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OLG Stuttgart 9. Zivilsenat·9 U 118/16·11.10.2016

Rückforderung einer Schenkung durch den Sozialhilfeträger wegen Verarmung des Schenkers: Sozialhilfegewährung in Kenntnis der Schenkung

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB XII)SozialleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte verlangt die Rückforderung einer Schenkung, nachdem die Klägerin Sozialhilfe an die Eltern (Schenker) in Kenntnis der Schenkung geleistet hatte. Streitpunkt war, ob die Hilfegewährung ein schutzwürdiges Vertrauen begründet, dass der Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspruch nicht überleitet. Das OLG bestätigt das LG: Ein solches Vertrauen besteht nicht; die Berufung ist unbegründet zurückzuweisen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Sozialhilfe an den Schenker in Kenntnis einer Schenkung begründet kein berechtigtes Vertrauen des Beschenkten darauf, dass der Sozialhilfeträger den Schenkungsrückforderungsanspruch nicht auf sich überleitet und geltend macht.

2

Sozialhilfe ist nachrangig; der Hilfesuchende kann nur auf bereitstehende Mittel verwiesen werden, nicht jedoch auf bloß bestrittene und gerichtlich durchzusetzende Ansprüche gegen Dritte.

3

Vor dem Zivilgericht ist die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung an Dritte nicht umfassend zu prüfen; es reicht die Feststellung, dass und in welcher Höhe Sozialleistungen geflossen sind.

4

Die Einrede des Notbedarfs nach § 242 BGB kann ausgeschlossen sein, insbesondere wenn der Hilfesuchende kurz nach der Schenkung unverzüglich Sozialhilfe beantragt und die Leistung unstreitig ist.

5

Der Sozialhilfeträger kann übergeleitete Rückforderungsansprüche des Hilfeberechtigten auf sich überleiten und deren Durchsetzung betreiben.

Relevante Normen
§ 814 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 511 ZPO§ 814 BGB§ 2 SGB XII§ 242 BGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 20. Mai 2016, 19 O 37/16, Urteil

vorgehend OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, 4. August 2016, 9 U 118/16, Beschluss

nachgehend OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, 28. Oktober 2016, 9 U 118/16, Beschluss

nachgehend BGH, 18. November 2016, X ZR 115/16, Urteil

Orientierungssatz

Eine Gewährung von Sozialhilfeleistungen an den Schenker in Kenntnis der erfolgten Schenkung begründete kein Vertrauen des Beschenkten darauf, dass der Sozialhilfeträger nicht den Schenkungsrückforderungsanspruch auf sich überleiten und dann durchsetzen wird. Zwar sind Sozialhilfeleistungen nachrangig, besteht aber nur ein bestrittener Rechtsanspruch gegen einen Dritten, der erst noch gerichtlich durchzusetzen ist, kann der Hilfenachfragende grds. nicht auf bereite Mittel verwiesen werden.(Rn.6)

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2016 - 19 O 37/16 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.10.2016.

Gründe

I.

1

Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom 04.08.2016 (Bl. 256 d.A.) in dieser Sache verwiesen.

II.

1.

2

Die - nach Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist - gemäß § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2016 - 19 O 37/16 - ist zulässig. Sie hat nach der Überprüfung des angefochtenen Urteils anhand des gesamten Berufungsvorbringens nach überstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.

2.

3

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seine eingehende Darstellung in dem Beschluss vom 04.08.2016 (Bl. 256 d.A.), mit dem der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückgewiesen wurde. Die Angriffe der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis. Zu den Argumenten der Berufungsbegründung, die im Wesentlichen mit dem Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten identisch ist, bleibt Folgendes zu ergänzen:

a.

4

Soweit die Beklagte nach wie vor behauptet, es sei kein Protokoll der mündlichen Verhandlung erstellt worden, ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich ein Verhandlungsprotokoll (mit Abvermerk, Bl. 214 d.A. und - bzgl. der Verkündung - Bl. 216 d.A.) in der Akte befindet. Dem Beklagtenvertreter wird anheim gestellt, Akteneinsicht zu nehmen.

b.

5

Das von der Beklagten wiederholt vorgebrachte Argument, die Klägerin habe den Eltern die Sozialhilfegewährung verweigern dürfen oder gar müssen, zielt v.a. auf die Einrede des § 814 BGB. Hierzu hat der Senat bereits das Notwendige gesagt (Ziff. II.3.d. des o.g. Beschlusses). Einer Beweiserhebung durch das Landgericht bedurfte es zu dieser Frage nicht.

6

Die Leistungsgewährung an die Eltern in Kenntnis der an die Beklagte erfolgten Schenkung begründete entgegen der Ansicht der Berufung auch kein Vertrauen darauf, dass die Klägerin nicht den Schenkungsrückforderungsanspruch der Eltern auf sich überleiten und dann durchsetzen wird. Richtig ist zwar, dass Sozialhilfeleistungen nachrangig sind, also der Antragsteller nach dem Grundsatz des Vorrangs der Selbsthilfe alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen hat (§ 2 SGB XII). Sich selbst helfen kann ein Leistungsberechtigter aber nur dann, wenn ihm bereite Mittel zu Verfügung stehen. Besteht - wie hier - nur ein bestrittener Rechtsanspruch gegen eine Dritte, der erst noch gerichtlich durchzusetzen ist, kann der Hilfenachfragende grds. nicht auf bereite Mittel verwiesen werden (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 2 Rn. 22).

c.

7

Soweit die Beklagte meint, dass das Landgericht die Berechnung des Sozialhilfeanspruchs der Eltern habe nachprüfen müssen, hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 04.08.2016 unter Ziff. II.2.b. erläutert, dass die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung an die Eltern vor dem Zivilgericht nicht zu prüfen ist und dass es genügt festzustellen, dass und in welcher Höhe Sozialleistungen an die Eltern geflossen sind. Und die Höhe der den Eltern der Beklagten gewährten Hilfen ist unstreitig.

d.

8

Ebensowenig verfangen die Argumente der Beklagten, dass die „eigenen Voraussetzungen“ des übergeleiteten Anspruchs nicht erfüllt seien und das Landgericht hierzu keine notwendigen Feststellungen getroffen hat. Auch der Senat hat diesen Punkt eingehend erörtert (Beschluss vom 04.08. Ziff. II.3.).

e.

9

Zutreffend ist zwar - wie der Senat bereits in dem o.g. Beschluss unter Ziff. II.3.c.bb. ausgeführt hat - dass entgegen den Ausführungen des Landgerichts von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beklagten nicht auszugehen ist. Allerdings ist im Ergebnis die Beklagte mit dem Einwand der Notbedarfseinrede nach § 242 BGB ausgeschlossen. Auch hierzu wird i.Ü. auf die Ausführungen des Senats Bezug genommen.

10

Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit Treu und Glauben erneut der Klägerin „anlasten“ will, dass sie überhaupt den Eltern Sozialhilfe gewährt hat, wird ergänzend auf die oben unter II.2.b. gemachten Ausführungen Bezug genommen. Und soweit die Beklagte vortragen lässt, sie selbst habe von der Sozialhilfebedürftigkeit der Eltern keine positive Kenntnis gehabt, wird unabhängig von der rechtlichen Relevanz dieser Behauptung darauf verwiesen, dass die Beklagte nicht einmal einen Monat nach Beurkundung des Schenkungsvertrags für ihre Eltern einen Sozialhilfeantrag stellte. Mehr ist hierzu nicht zu sagen.

III.

11

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern kein Urteil des Berufungsgerichts. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten regt der Senat unbeschadet der Möglichkeit der Stellungnahme an, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.