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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·15 UF 192/13·22.02.2015

Umgangsrechtsregelung: Zeitlich befristeter Ausschluss bei Umgangsverweigerung eines 12-jährigen Kindes

ZivilrechtFamilienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Mutter begehrte im Beschwerdeverfahren die Fortführung einer Umgangspflegschaft bzw. begleiteten Umgang mit ihrem 12-jährigen Sohn. Der Senat stellte entscheidend auf den konstanten, strikt geäußerten Kindeswillen ab, der zwar überwiegend durch die negative Haltung der väterlichen Familie geprägt, für das Kind aber subjektiv nachvollziehbar und authentisch verfestigt sei. Mangels kindeswohlverträglicher Alternativen (begleiteter Umgang, Umgangspflegschaft, Zwangsmittel, Therapie gegen den Willen) wurde der Umgang bis 31.12.2016 befristet ausgeschlossen. Eine Verschlechterung der allein beschwerdeführenden Mutter sei in Kindschaftssachen wegen Vorrangs des Kindeswohls zulässig.

Ausgang: Beschwerde der Mutter verworfen; Umgangsrecht bis 31.12.2016 befristet ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 BGB kommt nur in Betracht, wenn er zum Wohl des Kindes erforderlich ist; ein längerfristiger Ausschluss setzt zudem eine Kindeswohlgefährdung ohne die Maßnahme voraus.

2

Bei Kindern ab etwa 12 Jahren kann ein konstant und strikt geäußerter Wille, keinen Umgang mit einem Elternteil zu haben, für die Umgangsregelung entscheidendes Gewicht erlangen, wenn er subjektiv beachtlich und verfestigt ist.

3

Ein befristeter Umgangsausschluss kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Umgangsverweigerung überwiegend auf einer negativen Beeinflussung durch den anderen Elternteil beruht, solange keine milderen, kindeswohlverträglichen Mittel zur Überwindung des authentischen Widerstands zur Verfügung stehen.

4

Begleiteter Umgang, Umgangspflegschaft und die Anwendung von Zwangsmitteln sind ungeeignet, wenn sie nach sachverständiger Einschätzung den Widerstand des Kindes verstärken und eine erhebliche psychische Belastung bis hin zur Kindeswohlgefährdung erwarten lassen.

5

Das Verbot der reformatio in peius gilt in Kindschaftssachen nicht; in der Beschwerdeinstanz ist vorrangig das Kindeswohl maßgebend, auch wenn dies zu einer Schlechterstellung des allein Beschwerdeführenden führt.

Relevante Normen
§ 1684 Abs 4 S 1 BGB§ 1684 Abs 4 S 2 BGB§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB§ Art. 6 GG§ 69 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Besigheim, 4. Juni 2013, 5 F 606/12

Orientierungssatz

1. Lehnt ein 12-jähriges Kind den Umgang mit einem Elternteil konstant und strikt ab, so kann das Umgangsrecht zeitlich befristet ausgeschlossen werden.(Rn.19)

2. Dies gilt auch dann, wenn diese Weigerung überwiegend auf der negativen Beeinflussung durch den anderen Elternteil beruht, es aber andererseits keine anderen Mittel gibt, um über den authentischen Widerstand in kindeswohlverträglicher Weise hinwegzugehen.(Rn.38)

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 4.6.2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass das Umgangsrecht der Antragstellerin mit F. bis zum 31.12.2016 ausgeschlossen wird.

2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) und der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) sind die getrennt lebenden Eltern des am ...2002 geborenen, 12-jährigen Kindes F. Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu, während das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 8.12.2011 dem Vater allein übertragen wurde.

2

Als sich die Eltern im Jahr 1993 kennen lernten, war der Vater 20 Jahre alt und die Mutter 31. In der Folgezeit zog der Vater nie vollständig bei seinen Eltern aus. Jedenfalls seit F. Geburt wohnte der Vater aber auch bei der Mutter, zu deren Haushalt teilweise mindestens 2 Ponys, mehrere Hunde, Katzen und Hühner gehörten. Seit April 2010 lebt F. beim Vater, der mit den Großeltern väterlicherseits im selben Haus wohnt.

3

Am 27.4.2010 einigten sich die Beteiligten in einem einstweiligen Anordnungsverfahren darauf, dass die Mutter mittwochs und vierzehntägig von Freitag bis Sonntag Umgang mit F. haben sollte. Durch Beschluss vom 18.5.2010 änderte das Amtsgericht diese Vereinbarung im Wege der einstweiligen Anordnung dahingehend, dass die Mutter an sechs Freitagen im Zeitraum Juni bis August 2010 jeweils von 15 Uhr bis 17 Uhr begleiteten Umgang mit F. erhalten sollte. Von diesen Umgangsterminen fanden in der Folgezeit nur 2 Termine statt, während der Vater 4 Termine absagte. Im September 2010 sah F. seine Mutter zum letzten Mal im Rahmen eines betreuten Umgangs beim Kinderschutzbund in L. Alle nachfolgenden Versuche, Umgangskontakte herzustellen, blieben erfolglos.

4

Durch Beschluss vom 5.11.2010 bestellte das Amtsgericht Herrn T. W. als Umgangspfleger und verpflichtete die Eltern, an einer gemeinsamen Beratung bei der Psychologischen Beratungsstelle teilzunehmen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters wies der Senat mit der Maßgabe zurück, dass an Stelle des Herrn W. Herr M. C. zum Umgangspfleger bestellt und die Bestellung bis zum 31.12.2011 befristet wurde.

5

In der Folgezeit kam es nicht zu Kontakten F. mit seiner Mutter. Auch an der Beratung bei der Psychologischen Beratungsstelle nahm der Vater nicht teil. Herr C. legte in seinem Abschlussbericht vom 9.11.2011 dar, dass der Vater keine Möglichkeit gesehen habe, wie ein Umgang zwischen Mutter und Sohn aussehen könnte. Auf Ideen, die Herr C. eingebracht habe, habe er nur erfahren, dass ähnliche Versuche in der Vergangenheit gescheitert seien. Herr C. brach daher die Umgangspflegschaft ab, weil F. eine versteinerte Abwehr zeige, wenn es um seine Mutter gehe.

6

In der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2011 erklärte der Vater, er werde mit Herrn C. kooperieren und ihm u.a. signalisieren, dass er dazu bereit sei, 14tägig Briefe der Mutter an F. anzunehmen und gemeinsam mit F. zu lesen. Da Herr C. in der Folgezeit - abgesehen von einem Telefonanruf - keinen Kontakt mit dem Vater herstellen konnte, hielt er indes eine weitere Umgangspflegschaft für sinnlos.

7

Mit Beschluss vom 17.2.2012 ordnete das Amtsgericht - Familiengericht erneut eine Umgangspflegschaft an und bestimmte Frau B. K. zur Umgangspflegerin. Mit Schreiben vom 2.5.2012 teilte diese mit, dass an vier durchgeführten Terminen kein Kontakt zwischen F. und seiner Mutter zustande gekommen sei. F. habe sich geweigert, mit Frau K. zu gehen. Der Vater habe sichtbar unter Druck daneben gestanden, aber nicht auf seinen Sohn eingewirkt. Er lasse F. entscheiden, ob er mit Frau K. mitgehe. Die Weigerung F.s, seine Mutter sehen zu wollen, sei das Ergebnis eines Entfremdungsprozesses, der vom Vater über einen langen Zeitraum zumindest hingenommen, wenn nicht sogar verbal und/oder nonverbal unterstützt worden sei. Frau K. empfehle daher, die Möglichkeit der Ordnungshaft zu prüfen, um die Weigerung des Vaters aufzubrechen. Am 10.5.2012 fand ein letzter Termin statt. F. äußerte wiederum, dass er nicht mitgehen wolle.

8

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4.6.2013 hat das Amtsgericht - Familiengericht das Umgangsrecht der Mutter mit F. bis zum 3.6.2015 ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB seien erfüllt. Die gerichtliche Sachverständige habe überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass es zum Wohl F.s erforderlich sei, das Umgangsrecht auszuschließen. F. strebe das Ziel, keinen Kontakt zur Mutter zu haben, inzwischen nachdrücklich und entschieden an. Sein Wille sei stabil. Zwar sei F.s Wille nicht unbeeinflusst zustande gekommen, er sei aber dennoch Ausdruck der individuellen und selbst initiierten Strebungen des Kindes. F.s Wille sei aus gutachterlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt genauso ernst zu nehmen wie im Jahr 2011, als sich F. noch dafür ausgesprochen habe, seine Mutter hin und wieder zu sehen. Hinweise darauf, dass die Berücksichtigung des Kindeswillens eine Kindeswohlgefährdung zur Folge habe, lägen nicht vor.

9

Das Gericht schließe sich dieser Einschätzung der Sachverständigen an. Das Gericht selbst habe bei der Kindesanhörung vom 26.6.2012 den Eindruck gewonnen, dass F. einen Kontakt zur Mutter klar und strikt ablehne, und dass sich dieser Wille verfestigt habe. Über diesen stabilen Willen hinwegzugehen, entspreche nicht dem Kindeswohl. Die Vergangenheit mit dem vergeblichen Einsatz dreier Umgangspfleger habe gezeigt, dass solche Versuche nicht erfolgsversprechend seien. Auch der Verfahrensbeistand habe ausgeführt, dass ein Umgang momentan nicht möglich sei. Ebenso habe das Jugendamt den Ausführungen der Sachverständigen insofern zugestimmt, als ein erzwungener Kontakt zur Mutter momentan nicht dem Wohle F.s entspreche. Auch das seitens der Mutter vorgelegte Privatgutachten zeige keine gangbaren Lösungsmöglichkeiten auf, wie ein Umgang angebahnt werden könne.

10

Zur theoretischen Möglichkeit, Umgangskontakte durch die Festsetzung von Ordnungsmitteln durchzusetzen, habe die Sachverständige ausgeführt, dass dies für F. eine extreme Belastung darstellen und gravierende Nachteile für ihn mit sich bringen würde. Er würde sich große Sorgen um seinen Vater machen und wäre von diesen Sorgen so eingenommen, dass er nur noch sehr reduzierte Möglichkeiten hätte, seinen kindlichen Interessen nachzugehen. Außerdem würde bei F. das Gefühl entstehen, sein Wille zähle nichts und werde gebrochen. Dies würde negative Auswirkungen auf sein Selbstwertgefühl haben. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass F. entweder selbst große Schuldgefühle entwickeln oder seine Mutter für die Bestrafung seines Vaters verantwortlich machen werde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass F. unter derartigen Rahmenbedingungen vom Kontakt mit der Mutter profitiere. F. könne derartige psychische Belastungen voraussichtlich nicht aushalten und sich auch nicht gut weiterentwickeln. Es sei zu befürchten, dass gravierende Ordnungsmaßnahmen gegen den Vater zu einer Kindeswohlgefährdung führen könnten.

11

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Mutter die Aufrechterhaltung der Umgangspflegschaft, hilfsweise beantragt sie die Anordnung begleiteter Umgangskontakte. Die Sachverständige habe die gerichtliche Fragestellung, ob F.s Wille auf tatsächlichen negativen Erlebnissen mit seiner Mutter beruhe oder ob die negative Haltung des Vaters gegenüber der Mutter zu diesem Willen geführt habe, nicht konkret beantwortet. Sie führe vielmehr aus, dass F.s Wille weder ausschließlich auf tatsächlichen negativen Erlebnissen noch ausschließlich auf der negativen Haltung des Vaters beruhe. Sie habe aber auch festgestellt, dass F. die Ablehnung seiner engsten Bezugspersonen durchaus spüre. Konsequenterweise hätte die Sachverständige daher klar benennen müssen, dass die negative Haltung des Vaters wesentlich zu F.s Willensbildung beigetragen habe. In diesem Zusammenhang erscheine auch bedeutsam, dass F. im Gespräch mit der Sachverständigen nun negative Erlebnisse mit der Mutter anspreche, von denen im ersten Gutachten noch keine Rede gewesen sei. Die Sachverständige sei der naheliegenden Frage nicht nachgegangen, weshalb diese angeblich negativen Erinnerungen jetzt plötzlich für F. so an Bedeutung gewonnen hätten. Zudem habe sie die behaupteten Erlebnisse nicht einmal ansatzweise hinterfragt. In Wirklichkeit habe die Mutter ihren Sohn weder alleine gelassen noch oft angeschrien. Sie habe auch nicht ihren Schädel an die Wand geschlagen. Offenkundig habe der Vater diese Erinnerungen bei F. geweckt, um dessen ablehnende Haltung weiter zu verstärken.

12

Auch die Beweisfrage zum psychotherapeutischen Bedarf F.s habe die Sachverständige unvollständig und ausweichend beantwortet. Sie habe sich nicht dazu geäußert, ob eine Vorstellung oder Behandlung bei einem Psychologen im Interesse des Kindeswohls geboten sei. Im Übrigen sei zu bezweifeln, ob die Rahmenbedingungen für F. so günstig seien, wie die Sachverständige sie darstelle. Es sei ungewöhnlich, dass ein 10-jähriger Junge noch im Zimmer seines Großvaters schlafe oder sich sein Kinderzimmer mit dem Vater teilen müsse. Auch die festgestellten bzw. von F. selbst geäußerten Belastungen (Alpträume, Schlafstörungen) hätten nahegelegt, die Beweisfrage umfassender und konkreter zu beantworten.

13

Es stehe fest, dass der Vater durch sein tatsächliches Verhalten das Umgangsrecht vereitelt habe. Würde er seiner Loyalitätspflicht nur ansatzweise genügen und versuchen, die durch sein eigenes Zutun hervorgerufenen Ängste F.s abzubauen, wären sicher in absehbarer Zeit behutsame Kontakte zwischen Mutter und Kind wieder möglich. Daher bleibe nur die Möglichkeit, Umgangskontakte durch Ordnungsmittel durchzusetzen. Die Einwendungen der Sachverständigen überzeugten nicht. Die Folgen von Ordnungsmitteln stellten für jedes Kind eine extreme Belastung dar. Gleichwohl sehe das Gesetz eine solche Möglichkeit vor. Der Vater habe es allein in der Hand, darauf hinzuwirken, dass die völlig unbegründeten Vorbehalte F.s abgebaut würden. Er könne auch problemlos an dem gerichtlich angeordneten Elternkonsensgespräch teilnehmen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Befindlichkeit des Kindes habe.

14

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung eines weiteren kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ... vom 24.8.2014 (Bl. 249 ff. d.A.), auf die ergänzende Stellungnahme vom 2.2.2015 (Bl. 361 ff. d.A.) und auf das Verhandlungsprotokoll vom 20.2.2015 (Bl. 395 ff. d.A.) verwiesen. Weiter hat der Senat F. persönlich angehört. Auf das Protokoll vom 18.2.2015 (Bl. 370 ff. d.A.) wird verwiesen.

15

Zu weiterem Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

II.

16

Die zulässige Beschwerde der Mutter hat in der Sache keinen Erfolg. Es entspricht nicht F.s Wohl, Umgangskontakte mit der Mutter zu erzwingen. Vielmehr ist der Umgang F.s mit der Mutter bis zum 31.12.2016 auszusetzen.

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1. Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB ist ein Umgangsausschluss nur dann gerechtfertigt, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ein dauerhafter Ausschluss des Umgangs oder ein Ausschluss für längere Zeit setzt zudem gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB voraus, dass andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

18

An die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils sind strenge Maßstäbe anzulegen. Eine solche Maßnahme ist nur veranlasst, wenn der Schutz des Kindes dies nach den Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Denn das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 GG. Nach ständiger bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Gerichte sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Ein Umgangsausschluss für längere Zeit kann dabei nur als letztes Mittel zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes gerechtfertigt sein. Er kommt nur in Betracht, wenn die Gefährdung des Kindeswohls nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, wie zum Beispiel durch begleiteten Umgang, abgewendet werden kann (BVerfG FamRZ 2013, 433 Rn. 20; OLG Bremen NJW 2013, 2603 Rn. 6; OLG Dresden FamRZ 2014, 577).

19

Im Rahmen der im konkreten Einzelfall zu treffenden Entscheidung ist insbesondere der Kindeswille zu berücksichtigen, der sich als Ausübung des Rechts des Kindes auf Selbstbestimmung darstellt. Zwar hat nicht jeder klar geäußerte Wille eines Kindes absoluten Vorrang. Da grundsätzlich von der Prämisse auszugehen ist, dass der Umgang mit dem eigenen Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entspricht, muss er gegebenenfalls auch gegen den Kindeswillen gewährt werden, soweit die Ablehnung nicht aus der Sicht des Kindes berechtigt erscheint. Jedoch ist gerade bei älteren Kindern deren Wille ein entscheidender Maßstab für die gerichtliche Umgangsregelung. Wenn Kinder ab dem 12. Lebensjahr aus subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen den Umgang ablehnen, können sie zu einem sinnvollen Umgang kaum mehr gezwungen werden. Jedenfalls erscheint die erzwungene Durchsetzung des Umgangsrechts mit dessen Zweck ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (OLG Bremen NJW 2013, 2603 Rn. 6 mwN).

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2. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist vorliegend dem Willen F.s, keinen Umgang mit seiner Mutter ausüben zu wollen, Vorrang vor dem Umgangsrecht der Mutter einzuräumen.

21

a) F. lehnt bereits seit längerem Umgangskontakte zur Mutter konstant und strikt ab.

22

Zwar hat F. im Mai 2010 noch gegenüber dem Verfahrensbeistand erklärt, er könne sich eventuell auf einen betreuten Umgang mit seiner Mutter einlassen (vgl. Bericht des Verfahrensbeistands im Verfahren 5 F 482/10 vom 6.5.2010, Bl. 19 der Beiakte). Auch anlässlich eines Hausbesuchs der Sachverständigen E. im Vorverfahren 5 F 482/10 am 6.4.2011 äußerte F. noch, er könne sich schon vorstellen, die Mutter ab und zu zu treffen. Es sei eigentlich ganz schön gewesen, die Mutter beim Kinderschutzbund zu treffen, oft wolle er diese Termine aber nicht machen, vielleicht vier-, fünfmal im Jahr (vgl. Bl. 83 f. der Beiakte). Auch am 26.4.2011 meinte F., er könne sich ein Treffen mit der Mutter und Herrn W. vorstellen. Es wäre nicht so schlimm, die Mutter zu sehen, wenn klar wäre, dass sie ihn nicht mitnehme und nicht mehr zurückbringe (vgl. Bl. 95 der Beiakte).

23

Jedoch scheiterten seit September 2010 sämtliche Versuche der Anbahnung von Umgangskontakten am entgegenstehenden Willen F.s.

24

Dem entsprechend hat F. anlässlich seiner gerichtlichen Anhörung vom 26.6.2012 geäußert, er wolle seine Mutter nicht sehen, auch nicht, wenn eine dritte Person dabei sei. Er hat dies damit begründet, dass es früher bei der Mutter nicht schön gewesen sei, sie habe oft geschrien und ihn alleine gelassen. Manchmal sei er aufgewacht, und sie sei nicht dagewesen. Wenn er die Mutter jetzt sähe, müsste er immer an früher denken, und das sei nicht schön.

25

Auch anlässlich seiner Exploration durch die in erster Instanz beauftragte Sachverständige E. im Januar 2013 erklärte F., er sei der Meinung, dass seine Mutter ihn jetzt einfach langsam in Ruhe lassen könnte. Er habe seine Mutter eigentlich nie sehen wollen, sei aber bei der letzten Begutachtung ganz unsicher gewesen und habe sich nicht getraut, dies zu sagen. Er wolle seine Mutter nicht sehen, weil sie ihn oft angebrüllt und allein frühstücken lassen habe. Seine Eltern hätten sich gestritten, die Mutter sei dann zur Wand gegangen und habe ihren Schädel an die Wand geschlagen. Er wolle die Mutter im Moment überhaupt nicht sehen. Er denke auch nicht, dass sich seine Einstellung ändern werde, wenn er älter sei. Seine Mutter könne nichts ändern, er wolle sie einfach nicht sehen (S. 21 f., 24 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 95 f., 98 d.A.).

26

Ebenso hat F. im Rahmen der Exploration durch den in zweiter Instanz beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. ... am 2.5.2014 geäußert, er wolle mit seiner Mutter nichts zu tun haben und nichts von ihr wissen. Er möge seine Mutter einfach nicht. Er wolle auch keine Geschenke seiner Mutter annehmen. Die Mutter habe früher nicht oft etwas mit ihm gemacht. Er könne sich daran erinnern, dass die Wohnung nicht gerade angenehm gewesen sei (S. 27 f. des schriftlichen Gutachtens, Bl. 275 f. d.A.).

27

Schließlich hat F. anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat am 18.2.2015 erneut bekräftigt, keinen Umgang mit der Mutter haben zu wollen. Zur Begründung hat er die bereits in früheren Anhörungen/Explorationen aufgeführten Gründe wiederholt. So hat er erklärt, dass die Mutter früher oft herumgeschrien oder ihren Kopf gegen die Wand geschlagen habe, und dass sie ihn allein frühstücken gelassen habe. Zwar hat F. auch Bedingungen genannt, die er stellen würde, wenn er Umgangskontakte wahrnehmen müsste. Dies ist indes nicht als Anhaltspunkt zu werten, dass F. die innere Bereitschaft zu Umgangskontakten aufweist. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Antwort auf eine hypothetische Frage, die F. zudem erst nach mehrfachem Insistieren gegeben hat. Zugleich hat F. zudem nochmals betont, überhaupt nicht zur Mutter zu wollen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 18.2.2015, Bl. 370 ff. d.A.).

28

b) F.s Gründe für die Umgangsverweigerung sind subjektiv verständlich.

29

aa) Allerdings ist F.s Haltung nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. ... weit überwiegend die Folge der negativen Haltung der väterlichen Familie gegenüber der Mutter. Insbesondere legt der Vater F. quasi nahe, die Mutter für verzichtbar und gefährlich zu halten. Der Vater verwechselt und vermischt die Geschichte seiner eigenen Beziehung mit der Geschichte der Bindungen F.s zu seiner Mutter. Er schreibt F. zu, er sei von der Mutter nicht richtig angenommen und schlecht versorgt worden und könne sich daher auch nicht an sie gebunden fühlen. Seine Weigerung, die Mutter zu sehen, sei selbstverständlich und folgerichtig, da F. nun dort lebe, wo er eigentlich hingehöre. Bei der Trennung des Vaters von der Mutter sei es um eine Rettung des Kindes vor den von der Mutter ausgehenden Gefahren gegangen (S. 42, 65, 67, 70 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 290, 313, 315, 318 d.A.).

30

Insoweit mag es zutreffen, dass der Vater vor F. nicht offen gegen die Mutter hetzt. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2015 erläutert hat, ist eher davon auszugehen, dass die Beeinflussung F.s auf diplomatischem Weg erfolgt, F. aber dennoch die Sichtweise des Vaters kennt. Selbst wenn der Vater - wie auch F. in seiner Anhörung vor dem Senat geäußert hat - seinem Sohn freistellen sollte, ob er die Umgänge wahrnehmen will, weiß F. doch genau, dass die Einstellung des Vaters in Wirklichkeit nicht ergebnisoffen ist (S. 3 des Protokolls vom 20.2.2015, Bl. 397 d.A.).

31

Dieser vom Sachverständigen als mehr oder weniger bewusster Versuch einer Legendenbildung bewertete Vorgang schadet nach den zutreffenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen dem Kindeswohl und ist daher scharf zu verurteilen. Die Mischung aus richtigen und halbrichtigen Schilderungen macht es F. schwer, sich zu orientieren, weil er nicht mehr weiß, ob er sich auf seine eigene Erinnerung verlassen darf. Dem Vater muss sowohl die innere Bereitschaft als auch die Fähigkeit abgesprochen werden, auf F.s Haltung zur Mutter günstig und kindeswohlgerecht einzuwirken (S. 65, 71 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 313, 319 d.A.). Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige zu Recht darauf hingewiesen, dass F. sich vermutlich seiner Mutter öffnen würde, wenn die väterliche Familie ihm auch nur den geringsten Wink einer inneren Erlaubnis hierzu geben würde. Solange hingegen dieses innere Einverständnis und Wohlwollen seitens des Vaters und dessen Familie fehlt, ist eine Annäherung F.s an die Mutter nicht möglich, erst recht nicht mit Zwang (S. 46, 64, 67 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 294, 312, 315 d.A.).

32

Die vorstehend erörterten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... werden im Übrigen bestätigt durch die Ausführungen der erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen E.. Diese hat darauf hingewiesen, dass der Vater nach wie vor nicht über die erforderliche Bindungstoleranz verfüge. Er wolle nicht sehen, dass er selbst großen Einfluss auf F.s Haltung habe. Er habe keinerlei Bereitschaft, F. zu etwas zu ermutigen oder zu zwingen, was diesem aus seiner Sicht schadet. Dem entsprechend habe F. keine Unterstützung vom Vater und von den Großeltern dabei erfahren, sich auf Umgangskontakte einzulassen. Hierin sei die Hauptursache dafür zu sehen, dass die Bemühungen mehrerer Umgangspfleger vergeblich gewesen seien (S. 35, 37 des Gutachtens Frau E., Bl. 109, 111 d.A.).

33

bb) Demgegenüber sind die Ursachen für F.s Verweigerung nicht in der Person der Mutter oder in unschönen Erinnerungen zu sehen. Vielmehr hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. ... Restbestände einer intakten Beziehung F.s zur Mutter und eine versteckte Sehnsucht nach ihr festgestellt (S. 63, 70 des schriftlichen Gutachtens Prof. Dr. ..., Bl. 311, 318 d.A.). Zwar hat F. in der letzten Phase vor der Trennung der Eltern unter den Lebensumständen bei der Mutter gelitten. Wenn auch die Mutter in dieser Zeit zunehmend psychisch unter Druck geraten sein und sich in ihrem Verhalten verändert haben sollte, waren aber nicht die Veränderungen im Verhalten der Mutter, sondern die partnerschaftliche Gesamtsituation, der asymmetrische Familientypus und der Niedergang der Familie dafür verantwortlich, dass sich F. in dieser Zeit stärker an die väterliche Familie anschloss (S. 38, 54 des schriftlichen Gutachtens des schriftlichen Gutachtens Prof. Dr. ..., Bl. 286, 302 d.A., S. 3 der ergänzenden Stellungnahme, Bl. 363 d.A.). F. mag über das Verhalten der Mutter, die er emotional weniger gut erreichen konnte als bisher, irritiert gewesen sein. Jedoch konnte er sich nach der Trennung relativ schnell wieder erholen. Dies legt nahe, dass er damals lediglich auf einen zeitlich begrenzten, schwierigen Zustand bei der Mutter und die schwierige familiäre Situation reagierte, nicht hingegen bereits über eine lange Zeit unter einer ähnlich hohen Belastung gestanden hatte (S. 43 des schriftlichen Gutachtens Prof. Dr. ..., Bl. 291 d.A.).

34

cc) Dennoch ist die Ablehnung der Mutter aus F.s Sichtweise heraus berechtigt und daher ernst zu nehmen.

35

Wie der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. ... überzeugend ausgeführt hat, ist F.s ablehnende Haltung zum einen Ausdruck seiner Angst, die Mutter könne ihn für sich vereinnahmen. F. wittert hinter jedem Zugeständnis in der Umgangsfrage eine verkappte Infragestellung seines Aufenthalts. Er kann sich von dieser Angst nicht mehr freimachen, weil sich die den Umgang und den Aufenthalt betreffenden Verfahren jeweils überlappend über viele Jahre hingezogen haben. Da die Mutter nach der Trennung darauf bestanden hat, dass F. zu ihr zurückkehrte, sah dieser von Anfang an den Besuchen der Mutter mit Angst und Misstrauen entgegen, obwohl er ihr damals noch nahestand (S. 40, 63, 71 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 288, 311, 319 d.A.). Zwar hat der private Gutachter Dr. G. zutreffend darauf verwiesen, dass die Furcht vor einer Vereinnahmung durch die Mutter von der väterlichen Familie geschürt worden sei (S. 9, 12 des Privatgutachtens, Bl. 339, 342 d.A.). Dies ändert aber nichts daran, dass F. diese Ängste inzwischen selbst empfindet, weshalb seine Ablehnung der Mutter subjektiv nachvollziehbar erscheint. Diese Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. ... ist auch nicht spekulativ. Vielmehr hat F. anlässlich der im April 2011 erfolgten Exploration im Vorverfahren 5 F 482/10 ausdrücklich seine Besorgnis geäußert, die Mutter werde ihn mitnehmen und nicht mehr zurückbringen, wenn er sie öfter sähe (vgl. Bl. 95 der Beiakte). Auch in seiner Anhörung vom 18.2.2015 vor dem Senat hat F. auf die Frage, ob er wisse, worum es heute gehe, erklärt, es gehe darum, ob er bei seinem Vater oder bei seiner Mutter leben solle.

36

Zum anderen hegt F. aber auch die Befürchtung, er könne die väterliche Familie brüskieren, wenn er deren strikte Verurteilung der Mutter nicht bestätigt. F. ist stark in den Familienkrieg eingewoben und hat aus seiner subjektiven Wahrnehmung keine andere Wahl, als sich zur Sicherung seiner - authentisch gewünschten - Zugehörigkeit zur väterlichen Familie demonstrativ gegen die Mutter zu wenden und nicht einmal Besuche zu riskieren (S. 46, 63 des schriftlichen Gutachtens Prof. Dr. ..., Bl. 294, 311 d.A.).

37

Diese auf subjektiv nachvollziehbaren Gründen beruhende Haltung F.s ist seine eigenständige Entscheidung und kann daher nicht unberücksichtigt bleiben (S. 63, 65 des schriftlichen Gutachtens Prof. Dr. ..., Bl. 311, 314 d.A.; vgl. auch S. 40 des Gutachtens Frau E., Bl. 114 d.A.).

38

c) Derzeit gibt es keine Mittel, um über diesen authentischen Widerstand F.s in kindeswohlverträglicher Weise hinwegzugehen. Der Senat schließt sich den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... an, wonach sich auf absehbare Zeit kein gangbarer Weg abzeichnet, F. eine Neubewertung seiner Lage zu ermöglichen und Umgangskontakte herbeizuführen (S. 48, 68 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 296, 316 d.A.).

39

aa) Die Anordnung begleiteter Umgänge ist ebenso wenig zielführend wie die Einrichtung einer Umgangspflegschaft. Seit September 2010 blieben sämtliche Versuche, F. zur Wahrnehmung eines begleiteten Umgangs zu bewegen, ohne Erfolg. Eine Anbahnung von Umgangskontakten ist auch keinem der drei Umgangspfleger gelungen, die in der Folgezeit eingesetzt wurden. Vor diesem Hintergrund sind weitere Versuche einer derartigen Vorgehensweise von vornherein zum Scheitern verurteilt (vgl. auch S. 39 des Gutachtens Frau E., Bl. 113 d.A.).

40

bb) Auch Zwangsmittel gegen den Vater sind nach der überzeugenden sachverständigen Einschätzung nicht geeignet, F.s authentischen Widerstand gegen Umgangskontakte aufzulösen oder abzuschwächen. Abgesehen hiervon würde der Versuch, Umgangskontakte zu erzwingen, nicht nur die Willensautonomie F.s verletzen. Vielmehr hätte die Anwendung von Zwangsmitteln eine weitere Verhärtung der Fronten zur Folge. Infolge der Steigerung der feindseligen Konfrontation der Beteiligten würde die Hürde, sich innerlich zu öffnen, für F. noch höher gesetzt werden. F.s Ablehnung der Mutter würde sich verschärfen und vertiefen. Er würde noch weiter in die Selbstverleugnung seiner wahren Beziehung zur Mutter getrieben. Vor diesem Hintergrund sind Zwangsmittel als kontraproduktiv zu bewerten (S. 48, 68 des schriftlichen Gutachtens Prof. Dr. ..., Bl. 296, 316 d.A.; vgl. auch S. 41 f. des Gutachtens Frau E., Bl. 115 f. d.A.).

41

cc) Ebenso wenig kommt in Betracht, dem Vater aufzugeben, eine psychotherapeutische Behandlung F.s zu veranlassen.

42

Der Senat teilt die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. ..., dass bei F. kein dringender psychotherapeutischer Behandlungsbedarf besteht, der eine Behandlung gegen F.s Willen erfordert. Vielmehr rechtfertigen insbesondere die sozialen Kontakte F.s, der Schulerfolg und das vom Sachverständigen beobachtete Verhalten F.s während der Exploration dessen Bewertung, dass derzeit keine akute Gefahr vorliegt, die eine derartige Behandlung rechtfertigen könnte. Insbesondere ist unwahrscheinlich, dass F. Angststörungen, phobische Störungen, Anpassungsstörungen, Kontaktstörungen, Depressionen, Zwänge oder eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Vor diesem Hintergrund besteht für eine Therapie derzeit nur eine relative Indikation, die nicht dazu berechtigt, sich über F.s fehlende Bereitschaft zu einer Therapie hinwegzusetzen (S. 55, 72 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 303, 320 d.A.; S. 6 der ergänzenden Stellungnahme, Bl. 366 d.A.; vgl. auch S. 43 des Gutachtens Frau E., Bl. 117 d.A.).

43

Im Übrigen wäre eine Therapie auch nicht geeignet, F.s Widerstand zu brechen. Denn die Aussicht auf eine erfolgreiche Therapie setzt voraus, dass dem Patienten sein Leiden bewusst ist und er ein Interesse daran hat, seine Probleme anzugehen. Ein derartiges Bewusstsein ist bei F. jedoch nicht vorhanden, weshalb eine Therapie ohne sein inneres Einvernehmen durchgeführt werden müsste. Da zudem auch F.s Umfeld eine Therapie ablehnt und die Durchführung einer Therapie zum jetzigen Zeitpunkt mit der für F. erkennbaren Erwartung verknüpft wäre, seinen inneren Widerstand gegen Umgangskontakte aufzulösen, könnte eine Therapie kaum zum Erfolg führen. Vielmehr bestünde die Gefahr, dass eine Psychotherapie den Prozess einer Identitätssuche F.s eher behindern als fördern würde (S. 56, 69, 71 f. des schriftlichen Gutachtens Prof. Dr. ..., Bl. 304, 317, 319 f. d.A.).

44

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es dennoch nach der vom Senat geteilten Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. ... sehr wichtig wäre, F. mit dessen Einverständnis einer psychotherapeutischen Behandlung zuzuführen. Denn langfristig besteht das Risiko von Fehlentwicklungen der Persönlichkeit F.s in Bezug auf Identität, Beziehungen, Zugang zu Gefühlen, Bindungen und Partnerschaften, Authentizität, Autonomie sowie die Fähigkeit zum Vertrauen. Dem Vater ist daher dringend anzuraten, in F.s Interesse bei diesem die Bereitschaft zu einer psychotherapeutischen Behandlung zu wecken (S. 6 der ergänzenden Stellungnahme, Bl. 366 d.A.).

45

dd) Einschränkungen des Sorgerechts der Eltern bis hin zu einer Fremdunterbringung F.s sind nicht angezeigt. Zwar besteht die Gefahr, dass die belastende Situation langfristig F.s Persönlichkeit in problematischer Hinsicht prägen könnte (S. 57 des schriftlichen Gutachtens Prof. Dr. ..., Bl. 305 d.A.). Da F. bei der väterlichen Familie gut aufgehoben ist und sich psychisch stabilisiert hat, ist eine Fremdunterbringung, die mit erheblichen Risiken für F.s Wohl verbunden wäre, aber dennoch nicht in Betracht zu ziehen. Insbesondere würde F. als Folge einer Fremdunterbringung massive Verlustängste erleiden. Diese Ängste würden die Chance, dass F. von einer neutralen Umgebung aus bessere Beziehungen zu beiden Eltern entwickeln kann, zunichtemachen (S. 50 des schriftlichen Gutachtens Prof. Dr. ..., Bl. 298 d.A., S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 20.2.2015, Bl. 396 d.A.).

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Ebenso wenig ist die Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge auf das Jugendamt gerechtfertigt. Denn es ist bereits zweifelhaft, ob ein Amtsvormund überhaupt in der Lage wäre, die Streitkultur der Eltern zu verbessern (S. 69 des schriftlichen Gutachtens Prof. Dr. ..., Bl. 317 d.A.).

47

ee) Da keine anderen Optionen zur Verfügung stehen, ist es im Interesse des Kindeswohls geboten, den Umgang F.s mit seiner Mutter zeitweise auszuschließen. Derzeit ist es nicht vertretbar, sich über F.s authentische Weigerung hinwegzusetzen und die hiermit verbundenen Risiken einzugehen (S. 68 f. des schriftlichen Gutachtens Prof. Dr. ..., Bl. 316 f. d.A.). Wenn auch F.s Weigerung auf den ersten Blick lediglich als taktischer Versuch der Konfliktvermeidung erscheint, verbirgt sich doch dahinter das ernst zu nehmende Anliegen F.s, im heftigen Streit der Eltern zu überleben. Er geht davon aus, etwas tun zu müssen, damit sein Platz beim Vater gesichert ist. F.s Entscheidung ist sorgfältig durchdacht und für ihn existentiell (S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 20.2.2015, Bl. 396 d.A.).

48

Dass keine Alternativen zu einem Umgangsausschluss bestehen, wird insbesondere auch daran deutlich, dass F. nicht einmal dazu bereit und in der Lage war, im Rahmen der Begutachtung mit der Mutter zusammenzutreffen (vgl. S. 5 des schriftlichen Gutachtens Prof. Dr. ..., Bl. 253 d.A.).

49

Demgemäß gilt es, dem größten Wunsch F.s Rechnung zu tragen, der darin besteht, dass die Gerichtsverfahren endlich aufhören und die Mutter ihn in Ruhe lässt (S. 32 des Gutachtens Frau E., Bl. 106 d.A.).

50

3. Der Ausschluss des Umgangs ist bis zum 31.12.2016 anzuordnen.

51

Zwar ist ausweislich der ergänzenden Stellungnahme Prof. Dr. ... davon auszugehen, dass Kinder bereits ab dem Alter von 12-13 Jahren aufhören, ihr Verhalten lediglich an den Erwartungen und Gefühlen ihrer Eltern auszurichten. Ab diesem Alter entstehen Freiräume zur Neubewertung von Beziehungen und Abhängigkeiten. Demzufolge ist mit etwa 13 Jahren voraussichtlich der Zeitpunkt erreicht, an dem F. alt genug ist, sich über die negativen Einschätzungen seiner Umwelt hinwegzusetzen, ohne von der Angst vor dem Verlust der Zuneigung der väterlichen Familie gehemmt zu werden (S. 2 der ergänzenden Stellungnahme, Bl. 362 d.A.).

52

Dennoch ist ein Umgangsausschluss bis zum 31.12.2016 angezeigt, also bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres durch F.. Zum jetzigen Zeitpunkt ist der elterliche Konflikt stark verhärtet. F.s Widerstand hat sich im Verlaufe des Verfahrens mehr und mehr verfestigt. Daher besteht die Gefahr, dass sich die Erfolgsaussichten eines erneuten Versuchs der Kontaktaufnahme weiter verschlechtern, wenn zu früh Druck auf den Vater aufgebaut wird. F. benötigt nunmehr eine gewisse Zeit, um zur Ruhe zu kommen und sich über seine eigenen Gefühle klar zu werden. Hinzu kommt, dass F. in einem etwaigen nach der Vollendung des 14. Lebensjahres eingeleiteten Umgangsverfahren selbst verfahrensfähig sein wird und er auf diese Weise in die Lage versetzt wird, sich umfassend über das Verfahren zu informieren und Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

53

Nach Ablauf der Frist wird zu prüfen sein, ob F. nunmehr die Androhung von Zwangsmitteln gegen den Vater als Rechtfertigung für sein eigenes Entgegenkommen verwenden kann (S. 68, 72 des schriftlichen Gutachtens Prof. Dr. ..., Bl. 316, 320 d.A.).

54

4. Dem Ausschluss des Umgangs bis Ende Dezember 2016 steht nicht entgegen, dass das Umgangsrecht in der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich bis zum 3.6.2015 ausgeschlossen wurde. Zwar ist mit der Verlängerung des Umgangsausschlusses eine Schlechterstellung der allein beschwerdeführenden Mutter verbunden. Indes gilt das Verbot der Schlechterstellung in Kindschaftssachen nicht. Denn diese Verfahren haben das Ziel, dem Wohl von Kindern zu dienen, die ihre Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen können. Aus diesem Grund tritt das Verbot der reformatio in peius hinter den vorrangigen Grundsatz zurück, dass auch für die Beschwerdeinstanz in erster Linie das Kindeswohl maßgebend ist (OLG Hamm NJW-RR 2011, 1447 Rn. 65; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 69 FamFG Rz. 3; zum bis 31.8.2009 geltenden Recht vgl. BGH FamRZ 2008, 45 Rn. 24).

55

5. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nicht veranlasst. Insbesondere ändert der Umstand, dass der Vater stark mit seiner Herkunftsfamilie verknüpft ist, nichts an den fehlenden Möglichkeiten zur Einwirkung auf den Kindeswillen. Die vom Privatgutachter Dr. G. geforderte ausführlichere Exploration des Vaters sowie die Exploration der väterlichen Familie (S. 13, 17 des Privatgutachtens, Bl. 343, 347 d.A.) ist nicht geeignet, weitere Erkenntnisse zu erbringen, die dem Ergebnis der Begutachtung entgegenstehen könnten. Wenngleich mit dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. ... davon auszugehen ist, dass die ablehnende Haltung F.s stark durch die Einstellung der väterlichen Familie induziert wurde, ist eine weitere Exploration der väterlichen Familie nicht geeignet, Möglichkeiten aufzuzeigen, wie die nunmehr bestehende Ablehnung F.s aufgebrochen werden kann. Ebenso wenig erscheint eine Vermittlungstätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen unter Einschluss der väterlichen Familie aussichtsreich. Wie Prof. Dr. ... ausgeführt hat, würde vorliegend das Bewusstsein der väterlichen Familie, dass der Sachverständige am Ende als Gutachter ein Urteil über die Durchführbarkeit von Besuchen abgeben wird, deren Bereitschaft zum Einlenken auf ein Minimum sinken lassen und die Akteure weiter anstacheln, das Scheitern unter Beweis zu stellen (S. 4 der ergänzenden Stellungnahme, Bl. 364 d.A.).

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Auch die Hinzuziehung eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten ist nicht veranlasst (so aber S. 6, 11,18 des Privatgutachtens, Bl. 336, 341, 348 d.A.). Wie der Sachverständige Prof. Dr. ... ausgeführt hat, versetzt seine fachliche psychotherapeutische Qualifikation und Erfahrung ihn in die Lage, über die Möglichkeiten und Grenzen psychotherapeutischer Arbeit grundsätzliche Aussagen treffen zu können (S. 5 der ergänzenden Stellungnahme, Bl. 365 d.A.). Im Übrigen folgt der Senat der überzeugenden Einschätzung Prof. ..., wonach die Exploration F.s sowie dessen Verweigerung des Kontakts mit der Mutter im Rahmen der Exploration deutlich gemacht haben, dass F. ein Beharren auf weitere Termine und Gespräche als bedrohend, eindringend und verfolgend erleben würde. Die Durchführung einer ausführlichen therapeutischen Diagnostik würde folglich die Chancen einer Annäherung F.s an die Mutter eher verschlechtern und seinen Widerstand eher verschärfen. Auch die Erfolgsaussichten einer ggf. zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführenden Psychotherapie würden sich verringern (S. 5 der ergänzenden Stellungnahme, Bl. 365 d.A.).

57

Vielmehr ist nunmehr von weiteren Begutachtungen abzusehen, um F. nicht noch weiter zu belasten und seine ablehnende Haltung der Mutter gegenüber nicht noch weiter zu vertiefen.

58

6. Für eine Umsetzung der sachverständigen Anregung, sicherzustellen, dass F. in einigen Jahren mit amtlicher Hilfe die Sachverständigengutachten zur Verfügung gestellt werden (vgl. S. 46, 69 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 294, 317 d.A.), war im vorliegenden Verfahren kein Raum. Denkbar ist insoweit zwar eine Entziehung der Entscheidungsbefugnis der Eltern über die Zugänglichmachung des Gutachtens nach § 1666 BGB und die Übertragung dieser Befugnis auf einen Ergänzungspfleger. Eine derartige Maßnahme nach § 1666 reicht indes über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus.

59

7. Dem Antrag des Vaters, ihm eine weitere Frist zur Stellungnahme auf das Sachverständigengutachten einzuräumen, war nicht zu entsprechen. Das schriftliche Gutachten vom 24.8.2014 liegt den Beteiligten bereits seit fast einem halben Jahr vor. In der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 2.2.2015 finden sich keine wesentlich neuen Ausführungen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Vater genügend Zeit hatte, sich mit der sachverständigen Äußerung auseinanderzusetzen.

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8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, von der Sollvorschrift des § 84 FamFG abzuweichen. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ist zu einem großen Teil der Vater für F.s Verweigerungshaltung verantwortlich. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, den Vater an den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu beteiligen.