Grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit der Beschwerde gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs und begehrte dessen Ausschluss wegen grober Unbilligkeit. Sie berief sich u.a. auf fehlende Mitwirkung des Antragsgegners, eine lange Trennungszeit, eine formnichtige Verzichtsvereinbarung sowie ein nicht ausgleichsreifes österreichisches Anrecht. Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde zurück: Mitwirkungsverstöße begründen keine grobe Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG, die Trennungszeit (ca. 4,5 Jahre) steht bei 33 Jahren Zusammenleben noch in angemessenem Verhältnis, und der Ausschluss scheitert an fehlender notarieller Beurkundung. § 19 Abs. 3 VersAusglG greift nicht, weil das ausländische Anrecht keinen erheblichen Ausgleichswert aufweist; ein schuldrechtlicher Ausgleich kann nur gesondert beantragt werden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs mangels grober Unbilligkeit zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten im Versorgungsausgleichsverfahren rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG.
Eine grobe Unbilligkeit wegen langer Trennungszeit kommt nur in Betracht, wenn die Trennungsdauer im Verhältnis zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens deutlich unangemessen ist.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs bedarf einer notariell beurkundeten Vereinbarung (§ 7 Abs. 1 VersAusglG); formnichtige Abreden oder bloße Abschlussbereitschaft ersetzen die Beurkundung nicht.
Die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nicht nach § 19 Abs. 3 VersAusglG unbillig, wenn das nicht ausgleichsreife ausländische Anrecht lediglich einen relativ geringen Ausgleichswert erwarten lässt.
Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§§ 20 ff. VersAusglG) kann im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung nicht erstmals geltend gemacht werden.
Vorinstanzen
vorgehend AG Schwäbisch Gmünd, 17. Oktober 2024, 8 F 640/17
Leitsatz
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht im Sinne von § 19 Abs. 3 VersAusglG unbillig, wenn eine im Ausland erworbene Rentenanwartschaft keinen erheblichen Ausgleichswert aufweist.(Rn.35) (Rn.36)
Orientierungssatz
1. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten im Versorgungsausgleichsverfahren kann eine grobe Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG nicht begründen.(Rn.26)
2. Um für die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine grobe Unbilligkeit zu begründen, muss die Trennungszeit deutlich länger angedauert haben als im Regelfall der Scheidung. Die Trennungszeit muss zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dieses ist bei einer Trennungszeit von 4,5 Jahren und einer Zeit des ehelichen Zusammenlebens von 33 Jahren nicht der Fall.(Rn.30) (Rn.31)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 17.10.2024, Aktenzeichen 8 F 640/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 04.07.1980 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Schwäbisch Gmünd-Bettringen geschlossene Ehe der jetzt 67 Jahre alten Antragstellerin und des jetzt 69 Jahre alten Antragsgegners, beide deutsche Staatsangehörige, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 16.05.2018 rechtskräftig geschieden. Das Versorgungsausgleichsverfahren wurde ausgesetzt. Der Antragsgegner war damals unbekannten Aufenthalts.
Aus der Ehe ist die gemeinsame volljährige Tochter P., geboren am ..., hervorgegangen. Die Ehegatten lebten seit dem 14.03.2013 voneinander getrennt durch Auszug des Antragsgegners aus der Ehewohnung. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 05.10.2017 war dem Antragsgegner am 17.11.2017 im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 07.04.2022 teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Amtsgericht die aktuelle Anschrift des Antragsgegners in Österreich mit.
Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsätzen vom 06.10.2017, vom 04.04.2023 und vom 02.11.2023, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen bzw. auszuschließen.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 11.03.2024 seinerseits, den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Am 03.03.2013 hatten die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung unter anderem dahingehend getroffen, dass sie beide auf einen Versorgungsausgleich verzichten.
In der erstinstanzlichen Verhandlung vom 04.04.2024 verabredeten die Ehegatten, dass die Antragstellerin eine notarielle Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufsetzen und dem Antragsgegner zukommen lassen werde, die dieser dann in Österreich genehmigen lassen könne. In der Folgezeit wurde eine entsprechende notarielle Vereinbarung erstellt, vom Antragsgegner allerdings nicht genehmigt.
Nach ihren Angaben aus der mündlichen Verhandlung wird die Antragstellerin Rentenleistungen beziehen, bei einem in Höhe von 1.003,00 € monatlich bestehenden Rentenanspruch. Der Antragsgegner ist nach seinen Angaben Sozialhilfeempfänger und bezieht eine geringe Rente.
Gemäß Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19.02.2018 besteht dort ein Anrecht der Antragstellerin mit einem Ehezeitanteil von 19,9648 Entgeltpunkten. Der Ausgleichswert wurde mit 9,9824 Entgeltpunkten und der korrespondierende Kapitalwert mit 69.260,50 € angegeben.
Gemäß Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 20.03.2023 besteht dort außerdem ein Anrecht des Antragsgegners mit einem Ehezeitanteil von 8,4556 Entgeltpunkten. Der Ausgleichswert wurde mit 4,2278 Entgeltpunkten und der korrespondierende Kapitalwert mit 29.333,58 € angegeben.
Mit Schreiben vom 12.06.2023 teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit, dass aufgrund einer Mitteilung des österreichischen Versicherungsträgers eine fiktive Gesamtanwartschaft des Antragsgegners auf Alterspension zum Ende der Ehezeit am 31.10.2017 in Höhe von 66,65 € monatlich bestehe. Das auf die Ehezeit entfallende Anrecht der österreichischen Pensionsanwartschaft werde anhand eines Verhältniswerts aus der vollen österreichischen Pension ermittelt. Die österreichischen Monate in der Ehezeit würden durch die Gesamtzahl der in Österreich zurückgelegten Monate bis zum Erreichen der für die Pension maßgeblichen Altersgrenze dividiert und mit der vollen Pension multipliziert. Die österreichischen Pensionen würden 14 Mal im Jahr gezahlt. Daher sei der ermittelte Ehezeitanteil mit 14 zu multiplizieren und durch 12 zu dividieren.
Durch Beschluss vom 17.10.2024 hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd den Versorgungsausgleich durchgeführt und in Ziffer 1 des Tenors wie folgt beschlossen:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,9824 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 10. 2017, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4,2278 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 10. 2017, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Verwaltungskommission für die sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Vers. Nr. …) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.
Der Beschluss ist der Antragstellerin am 21.10.2024 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit Schriftsatz vom 18.11.2024, an jenem Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13.12.2024, eingegangen am 16.12.2024, begründet. Die Beschwerdeschrift ist dem Antragsgegner per Einschreiben mit Rückschein förmlich zugestellt worden.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen sei. Der Antragsgegner habe im Scheidungsverfahren nicht mitgewirkt, so dass das Versorgungsausgleichsverfahren erst im Jahre 2023 habe durchgeführt werden können. Eine lange Trennungszeit liege vor. Seit 14.05.2014 habe der Antragsgegner allerdings keine Rentenanwartschaften mehr erworben, die ausgeglichen werden könnten. Ausgleichsreife liege nicht vor, weil das Versorgungsanrecht bei einem Versorgungsträger bestehe, welcher nicht der deutschen Gesetzgebung unterliege. Die Vereinbarung vom 03.03.2013 sei zwar formnichtig, der dahinterstehende Wille der Beteiligten allerdings zu berücksichtigen, ebenso der Umstand, dass sich der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich damit einverstanden erklärt habe, dass kein Versorgungsausgleich durchgeführt und dies durch notarielle Vereinbarung festgelegt wird.
Die Antragstellerin beantragt, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen.
Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.
Er hat innerhalb der ihm mit Verfügung vom 17.12.2024 gesetzten Frist von 4 Wochen nicht auf die Beschwerdebegründung erwidert. Ein Nachweis über die Zustellung dieser Verfügung an den Antragsgegner ist nicht vorhanden. Gleiches gilt für die Verfügung vom 14.02.2025, durch die der Antragsgegner darauf hingewiesen worden ist, dass sich gemäß § 114 Abs. 1 FamFG Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen, zu denen der Versorgungsausgleich gehört (§ 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), vor dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen und dass er in der Beschwerdeinstanz unterliegen kann, wenn er nicht anwaltlich vertreten ist.
Durch Beschluss vom 28.04.2024 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beabsichtigt ist, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Antragstellerin, nach den Kapitalwerten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 39.926,92 €, ist nicht gemäß § 27 VersAusglG grob unbillig.
1. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Antragsgegner im Versorgungsausgleichsverfahren kann eine grobe Unbilligkeit nicht begründen.
Verletzt der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine ihn (zumindest auch) gegenüber dem anderen Ehegatten treffende verfahrensrechtliche Pflicht, so reicht dies nicht aus, um die Anwendung des § 27 VersAusglG zu rechtfertigen. Insbesondere kann die fehlende Mitwirkung im Verfahren zum Versorgungsausgleich nicht dazu führen, dass der Versorgungsausgleich selbst unbillig wird (BeckOGK/Maaß, Stand: 01.05.2025, VersAusglG § 27 Rn. 88).
Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Antragsgegner und eine darauf beruhende Verfahrensverzögerung ist zudem nicht feststellbar. Denn der Antragsgegner war während des Scheidungsverfahrens unbekannten Aufenthalts, so dass die Zustellungen an ihn im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgten und er zunächst keine Kenntnis vom Scheidungsverfahren hatte. Dieser Umstand kann dem Antragsgegner nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Erst durch die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 07.04.2022 ist die Anschrift des Antragsgegners bekannt geworden. An der Verhandlung vom 04.04.2024 hat der in Österreich wohnhafte Antragsgegner im Wege der Videoübertragung teilgenommen. Die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 20.03.2023 ist für ihn aus einem geklärten Versicherungskonto erfolgt. Lücken im Versicherungsverlauf und eine fehlende Mitwirkung des Antragsgegners diesbezüglich sind nicht ersichtlich.
2. Eine lange Trennungszeit, die zur Anwendung von § 27 VersAusglG führen könnte, liegt nicht vor. Um für die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine grobe Unbilligkeit zu begründen, muss die Trennungszeit deutlich länger angedauert haben als im Regelfall der Scheidung. Die Frage nach der erforderlichen Trennungsdauer ist nicht einheitlich zu beantworten, sie hängt vielmehr von der Länge des Zeitraums ab, während dessen die Eheleute ehelich zusammengelebt haben (BGH FamRZ 2013, 106): Die für die grobe Unbilligkeit erforderliche Schwelle wird durch eine lange Trennungszeit erst dann erreicht, wenn die Trennungszeit zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis steht (BeckOGK/Maaß a.a.O., 27 Rn. 58).
Die geschiedenen Ehegatten haben seit März 2013 voneinander getrennt gelebt. Das Ende der Ehezeit ist der 31.10.2017, so dass die Ehegatten innerhalb der Ehezeit circa viereinhalb Jahre lang getrennt voneinander gelebt haben. Der Beginn der Ehezeit ist der 01.07.1980, so dass die Ehegatten bis zur Trennung fast dreiunddreißig Jahre lang zusammengelebt haben. Im Vergleich dazu kann die Trennungszeit nicht als lang bezeichnet werden, die Dauer des ehelichen Zusammenlebens überwiegt die Trennungsdauer vielmehr bei weitem.
3. Die geschiedenen Ehegatten haben den Versorgungsausgleich nicht wirksam ausgeschlossen. Eine notariell beurkundete Vereinbarung, § 7 Abs. 1 VersAusglG, liegt nicht vor. Der Umstand, dass sich der Antragsgegner in der Verhandlung vom 04.04.2024 zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bereit erklärt hat, reicht nicht hin, weil ein vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs notariell beurkundet werden muss. Bis dahin kann sich jeder Ehegatte anders entscheiden, ohne dass für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen. Gleiches gilt für die schriftliche Vereinbarung vom 03.03.2013.
4. Wie sich aus dem österreichischen Versicherungsverlauf ergibt, war der Antragsgegner während der Ehezeit von August 2014 bis August 2015, also 13 Monate lang, als Angestellter in Österreich berufstätig. Danach war er arbeitslos und bezog bis Januar 2016 Arbeitslosengeld (5 Monate) und anschließend bis Februar 2017 Notstandshilfe (13 Monate). Die selbstständige Erwerbstätigkeit des Antragsgegners von November 2017 bis November 2019 (25 Monate) liegt außerhalb der Ehezeit, ebenso seine Tätigkeit als Angestellter von November 2022 bis April 2023 (6 Monate). Die Gesamtversicherungszeit des Antragsgegners in Österreich beträgt 62 Monate, wovon nur 13 Monate auf eine Erwerbstätigkeit während der Ehezeit entfallen.
Die volle österreichische Pension beläuft sich bei 62 Monaten auf monatlich 77,76 € (66,65 € x 14 Monate geteilt durch 12 Monate). Der Ehezeitanteil wird deutlich geringer sein, weil nur 13 Monate an Erwerbstätigkeit und 18 Monate an Arbeitslosengeld/Notstandshilfe, insgesamt also 31 Monate, zu berücksichtigen sind. Somit dürfte der Ehezeitanteil bei etwa der Hälfte der vollen Pension, also bei 39,00 €, liegen. Davon kann die Antragstellerin im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nur die Hälfte als Ausgleichswert verlangen, § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, mithin etwa 19,50 € monatlich.
Dieser zu erwartende relativ geringe Ausgleichswert des österreichischen Anrechts rechtfertigt nicht, gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG einen Wertausgleich bei der Scheidung hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (bezogen auf das Ehezeitende: 309,75 € Monatsrente) nicht stattfinden zu lassen.
Unbilligkeit des Ausgleichs kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein Ehegatte in der Ehezeit durch längere Auslandstätigkeit erhebliche Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger erworben hat, während der andere Ehegatte nur Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland erworben hat (OLG Zweibrücken BeckRS 2015, 11170). Für den Ehegatten, der eine inländische Versorgung erworben hat, wäre unbillig, wenn er sogleich im Wertausgleich bei der Scheidung die Hälfte seiner Anrechte verlieren würde, während er hinsichtlich der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte auf spätere Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verwiesen wäre, deren Entstehung und Durchsetzung im Zeitpunkt der Scheidung noch ungewiss ist (BeckOGK/Fricke, Stand: 01.05.2025, VersAusglG § 19 Rn. 85). Eine Teilung dieser Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung kann insbesondere dann unbillig sein, wenn die ausländischen Anrechte (möglicherweise) so erheblich sind, dass sie im Wert den ausgleichsreifen inländischen Anrechten des anderen Ehegatten entsprechen, so dass dieser durch den Verweis auf die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung keine angemessene Kompensation für den sofortigen Verlust seiner Anrechte erhielte (OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 440; BeckOGK/Fricke a.a.O., § 19 Rn. 88).
Im vorliegenden Fall kann nicht von einer längeren Auslandstätigkeit und dem Erwerb erheblicher ausländischer Anrechte durch den Antragsgegner gesprochen werden. Ohne sein in Österreich erworbenes Anrecht exakt zu bestimmen, entspricht es weitem nicht dem Wert des inländischen Anrechts, das die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworben hat.
Deshalb kann § 19 Abs. 3 VersAusglG nicht zur Anwendung kommen, zumal der Antragsgegner bereits im Rentenbezug steht und ein solcher auch bei der Antragstellerin in naher Zukunft bevorstehen dürfte oder bereits erfolgt ist, so dass sie gemäß § 20 VersAusglG zeitnah den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinsichtlich des österreichischen Anrechts des Antragsgegners geltend machen könnte.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist dies allerdings nicht möglich.
Hat das Familiengericht lediglich über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung entschieden, kann mit der Beschwerde gegen seine Entscheidung nicht erstmals der schuldrechtliche Ausgleich begehrt werden (BGH FamRZ 1990, 606; MüKoFamFG/Heiter FamFG, 4. Aufl. 2025, § 137 Rn. 71). Nach § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 4 S. 2 EGBGB und des - im Scheidungszeitpunkt nur ausnahmsweise gegebenen - Ausgleichs sonstiger Ansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG von einem Antrag abhängig (Sternal/Weber, FamFG, 21. Auflage, FamFG § 137 Rn. 31). Ein solcher Antrag hätte spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache gestellt werden müssen, § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG. Dies ist nicht geschehen und im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachzuholen.
5. Im Versorgungsausgleichsverfahren gelten auch im Beschwerdeverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG sowie die Hinweispflicht nach § 28 FamFG. Erfasst die Beschwerde den gesamten Ausspruch zum Versorgungsausgleich, muss das Beschwerdegericht deshalb ohne konkrete Rügen von Amts wegen auch prüfen, ob alle Anrechte bei der Entscheidung berücksichtigt worden sind, bisher nicht benannte Versorgungsträger beteiligen und eigenverantwortliche Billigkeitsprüfungen nach §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 27 VersAusglG anstellen (MüKoFamFG/A. Fischer, FamFG, 4. Aufl. 2025, § 68 Rn. 53 sowie zu § 64 Rn. 36).
So liegt es hier, auch wenn der Antragsgegner vorsorglich auf den in der Folgesache Versorgungsausgleich geltenden Anwaltszwang hinzuweisen war. Aus dem Umstand, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und sich nicht hat anwaltlich vertreten lassen, kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 VersAusglG und die Begründetheit der Beschwerde geschlossen werden. Vielmehr hat der Senat eine eigenverantwortliche Billigkeitsprüfung gemäß § 27 VersAusglG anzustellen.
Nach alledem ist die Beschwerde der Antragstellerin nicht begründet.
6. Der Senat entscheidet wie angekündigt ohne mündliche Verhandlung. Gemäß § 221 Abs. 1 FamFG soll das Gericht in Versorgungsausgleichssachen die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. § 221 Abs. 1 FamFG gilt auch für die Beschwerdeinstanz. Jedoch kann von einer Erörterung in der Beschwerdeinstanz abgesehen werden, wenn den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde, der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten ist oder wenn es in erster Linie um die Entscheidung von Rechtsfragen geht (Sternal/Weber, a.a.O., § 221 Rn. 5; BGH NJW 1983, 824). So liegt der Fall hier. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, es geht allein um die Entscheidung der Rechtsfrage, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 68 Abs. 3 S. 1, 84 FamFG. Wird allein die Entscheidung in einer fG-Folgesache angegriffen, ist § 84 FamFG bei Erfolglosigkeit, § 150 FamFG bei erfolgreichem Rechtsmittel anzuwenden (Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage, FamFG § 150 Rn. 10).
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.