedurfte es nach Aufhebung der Gütergemeinschaft gerade nicht mehr.

15

Selbst für den Fall, dass der Antragsgegner niemals wirksam Eigentum in Deutschland hätte erwerben können, ergibt sich kein Grundbuchberichtigungsanspruch zu Gunsten der Antragstellerin. In diesem Fall wäre das Grundbuch zwar insgesamt unrichtig. Aber nur der vormalige Verkäufer könnte einen solchen Anspruch geltend machen.