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OLG Stuttgart 9. Zivilsenat·9 W 72/15·08.02.2016

Prozesskostenhilfe: Mutwilligkeit der Vollstreckungsgegenklage auf Herausgabe eines Titels nach Verzichtserklärung und Vollstreckungsantragsrücknahme durch den Titelgläubiger

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage gegen Grundschuldgläubiger wegen verjährter Zinsen. Das OLG Stuttgart hält die Klage in den gegebenen Umständen für mutwillig und bestätigt die Zurückweisung des PKH-Antrags. Maßgeblich sind erklärte Verzichte, Rücknahmen von Vollstreckungsanträgen und angekündigte Anerkenntnisse; deshalb fehlt die Aussicht, dass ein Selbstzahler die Klage führen würde.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des PKH-Antrags für die Vollstreckungsgegenklage als unbegründet abgewiesen (PKH bleibt versagt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage ist zu versagen, wenn die Gegenpartei hinsichtlich der streitigen (verjährten) Forderungen rechtsverbindlich Verzicht erklärt und die entsprechenden Vollstreckungsanträge zurücknimmt; die Klage gilt dann als mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO).

2

Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses einer Vollstreckungsgegenklage kann entfallen, obwohl ein Titel vorhanden ist, wenn die Titelinhaber durch Verzichts- und Rücknahmehandlungen deutlich machen, von vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen insoweit keinen Gebrauch zu machen.

3

Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit ist zu berücksichtigen, ob ein verständiger Selbstzahler die beabsichtigte Prozessführung übernehmen würde; eine angekündigte Erklärung des Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) verstärkt die Annahme, dass ein Selbstzahler die Klage nicht führen würde.

4

Für die Versagung von Prozesskostenhilfe ist eine Interessenabwägung geboten, bei der die tatsächlichen Verhältnisse (z. B. Verzichtserklärungen, Rücknahmen, angekündigte Anerkenntnisse, Unzumutbarkeit einer Titelumschreibung) maßgeblich sind.

Relevante Normen
§ 114 Abs 2 ZPO§ 767 ZPO§ 733 ZPO§ 93 ZPO§ 114 Abs. 2 ZPO§ 114 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 11. November 2015, Bi 6 O 326/15

Orientierungssatz

Ein Grundschuldgläubiger gibt keinen Anlass zu einer vom Schuldner zu erhebenden Vollstreckungsgegenklage, wenn er hinsichtlich verjährter dinglicher Zinsen den Verzicht auf deren Geltendmachung erklärt und einen entsprechenden Vollstreckungsantrag zurücknimmt. Die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Vollstreckungsgegenklage stellt sich in einem derartigen Fall als mutwillig dar.(Rn.9)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 11.11.2015, Az. Bi 6 O 326/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragssteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegner sind Gläubiger von Grundschulden, mit denen verschiedene Grundstücke der Antragsteller belastet sind. Aufgrund der diesbezüglich erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen hat das Vollstreckungsgericht wegen der Grundschulden nebst teilweise seit Jahrzehnten eingetragenen Grundschuldzinsen z. T. die Zwangsverwaltung und z. T. die Zwangsversteigerung angeordnet.

2

Auf die Aufforderungen der Antragsteller durch Anwaltsschriftsatz vom 19.06.2015, die Titel über die zwischenzeitlich verjährten Grundschuldzinsen herauszugeben bzw. nach § 733 ZPO einen Austausch vorzunehmen (Anl. K13/1 und K13/2), erklärte zunächst die Antragsgegnerin zu 1 mit Schreiben vom 29.06.2015 (Anl. K14), keine dinglichen Zinsen zu beanspruchen, die vor dem 01.01.2009 lägen (Anl. K14). Sie ließ das Zwangsverwaltungsverfahren durch Beschlüsse vom 07.07.2015 und 28.07.2015 wegen der bis zum 31.12.2008 entstandenen Zinsen aufheben (Anl. 1 zu Bl. 12a der Akte).

3

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag für die beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage der Antragsteller wegen des insoweit bereits aufgehobenen Zwangsverwaltungsverfahrens mit Beschluss vom 11.11.2015, dem Antragstellervertreter zugestellt am 16.11.2015, zurückgewiesen (Bl. 12 ff. der Akte).

4

Auch die Antragsgegnerin zu 2, die die Zwangsvollstreckung zuvor nur teilweise aus vor dem 01.01.2010 entstandenen Zinsen betrieben hatte, nahm die Anträge gegenüber dem Vollstreckungsgericht mit Schreiben vom 30.11.2015 insoweit zurück (Anl. B1 f., Bl. 56 ff. der Akte) und verzichtete gegenüber den Antragstellern mit Schreiben vom 03.12.2015 (Anl. B4, Bl. 38 ff. der Akte) auf „die Geltendmachung dinglicher Zinsen vor dem 01.01.2010“.

5

Die Antragsteller haben mit beim Landgericht am 18.11.2015 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom 16.11.2015 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 16 ff. der Akte), weil der beabsichtigten Klage trotz des Verzichts der Antragsgegner so lange das Rechtsschutzbedürfnis nicht fehle, wie die Vollstreckung drohe. Das sei nach Ansicht des BGH grundsätzlich der Fall, solang die Gläubiger im Besitz eines Titels seien. Sie könnten sich stattdessen nach § 733 ZPO eine neue vollstreckbare Ausfertigung ohne die verjährten Grundschuldzinsen ausstellen lassen.

6

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht die Akte mit Beschluss vom 19.11.2016 (Bl. 21 f. der Akte) zur Entscheidung vorgelegt.

7

Die Antragsgegnerin zu 1 hat mit Schreiben vom 26.01.2016 (Bl. 56 der Akte) und die Antragsgegnerin zu 2 hat mit Schriftsatz vom 02.02.2016 (Bl. 61 der Akte) für den Fall der Erhebung der Vollstreckungsgegenklage bzw. der Gewährung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der verjährten Grundschuldzinsen ein sofortiges Anerkenntnis i. S. d. § 93 ZPO angekündigt.

II.

8

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 11.11.2015, Az. Bi 6 O 326/15 (Bl. 12 f. d. A.) ist zulässig, aber unbegründet.

9

Dahinstehen kann, ob der beabsichtigten Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, obwohl die Antragsteller mit den vorhandenen vollstreckbaren Ausfertigungen die Zwangsvollstreckung auch wegen verjährter Grundschuldzinsen trotz der erklärten Verzichte und der zwischenzeitlich erfolgten Einstellungen erneut betreiben könnten. Jedenfalls wäre eine Vollstreckungsgegenklage zum derzeitigen Zeitpunkt i. S. d. § 114 Abs. 2 ZPO mutwillig, weswegen Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist.

10

Eine Partei, die die Prozesskosten selbst tragen müsste, würde bei verständiger Würdigung aller Umstände derzeit von der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage wegen der verjährten Grundschuldzinsen absehen (vgl. nur Zöller, Geimer, 31. Aufl. 2016, § 114 ZPO, Rn. 30). Die Antragsgegner haben nicht nur schriftlich gegenüber den Antragstellern den Verzicht erklärt, sondern mit Rücknahme der die verjährten Zinsen betreffenden Vollstreckungsanträge auch nach außen deutlich gemacht, von den vollstreckungsrechtlichen Möglichkeiten der erteilten Ausfertigungen insoweit keinen Gebrauch machen zu wollen. Dass sie sich nicht darüber hinaus vollstreckbare Ausfertigungen der Urkunden unter Ausschluss der verjährten Grundschuldzinsen erteilen ließen und die bisherigen herausgegeben haben, ändert aus Sicht des Senat nichts. Er hat erheblich Zweifel, ob den Antragsgegnern dies zuzumuten wäre, da eine solche Titelumschreibung bis zur Befriedigung jährlich anstünde.

11

Jedenfalls nach Ankündigung eines Anerkenntnisses i. S. d. § 93 ZPO würde ein sog. Selbstzahler den beabsichtigten Prozess nicht führen. Zum einen haben die Antragsgegner mit dem angekündigten Anerkenntnis nun auch Prozesserklärungen abgegeben, die den bereits zuvor erklärten Verzichten entsprechen. Zum anderen wüsste er dann von vornherein, die Prozesskosten tragen zu müssen. Angesichts des von beiden Antragsgegnern erklärten Verzichts auf die verjährten Zinsen und die Rücknahmen der diesbezüglichen Vollstreckungsanträge ist nicht davon auszugehen, dass diese Veranlassung zur Klage gegeben haben (vgl. bereits BGH, Urteil vom 08.02.1984 – IVb ZR 52/82, zit. nach juris, Rn. 19).

12

Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage der § 127 Abs. 4 ZPO, § 22 GKG i. V. m. Nr. 1812 KV GKG.

13

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.