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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·15 UF 191/14·15.09.2014

Elterliche Sorge: Erforderlichkeit eines Verfahrens wegen Kindeswohlgefährdung unter Berücksichtigung einer seitens der Eltern erteilten Generalvollmacht

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 4 beantragte den Entzug der elterlichen Sorge nach §1666 BGB; die Eltern hatten dem Jugendamt zuvor eine Generalvollmacht erteilt, das zugrunde liegende Auftragsverhältnis wurde aber gekündigt. Das Amtsgericht lehnte ein Verfahren allein mit Verweis auf die Vollmacht ab. Das OLG hob auf und verwies zurück, weil die Vollmacht nach Kündigung und fehlender Kooperation kein geeignetes Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung ist und ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.

Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und Verfahren wegen wesentlichem Verfahrensmangel an das Familiengericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine von Eltern dem Jugendamt erteilte Generalvollmacht stellt kein geeignetes Mittel zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung i.S.v. §1666a BGB dar, wenn das der Vollmacht zugrunde liegende Auftragsverhältnis gekündigt wurde und das Jugendamt mangels Kooperation der Eltern die Vollmacht nicht sachgerecht ausüben kann.

2

Die Ablehnung der Einleitung eines Verfahrens nach §1666 BGB durch das Familiengericht allein mit Verweis auf eine erteilte Vollmacht ohne weitere Ermittlungen und ohne Beteiligung der Eltern kann einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.v. §69 FamFG darstellen.

3

Bei Verfahren über die elterliche Sorge sind die Eltern gemäß §§159, 160 FamFG zu beteiligen; das Kind ist anzuhören und bei Bedarf ein Verfahrensbeistand zu bestellen (§158 FamFG).

4

Liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, ist die Beschwerde zulässig und rechtfertigt die Aufhebung der Entscheidung sowie die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung und Ergänzung des Verfahrensgangs.

Relevante Normen
§ 1666 BGB§ 1666a BGB§ 69 FamFG§ 158 FamFG§ 1666a BGB§ 69 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Schwäbisch Hall, 7. Juli 2014, 2 F 294/14, Beschluss

Orientierungssatz

Eine seitens der Eltern dem Jugendamt erteilte Generalvollmacht stellt jedenfalls dann kein geeignetes Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666a BGB dar, wenn das zugrunde liegende Auftragsverhältnis gekündigt wurde und das Jugendamt sich überdies mangels einer Kooperation der Eltern zu einer sachgerechten Ausübung auch nicht mehr in der Lage sieht; die Ablehnung der Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 durch das Familiengericht kann in diesem Fall einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen.(Rn.7)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 07.07.2014

aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Schwäbisch Hall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 4 vom 16.06.2014

zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 €

Gründe

I.

1

Im Streit ist die elterliche Sorge für den am 01.02.2002 geborenen Sohn der Beteiligten zu 2 und 3. In dem vorangegangenen Verfahren 2 F 554/13 hatte die Beteiligte zu 4 beantragt, den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge zu entziehen und das Jugendamt Schwäbisch Hall als Vormund zu bestellen. Die Eltern haben im Termin vom 16.10.2013 der Beteiligten zu 4 eine umfassende Vollmacht erteilt.

2

Mit Schriftsatz vom 16.06.2014 hat diese im vorliegenden Verfahren erneut den Entzug der elterlichen Sorge beantragt und mitgeteilt, sie habe das der Vollmacht zu Grunde liegende Auftragsverhältnis gekündigt. Grund hierfür sei der Umstand, dass mit den Eltern eine Kooperation nicht möglich sei, da diese die angebotenen Termine nicht wahrgenommen hätten.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antragsschriftsatz (Bl. 1/3) Bezug genommen.

4

Das Familiengericht hat ohne weitere Ermittlungen und Anhörung der Beteiligten festgestellt, dass ein familiengerichtliches Tätigwerden nicht geboten ist. Zur Begründung hat es auf die bereits erteilte vollumfängliche Vollmacht verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 4/8) Bezug genommen.

5

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 4 ihren bisherigen Antrag weiter. Überdies hat sie die Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht beantragt. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

6

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens, weil dieses an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 69 FamFG leidet und überdies umfangreiche Erhebungen zu der Frage, ob den Beteiligten zu 2 und 3 die elterliche Sorge ganz oder in Teilbereichen gemäß § 1666 BGB zu entziehen ist, anzustellen sind.

7

Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob bei der im Verfahren 2 F 554/13 vom Familiengericht festgestellten Kindeswohlgefährdung dadurch entgegengewirkt werden konnte, dass die Eltern dem Jugendamt der Beteiligten zu 4 eine Generalvollmacht erteilt haben. Im vorliegenden Verfahren geht es, abweichend von dem in der angefochtenen Entscheidung zitierten Beschluss des OLG Frankfurt vom 01.02.2013 (5 UF 315/13), nicht um die Regelung eines vorläufigen Zustandes. Jedenfalls stellt die erteilte Vollmacht kein geeignetes Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666a BGB mehr dar, nachdem die Beteiligte zu 4 das zu Grunde liegende Auftragsverhältnis gekündigt hat und sich überdies mangels einer Kooperation der Eltern zu einer sachgerechten Ausübung auch nicht mehr in der Lage sieht.

8

Im Hinblick darauf, hat das Familiengericht zu Unrecht die Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB abgelehnt. Durch die Zurückverweisung des Verfahrens erhält es Gelegenheit, die gemäß §§ 159, 160 FamFG notwendige Beteiligung der Eltern sowie die Anhörung des Kindes nachzuholen sowie diesem einen Verfahrensbeistand zu bestellen, § 158 FamFG.

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Im Hinblick darauf, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, entspricht es der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen, § 81 Abs. 1 S.2 FamFG.

10

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.