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OLG Stuttgart 9. Zivilsenat·9 U 269/18·11.04.2019

Berufung wegen versäumter Begründungsfrist nach § 520 ZPO als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrecht (Berufung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt, reichte die gemäß § 520 ZPO zwingende Berufungsbegründung jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist ein. Eine vom Vorsitzenden gewährte Fristverlängerung führte nicht zum fristgerechten Eingang der Begründung; daraufhin wurde die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Ausgang: Berufung der Beklagten mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen; Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig und zu verwerfen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene und fristgemäße Begründung nach § 520 ZPO nicht eingeht.

2

§ 520 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO begründen eine zwingende Begründungspflicht; die Begründung muss innerhalb der gesetzlich bestimmten bzw. verlängerten Frist bei Gericht eingehen.

3

Eine vom Vorsitzenden angeordnete Fristverlängerung ersetzt die ursprüngliche Frist; wird auch die verlängerte Frist versäumt, führt dies zur Unzulässigkeit der Berufung.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig hat die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 520 Abs. 1 ZPO§ 520 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 24. Oktober 2018, 8 O 305/17, Urteil

nachgehend BGH, 9. September 2020, VIII ZB 44/19, Beschluss

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2018, Aktenzeichen 8 O 305/17, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.137,33 € festgesetzt.

Gründe

1.

1

Die Berufung der Beklagten ist unzulässig und deshalb gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

2

Eine Berufung ist gemäß § 520 Abs. 1 ZPO zwingend zu begründen, wobei § 520 Abs. 2 ZPO vorsieht, dass die Begründung binnen zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber binnen fünf Monaten nach der Verkündung bei Gericht eingehen muss.

3

Im Streitfall ist das landgerichtliche Urteil dem Beklagtenvertreter am 29.10.2018 zugestellt worden. Die sonach am 31.12.2018 ablaufende Berufungsbegründungsfrist wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20.12.2018 auf den 28.02.2018 verlängert. Bis dahin ist eine Berufungsbegründung allerdings nicht eingegangen. Hierauf wurde die Beklagte mit ihr am 06.03.2019 (GA 142) zugestellten Verfügung vom 01.03.2019 hingewiesen.

2.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.