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OLG Stuttgart 9. Zivilsenat·9 U 120/14·16.09.2014

Anerkenntnisurteil des OLG Stuttgart (9 U 120/14) – Verfahrenswert bis 110.000 €

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAnerkenntnisverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Die vorliegende Entscheidung des OLG Stuttgart (9. Zivilsenat) vom 17.09.2014 ist als Anerkenntnisurteil dokumentiert; der veröffentlichte Auszug enthält jedoch keinen vollständigen Tenor oder Entscheidungsgründe. Als Vorinstanz ist das LG Ulm (4 O 343/13) genannt. Im Beschluss wird der Verfahrenswert in beiden Instanzen bis 110.000 € angegeben.

Ausgang: Anerkenntnisurteil (verfahrensseitiger Beschluss) erlassen; veröffentlichter Auszug enthält keinen vollständigen Tenor; Verfahrenswert bis 110.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnisurteil dokumentiert die gerichtliche Bestätigung einer Anerkenntniserklärung und ersetzt insoweit ein streitiges Urteil über den anerkannten Anspruch.

2

Ein Anerkenntnisurteil entfaltet hinsichtlich des anerkannten Anspruchs die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils, soweit das Gericht den Anspruch festgestellt hat.

3

Fehlen in einem veröffentlichten Auszug Tenor oder Entscheidungsgründe, lassen sich daraus keine weitergehenden materiell-rechtlichen Leitsätze ableiten.

4

Der in der Entscheidung angegebene Verfahrenswert bestimmt maßgeblich die Gebührenbemessung und ist für die Verfahrenskostenfolge von Bedeutung.

Vorinstanzen

vorgehend LG Ulm, 25. April 2014, 4 O 343/13, Urteil

Tenor

I.

1.

2.

II.

III.

IV.

Nachrichtlich:

Wert des Verfahrens in beiden Instanzen: bis 110.000 € (gem. Beschluss vom 10.09.2014)