Nachehelichenunterhalt: Ermessensausübung für eine Kostenentscheidung bei Befristung oder Herabsetzung des Anspruchs
KI-Zusammenfassung
Die geschiedenen Parteien stritten um Abänderung und Befristung nachehelichen Unterhalts; die Hauptsache wurde im Senat durch Vergleich erledigt. Das OLG klärt, dass Kostenentscheidungen in Unterhaltssachen ausschließlich nach § 243 FamFG vorzunehmen sind. Dabei sind Verhältnis von Obsiegen/Unterliegen und die Dauer der Verpflichtung zu gewichten. Ergebnis: Kostenentscheidung der Vorinstanz verbleibt, Kosten des Beschwerdeverfahrens 1/3 Antragstellerin, 2/3 Antragsgegner.
Ausgang: Kostenentscheidung der Vorinstanz bestätigt; Kosten des Beschwerdeverfahrens: Antragstellerin 1/3, Antragsgegner 2/3
Abstrakte Rechtssätze
Bei Streit über Befristung oder Herabsetzung nachehelichen Unterhalts richtet sich die gerichtliche Kostenentscheidung ausschließlich nach § 243 FamFG; § 98 ZPO findet in familienrechtlichen Verfahren keine Anwendung.
Für die Ermessensentscheidung nach § 243 FamFG ist insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.
Wird der Unterhalt im gegenstandswertrelevanten Zeitraum in vollem Umfang zugesprochen, zugleich aber dem Befristungs- oder Herabsetzungsantrag des Unterhaltspflichtigen stattgegeben, kann dies im Rahmen der Kostenquotelung bis zur Kostenaufhebung führen.
Die richterliche Ermessensabwägung nach § 243 FamFG muss in einer nachvollziehbaren Darstellung erfolgen; als Maßstab sind die Vorstellungen der Beteiligten über Höhe und Dauer der Unterhaltsleistungen sowie wirtschaftliche Überlegungen heranzuziehen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Schwäbisch Gmünd, kein Datum verfügbar, 9 F 148/11
Leitsatz
Grundsätze der Ermessensausübung bei einer Kostenentscheidung in Unterhaltssachen in Fällen der Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs.(Rn.9)
Orientierungssatz
Wird im Rahmen einer Unterhaltsklage über die Befristung oder Herabsetzung von Nachehelichenunterhalt die Hauptsache für erledigt erklärt, richtet sich die gerichtliche Kostenentscheidung ausschließlich nach § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG, wobei das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen einschließlich des Unterhaltszahlungszeitraums zu berücksichtigen ist. Wird also der Unterhalt in vollem Umfang zugesprochen und dem Befristungs- oder Herabsetzungsantrag des Pflichtigen gleichzeitig stattgegeben, kann dies im Rahmen der Ermessensentscheidung zu einer Kostenquotelung bis hin zur Kostenaufhebung führen.(Rn.9)
Tenor
Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 12.860,00 €
Gründe
I.
Die am ... geborene Antragstellerin und der am ... geborene Antragsgegner sind geschiedene Eheleute. Im Vergleich des OLG Stuttgart vom 26.11.2009 - 11 UF 145/09 - hatte sich der Antragsgegner zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 557,98 € verpflichtet, befristet bis zum 31.12.2016.
Mit Abänderungsantrag vom Februar 2011 erstrebte die Antragstellerin unbefristeten Unterhalt in Höhe von monatlich 1.247,61 €. Der Antragsgegner anerkannte eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 255,00 € bis einschließlich Dezember 2016, ohne jedoch einen eigenen Abänderungsantrag zu stellen.
Das Familiengericht verpflichtete den Antragsgegner in Abänderung des Vergleichs vom 26.11.2009 zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 361,00 € ab Februar 2011 und von 944,00 € ab Januar 2012. bis Dezember 2016. Mit der Beschwerde verfolgte die Antragstellerin ihr ursprüngliches Antragsziel weiter..
Im Verhandlungstermin vor dem Senat schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in welchem sich der Antragsgegner verpflichtete, monatlichen Unterhalt ab Februar 2011 in Höhe von rund 1.006 €, ab Januar 2012 von 1.219,49 €, ab Oktober 2012 von 1.195,00 € und ab Januar 2017 unbefristet von 200,00 € zu bezahlen. Eine Einigung über die Kostentragung konnte nicht erzielt werden.
II.
Nach billigem Ermessen sind die Verfahrenskosten in erster Instanz gegeneinander aufzuheben, während in zweiter Instanz die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3 der Kosten zu tragen haben, § 243 FamFG.
Auch nach Erledigung der Hauptsache durch Vergleich richtet sich die gerichtliche Kostenentscheidung ausschließlich nach § 243 FamFG, da die Sondervorschrift des § 98 ZPO in familienrechtlichen Verfahren keine Anwendung findet (BGH FamRZ 2011, 1933). Lediglich der Rechtsgedanke der Vorschrift stellt eines, aber nicht das maßgebliche, von mehreren Abwägungskriterien im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 243 FamFG dar (BGH aaO).
In Unterhaltssachen ist gemäß § 243 FamFG abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei nach § 243 Nr. 1 FamFG insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen ist.
Die von § 92 ZPO abweichende Gesetzesformulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass in Unterhaltssachen anders als bei Verfahren über einmalige Leistungen der Dauercharakter der Verpflichtung bei der Streitwertermittlung nur begrenzt berücksichtigt werden kann (BT-Drucks. 16/6308, S. 259). Die Dauer der Unterhaltsverpflichtung hat somit vor allem in den Fällen Bedeutung, in welchen neben der Höhe um den zeitlichen Umfang eines Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB oder 1615l BGB gestritten wird, oder wenn die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen über die Herabsetzung oder Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB haben (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl 2012, § 243 FamFG, Rn. 2).
Im zuletzt genannten Fall muss die Befristung oder Herabsetzung kostenrechtlich berücksichtigt werden, wobei im Falle einer Befristung die anzusetzende Quote um so niedriger ist, je länger Unterhalt gezahlt werden muss (Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 243, Rn. 16). Wird also ein Unterhaltsanspruch im gegenstandswertrelevanten Zeitraum in vollem Umfang zugesprochen, jedoch dem streitigen Befristungsantrag des Pflichtigen in vollem Umfang entsprochen, kann dies zu einer Kostenquotelung bis hin zur Kostenaufhebung führen (Münchner Kommentar/Dötsch, FamFG, 3. Aufl. 2010, § 243, Rn. 5; Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 243 FamFG, Rn. 5). Kommt es zu einer Quotelung unter Einbeziehung von Dauer der Befristung bzw. Umfang der Begrenzung sind als Maßstab der Entscheidung die Vorstellungen der Beteiligten über die Höhe und Dauer der Unterhaltsleistungen heranzuziehen (Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 243, Rn. 3). In jedem Fall bedarf auch die gerichtliche Ermessensabwägung der Darstellung eines für alle Beteiligten nachvollziehbaren Abwägungsprozesses, um auch die wirtschaftlichen Überlegungen transparent zu gestalten (Johannsen/Henrich/Maier, aaO, § 243 FamFG, Rn 1).
So hat das OLG Schleswig (NJW 2012, 3655) in einem Fall, in welchem die Höhe des Unterhalts nicht mehr im Streit war, das Begehren des Pflichtigen auf Befristung in gleicher Höhe bewertet wie das Begehren der Berechtigten, einen über die Dauer von noch 5 weiteren Jahren hinaus zugesprochenen Unterhalt zu erhalten. Zu Grundsätzen einer Billigkeitsabwägung im Falle einer Begrenzung nach § 1578b Abs. 1 BGB sind Entscheidungen anderer Gerichte - soweit ersichtlich - bislang nicht veröffentlicht.
In dem für die Festsetzung des Gegenstandswertes maßgeblichen Zeitraum von Februar 2011 bis Februar 2012 (1 Monat Rückstand und 12 Monate laufender Unterhalt) obsiegt die Antragstellerin unter Zugrundelegung des abgeschlossenen Vergleichs und der gestellten Verfahrensanträge in erster Instanz zu etwa 66 % und in zweiter Instanz zu etwa 75 %. Der Unterschied resultiert daraus, dass das Familiengericht in seiner Entscheidung den früheren Vergleich zum Nachteil der Antragstellerin abgeändert hat, obwohl dies vom Antragsgegner nicht beantragt worden war und dementsprechend der Unterschiedsbetrag der Vergleichssumme von 557,98 € zum Abänderungsantrag der angefochtenen Entscheidung von 361,00 € wertmäßig nicht erfasst werden kann, da der Verfahrenswert in Familienstreitsachen ausschließlich durch die Verfahrensanträge der Beteiligten bestimmt werden. In zweiter Instanz war die Antragstellerin dagegen durch die Entscheidung des Familiengerichts in vollem Umfang beschwert, so dass insoweit ein höherer Gegenstandswert angefallen ist.
Darüber hinaus war die Dauer der Unterhaltsverpflichtung für die Kostenentscheidung zu berücksichtigen, soweit sie zwischen den Beteiligten im Streit stand.
Der Vergleich des Senats vom 26.11.2009 sah mit Beendigung des Halbteilungsunterhalts eine Befristung des Unterhaltsanspruchs auf den 31.12.2006 vor. Die Antragstellerin erstrebte zusätzlich einen unbefristeten Unterhalt in Höhe von 1.247,61 €, der Antragsgegner eine Aufrechterhaltung der Befristung mit Ablauf des 31.12.2006. Geeinigt haben sich die Beteiligten auf einen Halbteilungsunterhalt bis zum 31.12.2006 und einen weiteren herabgesetzten, jedoch unbefristeten Unterhalt in Höhe von 200,00 €.
Der Senat geht in Übereinstimmung mit den oben zitierten Literaturmeinungen (Münchner Kommentar/Dötsch, FamFG, 3. Aufl. 2010, § 243, Rn. 5; Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 243 FamFG, Rn. 5) davon aus, dass für den Fall, dass die Antragstellerin im gegenstandswertrelevanten Zeitraum überwiegend obsiegt hätte, jedoch entsprechend dem Antrag des Antragsgegners eine Befristung ausgesprochen worden wäre, eine Kostenaufhebung in Betracht gekommen wäre. Da jedoch weder der Antragsgegner mit seinem Befristungseinwand Erfolg hatte, noch die Antragstellerin mit ihrer Vorstellung eines unbefristeten Halbteilungsunterhalts durchgedrungen ist, erscheint dieses Ergebnis nicht angemessen. Da andererseits der vereinbarte Unterhalt im Vergleich zur erstrebten Zahlung relativ gering ausfällt, kann das nicht durchgesetzte Interesse nicht in gleicher Höhe gewichtet werden, weshalb der Senat die oben dargestellte rechnerische Haftungsquote der Antragstellerin moderat erhöht.
Der Rechtsgedanke des § 98 ZPO der grundsätzlichen Kostenaufhebung nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches führt zu keiner abweichenden Beurteilung, nachdem der Vergleichsschluss von den Beteiligten ausdrücklich auf die Hauptsache beschränkt wurde und beide Beteiligte dem Senat eine Kostenentscheidung nach den Grundsätzen des § 243 FamFG angetragen haben. Die Anregung der Kostenaufhebung von Seiten des Antragsgegners wurde von der Antragstellerin nach eingehender Erörterung ausdrücklich abgelehnt.
Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor, da die Entscheidung auf einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung beruht, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht überprüfbar ist. Die herangezogenen Grundsätze stehen auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte.