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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·15 UF 195/13·13.11.2013

Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Grobe Unbilligkeit bei Erwerbsunfähigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten; Berücksichtigung des güterrechtlichen Anspruchs zur Sicherung der Altersversorgung

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner begehrt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach §27 VersAusglG wegen voller Erwerbsminderung. Das OLG Stuttgart hält die Durchführung des Ausgleichs in der vorliegenden Konstellation für grob unbillig und ändert die erstinstanzliche Entscheidung ab: Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen. Entscheidend sind die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit, drohende Unterhaltspflichten und die Möglichkeit der Antragstellerin, ihre Altersvorsorge anderweitig zu stärken.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs stattgegeben; Versorgungsausgleich ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist grob unbillig im Sinne des §27 VersAusglG, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte dauerhaft erwerbsunfähig ist und der Ausgleich zu einer Belastung führt, die den Zweck des Ausgleichs in unerträglicher Weise verkehrt.

2

Bei der Billigkeitsprüfung nach §27 VersAusglG ist zu berücksichtigen, ob die ausgleichsberechtigte Ehegattin durch eigene Erwerbstätigkeit bis zum Rentenalter ihre Altersversorgung wesentlich aufstocken kann.

3

Kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs dazu führen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte nach Kürzung seiner Rente unterhaltsberechtigt wird und damit das Ergebnis des Ausgleichs durch Unterhaltsansprüche teilweise wieder aufgezehrt wird, spricht dies für grobe Unbilligkeit.

4

Bei der Gesamtwürdigung können Vermögenswerte aus dem Zugewinnausgleich als Umstand berücksichtigt werden, der den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen kann, weil dadurch die Altersversorgung des Ausgleichsberechtigten anderweitig gesichert werden kann.

Relevante Normen
§ 27 VersAusglG§ 1378 Abs 1 BGB§ 27 VersAusglG§ 3 VersAusglG§ 1610a BGB§ 150 Abs. 1, 3 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Esslingen, 28. Juni 2013, 7 F 12222/12

Orientierungssatz

1. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte erwerbsunfähig ist und die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer Unterhaltspflicht des ausgleichsberechtigten Ehegatten führen würde, der zudem durch eigene Erwerbstätigkeit seine Altersversorgung weiter ausbauen kann.(Rn.19)

2. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 27 VersAusglG kann auch berücksichtigt werden, dass der formal ausgleichsberechtigte Ehegatte durch den Zugewinnausgleich weitere Vermögenswerte erwerben wird, mit denen er seine eigene Altersversorgung aufstocken kann.(Rn.21)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 28.06.2013 unter Nr. 2 seiner Entscheidungsformel

abgeändert.

Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.086 €.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen den Versorgungsausgleich. Er erstrebt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit. Der am … geborene Antragsgegner ist bereits während der Ehe an multipler Sklerose und Osteoporose erkrankt. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer eines Autohauses musste er im Jahr 1995 krankheitsbedingt aufgeben. Seit … bezieht er eine Erwerbsminderungsrente. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt seit 01.04.2013 monatlich 1.375,14 € netto. Seit dem Jahr 2000 ist der Antragsgegner auf einen Rollstuhl angewiesen. Er ist in die Pflegestufe 2 eingestuft. Zusammen mit der älteren der beiden aus der Ehe hervorgegangenen, … und … geborenen Töchter wohnt er im Erdgeschoss der im Miteigentum der Beteiligten stehenden Doppelhaushälfte, das er rollstuhlgerecht umgebaut hat. Das Obergeschoss, in das er nicht gelangen kann, bewohnt die Tochter, die dem Antragsgegner auch Pflegeleistungen erbringt. Die monatlichen Hausverbindlichkeiten von 350 € bringt der Antragsgegner auf. Er betreibt noch einen Handel mit gebrauchtem Spielzeug, aus dem er in 2012 einen Gewinn von 570 € erzielt hat. Ausweislich der Überschussrechnung vom 05.11.2013 beträgt der in 2013 bislang erwirtschaftete Verlust 1.038,32 €

2

Die am … geborene Antragstellerin ist als kaufmännische Angestellte vollschichtig in einem Autohaus beschäftigt. Im Jahr 2012 hat sie ein Bruttoeinkommen von insgesamt 38.664,99 € erzielt. Sie lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner.

3

Das Familiengericht hat in dem insoweit nicht angefochtenen Scheidungsverbundbeschluss die am … geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners auf den am … zugestellten Scheidungsantrag geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

4

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben während der nach § 3 VersAusglG maßgeblichen Ehezeit vom … bis … folgende Versorgungsanrechte erworben:

5

Die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht von | 26,2257 Entgeltpunkten Ausgleichswert | 13,1129 Entgeltpunkten korrespondierender Kapitalwert | 83.390,39 € sowie aus einer privaten Rentenversicherung bei derNürnberger Lebensversicherung AGein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von | 1.761,80 € und einem Ausgleichswert von | 880,90 € und einer privaten Rentenversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AGein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von | 9.390,81 € und einem Ausgleichswert (nach Abzug derhälftigen Teilungskosten) von | 4.595,41 €

6

Der Antragsgegner bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht von | 40,9287 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von | 20,4644 Entgeltpunkten korrespondierender Kapitalwert | 130.141,63 € sowie ein Anrecht aus einer betrieblichenAltersversorgung bei der Allianz Lebensversicherungs-AGmit einem Ehezeitanteil von | 3.183,61 € und einem Ausgleichswert (nach Abzug derhälftigen Teilungskosten) von | 1.544,05 € und einer privaten Rentenversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AGein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von | 541,46 € und einem Ausgleichswert von | 270,73 €

7

Das Familiengericht hat jeweils im Wege der internen Teilung die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte der Antragstellerin und des Antragsgegners sowie das Anrecht aus der Lebensversicherung der Antragstellerin bei der Allianz-Lebensversicherungs-AG intern ausgeglichen. Hinsichtlich der weiteren Anrechte wurde wegen des geringfügigen Werts ein Ausgleich nicht durchgeführt.

8

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Antragsgegner den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Er verweist darauf, dass er auf die ungeschmälerte Rente dringend angewiesen sei, während die Antragstellerin erst im Rentenalter von dem Ausgleich profitiere. Im Übrigen könne diese bis zur Rente noch weitere Anwartschaften erwerben und so ihre Rente um rund 540 € steigern. Demgegenüber könne der Antragsgegner auf Grund seiner Erwerbsunfähigkeit keine weiteren Versorgungsanwartschaften hinzuerwerben.

9

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist darauf, dass der Antragsgegner ohne weiteres eine behindertengerechte Wohnung anmieten könne, zumal er ohnehin das gemeinsame Haus nur zu einem Drittel nutzen könne und dessen Beibehaltung deshalb ohnehin unwirtschaftlich sei.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

11

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs, weil dessen Durchführung grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG ist. Die rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs widerspricht nach den hier vorliegenden Gegebenheiten dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise.

1.

12

Der Ausgleich der beiderseits in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte führt per Saldo zu einer Übertragung von 7,3515 Entgeltpunkten auf die Antragstellerin (20,4644 EP - 13,1129 EP). Dies entspricht einer monatlichen Bruttorente von 206,36 € (7,3515 EP * 28,07 €), um den die Erwerbsminderungsrente des Antragsgegners bereits jetzt gekürzt wird. Die Erwerbsminderungsrente des Antragsgegners von

13

derzeit brutto | 1.532,19 € verringert sich damit um | 206,36 € auf | 1.325,83 € und nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung (8,2%) mit | 108,72 € und Pflegeversicherung (2,05%) | 27,18 € auf netto | 1.189,93 €

14

Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin erst nach Eintritt in das gesetzliche Rentenalter von der Durchführung des Ausgleichs und der Erhöhung ihrer Rente profitieren wird, erweist sich der Ausgleich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unwirtschaftlich.

2.

15

Hinzu kommt, dass auch nach Einschätzung der Beteiligten die Durchführung des Ausgleichs zu einem Unterhaltsanspruch des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin führen wird. Allein auf Grund der Gegenüberstellung des

16

monatlichen Renteneinkommensdes Antragsgegners von | 1.189,93 € und des Erwerbseinkommens derAntragstellerin von bereinigt um 14,5 % | 1.723,14 €

17

(ausgehend von dem in 2012 erzielten Gesamtbruttoeinkommen von 38.664,99 €, netto bei Stkl 1 monatlich 2.015,37 €) ergibt sich rechnerisch ein Unterhaltsanspruch von rund 266 €.

18

Auf Seiten des Antragsgegners sind auch keine weiteren Einkünfte zu berücksichtigen. Die Leistungen der Pflegeversicherung decken den krankheitsbedingten Bedarf ab, § 1610 a BGB. Im Übrigen hat der Antragsgegner dargelegt, dass er monatliche Zuzahlungen in Höhe von zuletzt 5,80 € zu erbringen hat. Soweit die Antragstellerin auf die Einkünfte aus dem Spielzeugverkauf verweist, bewegen sich diese angesichts des Gewinns von 570 € in 2012 und dem negativen vorläufigen Ergebnis in 2013 eher in einem bescheidenen Rahmen und sind zu vernachlässigen.

19

Der Umstand, dass nach Durchführung des Versorgungsausgleichs und der damit einhergehenden Kürzung der Rente des Antragsgegners dieser unterhaltsberechtigt wird, führt zu einer Verkehrung des Ausgleichszwecks, weil der Antragsgegner unterhaltsrechtlich das zurückfordern kann, was er durch den Versorgungsausgleich abgegeben hat (vgl. BGH, FamRZ 1987,255 Rn. 11 für den Fall des beiderseitigen Rentenbezugs).

3.

20

Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung fällt weiter ins Gewicht, dass die Antragstellerin bis zur Erreichung des gesetzlichen Rentenalters in rund … Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit ihre Altersversorgung weiter ausbauen kann. Sie hat bis zum Ende der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt 31,5125 Entgeltpunkte erworben; dies entspricht einer monatlichen Rente von 884,56 € brutto. Bei Zugrundelegung der bislang durchschnittlich erworbenen Rentenanwartschaften von 1,2 Entgeltpunkten p.a. wird sie voraussichtlich noch weitere rund 18 Entgeltpunkte hinzuerwerben können, so dass sie eine voraussichtliche Rente von brutto rund 1.390 € (49,5125 EP * 28,07 €) erreicht. Demgegenüber kann der Antragsgegner seine Altersversorgung durch eine eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr aufstocken.

4.

21

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin durch den Zugewinnausgleich - ihre Ausgleichsforderung hat sie außergerichtlich auf 106.051,77 € beziffert - weitere Vermögenswerte erwerben wird, mit denen sie ihre Altersversorgung aufstocken kann, so dass sie zum Aufbau ihrer eigenen Alterssicherung nicht zusätzlich auf den Versorgungsausgleich angewiesen ist.

III.

22

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 150 Abs. 1, 3 FamFG, die zum Beschwerdewert auf § 50 Abs. 1 FamGKG.

23

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.