Berufung der Beklagten zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten Berufung gegen das Urteil des LG Rottweil ein. Das OLG Stuttgart weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht. Eine mündliche Verhandlung wird nicht angeordnet. Die Beklagten tragen die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Rottweil als offensichtlich erfolglos gemäß § 522 Abs. 2 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich ist.
Das Berufungsgericht kann bei Offensichtlichkeit des Erfolglosigkeit der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die unterliegende Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ein Urteil kann gemäß § 708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar erklärt werden, soweit das Gericht dies anordnet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist nach den für das Berufungsverfahren geltenden Vorschriften, insbesondere § 3 ZPO, festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Rottweil, 19. März 2015, 3 O 404/12, Urteil
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 19.03.2015, Aktenzeichen 3 O 404/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rottweil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Berufungsanträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.09.2015 sowie den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Rottweil vom 19.03.2015 Bezug genommen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 19.03.2015, Aktenzeichen 3 O 404/12, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Eine Stellungnahme hierzu ist von den Beklagten nicht eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.