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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·11 UF 42/14·03.03.2014

Elterliche Sorge: Veränderung des Sorgerechts durch Vereinbarung der getrenntlebenden Eltern

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mutter beantragte die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge; die Eltern hatten jedoch eine Vereinbarung getroffen, nach der die Gesundheitssorge bei der Mutter liegen, die übrige Sorge gemeinschaftlich bleiben solle. Das OLG stellt fest, dass elterliche Sorge bzw. Teile davon nicht disponibel sind und es einer gerichtlichen Entscheidung nach §1671 Abs.2 BGB bedarf; die bloße Billigung der Vereinbarung genügt nicht. Bei Zustimmung eines Elternteils ist bei über 14-jährigen Kindern deren Nicht‑Widerspruch erforderlich. Die Sache wird an das Amtsgericht zur abschließenden Entscheidung zurückgegeben.

Ausgang: Verfahren zur abschließenden Regelung nach §1671 BGB an das Amtsgericht zurückgegeben; Billigung der Elternvereinbarung nicht ausreichend

Abstrakte Rechtssätze

1

Das elterliche Sorgerecht und Teile des elterlichen Sorgerechts sind nicht disponibel; zu deren Veränderung bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 BGB.

2

Die gerichtliche Billigung einer zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene gerichtliche Entscheidung über die Übertragung oder Teilübertragung der elterlichen Sorge.

3

Erteilt ein Elternteil seine Zustimmung zur Übertragung der Sorge, so ist bei einem über 14 Jahre alten Kind dessen Nicht‑Widerspruch für eine auf Zustimmung gestützte Entscheidung gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB erforderlich.

4

Eine Umgangsregelung kann der gerichtlichen Billigung nach §§ 156 Abs. 2, 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zugänglich sein; Umfang und Voraussetzungen der Zustimmung richten sich nach den einschlägigen FamFG‑Bestimmungen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1671 Abs 2 BGB§ 1671 BGB§ 1671 Abs. 2 BGB§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB§ 156 Abs. 2 FamFG§ 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Crailsheim, 17. Dezember 2013, 2 F 328/13

Leitsatz

Das Sorgerecht und Teile des Sorgerechts sind für Eltern nicht disponibel, weshalb es zu deren Veränderung stets einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Nicht ausreichend ist die Billigung einer Vereinbarung der Eltern.(Rn.1)

Tenor

Auf den Rechtsbehelf der Beteiligten Ziffer 1 wird das Verfahren zur Herbeiführung einer abschließenden Regelung nach § 1671 BGB an das

Amtsgericht Crailsheim - Familiengericht -

zurückgegeben.

Gründe

1

Zu Recht rügt die Beteiligte Ziffer 1, dass das Verfahren durch den Beschluss des Familiengerichts vom 17. Dezember 2013 nicht beendet worden ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag der Beteiligten Ziffer 4 (Mutter) auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die gemeinsamen ehelichen Kinder E. ... (geboren am ... 1999) und K. ... (geboren am ... 2001). Die Vereinbarung der Eltern vom 17.12.2013, die unter anderem zum Inhalt hat, dass die Gesundheitssorge für die Kinder zukünftig allein durch die Kindesmutter ausgeübt, es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben soll, führt nicht zu einer Beendigung des Verfahrens, da die Eltern über die elterliche Sorge oder Teile derselben nicht disponieren können und es daher insoweit einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 1671 Abs. 2 BGB bedarf; die in Ziffer 3 des Beschlusses des Familiengerichts vom 17.12.2013 ausgesprochene Billigung der zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung reicht dafür nicht aus (Palandt/Götz, 73. Aufl., § 1671 BGB, Rn 1; OLG Köln, FamRZ 2013, 1591). Soweit ein Elternteil dem Sorgerechtsantrag zustimmt, ist darauf hinzuweisen, dass eine hierauf gestützte Entscheidung gem. § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB voraussetzt, dass das über 14 Jahre alte Kind der Übertragung nicht widerspricht.

2

Dem Familiengericht, welches ersichtlich davon ausgeht, dass das vorliegende Verfahren durch den Beschluss vom 17.12.2013 seinen Abschluss gefunden hat, sind somit auf die erhobene Rüge der Beteiligten Ziffer 1 die Verfahrensakten zurückzugeben, um eine abschließende Entscheidung zu treffen.

3

Einer gerichtlichen Billigung zugänglich ist dagegen eine Umgangsregelung (§§ 156 Abs. 2, 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). Ob die von den Eltern in Ziffer 4. getroffene Vereinbarung, die jedenfalls hinsichtlich einer persönlichen Begegnung zwischen dem Vater und der über 14 Jahre alten Tochter keine (vollstreckungsfähige) Regelung vorsieht, im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG der Zustimmung der Beteiligten Ziffer 1 bedarf, ist streitig (vergl. Heiter, FamRZ 2009, 85; Prütting/Helms/Stößer, § 156 FamFG, Rn 10; Rauscher, FamFR 2010, 28).

4

Gebühren werden für die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die sich in einer Rückgabe der Akten an das Amtsgericht erschöpft, nicht erhoben; ebenso wenig entstehen hierfür gesonderte Anwaltskosten, die noch zum ersten Rechtszug gehören. Dementsprechend ist auch vom Beschwerdegericht über den Verfahrenskostenhilfeantrag nicht zu entscheiden.