Kindesunterhalt: Nachweiserfordernisse an eine Arbeitsstellensuche durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil; Verteilung der Betreuungskosten in einem Kinderhaus; Anerkennung eines Betreuungsbonus bei Vollschichttätigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde im Unterhaltsstreit. Das OLG Stuttgart lehnte VKH ab, da keine hinreichende Erfolgsaussicht bestand: Die Antragsgegnerin ist trotz Zurechnung fiktiver Einkünfte nicht leistungsfähig. 26 Bewerbungen in 2,5 Monaten genügten nicht zum Nachweis der Erwerbsobliegenheit; Fremdbetreuungskosten (460 €) sind Mehrbedarf, bei Vollzeittätigkeit ist ein Betreuungsbonus (rund 250 €) zu berücksichtigen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde im Unterhaltsstreit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erfüllung der Erwerbsobliegenheit eines barunterhaltspflichtigen Elternteils sind Umfang, Ernsthaftigkeit und Eignung der Bewerbungstätigkeit maßgeblich; eine bloße Vorlage einer vergleichsweise geringen Zahl von Bewerbungen (z. B. 26 in 2,5 Monaten) genügt nicht per se.
Fremdbetreuungskosten für die ganztägige Betreuung eines minderjährigen Kindes stellen einen Mehrbedarf des Kindes dar, der anteilig von beiden Eltern zu tragen ist.
Fiktive Einkünfte aus einer vollschichtigen Tätigkeit dürfen dem Unterhaltspflichtigen zugerechnet werden, wenn dieser sich nicht ausreichend um eine solche Tätigkeit bemüht hat; die Zurechnung ist jedoch nur zulässig, soweit die Betreuung des Kindes während der Vollzeittätigkeit gewährleistet ist.
Sind durch die Ausübung einer Vollzeittätigkeit zusätzlich Betreuungsaufwendungen zu erwarten, ist dem betreuenden Elternteil ein Betreuungsbonus zuzubilligen, der bei der Leistungsfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.
Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe setzt die hinreichende Aussicht auf Erfolg des Verfahrens voraus; fehlt diese, ist VKH zu versagen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Backnang, 25. Juli 2014, 1 F 186/14
Orientierungssatz
1. 26 Bewerbungen als Einzelhandelskauffrau in einem Zeitraum von 2 1/2 Monaten genügen nicht zum Nachweis einer Erfüllung der Erwerbsobliegenheit hinsichtlich des Unterhalts eines minderjährigen Kindes.
2. Die Betreuungskosten eines 7 Jahre alten Kindes in einem Kinderhaus sind als Mehrbedarf des Kindes anteilig von den Eltern aufzubringen.
3. Bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit trotz notwendiger Betreuung eines 7 Jahre alten Kindes ist ein sog. Betreuungsbonus zu gewähren (hier: 250 Euro bei 460 Euro Mehrbedarf).
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Gründe
Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO, so dass ihm für seine Beschwerde keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann.
Auch unter Berücksichtigung der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin gemäß § 1603 Abs. 2 BGB steht dem Antragsteller mangels Leistungsfähigkeit kein Anspruch auf Kindesunterhalt zu.
Die Antragsgegnerin hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.03.2014 bis 15.09.2014 keine ihren notwendigen Bedarf übersteigenden Einkünfte erzielt.
Das aus ihrer seit 16.09.2014 ausgeübten Tätigkeitbei der Bäckerei … (Bl. 223/227) im Umfang von 120 Std/Monat erzielte monatliche Bruttoeinkommen (120 * 9 €) von | 1.080,00 € netto (Stkl 2, 1,0) | 861,95 € und bereinigt um 5 % | 818,85 € übersteigt nicht ihren notwendigen Bedarf von | 1.000,00 €
Zwar sind der Antragsgegnerin grundsätzlich fiktive Einkünfte aus vollschichtiger Tätigkeit zuzurechnen, da sie sich nicht ausreichend um eine vollschichtige Tätigkeit bemüht hat. Die für den Zeitraum vom 24.06. - 08.09.2014 vorgelegten insgesamt 26 Bewerbungen (vgl. Bl. 195 ff.), die Bewerbungen Bl. 12/120 sind identisch mit Bl. 213/220, genügen schon zahlenmäßig nicht den im Hinblick auf ihre gesteigerte Unterhaltsverpflichtung zu stellenden Anforderungen. Unabhängig von kleineren grammatikalischen Fehlleistungen, die in erster Instanz Gegenstand ausführlicher Diskussionen waren, hat sie sich auch weitgehend nur um Teilzeittätigkeiten unter Hinweis auf das Alter der von ihr betreuten Tochter beworben. Insbesondere der Hinweis auf die Tochter dürfte viele potenzielle Arbeitgeber abschrecken.
Indessen ist auch bei Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer vollschichtigen Tätigkeit unter Berücksichtigung der notwendigen Fremdbetreuungskosten für die bei ihr lebende Tochter Laura sowie eines ihr zuzubilligenden Betreuungsbonus keine Leistungsfähigkeit gegeben.
Als gelernte Einzelhandelskauffrau (vgl. Lebenslauf Bl. 126,Arbeitszeugnisse Bl. 127 ff.) könnte die Antragsgegnerinausweislich der Internetrecherchen (vgl. Anl. Lohnspiegel)ein monatliches Bruttoeinkommen von erzielen. | 1.830,00 € Nach Gehaltsvergleich.com beträgt das durchschnittlicheGehalt als Verkäufer im Einzelhandel in Baden-Württemberg | 1.804,00 €
Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin könne einen Stundenlohn von 13 € (vgl. Bl. 54) nebst Zusatzleistungen erzielen, hält der Senat dies für unrealistisch. Zum Einen bezieht sich das Stellenangebot bei ALDI auch nur auf eine Teilzeitstelle. Zum Anderen sind die Öffnungszeiten bei ALDI von Mo - Sa von 8:00 Uhr - 20:00 Uhr nicht mit der Betreuung der Tochter … und dem Umgang mit dem Antragsteller zu vereinbaren. Dies dürfte für sämtliche Tätigkeiten bei Lebensmitteldiscountern gelten.
Auch der Hinweis auf den Manteltarifvertrag verfängt nicht. Abgesehen davon, dass sich viele Firmen einer Tarifbindung entziehen, beträgt die Stundenvergütung nach dem MTV
ab 01.04.2014 für die Zeiten 6:00 Uhr - 20:00 Uhr | 9,74 € Dies entspricht bei 174 Std./monatlich rd. | 1.695,00 €
Soweit der Antragsteller auf die tariflichen Regelungen (Bl. 186 ff.) Bezug nimmt und von einem erzielbaren Gehalt von 2.236 € ausgeht, ist eine Eingruppierung in Gruppe III unrealistisch, da die Antragsgegnerin eine lange Berufspause aufweist. Außerdem stellt sich auch hier das Problem, dass die Antragsgegnerin nicht innerhalb der handelsüblichen Öffnungszeiten von z.T. 7:00 Uhr - 24:00 Uhr an sechs Wochentagen eingesetzt werden kann.
Ausgehend von dem monatlichen Bruttoeinkommen von | 1.830,00 € ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von | 1.317,79 € bereinigt um 5 % | 1.251,90 € Leistungsfähigkeit besteht nach Abzug desnotwendigen Bedarfs von | - 1.000,00 € Danach nur in Höhe von | 251,90 € aufgerundet: | 252,00 €
Die Zurechnung des dargestellten fiktiven Einkommens setzt weiter voraus, dass während der vollschichtigen Tätigkeit der Antragsgegnerin die Betreuung der 7 jährigen Tochter gewährleistet ist.
Derzeit besucht diese die Kernzeitbetreuung (Bl. 228), in der von Montag - Donnerstag von 7:00 Uhr - 15:00 Uhr , freitags nur bis 14:00 Uhr eine Betreuung angeboten wird.
Hierfür fallen allein für die Betreuung monatlich | 85,00 € an.
Der Antragsteller hat in erster Instanz ein Betreuungsangebot in einem Kinderhaus (Bl. 109 ff.) vorgelegt, das eine ganzjährige Betreuung von 6:00 Uhr - 19:00 Uhr anbietet.
Mit diesem Betreuungsrahmen wäre zumindest eine 8-stündige Arbeitszeit inclusive Pausen und Anfahrt in Einklang zu bringen. Es besteht auch am Wohnort der Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Betreuung im Kinderhaus …. Die Kosten belaufen sich bei Ausschöpfen der maximalen Betreuungszeit von 50 Std/Woche auf 460 € (Bl. 109).
Diese Kosten wären als Mehrbedarf der Tochter … (vgl. BGH, FamRZ 2009, 962, 965) anteilig von der Antragsgegnerin und dem Vater des Antragstellers aufzubringen.
Eine anteilige Haftung der Antragsgegnerin scheidet aus, da ihr fiktives Einkommen noch nicht einmal zur Deckung des Mindestunterhalts für den Antragsteller ausreicht.
Auch das Einkommen des Vaters des Antragstellers reicht zur Deckung der Fremdbetreuungskosten nicht aus.
Der Vater des Antragstellers hat in 2013 eindurchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von (vgl. Bl. 238) | 1.846,13 € erzielt. Bereinigt um 5% verbleiben | 1.753,82 € abzügl. des für Laura geleisteten Unterhalts von | 272,00 € und des Barunterhalts für … (317 € - 215/2) | 219,50 € verbleiben | 1.262,32 €
Für 2014 hat er bis einschl. August (vgl. Bl. 252/256) Gehaltsabrechnungen vorgelegt.
Danach ergibt sich (ohne Erstattung Verpflegungsmehraufwand) ein
Auszahlungsbetrag von | 14.701,98 € monatlich (:8) | 1.837,75 € bereinigt um 5% | - 91,89 € verbleiben | 1.745,86 € abzügl. des für … geleisteten Unterhalts von | 272,00 € und des Barunterhalts für … (317 € - 215/2) | 219,50 € verbleiben | 1.254,36 €
Der Vater des Antragstellers ist zur Deckung des Mehrbedarfs von … unter Wahrung seines angemessenen Bedarfs von | 1.200,00 € allenfalls in Höhe von | 62,32 € in der Lage.
Da weder die Antragsgegnerin noch der Vater des Antragstellers zur Aufbringung des durch die Betreuung von … entstehenden Mehrbedarfs von insgesamt 460 € in der Lage sind, ist der Verweis auf eine vollschichtige Tätigkeit ausgeschlossen.
Schließlich ist der Antragsgegnerin im Hinblick auf die von ihr betreute Tochter Laura bei Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit angesichts des Alters von erst 7 Jahren ein Betreuungsbonus von rund 250 € zuzubilligen. Auch in Anbetracht dessen ist sie zur Zahlung des Mindestunterhalts an den Antragsteller nicht leistungsfähig.
Der Antragsteller wird gebeten, baldmöglichst mitzuteilen, ob er zur Vermeidung weiterer Kosten seine Beschwerde zurücknimmt.