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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·11 WF 201/13·08.10.2013

Verfahrenskostenvorschuss: Durchsetzung eines Vorschussanspruchs nach Abschluss des zu finanzierenden Verfahrens bei vorheriger Aufforderung zur Auskunft eines Vorschussschuldners

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte Verfahrenskostenhilfe/VKV gegen den unterhaltspflichtigen Antragsgegner, nachdem das Vorverfahren bereits abgeschlossen und der Antrag zunächst abgewiesen worden war. Das OLG Stuttgart änderte die Entscheidung und bewilligte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, weil die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet. Es stellt klar, dass VKV regelmäßig nach Verfahrensende nicht mehr verlangt werden kann, eine vorgerichtliche Inverzugsetzung durch Auskunftsaufforderung oder direkte Kommunikation mit dem Gericht jedoch Ersatzansprüche begründen kann.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe erfolgreich; Verfahrenskostenhilfe bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss richtet sich grundsätzlich nur auf zu erwartende Kosten; nach Abschluss des Verfahrens besteht regelmäßig kein Anspruch mehr, es sei denn der Antrag wurde zuvor gerichtlich anhängig gemacht.

2

Wird der Schuldner noch vor Beendigung des Verfahrens in Verzug gesetzt, wandelt sich der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss in einen Schadensersatzanspruch wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung um.

3

Die Aufforderung zur Erteilung von Auskunft über Einkommen und Vermögen zur Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs kann einer förmlichen Inverzugsetzung gleichstehen, insbesondere wenn der Schuldner die direkte Kommunikation mit dem Gericht wählt.

4

Bei Unterhaltsansprüchen Minderjähriger gehört die Verpflichtung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses als Sonderbedarf zum Umfang der Unterhaltspflicht.

Relevante Normen
§ 1360a Abs 4 BGB§ 1601 BGB§ 1613 BGB§ 1613 BGB§ 113 FamFG§ 114 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Göppingen, 17. Juli 2013, 12 F 108/13

Orientierungssatz

1. In der Regel besteht nach Beendigung eines Verfahrens kein Anspruch mehr auf einen Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss.(Rn.7)

2. Wurde jedoch der Schuldner noch vor Beendigung des Verfahrens in Verzug gesetzt, wandelt sich der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss in einen Schadensersatzanspruch wegen der nicht rechtzeitigen Erfüllung des Vorschussanspruchs.(Rn.8)

3. Wurde der Schuldner zur Erteilung einer Auskunft hinsichtlich seiner Leistungspflicht aufgefordert und wählt der Schuldner selbst die direkte Kommunikation mit dem erkennenden Gericht, um dort seine Verpflichtung zur Vorschussbezahlung zu klären, so steht dies unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 1613 BGB einer förmlichen Inverzugsetzung gleich.(Rn.9)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 17.07.2013 - 12 F 108/13 -

abgeändert.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt M.

bewilligt.

Gründe

1

Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird Bezug genommen auf die Darstellung unter Ziffer I. der angefochtenen Entscheidung, durch welche das Familiengericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen hat.

2

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 113 FamFG, 114 ZPO.

3

Der Antragsgegner war und ist der am 00.00.1994 geborenen, und somit im Zeitraum der Rechtshängigkeit des Verfahrens 3 O 186/11 - Landgericht Ulm - noch minderjährigen Antragstellerin gegenüber gemäß § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet, was von ihm dem Grunde nach auch nicht in Abrede gestellt wird.

4

Der Unterhaltsanspruch umfasst in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB als Sonderbedarf auch die Verpflichtung zur Bezahlung eines Verfahrenskostenvorschusses (BGH FamRZ 2004, 1633). Dies gilt insbesondere auch für Haftpflichtprozesse des Kindes aus von ihm begangenen unerlaubten Handlungen (Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1610 Rn. 15 mwN).

5

Die tatbestandlichen Voraussetzungen (Billigkeit und Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt) wurden vom Landgericht vor Erlass seines Beschlusses vom 18.01.2012 geprüft und bejaht, es ist nicht zu erwarten, dass im vorliegenden Verfahren eine abweichende Beurteilung vorgenommen werden wird.

6

Soweit das Familiengericht die Auffassung vertritt, der Beschluss des Landgerichts Ulm vom 18.01.2012 sei gleichwohl rechtsfehlerhaft ergangen, weil die Antragstellerin nach Abschluss des dortigen Verfahrens nicht mehr auf einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss hätte verwiesen werden dürfen, weshalb sie diesen nunmehr auch nicht mehr gegen den Antragsgegner geltend machen könne, rechtfertigt dies nicht die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, da die besonderen Umstände des Einzelfalles hier eine Klärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren gebieten.

7

Grundsätzlich kann ein Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss nur für zu erwartende Kosten verlangt werden. Dies bedeutet, dass nach Beendigung eines Verfahrens in der Regel ein Anspruch auf die sodann bereits entstandenen Kosten nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Antrag auf VKV / PKV wäre noch zuvor gerichtlich anhängig gemacht worden (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 431; KG FamRZ 1987, 956 unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 1613 BGB).

8

Wurde jedoch der Schuldner noch vor Beendigung des Verfahrens in Verzug gesetzt, wandelt sich der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss in einen Schadensersatzanspruch wegen der nicht rechtzeitigen Erfüllung des Vorschussanspruchs (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 8. Aufl., 2011, § 6 Rn. 37 unter Hinweis auf OLG Köln FamRZ 1991, 842).

9

Es liegt nicht fern, auch insoweit den Rechtsgedanken des § 1613 BGB heranzuziehen, wonach die Aufforderung zur Erteilung einer Auskunft zum Zwecke der Geltendmachung eines (materiellrechtlich betrachtet) Unterhaltsanspruchs der förmlichen Inverzugsetzung gleichsteht. Dies könnte vor allem in solchen Fällen gelten, in welchen der Schuldner - wie vorliegend - gerade selbst die direkte Kommunikation mit dem erkennenden Gericht wählt, um dort seine Verpflichtung zur Vorschussbezahlung zu klären, ohne sich der Antragstellerin gegenüber streitig zu stellen (Rechtsgedanken der Selbstmahnung). Diese könnte sich eventuell bei einer solchen Fallgestaltung darauf verlassen, dass der Antragsgegner seiner Leistungspflicht ihr gegenüber freiwillig nachkommt, wenn das Prozessgericht seine Unterlage geprüft hat und zu einer Zahlungsverpflichtung gelangt.

10

Hierfür spricht weiterhin, dass die Antragstellerin im Vorprozess bei rechtzeitiger Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstmals im Verhandlungstermin vom 15.11.2011 mit der Möglichkeit eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen den Antragsgegner konfrontiert wurde. Wäre die unverzügliche Inkenntnissetzung des Antragsgegners von seiner eventuellen Verpflichtung, verbunden mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Rechtswahrung nicht ausreichend, hätte sich die Antragstellerin nach Erteilung des Hinweises der weiteren Mitwirkung am Verfahren entziehen müssen, bevor nicht die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses abschließend gerichtlich geklärt gewesen wäre, was , wie das verfahrensgegenständliche Verfahren verdeutlicht, zu einer Aussetzung des landgerichtlichen Verfahrens für die Dauer von mindestens einem Jahr geführt hätte.

11

Gemäß §§ 113 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO findet eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nicht statt.