Wirksamkeit des vereinbarten Versorgungsausgleichsausschlusses; Voraussetzungen der Kinderschutzklausel bei Ehescheidung
KI-Zusammenfassung
Beide Ehegatten legten Beschwerde ein: der Ehemann gegen die Scheidung unter Berufung auf § 1568 BGB, die Ehefrau gegen den ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Der Senat verneinte die Kinderschutzklausel, weil die geltend gemachten Belastungen der Kinder auf Trennung und Elternkonflikt, nicht auf die Scheidung als solche zurückzuführen seien. Den Ausschluss des Versorgungsausgleichs hielt das OLG für wirksam und auch im Rahmen der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) für hinnehmbar, da erhebliche Zahlungen des Ehemanns eine ausreichende Kompensation ermöglichten. Beide Beschwerden wurden zurückgewiesen, die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Beide Beschwerden gegen Scheidungsausspruch bzw. Ausschluss des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kinderschutzklausel des § 1568 Abs. 1 Alt. 1 BGB setzt voraus, dass gerade die Scheidung selbst atypische, ungewöhnliche und schwerwiegende Nachteile für das minderjährige Kind auslöst; Nachteile aus Trennung oder dem Scheitern der Ehe genügen nicht.
Ein Scheidungsausspruch ist trotz geltend gemachter kindlicher Belastungen nicht zu versagen, wenn eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich ausgeschlossen ist und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass erst die Rechtskraft der Scheidung neue, über das Übliche hinausgehende Störungen verursacht.
Ein ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nicht schon deshalb unwirksam, weil er für einen Ehegatten nachteilig ist; erforderlich sind insbesondere eine objektiv unerträgliche Lastenverteilung bereits bei Vertragsschluss und verstärkende Umstände subjektiver Vertragsparitätsstörung (z.B. Ausnutzung einer Zwangslage).
Im Rahmen der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) ist ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs unanwendbar, wenn er bei Scheitern der Ehe zu einer evident einseitigen, unzumutbaren Lastenverteilung führt, insbesondere bei einvernehmlichem Verzicht auf Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung ohne Kompensation.
Erhebliche, zum Aufbau einer Altersvorsorge bestimmte und tatsächlich verfügte Zahlungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten können eine ausreichende Kompensation darstellen und die Berufung auf den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Reutlingen, 30. August 2024, 8 F 326/23
Leitsatz
Ein ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht sittenwidrig und kann der durchzuführenden Ausübungskontrolle standhalten, wenn der an sich ausgleichspflichtige Ehegatte während der Ehe erhebliche Zahlungen an den anderen Ehegatten geleistet hat, welche dem Aufbau einer weitergehenden Altersversorgung dienen sollten.(Rn.44)
Orientierungssatz
Die Härte- bzw. Kinderschutzklausel des § 1568 Abs. 1 Alt. 1 BGB greift nur ein, wenn bei dem Kind durch die Scheidung selbst solche atypischen, ungewöhnlichen Folgen verursacht werden, dass die Aufrechterhaltung der Elternehe im Kindesinteresse notwendig ist. Alle für ein Kind nachteiligen Folgen, die bereits auf der Trennung der Eltern bzw. auf dem Scheitern der Ehe als solchem beruhen, können nicht unter die Kinderschutzklausel gefasst werden.(Rn.33)
Tenor
1. Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 30.08.2024, Aktenzeichen 8 F 326/23, werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.409,58 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die 41 Jahre alte Antragstellerin und der 51 Jahre alte Antragsgegner sind seit dem 10.06.2011 miteinander verheiratet und Eltern der gemeinsamen Kinder L., geboren am ..., und M., geboren am .... Sie leben seit Juli 2021 voneinander getrennt. Die Ehewohnung befand sich in T., wo der Antragsgegner weiterhin lebt. Die Antragstellerin zog im Juli 2021 mit den beiden Kinder in eine Einliegerwohnung im Haus ihrer Eltern in P..
Zwischen den Ehegatten wurden mehrere sorgerechtliche Verfahren bei verschiedenen Gerichten, unter anderem beim hier zuständigen Senat, geführt.
Die Ehegatten errichteten am 01.06.2011 bei dem Notar Dr. M. in Berlin einen Ehevertrag. Dabei schlossen sie den Zugewinnausgleich für den Fall einer Scheidung, den nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts und den Versorgungsausgleich aus. Zum damaligen Zeitpunkt verdiente der Antragsgegner als Oberarzt monatlich ca. 8.500,00 € brutto und die Antragstellerin als Krankenschwester in Teilzeit (60%) ca. 1.450,00 € brutto.
Die Ehegatten hatten bei Vertragsschluss einen Kinderwunsch und planten, dass die Antragstellerin auch bei Geburt eines Kindes weiter arbeiten sollte. Nach der Geburt des ersten Kindes war die Antragstellerin ab Mai 2015 nicht mehr berufstätig. Sie befand sich bis zu ihrem Auszug im Juli 2021 in Mutterschutz bzw. Erziehungsurlaub. Seither arbeitet sie wieder in Teilzeit in ihrem erlernten Beruf.
Der Antragsgegner bezahlte im Zeitraum von 2016 bis 2021 insgesamt mindestens 94.000,00 € an die Antragstellerin. Als Verwendungszweck wurde auf den regelmäßigen monatlichen Überweisungen "Ausgleich Gehalt" und "Ausgleich Gehalt und R+V" angegeben. Die Ehegatten waren sich weiter darüber einig, dass das Kindergeld für beide Kinder ausschließlich der Antragstellerin zugute kommen sollte.
Im vorliegenden Verfahren stellte die Antragstellerin mit Antragsschrift vom 29.03.2023 Scheidungsantrag beim Amtsgericht Reutlingen und beantragte die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 10.05.2023 zugestellt.
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Scheidungsantrags und für den Fall der Scheidung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
In der Ehezeit vom 01.06.2011 bis zum 30.04.2023 erwarben die Ehegatten folgende Versorgungsanrechte:
Die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit dem Ausgleichswert von 4,8956 Entgeltpunkten und einem Kapitalwert von 39.284,31 €, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1,34 Versorgungspunkten und einem Kapitalwert von 504,05 € und bei der R+V Lebensversicherung AG ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 8.831,42 €.
Der Antragsgegner bei der Deutschen Rentenversicherung Bund kein Anrecht, bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 103,02 € monatlich und einem Kapitalwert von 17.595,05 €, bei der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer T. ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 4,5619 Beitragsquotienten und einem Kapitalwert von 74.329,77 € und bei der Allianz Lebensversicherungs-AG ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 6.734,97 €.
Durch Beschluss vom 30.08.2024 hat das Amtsgericht Reutlingen wie folgt entschieden:
1. Die am 10.06.2011 vor dem Standesbeamten des Standesamtes M... (Heiratsregister Nr. ...) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehe nicht aufgrund der Härteklausel des § 1568 BGB aufrechtzuerhalten sei. Die vom Antragsgegner vorgetragene befürchtete Verschlechterung des psychischen Befindens der beiden Kinder bei Scheidung der Ehe sei zu wenig konkret, um auch bei ihrem Vorliegen die Feststellung der Kinderschutzklausel zu ermöglichen. Die Kinder, die in mehreren Sorgerechts- und Umgangsverfahren angehört worden seien, würden hauptsächlich unter den Streitigkeiten der Eltern leiden und weniger unter der Trennung selbst. Nicht davon auszugehen sei, dass die Scheidung zu einer Verschlechterung des Befindens der Kinder führt, welches über die Folgen einer normalen Scheidung hinausgeht. Der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei wirksam. Bei Abschluss des Ehevertrages hätten die Ehegatten davon ausgehen können, dass die damals siebenundzwanzig Jahre alte berufstätige Antragstellerin noch ausreichend Zeit und Gelegenheit zum weiteren Ausbau ihrer Altersvorsorge haben würde.
Die Antragstellerin habe sich nicht in einer unterlegenen Verhandlungsposition befunden, nämlich nicht in einer Zwangslage, einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Antragsgegner oder einer intellektuellen Unterlegenheit. Sie habe vor der Beurkundung Gelegenheit gehabt, den Vertrag zu lesen, und habe diese auch genutzt. Im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe ergebe sich aus dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs keine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung. Die Antragstellerin sei zwar sechs Jahre lang wegen der Kindesbetreuung nicht berufstätig gewesen, wodurch ihr ehebedingte Nachteile entstanden seien, die nicht durch den Ehevertrag kompensiert worden seien. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Antragstellerin im Zeitraum von 2016 bis 2021 Zahlungen des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 94.000,00 € erhalten habe, als Kompensation für die nicht weiterhin ausgeübte Erwerbstätigkeit. Nicht davon auszugehen sei, dass die Zahlungen komplett für den Lebensunterhalt der Familie verwendet wurden, da der Antragsgegner seinerseits die Kosten der Lebenshaltung überwiegend getragen habe, so dass die Antragstellerin zusammen mit dem Kindergeld die Möglichkeit gehabt habe, eine weitere Altersvorsorge aufzubauen.
Der Beschluss ist der Antragstellerin am 10.09.2024 und dem Antragsgegner am 06.09.2024 zugestellt worden. Dagegen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26.09.2024, beim Amtsgericht Reutlingen an jenem Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.10.2024 bezüglich der Ziffer 2, beim Amtsgericht Reutlingen an jenem Tag eingegangen.
Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 06.11.2024, beim Senat an jenem Tag eingegangen, begründet und beantragt, den Beschluss in Ziffer 2 abzuändern und den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Sie macht geltend, dass der Ehevertrag sittenwidrig sei. Die Antragstellerin habe der damaligen Erklärung des Antragsgegners, dass der Vertrag lediglich zum Schutz seiner Existenz, nämlich zur Gründung einer eigenen Arztpraxis oder zum Einkauf in eine bestehende Praxis, dienen solle, vertraut. Über die tatsächlichen Auswirkungen, nämlich den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, sei sie sich zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen. Der Vertrag habe nur den Zweck gehabt, die Antragstellerin wirtschaftlich zu binden und zu knebeln. Die Antragstellerin habe die Umsätze ihres Girokontos und ihres Kreditkartenkontos mit dem Ergebnis ausgewertet, dass ihr der Antragsgegner im Zeitraum von 2016 bis 2021 insgesamt 97.380,73 € überwiesen habe.
Ihre familienbezogenen Verfügungen in jenem Zeitraum hätten aber insgesamt 99.959,52 € betragen und würden damit die Überweisungen des Antragsgegners übersteigen, so dass eine Kompensation ehebedingter Nachteile durch den Antragsgegner nicht erfolgt sei.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei, und erwidert, dass die Antragstellerin vor Beurkundung des Ehevertrages einen Vertragsentwurf erhalten und ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die dortigen Regelungen rechtlich überprüfen zu lassen. Während der Ehe habe der Antragsgegner beinahe sämtliche Lebenshaltungskosten getragen und der Antragstellerin einen hohen Lebensstandard sowie ein finanziell vollkommen sorgenfreies Leben ermöglicht. Die Behauptung der Antragstellerin, in einem Zeitraum von fünf Jahren Ausgaben in Höhe von ungefähr 82.000,00 € aus eigenen Mitteln bestritten zu haben, sei nicht belegt und nicht nachvollziehbar. Sie habe durch die Zuwendungen des Antragsgegners über die notwendigen Mittel verfügt, eine weitere private Altersvorsorge aufzubauen, und dadurch eine ausreichende Kompensation erhalten.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 06.11.2024, beim Senat an jenem Tag eingegangen, die Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung bis zum 06.12.2024 beantragt. Diese Fristverlängerung ist durch Verfügung des Senats vom 06.11.2024 antragsgemäß bewilligt worden.
Mit Schriftsatz vom 06.12.2024, beim Senat an jenem Tag eingegangen, hat der Antragsgegner seine Beschwerde begründet. Er beantragt, den Beschluss vom 30.08.2024 in Ziffer 1 abzuändern und den Scheidungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Der Antragsgegner macht geltend, dass aufgrund der Kinderschutzklausel des § 1568 BGB von einem Scheidungsausspruch abzusehen sei. Insbesondere die gemeinsame Tochter L. leide massiv unter der von der Antragstellerin ausgesprochenen Trennung und der räumlichen Verhältnisse in P., was sich in psychischen Auffälligkeiten des Kindes, aggressivem Verhalten in der Schule und Suizidgedanken äußere. Beide Kinder hätten dem Antragsgegner gegenüber geäußert, dass es ihr sehnlichster Wunsch sei, den Familienverband wieder herzustellen. Aufgrund der gravierenden Reaktionen insbesondere der Tochter L. seien neue schwerwiegende seelische und gesundheitliche Störungen bei beiden Kindern zu befürchten, wenn sie bei einer rechtskräftigen Scheidung realisieren müssten, dass es keine Hoffnung mehr gebe und ihre Familie endgültig zerstört sei.
Die Antragstellerin hält an ihrem Scheidungsantrag fest.
Sie führt aus, dass die Kinder hauptsächlich unter den Streitigkeiten der Eltern und weniger unter der Trennung selbst, insgesamt nur an den gewöhnlichen Folgen einer Scheidung leiden würden. Die seelischen Beeinträchtigungen der Tochter L. würden über zwei Jahre zurückliegen.
Der Senat hat durch Beschluss vom 23.12.2024 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beabsichtigt ist. Dieser Hinweis ist nach weiterem Vortrag der Beteiligten mit Verfügung vom 05.06.2025 erneut erteilt worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners sind gemäß §§ 58 ff., 117 Abs. 1 FamFG statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten zu Recht geschieden und zu Recht ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Auf die zutreffende Begründung der Entscheidung des Amtsgerichts wird Bezug genommen.
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausspruch der Ehescheidung ist unbegründet.
Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert und kann gemäß § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB geschieden werden. Gemäß § 1566 Abs. 2 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da die Ehegatten unstreitig seit Juli 2021 voneinander getrennt leben.
Nach § 1568 Abs. 1 Alt. 1 BGB soll eine Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist.
Die Härteklausel greift nur ein, wenn bei dem Kind durch die Scheidung selbst solche atypischen, ungewöhnlichen Folgen verursacht werden, dass die Aufrechterhaltung der Elternehe im Kindesinteresse notwendig ist (Johannsen/Henrich/Althammer/Kappler, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1568 BGB, Rn. 15). Alle für ein Kind nachteiligen Folgen, die bereits auf der Trennung der Eltern bzw. auf dem Scheitern der Ehe als solchem beruhen, können nicht unter die Kinderschutzklausel gefasst werden (Staudinger/Rauscher (2018) BGB, § 1568 Rn. 47). Die Kinderschutzklausel greift nicht ein, wenn lediglich vorgetragen wird, das Kind werde durch die Ehescheidung der Eltern seelisch schwer getroffen (OLG Zweibrücken, FamRZ 1982, 294).
Die Härteklausel greift hier nicht ein. L. und M. leiden unter der Trennung der Eltern, nicht aber unter der Scheidung als solcher. Die psychischen Auffälligkeiten bei L. haben sich bereits nach der Trennung der Eltern gezeigt und nicht erst mit Beginn des Scheidungsverfahrens. Die Kinder mögen sich die Wiederherstellung des Familienverbundes wünschen, die Antragstellerin hat allerdings eindeutig erklärt, dass sie dazu nicht bereit ist. Somit wird es dazu nicht kommen, auch nicht dann, falls ein Scheidungsausspruch unterbliebe. Die Kinder würden nicht erst durch den Ausspruch der Scheidung realisieren, dass die Familie endgültig zerstört ist. Der Senat ist der Auffassung, dass die Kinder dies längst erkannt haben, weil die Eltern bereits seit mehr als drei Jahren voneinander getrennt leben und sich die Antragstellerin einem neuen Partner zugewandt hat, was auch die Kinder bemerkt haben. Daher gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es gerade durch die Scheidung zu neuen seelischen Störungen bei den Kindern kommen würde.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Ausspruch, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist unbegründet.
a) Der durch den Ehevertrag vom 01.06.2011 vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält einer Inhaltskontrolle stand und ist nicht von vornherein nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (BGH FamRZ 2020, 1347 bis 1351).
Das Gesetz kennt keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz dieses Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt (BGH a.a.O.). Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen (BGH a.a.O.). Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein (BGH a.a.O.). Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (BGH a.a.O.).
Nach den unstreitigen Feststellungen des Amtsgerichts hatten die Ehegatten bei Vertragsschluss im Jahr 2011 die Planung, dass die Ehefrau auch bei der Geburt von Kindern weiter arbeiten sollte. Damals war die Antragstellerin in Teilzeit berufstätig und führte ihre Berufstätigkeit bis April 2015 fort. Somit war bei Vertragsschluss nicht klar, dass die Antragstellerin während der Ehe keine ausreichende Altersversorgung würde aufbauen können. Zudem fehlt es an der erforderlichen subjektiven Imparität. Denn die Antragstellerin war bei Abschluss des Ehevertrages nicht schwanger und in keiner Zwangslage, sondern als Krankenschwester in Teilzeit berufstätig. Sie war daher auch nicht vom Antragsgegner wirtschaftlich abhängig oder ihm intellektuell unterlegen. Der Ehevertrag dürfte zwar in erster Linie wegen des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs geschlossen worden sein, der dem Antragsgegner wegen der damals geplanten Gründung einer eigenen Arztpraxis wichtig war. Nichts deutet allerdings darauf hin, dass die Antragstellerin den ebenfalls geregelten Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht verstanden oder übersehen hätte. Denn sie hatte unstreitig vorab Kenntnis von einem Vertragsentwurf gehabt.
b) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält auch einer Ausübungskontrolle stand.
aa) Soweit die Regelungen eines Ehevertrags - wie hier - der Wirksamkeitskontrolle standhalten, muss der Richter im Rahmen einer Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt (BGH a.a.O.). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (BGH NJW 2005, 139 bis 141).
Allerdings lässt es nicht jede Abweichung der späteren tatsächlichen Lebensverhältnisse von der ursprünglich zugrundegelegten Lebensplanung als unzumutbar erscheinen, am ehevertraglichen Ausschluss von Scheidungsfolgen festzuhalten (BGH a.a.O.). Die Frage, ob eine einseitige Lastenverteilung nach Treu und Glauben hinnehmbar ist, kann vielmehr nur unter Berücksichtigung der Rangordnung der Scheidungsfolgen beantwortet werden: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwerwiegender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihren Ausschluss sprechen (BGH a. a. O.).
Ein wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält deshalb einer Ausübungskontrolle am Maßstab des § 242 BGB dann nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (BGH a.a.O.). Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte einvernehmlich der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat (BGH a.a.O.). Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (BGH a.a.O.).
Bei Vertragsschluss war geplant, dass die Antragstellerin auch nach der Geburt von Kindern weiter berufstätig sein soll. Diesbezüglich ist es zu einer grundlegenden Abweichung der tatsächlichen Lebensverhältnisse gekommen, da die Antragstellerin ab Mai 2015, nämlich ab Geburt des ersten Kindes, bis zur Trennung im Juli 2021 nicht mehr erwerbstätig war, sondern die gemeinsamen Kinder betreut hat. Dafür, dass diese Lebensgestaltung nicht einvernehmlich war, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin hat dadurch einen Nachteil erlitten, weil sie insoweit zugunsten der Kindesbetreuung auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit verzichtet hat. Dieser Nachteil kann nicht der Antragstellerin allein angelastet werden.
bb) Die Antragstellerin hat jedoch durch die unstreitigen Zahlungen des Antragsgegners an sie im Zeitraum von 2016 bis 2021 in Höhe von zumindest 94.000,00 € eine ausreichende Kompensation für die erlittenen Nachteile erhalten.
Diese Zahlungen haben zum Aufbau einer privaten Altersversorgung der Antragstellerin bei der R+V Lebensversicherung AG mit einem Ehezeitanteil von 17.862,84 € (Kapitalwert) geführt. Unter Berücksichtigung der Versorgungsanrechte des Antragsgegners, die bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem Ausgleich nach Kapitalwerten in Höhe von 50.040,01 € zugunsten der Antragstellerin führen würden, ist zunächst festzustellen, dass das Anrecht der Antragstellerin bei der R+V Lebensversicherung AG für sich genommen keine ausreichende Kompensation für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs darstellt.
Die Antragstellerin hätte mit den Zahlungen des Antragsgegners allerdings eine weitere erhebliche Altersversorgung - neben derjenigen bei R+V - aufbauen können.
Sie trägt vor, dass sie mit den Zahlungen des Antragsgegners im wesentlichen Ausgaben für die Familie getätigt habe, was der Antragsgegner bestreitet. In ihrer Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin konkret vorgetragen, dass sie im Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2021 von ihrem Girokonto Ausgaben für die Familie in Höhe von 82.173,96 € getätigt habe und von ihrem Kreditkartenkonto solche in Höhe von 17.785,56 €. Ihre Gesamtausgaben einschließlich der Ausgaben für ihren Eigenbedarf hätten sich auf 109.699,60 € (Girokonto) und 23.624,14 € (Kreditkartenkonto), insgesamt somit auf 133.323,74 € belaufen. Ihre Gesamteinnahmen in jenem Zeitraum hätten 129.318,94 € betragen, wovon 97.380,73 € auf Überweisungen des Antragsgegners zurückzuführen seien. Die Ausgaben seien folglich höher als die Einnahmen gewesen. Die Antragstellerin hat in der Beschwerdebegründung angekündigt, diese Ausgaben im Bestreitensfall durch Vorlage von Kontoauszügen beweisen zu können.
Nach Vorlage entsprechender Kontoauszüge ist festzustellen, dass die Antragstellerin nach ihrem eigenen neuen Vortrag im Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2021 für die Familie Ausgaben in Höhe von lediglich insgesamt 30.613,06 € (Girokonto) und 7.160,44 € (Kreditkartenkonto) sowie Ausgaben für die Altersvorsorge bei der R+V in Höhe von insgesamt 1.664,97 € belegen kann. Diese Beträge sind von ihren ursprünglich genannten Werten von 82.173,96 € und 17.785,56 € weit entfernt. Nach dem aktuellen Vortrag der Antragstellerin haben sich ihre Gesamtausgaben, also einschließlich der Ausgaben für ihren Eigenbedarf, im Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2021 auf 39.925,39 € (Girokonto) und 11.572,40 € (Kreditkartenkonto) belaufen.
Die Antragstellerin hatte nach ihrem Vortrag im genannten Zeitraum Einnahmen in Höhe von insgesamt 129.318,94 €. Nach Abzug der Ausgaben von 39.925,39 € und 11.572,40 € verbleibt ein Restbetrag von 77.821,15 €, der der Antragstellerin zur freien Verfügung stand, um insbesondere weitere Altersvorsorge betreiben zu können. Die Nachteile, die die Antragstellerin durch die Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit während der Kinderbetreuung erlitten hat, sind durch die Zahlungen des Antragsgegners ausgeglichen. Zu diesem Zweck waren die regelmäßigen Überweisungen unstreitig auch gedacht. Bei einem der Antragstellerin verbleibenden Restbetrag von 77.821,15 € ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Antragsgegner darauf beruft, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfinden soll, der zu einem Ausgleich nach Kapitalwerten in Höhe von 50.040,01 € zugunsten der Antragstellerin geführt hätte. Denn die Antragstellerin hat vom Antragsgegner vorab einen ähnlich hohen Geldbetrag erhalten, wie sie durch den Versorgungsausgleich hätte erlangen können.
Nach alledem hält der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs einer Ausübungskontrolle stand, so dass keine Anpassung des Ehevertrages erforderlich ist.
3. Der Senat entscheidet ohne nochmalige mündliche Verhandlung. Das Amtsgericht hat den Sachverhalt umfassend mit den Ehegatten mündlich erörtert. Die jeweiligen Standpunkte der Ehegatten sind deutlich geworden. Deshalb sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens von einer erneuten persönlichen Anhörung der Ehegatten keine entscheidungserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, so dass nach den entsprechenden Hinweisen in dem Beschluss vom 23.12.2024 und in der Verfügung vom 05.06.2025 keine nochmalige mündliche Verhandlung angeordnet wurde, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 150 FamFG. Da die Beschwerden beider Beteiligten erfolglos geblieben sind, scheint es angemessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben.
Der Verfahrenswert wurde in Anwendung der §§ 40, 43, 44, 50 FamGKG bestimmt.
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.