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OLG Stuttgart 9. Zivilsenat·9 W 25/15·18.06.2015

Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrags

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die vom Landgericht festgesetzte Streitwertermittlung für seine Feststellungsklage zum Fortbestehen eines Bausparvertrags. Das OLG bestätigt die Festsetzung bis 3.000 € und beurteilt den Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Fortführung (Verzinsung), nicht nach dem Bausparguthaben. Zudem kann § 9 ZPO bei der Bewertung herangezogen werden; das Verfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Feststellungsklage auf Fortbestehen eines Bausparvertrags bemisst sich der Streitwert nach dem objektiv zu ermittelnden wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Fortführung des Vertrags, namentlich am Erhalt der Verzinsung, nicht nach dem reinen Wert des Bausparguthabens.

2

Der Wert des Verfahrens ist nach § 48 Abs. 1 i. V. m. § 3 ZPO durch freie Schätzung zu bestimmen; hierbei ist maßgeblich das Interesse des Klägers an der Rechtsfortbildung bzw. Leistung.

3

Bei der Bemessung des Streitwerts einer Feststellungsklage können die Grundsätze des § 9 ZPO berücksichtigt werden, insbesondere wenn es sich um wiederkehrende oder gleichbleibende Zahlungen handelt.

4

Ist ein Verfahren gemäß einschlägiger Vorschriften gebührenfrei, entfällt gemäß § 68 Abs. 3 GKG die Notwendigkeit einer Kostenentscheidung.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 9 S 1 ZPO§ 9 ZPO§ 68 Abs. 1 GKG§ 48 Abs. 1, § 3 ZPO§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 S. 5 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 12. März 2015, 12 O 502/14

Orientierungssatz

1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrags berechnet sich nach dem objektiv zu ermittelnden wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Fortführung des Vertrags, mithin an dem Erhalt der Verzinsung und nicht nach dem Wert des Bausparguthabens.(Rn.3)

2. Im Rahmen der Feststellungsklage kann der Gedanke des § 9 ZPO berücksichtigt werden.(Rn.4)

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen die Festsetzung des Streitwerts in der Entscheidung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.03.2015, Az 12 O 502/14, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, die der Senat sich zu Eigen macht, den Streitwert festgesetzt und der Beschwerde nicht abgeholfen.

2

Das Landgericht hat zutreffend den Streitwert auf bis zu 3.000 € festgesetzt, ohne dabei den Wert des bezifferten Antrags zu übergehen. Dieser übersteigt einschließlich der vom Landgericht errechneten Zinsen nicht den festgesetzten Wert.

3

Das Landgericht hat zu Recht das Interesse nach dem Interesse des Klägers an dem Erhalt der Verzinsung bewertet und nicht nach dem Wert des Bausparguthabens. Gem. § 48 Abs. 1, § 3 ZPO ist der Wert des Verfahrens nach freiem Ermessen zu schätzen, wobei es maßgeblich auf das Interesse des Klägers ankommt. Bei der Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es ihm nicht auf den Rückerhalt oder die eigene Nichtzahlung eines Kapitalbetrages, sondern auf den fortgesetzten Erhalt des vereinbarten Entgelts für die Kapitalüberlassung an (vgl. für den umgekehrten Fall des Darlehenswiderrufs: OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2015 - 6 W 25/15; Senat, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14).

4

Im Rahmen der Feststellungsklage kann der Gedanke des § 9 ZPO berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 202/07 -, Rn. 2; MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 9 Rn. 2). Es liegen auch im Hinblick auf die Bonuszinsregelung wirtschaftlich gleichbleibende Raten vor. Zwar erfordert die Zahlung des Bonuszinses eine Erklärung des Bausparers. Diese hat gem. § 6 Abs. 1 UAbs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eine rückwirkende Berechnung ab Vertragsbeginn zur Folge und steht somit einem erhöhten Zinssatz gleich.

5

Das Verfahren ist gebührenfrei. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, § 68 Abs. 3 GKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG.