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OLG Stuttgart 8. Zivilsenat·8 W 5/16·07.01.2016

Kostenentscheidung: Erledigung einer sofortigen Beschwerde bei laufendem Abhilfeverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Stuttgart entschied über die Kostenfolge, nachdem eine sofortige Beschwerde während des Abhilfeverfahrens beim Erstgericht erledigt wurde. Es stellte fest, dass dann nur noch über die Kosten zu entscheiden ist und die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG einschlägig wird. Da die Beschwerde nicht weitergeleitet war, obliegt die Kostenentscheidung dem Erstgericht; die Akten wurden zurückgegeben.

Ausgang: Akten an das Landgericht zurückgegeben; Erstgericht hat über die Kosten in eigener Zuständigkeit zu entscheiden

Abstrakte Rechtssätze

1

Erledigt sich eine sofortige Beschwerde in der Hauptsache noch während des Abhilfeverfahrens beim Erstgericht und bevor die Sache an das Beschwerdegericht weitergeleitet wird, ist über die Hauptsache nicht mehr zu entscheiden; es verbleibt nur die Kostenentscheidung, wodurch die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG einschlägig wird.

2

Hat das Erstgericht die Beschwerde zum Zeitpunkt der Rücknahme oder Erledigung noch nicht weitergeleitet, obliegt ihm die Entscheidung über die Kosten.

3

Erreicht der für die Beschwerde maßgebliche Wert infolge teilweiser Abhilfe durch das Erstgericht nicht mehr die Erforderlichkeit der Beschwerde, ist auf den Zeitpunkt der Abhilfe abzustellen; dies führt zur Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG anstelle der Beschwerde.

4

Fehlt infolge der Erledigung in der Hauptsache der Beschwerdewert, besteht keine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts für eine Kostenentscheidung.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 11 Abs 2 RPflG§ 11 Abs. 2 RPflG§ 567 ZPO§ 91 a ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 16. Juni 2015, 9 O 458/13

Orientierungssatz

Im Fall der Erledigung einer sofortigen Beschwerde in der Hauptsache noch während des Abhilfeverfahrens beim Erstgericht – und damit vor der Weiterleitung an das Beschwerdegericht – bedarf es keiner Entscheidung mehr über die Hauptsache, sondern nur noch über die Kosten, wodurch es zur Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG kommt. Denn nur dadurch wird die ratio der dem Erstgericht gewährten Abänderungsbefugnis verwirklicht.(Rn.8)

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben an das

Landgericht Stuttgart.

Gründe

1

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Juni 2015 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart die vom Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten i.H.v. 1.676,65 € festgesetzt.

2

Im Hinblick auf einen vergleichsweise dem Beklagten zuerkannten Rückgewähranspruch von 1.900 € erhielten die Kläger das Recht zur Aufrechnung mit den Kostenerstattungsansprüchen aus dem vorliegenden Rechtsstreit.

3

Die vom Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegte Beschwerde wegen der den Klägern eingeräumten Aufrechnungsmöglichkeit erledigte sich noch im Abhilfeverfahren durch die Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von den Klägern an den Beklagtenvertreter und durch die Überweisung des Differenzbetrages von 223,35 € auf dessen Kanzleikonto (Schriftsatz der Kläger vom 1. Juli 2015).

4

Hierauf erklärte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015 das Erinnerungsverfahren für erledigt. Die Erledigungserklärung wiederholte er nochmals mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2015 und beantragte, die Kosten den Klägern aufzuerlegen.

5

Danach legte die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 4. Januar 2016 die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

6

Hat zur Zeit der Rücknahme einer Beschwerde das Erstgericht diese noch nicht weitergeleitet, dann obliegt ihm der Kostenausspruch (Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 567 ZPO Rn. 55; OLG Celle MDR 1960, 507; OLG Neustadt NJW 1965, 591 OLG Köln Beschluss vom 31. März 2015, Az. 17 W 85/15; je m.w.N.).

7

Im Falle einer Teilabhilfe durch das Erstgericht mit der Folge, dass die Beschwerdesumme nicht mehr erreicht wird, ist auf den Zeitpunkt der Abhilfe und nicht auf den der Beschwerdeeinlegung abzustellen, wodurch es zur Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG anstelle der zunächst eröffneten Beschwerde kommt. Denn nur dadurch wird die ratio der dem Erstgericht gewährten Abänderungsbefugnis verwirklicht (Heßler in Zöller, a.a.O., § 567 ZPO Rn. 41 und 46, je m.w.N.).

8

Nicht anders ist der vorliegende Fall der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache noch während des Abhilfeverfahrens beim Erstgericht und damit vor der Weiterleitung an das Beschwerdegericht zu beurteilen. Denn es bedarf keiner Entscheidung mehr über die Hauptsache, sondern nur noch über die Kosten - wie bei der Beschwerderücknahme -, wobei vorliegend der Beschwerdeführer von seinem gerichtsgebührenfreien Obsiegen in der Hauptsache ausgegangen ist und lediglich noch eine ihn begünstigende Kostengrundentscheidung analog § 91 a ZPO bezüglich der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten anstrebt, durch die der erforderliche Beschwerdewert von über 200 € (§ 567 Abs. 2 ZPO) bei weitem nicht erreicht wird - wie im Falle der zuvor erörterten Teilabhilfe.

9

Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ist damit nicht mehr gegeben.

10

Die Kostenentscheidung ist vom Erstgericht zu treffen, dem deshalb die Akten zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben waren.