Anerkenntnisurteil des OLG Stuttgart (9 U 120/14) – Verfahrenswert bis 110.000 €
KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Entscheidung des OLG Stuttgart (9. Zivilsenat) vom 17.09.2014 ist als Anerkenntnisurteil dokumentiert; der veröffentlichte Auszug enthält jedoch keinen vollständigen Tenor oder Entscheidungsgründe. Als Vorinstanz ist das LG Ulm (4 O 343/13) genannt. Im Beschluss wird der Verfahrenswert in beiden Instanzen bis 110.000 € angegeben.
Ausgang: Anerkenntnisurteil (verfahrensseitiger Beschluss) erlassen; veröffentlichter Auszug enthält keinen vollständigen Tenor; Verfahrenswert bis 110.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnisurteil dokumentiert die gerichtliche Bestätigung einer Anerkenntniserklärung und ersetzt insoweit ein streitiges Urteil über den anerkannten Anspruch.
Ein Anerkenntnisurteil entfaltet hinsichtlich des anerkannten Anspruchs die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils, soweit das Gericht den Anspruch festgestellt hat.
Fehlen in einem veröffentlichten Auszug Tenor oder Entscheidungsgründe, lassen sich daraus keine weitergehenden materiell-rechtlichen Leitsätze ableiten.
Der in der Entscheidung angegebene Verfahrenswert bestimmt maßgeblich die Gebührenbemessung und ist für die Verfahrenskostenfolge von Bedeutung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ulm, 25. April 2014, 4 O 343/13, Urteil
Tenor
I.
1.
2.
II.
III.
IV.
Nachrichtlich:
Wert des Verfahrens in beiden Instanzen: bis 110.000 € (gem. Beschluss vom 10.09.2014)