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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·11 WF 181/13·15.08.2013

Verfahrenswert im Verfahren auf Nachscheidungsunterhalt bei Verzicht auf künftigen Unterhalt

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (FamGKG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte rügte die vom Familiengericht festgesetzte Höhe des Verfahrenswerts im Nachscheidungsunterhaltsverfahren und forderte dessen Erhöhung wegen eines späteren Unterhaltsverzichts. Das OLG Stuttgart weist die Beschwerde zurück. Es entscheidet, dass §51 FamGKG den Jahreswert der ersten 12 Monate bereits berücksichtigt und ein Verzicht auf anhängigen Unterhalt den Verfahrenswert nicht erhöht. Stufenanträge sind nach dem höchsten Einzelwert zu bemessen.

Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung des Verfahrenswerts im Unterhaltsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verfahrenswert in Unterhaltssachen bemisst sich nach §51 FamGKG nach dem Unterhaltsbetrag, der für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung gefordert wird.

2

Ein nachträglicher Verzicht auf künftigen nachehelichen Unterhalt führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn der Jahreswert des beantragten Unterhalts bereits nach §51 FamGKG berücksichtigt ist.

3

Der Wert eines Unterhaltsverzichts ist gemäß §42 Abs.1 FamGKG zu schätzen; wird der zu erwartende Jahreswert jedoch bereits durch §51 FamGKG umfasst, entfällt eine zusätzliche wertmäßige Berücksichtigung des Verzichts.

4

In Stufenverfahren richtet sich der Verfahrenswert nach §38 FamGKG allein nach dem höchsten Einzelwert; eine Addition der Werte der einzelnen Stufen findet nicht statt.

Relevante Normen
§ 42 FamGKG§ 51 FamGKG§ 51 FamGKG§ 42 Abs. 1 FamGKG§ 38 FamGKG§ 59 Abs. 3 FamGKG

Vorinstanzen

vorgehend AG Esslingen, 24. Juni 2013, 5 F 127/10

Leitsatz

Bemisst sich der Wert eines Unterhaltsverfahrens bereits nach dem Jahreswert des beantragten Unterhalts, führt eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes.(Rn.12)

Orientierungssatz

Eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen nachehelichen Ehegattenunterhalt führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes, wenn sich der Wert des Unterhaltsverfahrens bereits nach dem Jahreswert des beantragten Unterhalts bemisst.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten Rechtsanwalt G. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 24.06.2013 - 5 F 127/10 - wird

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist Gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer vertrat den Beteiligten J. B. im verfahrensgegenständlichen Scheidungsverbundverfahren.

2

Am 14.02.2011 reichte die Antragsgegnerin im Verbund einen Stufenantrag nachehelichen Unterhalt ein. Am 08.04.2011 reichte der Beschwerdeführer für den Antragsteller einen Widerantrag nachehelicher Unterhalt ein, beschränkt auf die Stufen Auskunft und Versicherung an Eides statt, welcher im Verbundverfahren unzulässig ist.

3

Durch Vereinbarung vom 28.09.2011 verpflichteten sich die beteiligten Eheleute durch gerichtlichen Vergleich zur gegenseitigen Auskunftserteilung über ihre Einkünfte. Der Antragsteller verpflichtete sich zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 250.- €. Am gleichen Tag wurden unter Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt die Ehe rechtskräftig geschieden.

4

Mit Schriftsatz vom 26.03.2013 kündigte die Antragsgegnerin einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt über monatlich 794.- € von September 2012 bis März 2013 sowie in Höhe von 1.050.- € monatlich ab April 2013.

5

Im Verhandlungstermin vom 15.05.2013 vereinbarten die Beteiligten einen Unterhaltsverzicht der Antragsgegnerin ab März 2013.

6

Das Familiengericht hat den Verfahrenswert der Folgesache nachehelicher Unterhalt auf 10.800.- € (7 x 794.- € + 5 x 1.050.- €) festgesetzt.

7

Der Beschwerdeführer erstrebt mit der Beschwerde eine Erhöhung des Verfahrenswertes um 12.600.- € (12 x 1.050.- €) wegen des Unterhaltsverzichts sowie die wertmäßige Berücksichtigung der wechselseitigen Auskunftsanträge.

II.

8

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

9

Das Familiengericht hat zu Recht den Verfahrenswert der Folgesache nachehelicher Unterhalt auf 10.800.- € festgesetzt, § 51 FamGKG.

10

Gemäß § 51 FamGKG bemisst sich der Verfahrenswert in Unterhaltssachen nach dem Unterhaltsbetrag, der für die ersten 12 Monate nach Antragseinreichung gefordert werden. Dabei handelt es sich rechnerisch um den Betrag von 10.800.- €.

11

Im Falle eines Unterhaltsverzichts ist dessen Wert gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen, wobei der Wert des Anspruchs, auf den verzichtet wird, in Ansehung des § 51 FamGKG mit heranzuziehen ist. Die Praxis setzt insoweit vielfach Pauschalen an (Handbuch des Fachanwalts Familienrecht / Keske, 9. Aufl. 2013, Kap. 17, Rn. 73), welche jedoch den Jahreswert des zu erwartenden Unterhalts regelmäßig nicht überschreitet.

12

Wird dieser Jahreswert jedoch bereits durch die Berücksichtigung des 12-fachen Monatswertes im Verfahrenswert berücksichtigt und umfasste der verfahrensgegenständliche Zeitraum des nachehelichen Unterhalts auch tatsächlich mehr als 12 Monate (hier von Rechtskraft der Scheidung am 28.09.2011 bis zur vertraglichen Beendigung der Unterhaltsverpflichtung zum 31.03.2013), ergibt sich der Wert allein aus § 51 FamGKG, ohne dass sich der spätere Unterhaltsverzicht innerhalb des Unterhaltsverfahrens wertmäßig auswirkt (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 51 FamGKG, Rn. 36).

13

Im Ergebnis spielt deshalb der Wert eines Unterhaltsverzichts nur im Falle einer Vereinbarung über nicht anhängigen Unterhalt eine Rolle, während bei einem Verzicht auf anhängige Unterhaltsforderungen nur der Wert der anhängigen Gegenstände in die gerichtliche Festsetzung einfließt (Schneider/Wolf/Volpert, Familiengerichtskostengesetz, 1. Aufl., 2009, § 51 FamGKG, Rn. 187).

14

Die wechselseitigen Auskunftsansprüche im Rahmen der Stufenanträge sind von der Wertfestsetzung her nicht gesondert zu erfassen, da sich der Verfahrenswert in Stufenverfahren gemäß gesetzlicher Regelung in § 38 FamGKG allein nach dem höchsten Einzelwert, hier dem Leistungsantrag, bemisst und eine Zusammenrechnung der Einzelwerte der verschiedenen Stufenwerte unterbleibt.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.