Trennungsunterhalt: Bestimmung des Nachteilsausgleichs bei Wegfall des Krankenversicherungsschutzes des Unterhaltsberechtigten durch Inanspruchnahme von Realsplitting
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin verlangt Nachteilsausgleich wegen Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings durch den Antragsteller. Zentrale Frage ist, wer die durch den Wegfall der Familienversicherung entstehenden Krankenversicherungsbeiträge trägt. Der Senat stellt fest, dass der Unterhaltspflichtige solche Kosten zu tragen hat, wenn die Familienversicherung aufgrund der steuerlichen Einkünfte wegfällt, und fordert ergänzende Unterlagen sowie Stellungnahmen an.
Ausgang: Senat fordert ergänzende Unterlagen und Stellungnahmen; inhaltlich festgestellt, dass der Unterhaltspflichtige bei Wegfall der Familienversicherung Krankenversicherungsbeiträge zu tragen hat
Abstrakte Rechtssätze
Bei Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings hat der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Nachteilsausgleichs die Kosten der Krankenversicherung des Unterhaltsberechtigten zu tragen, soweit dieser wegen Überschreitens der gesetzlichen Einkommensgrenze aus der Familienversicherung fällt.
Der dem Unterhaltsberechtigten zurechenbare steuerliche Sonderausgabenabzug begründet die Pflicht, die daraus folgenden versicherungsrelevanten Einkünfte bei der Beurteilung der Familienversicherung zu berücksichtigen.
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich umfasst die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen, die durch das Realsplitting entstehenden Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge auf erste Anforderung unverzüglich bereitzustellen.
Eine verspätete oder unvollständige Erfüllung der Nachteilsausgleichspflichten begründet eine Pflichtwidrigkeit; ein späterer teilweiser Verzicht des Versicherers gegenüber dem Unterhaltsberechtigten beseitigt die Pflichtverletzung des Unterhaltspflichtigen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend AG Aalen, 25. Juni 2019, 11 F 408/18
nachgehend OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 5. Dezember 2019, 11 UF 36/19, Beschluss
Orientierungssatz
Bei der Inanspruchnahme des unterhaltsrechtlichen Realsplittings hat der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Nachteilsausgleichs die Kosten der Krankenversicherung des Unterhaltsberechtigten zu tragen, wenn dieser wegen Überschreitens der gesetzlichen Einkommensgrenze aus der Familienversicherung herausfällt.(Rn.3)
Tenor
1. Nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die Antragsgegnerin wird in Ergänzung des Hinweisbeschlusses des Senats vom 25.06.2019 darauf hingewiesen, dass auch die Abhängigmachung der Zustimmung zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings von der vorigen Erbringung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller in Betracht kommt.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.10.2019.
Gründe
Im Hinweisbeschluss vom 25.06.2019 hat der Senat ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihre Behauptung, der Antragsteller sei seinen Verpflichtungen zum Nachteilsausgleich in der Vergangenheit nicht zuverlässig nachgekommen, bislang weder konkretisiert noch belegt habe.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2019 hat die Antragsgegnerin nunmehr Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ersehen lässt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit tatsächlich seinen aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings gegenüber der Antragsgegnerin resultierenden finanziellen Verpflichtungen teilweise verspätet, teilweise auch überhaupt nicht nachgekommen ist.
Der Antragsteller hat in den Jahren 2013 und 2014 rechtlich zutreffend einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 13.805,00 € geltend gemacht, wie sich aus der Mitteilung des Finanzamtes A. vom 16.06.2016 über die Zusammensetzung des Abzugsbetrages ersehen lässt. Sowohl bei dem mietfreien Wohnen im gemeinsamen Eigentum, als auch bei der Bezahlung von gemeinsamen Finanzierungskrediten handelt es sich um steuerlich anzuerkennende Unterhaltsleistungen. Da die Antragsgegnerin somit diesen Betrag als steuerliche Einnahme zugerechnet erhält, musste den Beteiligten klar sein, dass sie bereits allein durch Erzielung dieser Einkünfte (unabhängig davon, ob hieraus eine Steuerlast entsteht) wegen Überschreitens der gesetzlichen Einkommensgrenze aus der Familienversicherung beim Antragsteller herausfällt und eine eigene Krankenversicherung abschließen muss. Wiederum zwingend errechnet sich bei der Beitragsfestsetzung unabhängig von sonstigen Einkünften der Antragsgegnerin ein Betrag von 14,9 % Krankenversicherung zuzüglich 2,6 % Pflegeversicherung aus monatlichen Einkünften von 13.805 € : 12 Monate = ca. 1.150 €, insgesamt also jährlich 2.415 €. Diese Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Antragsgegnerin resultiert allein, aber auch unmittelbar aus der steuerlichen Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs durch den Antragsteller, weshalb die entsprechenden Beträge von ihm auf erste Anforderung der Antragsgegnerin unverzüglich zur Verfügung zu stellen gewesen wären.
Stattdessen hat er zunächst durch Email vom 09.10.2016 auf die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber der S. Krankenversicherung und auf seine eigene - zumindest vorübergehende - eingeschränkte Zahlungsfähigkeit hingewiesen, um sodann einen knappen Monat später lediglich Teilzahlungen auf die tatsächlich geschuldeten Beträge zu erbringen.
Die Pflichtwidrigkeit wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die S. Krankenversicherung ein halbes Jahr später entgegenkommenderweise auf einen Teil ihrer Forderungen bis einschließlich April 2015 verzichtet hat, da sie einerseits hierzu rechtlich nicht verpflichtet war, und andererseits das weitergehende Zahlungsrisiko von der Antragsgegnerin getragen werden musste, welche hierzu im Innenverhältnis der Beteiligten nicht verpflichtet war.