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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·11 UF 36/19·04.12.2019

Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nur gegen Sicherheitsleistung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte die Zustimmung der Antragsgegnerin zur steuerlichen Geltendmachung von Ehegattenunterhalt für 2016 und 2017. Das OLG Stuttgart bestätigte grundsätzlich die Zustimmungspflicht (aus § 242 BGB und notarieller Vereinbarung), machte sie jedoch aus Gründen berechtigter Zweifel an der Freistellungsbereitschaft des Antragstellers von der vorherigen Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig. Maßgeblich waren insbesondere frühere Zahlungsverweigerungen gegenüber Krankenversicherungsbeiträgen.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Zustimmung zum Realsplitting nur unter der Auflage vorheriger Sicherheitsleistung (jeweils konkrete Beträge für 2016/2017).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verpflichtung zur Zustimmung zur steuerlichen Geltendmachung von Ehegattenunterhalt (begrenztes Realsplitting) kann sich aus § 242 BGB und vertraglichen Vereinbarungen ergeben.

2

Die Zustimmung kann ausnahmsweise von der vorherigen Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass der Unterhaltspflichtige nicht bereit oder in der Lage ist, entstehende finanzielle Nachteile unverzüglich auszugleichen.

3

Bei solventen Schuldnern liegt der Prüfungsfokus auf der subjektiven Bereitschaft zur Freistellung; vergangenes Verhalten des Schuldners kann dabei eine Indizwirkung für fehlende Freistellungsbereitschaft haben.

4

Die Höhe der Sicherheitsleistung kann prognostisch an der zu erwartenden steuerlichen Mehrbelastung des Unterhaltsberechtigten bemessen werden (im Einzelfall etwa rund 30–34 % des zu versteuernden Unterhaltsbetrags).

5

Eine Verweisung auf die Finanzgerichtsbarkeit ist entbehrlich, wenn die Höhe der Unterhaltszahlungen oder die relevanten Versicherungskosten nicht streitig sind bzw. urkundlich belegt werden können.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 113 FamFG§ 287 ZPO§ 68 Abs. 3 FamFG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Aalen, 30. Januar 2019, 11 F 408/18, Beschluss

vorgehend OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 16. August 2019, 11 UF 36/19, Beschluss

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Aalen vom 30.01.2019 - 11 F 408/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung der Antragsgegnerin von der vorherigen Erbringung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller in Höhe von 4.850,00 € für das Veranlagungsjahr 2016 und in Höhe von 3.771,00 € für das Veranlagungsjahr 2017 abhängig gemacht wird.

2. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Gegenstandswert in beiden Instanzen jeweils 10.500,00 €.

Gründe

I.

1

Wegen des unstreitigen Sachverhalts, der jeweils streitigen Beteiligtenvorträge und der gestellten Anträge nimmt der Senat Bezug auf die Darstellung in den Hinweisbeschlüssen vom 25.06.2019 und 16.08.2019.

2

Beide Beteiligte haben zu den Hinweisbeschlüssen Stellungnahmen abgegeben und an ihren Anträgen im Beschwerdeverfahren festgehalten.

II.

3

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

4

Der Senat hält zunächst an seiner im Hinweisbeschluss vom 25.06.2019 geäußerten Rechtsauffassung fest, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich zur Zustimmung zur Inanspruchnahme des steuerlichen Realsplittings verpflichtet ist, was einerseits bereits aus § 242 BGB folgt, wozu sie sich andererseits aber auch vertraglich in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 19.12.2015 verpflichtet hat. Das von der Antragsgegnerin beanstandete Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit tangiert diese grundsätzliche Verpflichtung nicht und führt entgegen ihrer Auffassung nicht zur Unzumutbarkeit der weiteren Mitwirkung an der steuerlichen Geltendmachung der Unterhaltsleistungen, da den von ihr dargestellten Belastungen im Falle des Nachweises der kausalen Verursachung durch den Antragsteller mit weniger einschneidenden Maßnahmen begegnet werden kann.

5

Der Senat hält seine Bedenken hinsichtlich der Verpflichtung zur Zustimmung zur Geltendmachung von Unterhaltsleistungen in einer bestimmten Höhe im vorliegenden Einzelfall nicht aufrecht, nachdem die Unterhaltszahlungen der Höhe nach nicht im Streit bzw. hinsichtlich der Kosten für die Krankenversicherung urkundlich dargelegt sind. In diesem Fall wäre die Verweisung auf die Inanspruchnahme der Finanzgerichtsbarkeit eine überflüssige Förmelei.

6

Dementsprechend ist die Antragsgegnerin entsprechend dem Antrag des Antragstellers grundsätzlich verpflichtet, gegenüber dem Finanzamt N. zur Steuernummer ... des Antragstellers dem einkommenssteuerlichen Sonderausgabenabzug des Ehegattenunterhalts in Höhe von 15.834,00 € für den Veranlagungszeitraum 2016 und in Höhe von 11.000,00 € für den Veranlagungszeitraum 2017 zuzustimmen.

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Allerdings besteht diese Verpflichtung lediglich nach Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe des finanziellen Nachteils, den die Antragstellerin aufgrund der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings erleiden wird und der von ihr teilweise in das Verfahren eingebracht wurde.

8

Die Erbringung einer Sicherleistung ist ausnahmsweise geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass ein Unterhaltsschuldner nicht bereit oder in der Lage ist, seiner Verpflichtung zur Freistellung eines Unterhaltsberechtigten von diesem entstehenden finanziellen Nachteilen unverzüglich nachzukommen. Handelt es sich auf Seiten des Pflichtigen wie vorliegend um einen grundsätzlich solventen Schuldner, liegt das Hauptaugenmerk auf der subjektiven Bereitschaft zur Freistellung von einschlägigen Nachteilen, bei deren Beurteilung dem vergangenen Verhalten eine Indizwirkung zukommt.

9

Zur Begründung der berechtigten Zweifel der Antragsgegnerin am verlässlichen Willen des Antragstellers, bei ihr entstehende finanzielle Nachteile zeitnah und zuverlässig auszugleichen, nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 16.08.2019 Bezug. Entgegen seiner Verpflichtung hat er sich zunächst überhaupt, und im weiteren Verlauf jedenfalls der Höhe nach teilweise geweigert, die von der S. Krankenversicherung geforderten Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen. Vielmehr hat er stattdessen in Kauf genommen, dass bei Nichtbegleichung der Beiträge durch die Antragsgegnerin dieser der Krankenversicherungsschutz gekündigt wird, was ihr von Seiten der Versicherungsgesellschaft angedroht war.

10

Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Wegfall der Familienversicherung ausschließlich durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings bedingt. Etwas Abweichendes ergibt sich nicht, wie dies in seiner Stellungnahme vom 01.10.2019 ausführt wird, aus dem Schreiben des Versicherungsträgers vom 29.03.2016. Dort beruft sich die S. auf ein monatliches Einkommen der Antragsgegnerin von 1.050,58 € und damit auf ein Überschreiten der Einkommensgrenze für die Fortführung der Familienversicherung in Höhe von 385,00 €. Aus dem vorliegenden Steuerbescheid ist jedoch zwanglos ersichtlich, dass sich die Einkünfte der Antragsgegnerin aus Rentenleistungen von 201,00 € monatlich, Erwerbseinkommen von 25,17 € monatlich und im Übrigen aus Unterhaltsleistungen des Antragstellers zusammensetzten. Ohne die Versteuerung der Unterhaltsleistungen hätte die Antragsgegnerin somit in der Familienversicherung verbleiben können.

11

Der Antragsgegnerin erscheint es danach nicht zumutbar, der weiteren Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings zuzustimmen, ohne dass ihr zum Ausgleich entstehender Nachteile der unmittelbare Zugriff auf eine vom Antragsteller erbrachte Sicherheitsleistung zur Verfügung steht. Dies resultiert nicht zuletzt aus der weiterhin vom Antragsteller vertretenen Einschätzung der Risikoverteilung in Fällen unbegründeter Inanspruchnahme durch Dritte in Folge der Versteuerung von Unterhaltsleistungen. In seiner abschließenden Stellungnahme führt er aus, der Antragsgegnerin sei durch das Handeln der S. kein Schaden entstanden, da ein zunächst vereinnahmter Betrag von 3.834.- € später zurückerstattet worden sei, weshalb er auch zu Recht die Übernahme der Kosten bei Anforderung durch die Krankenversicherung verweigert habe. Dabei verkennt er, dass es aus Rechtsgründen seine Verpflichtung gewesen wäre, im Rahmen der geschuldeten Freistellung die Beiträge zunächst zu bezahlen und sich im weiteren Verlauf um die Rückerstattung zu bemühen. Ebenso verkennt er in seiner Argumentation, dass die Forderung der S. nicht unbegründet war, da die gesetzlichen Voraussetzungen einer eigenständigen Krankenversicherungspflicht der Antragsgegnerin nach den vorliegenden Steuerbescheiden eindeutig seit 2013 vorgelegen hatten und dies auch ausschließlich auf der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings beruhte. Dies gilt unabhängig davon, dass die S. letzten Endes im Schreiben vom 02.05.2017 nicht ausdrücklich ausgeführt hat, dass sie auf die Beiträge bis April 2015 verzichtet, obwohl hierfür keine zwingende rechtliche Veranlassung bestand.

12

Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt ungefähr 30 % des zu versteuernden Unterhaltsbetrages (34 % für 2017) und entspricht prognostisch, §§ 113 FamFG, 287 ZPO, ungefähr der steuerlichen Mehrbelastung der Antragsgegnerin, ohne dass im Betrag der Sicherheitsleistung weitere finanzielle Nachteile, wie beispielsweise ein erhöhter Krankenversicherungsbeitrag, mit erfasst wäre.

13

Der Senat hat von einer nochmaligen persönlichen Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren abgesehen, da diese in erster Instanz erfolgt ist und sich anhand des schriftlichen Sachvortrags der Beteiligten und der von ihnen vorgelegten Unterlagen der entscheidungserhebliche Sachverhalt lückenlos ersehen lässt. Von einer weiteren mündlichen Verhandlung sind keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 FamFG.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 FamFG, 97 Abs. 1, 2 ZPO. Der Einwand des Vorbehalts der Erbringung einer Sicherheitsleistung hat ausschließlich aufgrund des ergänzenden Sachvortrags im Beschwerderechtszug Erfolg, welcher aber in gleicher Weise bereits im ersten Rechtszug hätte gehalten werden können.

15

Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde, § 70 FamFG, ist nicht geboten, da die Anordnung einer Sicherheitsleistung aufgrund einer Einzelfallabwägung zu treffen ist, die dem tatrichterlichen Ermessen unterliegt.