Versorgungsausgleich: Verzinsung von Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht
KI-Zusammenfassung
Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich stritten die geschiedenen Ehegatten über Höhe und Verzinsung eines Ausgleichsbetrags aus einer früher abgefundenen betrieblichen Altersversorgung sowie über die Einbeziehung eines Zusatzversorgungsplans. Das OLG reduzierte den Ausgleichsbetrag auf 55.929,14 € und sprach Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zu. Eine Verzinsung seit Auszahlung der Abfindung 1995 lehnte es mangels Fälligkeit/Verzugs ab; auch § 27 VersAusglG greife nicht. Ansprüche aus dem Zusatzversorgungsplan (Kapitalleistung in Raten) seien wegen Übergangsrechts nicht in den Ausgleich nach der Scheidung einzubeziehen.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners im Wesentlichen erfolgreich (Herabsetzung und Verzinsung ab Rechtshängigkeit); Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein schuldrechtlicher Ausgleich nach § 22 VersAusglG für eine abgefundene betriebliche Altersversorgung bemisst sich grundsätzlich nach dem tatsächlich bezogenen Abfindungs-/Kapitalbetrag, bereinigt um darauf entfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht sind nach §§ 22, 20 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. §§ 286, 288 BGB erst ab Eintritt des Verzugs bzw. ab Rechtshängigkeit zu verzinsen; eine Verzinsung für Zeiten vor Fälligkeit scheidet aus.
Der Halbteilungsgrundsatz rechtfertigt beim schuldrechtlichen Ausgleich einer Kapitalleistung keine Verzinsung des Ausgleichsbetrags bereits ab dem historischen Auszahlungszeitpunkt, da der Ausgleichsberechtigte bis zur Fälligkeit kein eigenes dingliches Recht am Anrecht erlangt.
Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung, die nach altem Recht wegen Kapitalleistungscharakters nicht ausgleichsfähig waren, werden im Wertausgleich nach der Scheidung nicht allein deshalb einbezogen, weil das neue Recht (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, § 22 VersAusglG) Kapitalleistungen grundsätzlich erfasst.
Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Ausgleichswerts nach § 27 VersAusglG kommt nicht in Betracht, wenn der Ausgleichspflichtige den Abfindungsbetrag nach eigenverantwortlicher Anlageentscheidung wirtschaftlich verloren hat; dieses Risiko trägt er selbst.
Vorinstanzen
vorgehend AG Böblingen, 23. Juni 2014, 13 F 1386/11
Leitsatz
Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht sind erst ab Verzug bzw. Rechtshängigkeit zu verzinsen.(Rn.36)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen- vom 23.06.2014
abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 55.929,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.10.2011 zu zahlen.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners werden
zurückgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 2.210 €
Gründe
I.
Im Streit ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich. Die am … geborene Antragstellerin und der am … geborene Antragsgegner haben am … die Ehe geschlossen. Auf den am … zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe im Verfahren 13 F 1386/91 mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 21.05.1992 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Während der gesetzlichen Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 1 BGB aF vom … bis … erwarben beide Beteiligte Versorgungsanwartschaften bei der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die Antragstellerin in Höhe von monatlich 301,30 DM, der Antragsgegner in Höhe von 1.423,41 DM. Darüber hinaus hatte der Antragsgegner betriebliche Anwartschaften bei der Firma Hewlett-Packard GmbH in Höhe einer Jahresrente von 70.772 DM, dynamisiert in Höhe von 421,61 DM monatlich.
Der Versorgungsausgleich wurde dahingehend geregelt, dass der Antragstellerin zum Ausgleich der Versorgungsanrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von 561,06 DM und zum Ausgleich der Versorgungsanrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Firma Hewlett Packard GmbH im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b VAHRG weitere 67,20 DM, jeweils bezogen auf den 31.07.1991, übertragen wurden.
Hinsichtlich des aus dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners verbleibenden Restbetrags von 143,60 DM wurden die Beteiligten auf den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 21.05.1991 (Bl. 4/11) Bezug genommen.
Die Antragstellerin begehrte im vorliegenden Verfahren zunächst die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente seit 01.09.2011.
Zuletzt hat sie die Zahlung eines Ausgleichsbetrags, dessen Höhe durch Sachverständigengutachten zu ermitteln ist, nebst Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit begehrt.
Desweiteren hat sie hinsichtlich des im Scheidungsverfahren unberücksichtigt gebliebenen weiteren Anrechts aus dem Zusatzversorgungsplan der Firma Hewlett-Packard die Feststellung begehrt, dass diese Anwartschaften im Hinblick auf die ab 31.05.2014 fälligen Raten im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auszugleichen sind.
Die Antragstellerin bezieht seit 01.05.2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese belief sich bei Rentenbeginn auf monatlich 590,74 € (vgl. Rentenbescheid v. 26.02.2010, Bl. 12).
Der Antragsgegner war vom 01.03.1970 bis 31.10.1995 bei der Firma Hewlett-Packard GmbH beschäftigt. Zum 01.11.1995 ging das Arbeitsverhältnis auf die Solectron GmbH über (vgl. Bl. 141). Die Firma Hewlett-Packard GmbH leistete zur Ablösung der Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung an die Solectron GmbH einen Ausgleichsbetrag (vgl. Bl. 146). Letztere bot dem Antragsgegner auf Grund der ergänzenden Vereinbarung zum Arbeitsverhältnis vom 07.09.1995 an, die bei HP erworbenen Anwartschaften durch die Firma Solectron abgelten zu lassen oder in eine Direktzusage umzuwandeln (vgl. Nr. 9 der Vereinbarung Bl. 141). Der Antragsgegner hat sich die Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 365.545 DM auszahlen lassen und in Aktien der Solectron GmbH, die zwischenzeitlich wertlos sind, angelegt. Die Solectron GmbH hat zum 31.03.2009 den Geschäftsbetrieb eingestellt und wurde stillgelegt (vgl. Schreiben Flextronics International Germany GmbH & Co KG v. 27.04.2010, Bl. 60).
Der Antragsgegner hat nach dem Zusatzversorgungsplan der Hewlett-Packard GmbH vom 18.01.1984 weitere Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung erworben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Zusatzversorgungsplan (Bl. 249/253) Bezug genommen. Diese Anrechte sind von dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Solectron GmbH unberührt geblieben. Das Versorgungskapital, das sich bei Rentenbeginn auf 157.870,06 € belief, wird in sechs Teilbeträgen jeweils zum 31.05. eines jeden Jahres, beginnend am 31.05.2012 ausbezahlt. Im Hinblick auf das laufende Verfahren ist bislang eine Auszahlung unterblieben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft des Versorgungsträgers (Bl. 161 ff.) verwiesen.
Der Antragsgegner bezieht seit 01.10.2011 eine Altersrente, die sich bei Rentenbeginn auf monatlich 1.250,43 € netto (vgl. Rentenbescheid v. 07.07.2011, Bl. 57) belief.
Das Familiengericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Antragsgegner zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 95.950,51 € nebst Zinsen seit 01.10.2011 verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Auszahlungsbetrag aus der von der Solectron GmbH übernommenen Altersversorgung schuldrechtlich auszugleichen sei, soweit nach dem Scheidungsverbundurteil nicht bereits ein öffentlich- rechtlicher Teilausgleich erfolgt sei. Demgegenüber unterliege die Versorgung aus dem Zusatzversorgungsplan der Hewlett-Packard GmbH nicht dem Versorgungsausgleich, da diese nicht auf Zahlung einer Rente gerichtet gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 270/277) Bezug genommen.
Beide Beteiligte haben die Entscheidung angefochten. Während die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde die Einbeziehung der Versorgungsanrechte aus dem Zusatzversorgungsplan der Firma Hewlett-Packard GmbH erstrebt, begehrt der Antragsgegner die Herabsetzung des Ausgleichsbetrags auf höchstens 50.000 €. Er verweist darauf, dass der Ausgleichsbetrag erst ab Fälligkeit mit Eintritt des Rentenbezugs zu verzinsen sei. Im Übrigen komme auch im Hinblick auf § 27 VersAusglG ein teilweiser Ausschluss in Betracht.
Die Antragstellerin macht geltend, dass die Anrechte aus dem Zusatzversorgungsplan nach § 22 VersAusglG dem Ausgleich unterlägen, zumal sie im Scheidungsverfahren im Zugewinnausgleich unberücksichtigt geblieben seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Beschwerdebegründungen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist im Wesentlichen begründet, während die Beschwerde der Antragstellerin ohne Erfolg bleibt.
1.
Der Antragstellerin steht gemäß § 22 VersAusglG ein Anspruch auf Zahlung des Ausgleichswerts aus der im November 1995 (vgl. Bl. 146) aufgelösten betrieblichen Altersversorgung zu, soweit diese nicht bereits durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen ist. Dieser beläuft sich nach Abzug des schon ausgeglichenen Anteils auf 55.929,14 €.
Der Ausgleichswert bemisst sich im Ausgangspunkt nach dem zur Abfindung der Versorgungsanrechte des Antragsgegners ermittelten Abfindungsbetrags. Dieser belief sich auf brutto (vgl. Bl. 142)
365.545,00 DM.
Hiervon in Abzug zu bringen sind gemäß §§ 22 S. 2, 20 Abs. 1 S.2 VersAusglG die auf den Abfindungsbetrag entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Maßgeblich ist nach § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V als Ausgangsgröße 1/120 des Gesamtbetrags, so dass sich ein monatlicher Rentenbetrag von (365.545,00 DM / 120) 3.046,21 DM errechnet. Hierauf waren im Jahr 1995 monatlich 14,24 % für Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten, mithin monatlich 433,78 DM,
insgesamt (*120)
52.053,60 DM.
Danach ergibt sich netto ein Abfindungsbetrag von
313.491,40 DM.
Nach der vom 01.03.1970 bis 31.10.1995 (308 Monate) dauernden Betriebszugehörigkeit und der Ehedauer vom 01.04.1970 bis 31.07.1991 (256 Monate) errechnet sich ein Ehezeitanteil von (313.491,40 DM * 256/308)
260.564,28 DM.
Der der Antragstellerin zustehende Ausgleichswert beträgt - ohne Berücksichtigung des bereits erfolgten Teilausgleichs - (260.564,28 DM / 2)
130.282,14 DM.
Dies entspricht (: 1,95583)
66.612,20 €.
2.
Abzuziehen ist weiter der bei der Scheidung im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 VAHRG ausgeglichene Teilbetrag von 67,20 DM bei Ehezeitende. Dieser entspricht 1,6216 Entgeltpunkten (67,20 DM / 41,44 DM (aktueller Rentenwert zum 31.07.1991]) und einem Kapitalwert nach § 47 Abs. 2 VersAusglG von (1,6216 EP * 6.587,9730 €) von 10.683,06 €.
Der an die Antragstellerin zu zahlende Ausgleichsbetrag beläuft sich danach auf (66.612,20 € - 10.683,06 €)
55.929,14 €.
3.
Der Ausgleichsbetrag ist nicht ab der Zahlung des Abfindungsbetrags im November 1995 bis September 2011 zu verzinsen. Mit der Ablösung der Versorgungsanrechte aus der betrieblichen Altersversorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma Hewlett-Packard GmbH zu 01.11.1995 wurde der Wert der Anrechte in Höhe des Abfindungsbetrags festgeschrieben. Denn der Anspruch bemisst sich entsprechend § 41 VersAusglG nach dem Ausgleichswert der tatsächlich bezogenen Kapitalzahlung (vgl. BT-Druck 16/10144 S. 64). Da die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners von der neuen Arbeitgeberin, der Firma Solectron GmbH, nicht übernommen wurde, sondern - wie diese in ihrem Schreiben vom 14.08.2006 (Bl. 44) bestätigt - in einer Abfindungszahlung abgegolten wurde, ist dieser Auszahlungsbetrag maßgeblich. Damit nahm das Anrecht auch nicht mehr an bereits bei Ehezeitende latent vorhandenen Wertsteigerungen, die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil zurückwirken könnten, teil (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1512, 1515).
Nach §§ 22 S. 2, 20 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. §§ 1585 b Abs. 2, 1613, 286, 288 BGB ist eine Verzinsung des Ausgleichsbetrags erst ab Verzug geschuldet (vgl. Schwab/Holzwarth, 7. Aufl., VI Rz 408; jurisPK-BGB/Roggatz § 22 VersAusglG Rz 16). Dieser setzt indessen die Fälligkeit der Zahlung voraus, die erst bei Vorliegen der Voraussetzungen des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 20 VersAusglG ab dem Rentenbezug der Antragstellerin gegeben ist. Auch der Halbteilungsgrundsatz gebietet, anders als beim Ausgleich eines Anrechts im Wege der externen Teilung, keine Verzinsung des Ausgleichsbetrags. Denn diese Verzinsung hat ihren Grund darin (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1785 Rz 17), dass wegen des in § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG normierten Stichtagsprinzips die Bewertung des Ehezeitanteils des Anrechts auf das Ehezeitende zu erfolgen hat. Auf Grund der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 14 Abs. 1 VersAusglG erfolgt die Begründung des Anrechts des Ausgleichsberechtigten und die Belastung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen ebenfalls zum Stichtag Ehezeitende (vgl. BGH, aaO Rz 17). Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt deshalb grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil. Dies ist jedoch nur gewährleistet, wenn die zwischen Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintretende Wertsteigerung auch dem Ausgleichsberechtigten durch Verzinsung des auf das Ehezeitende ermittelten Ausgleichswerts zugute kommt.
Eine vergleichbare Sachlage besteht indessen im Falle des schuldrechtlichen Ausgleichs eines im Wege der Kapitalleistung auszugleichenden Anrechts nicht. Denn dem Ausgleichsberechtigen steht - anders als im Fall des Ausgleichs bei der Scheidung - kein eigenes dingliches Recht an dem hälftigen Ausgleichswert zu. Der gesamte Auszahlungsbetrag geht uneingeschränkt in das Vermögen des Zahlungsempfängers über. Der schuldrechtliche Ausgleich begründet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Ausgleichspflichtigen. Ihm steht nach §§ 22 S. 2, 21 VersAusglG zwar ein Anspruch auf Abtretung des Anspruchs gegen den Versorgungsträger zu. Voraussetzung hierfür ist indessen die Fälligkeit des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 20 VersAusglG (vgl. NK-BGB/Götsche § 21 Rn 3).
4.
Die Verzinsung des Ausgleichsbetrags ab 01.11.1995 ist auch nicht als Schadensersatz geschuldet. Zwar hatte der Antragsgegner nach Nr. 9 der ergänzenden Vereinbarung zum Arbeitsverhältnis mit der Solectron GmbH (Bl. 141/142) die Wahl zwischen der Abgeltung der Anwartschaften aus der bei HP bestehenden betrieblichen Altersversorgung und der Umwandlung in eine Direktversicherung. Im letzteren Fall hätte die Altersversorgung bis zum Eintritt des Rentenfalls durch Verzinsung weitere Zuwächse erfahren, an denen auch die Antragstellerin nach § 5 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 22 VersAusglG partizipiert hätte. Indessen stellt die vom Antragsgegner getroffene Wahl der Auszahlung und Anlage in Aktien seiner Arbeitgeberin keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar.
5.
Das Familiengericht hat zu Recht die Anrechte des Antragsgegners aus dem Zusatzversorgungsplan der Hewlett-Packard GmbH vom 18.01.1984 (vgl. Bl. 249/253) nicht in den schuldrechtlichen Ausgleich einbezogen. Die hiergegen von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.
Die Anrechte unterfielen nach den im Zeitpunkt der Scheidung geltenden gesetzlichen Regelungen gemäß § 1587 ff. BGB aF nicht dem Versorgungsausgleich, weil die Versorgungszusage keine Rentenleistung, sondern eine in 6 Raten zu zahlende Kapitalleistung vorsieht. Bis zum Inkrafttreten des VAStrRefG zum 01.09.2009 unterfielen Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung nur dann dem Versorgungsausgleich, wenn sie auf eine Rentenzahlung gerichtet waren (vgl. BGH, FamRZ 1992, 411). Zwar sieht § 22 VersAusglG nunmehr einen Ausgleich nach der Scheidung vor, wenn ein auf Kapitalzahlung gerichtetes Anrecht noch nicht ausgeglichen ist. Hierunter fallen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG auch Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung. Indessen gilt dies nicht für Anrechte, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht dem Ausgleich unterlagen. Wie aus der Gesetzesbegründung zu den Übergangsvorschriften zu §§ 51, 52 VersAusglG (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 89) hervorgeht sind im Falle einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in die nach §§ 51, 52 VersAusglG durchzuführende Totalrevision nur diejenigen Anrechte einzubeziehen, die auch Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren. Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, wie etwa Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG), bleiben außer Betracht (vgl. Schwab/Holzwarth, 7. Aufl. VI Rz. 600).
Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise auch nach für den nach dem Gesetz deutlich schwächer ausgestalteten Wertausgleich nach der Scheidung nach §§ 20 ff. VersAusglG. Schließlich kommt den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung auch keine generelle Auffangfunktion zu (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1548 Rz. 24 ff.).
6.
Der Ausgleichsbetrag ist nicht gemäß § 27 VersAusglG herabzusetzen. Der Umstand, dass dem Antragsgegner von dem zur Ablösung der Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung ausbezahlten Betrags letztlich nichts verblieben ist, weil er diesen in Aktien der Firma Solectron GmbH, die zwischenzeitlich wertlos sind, angelegt hat, rechtfertigt keine Kürzung des Ausgleichsbetrags. Die Entscheidung über die Anlage des Ablösebetrags, die nach der ergänzenden Vereinbarung vom 07.09.1995 (Bl. 141/143) auch im Wege einer Direktversicherung möglich gewesen wäre, lag ausschließlich im Risikobereich des Antragsgegners.
Schließlich rechtfertigt auch die unterschiedliche Steuerlast keine Herabsetzung des Ausgleichsbetrags. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass seine steuerliche Belastung bei Auszahlung des Ablösebetrags im Jahr 1995 wegen der steuerlichen Progression und der damals noch erzielten Arbeitseinkünfte deutlich höher war als die auf die Antragstellerin jetzt entfallende Steuerlast, greift dieser Einwand nicht durch. Denn der Antragsgegner kann die Zahlung des Ausgleichsbetrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 b EStG als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Inwieweit ihm gleichwohl noch steuerliche Nachteile verbleiben, hat der Antragsgegner nicht dargetan.
7.
Der Auszahlungsbetrag ist gemäß §§ 288, 191 BGB ab Rechtshängigkeit - der Antrag wurde am 06.10.2011 zugestellt - zu verzinsen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG unter Berücksichtigung des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage, ob Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, wie etwa Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) auch beim Ausgleich nach der Scheidung unberücksichtigt bleiben, ist bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt.