Themis
Anmelden
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat·9 U 207/16·17.05.2017

Kapitalanlageberatung: Bestimmung der Risikotragfähigkeit

ZivilrechtKapitalanlagerechtWertpapierberatungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil über fehlerhafte Anlageberatung ein; das OLG Stuttgart weist die Berufung zurück. Zentrale Frage war die Bestimmung der Risikotragfähigkeit nach §31 Abs.4 Satz2 WpHG. Das Gericht bestimmt die Risikotragfähigkeit objektiv anhand von Vermögens-, Einkommens- und Lebensverhältnissen und bejaht hier deren Fehlen. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit werden bestätigt.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart zurückgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Risikotragfähigkeit i.S.d. § 31 Abs. 4 Satz 2 WpHG wird objektiv nach Vermögens-, Einkommens- und Lebensverhältnissen bestimmt und bemisst sich danach, ob ein Anleger Verluste aus der gewählten Anlagestrategie ohne einschneidende Änderung seiner Lebensumstände kompensieren kann.

2

Die subjektive Risikogeneigtheit (Äußerungen zur Verlustbereitschaft) ist von der objektiven Risikotragfähigkeit zu unterscheiden und begründet für sich genommen keine hinreichende Feststellung der Risikotragfähigkeit.

3

Angaben in einem Datenanalysebogen sind als Darstellung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erhebung zu werten und nicht zwingend als bloße Rückschauwerte.

4

Ein als Reaktionsmechanismus empfohlener oder vom Berater benannter Absicherungsmechanismus führt nicht zur Annahme eines Execution‑only‑Geschäfts, wenn er Teil der beratenen Handlungsoptionen ist.

Relevante Normen
§ 31 Abs 4 S 2 WpHG§ 31 Abs. 4 Satz 2 WpHG§ 522 Abs. 2 ZPO§ 31 WpHG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 12. Oktober 2016, 8 O 204/15, Urteil

vorgehend OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, 2. März 2017, 9 U 207/16, Beschluss

nachgehend BGH, kein Datum verfügbar, XI ZR 443/17, Es wurde am 26.06.2017 Rechtsmittel eingelegt.

Orientierungssatz

Im Gegensatz zur subjektiven Risikogeneigtheit wird die Risikotragfähigkeit i. S. d. § 31 Abs. 4 Satz 2 WpHG anhand der Vermögens-, Einkommens- und Lebensverhältnisse danach bestimmt, ob der Anleger objektiv in der Lage ist, etwaige Verluste aus der gewählten Anlagestrategie durch sein Vermögen zu kompensieren, ohne seine Lebensumstände einschneidend ändern zu müssen.(Rn.4)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.10.2016, Az. 8 O 204/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 650.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.10.2016, Az. 8 O 204/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalles beruht, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Ebenso wenig ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung geboten. Neue oder andere berücksichtigungsfähige Gründe, die eine mündliche Erörterung erforderlich machen würden, liegen nicht vor.

1.

2

Zum Sachverhalt nimmt der Senat auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 02.03.2017 (Bl. 378 ff. der Akte) unter I. sowie die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil (Bl. 279 ff. der Akte) Bezug. Mit Schriftsatz vom 26.04.2017 (Bl. 411 ff. der Akte) hat der Kläger nun die Zurückweisung der Berufung beantragt.

2.

3

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 02.03.2017 (Bl. 378 ff. der Akte). Die Stellungnahme der Beklagten vom 18.04.2017 (Bl. 404 ff. der Akte) gibt keinen Anlass zu einer geänderten Beurteilung der Sach- und Rechtlage.

4

a) Weiterhin verkennt die Beklagte die fehlende Risikotragfähigkeit des Klägers i. S. d. § 31 Abs. 4 Satz 2 WpHG für die Stillhaltergeschäfte. Diese unterscheidet sich von der – durch die im Gespräch mit dem Zeugen E. möglicherweise geäußerte Verlustbereitschaft von bis zu 120.000 € geprägten – subjektiven Risikogeneigtheit. Im Gegensatz zu dieser wird die Risikotragfähigkeit anhand der Vermögens-, Einkommens- und Lebensverhältnisse danach bestimmt, ob der Anleger objektiv in der Lage ist, etwaige Verluste aus der gewählten Anlagestrategie durch sein Vermögen zu kompensieren, ohne seine Lebensumstände einschneidend ändern zu müssen (Balzer, WM 2000, 441 [445]; Assmann/Schneider, Koller, 6. Aufl. 2012, § 31 WpHG, Rn. 141). Das war – für die Beklagte erkennbar – nicht der Fall. Selbst nach den vom Zeugen E. weitgehend geschätzten (vgl. Prot. vom 26.07.2016, Bl. 213 ff. [228 f., 248] der Akte) Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Datenanalysebogen (Anl. K3, Nr. 4) waren die möglichen Verluste für den 75-jährigen Kläger, der festes Einkommen lediglich in Form einer sehr geringen Rente erzielte, nicht ohne Änderung seiner Lebensumstände tragbar.

5

b) Die vom Zeugen E. im Datenanalysebogen eingetragenen Werte waren überdies keine Vergangenheitswerte, sondern sollten die Verhältnisse zur Zeit der Erhebung darstellen.

6

c) Bei dem nach den Zwischenverlusten von 55.000 € gewählten Absicherungsmechanismus handelte es sich entgegen der Ansicht der Beklagten in ihrer Stellungnahme auch nicht um ein entgegen dem Rat des Zeugen E. geschlossenes „execution only“ Geschäft. Es entsprach vielmehr gerade der von diesem als dritte Variante genannten und somit auch empfohlenen Reaktionsmöglichkeit (Prot. vom 26.07.2016, Bl. 213 ff. [236 f.] der Akte).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

8

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt auf der Grundlage der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.