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OLG Stuttgart 8. Zivilsenat·8 W 458/14·03.02.2015

Gerichtsvollzieherkosten: Kostenansatz für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft; der Gerichtsvollzieher setzte eine Gebühr Nr.207 KVGv für den Versuch einer gütlichen Einigung an. Das Landgericht hob den Ansatz der Gebühr auf; das OLG Stuttgart verwirft die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers als unzulässig und weist die weitere Beschwerde der Staatskasse zurück. Das OLG betont, dass Nr.207 KVGv für isolierte Beauftragung geschaffen wurde, bei gleichzeitiger Beauftragung mit Vermögensauskunft oder Pfändung jedoch durch die dafür vorgesehenen Gebühren abgegolten ist.

Ausgang: Weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers als unzulässig verworfen; weitere Beschwerde der Staatskasse in der Sache zurückgewiesen (keine Kostenerstattung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gebühr nach Nr.207 KVGv entsteht für die isolierte Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit dem Versuch einer gütlichen Einigung (vgl. §§802a Abs.2 Satz1 Nr.1, 802b ZPO).

2

Entsteht der Auftrag zudem in Verbindung mit einer Maßnahme nach §802a Abs.2 Satz1 Nr.2 und/oder Nr.4 ZPO (z.B. Einholung der Vermögensauskunft, Pfändung), so tritt Nr.207 KVGv nicht gesondert neben den Gebühren für diese Amtshandlungen, sondern ist durch diese abgegolten.

3

Dem Gerichtsvollzieher steht kein eigenes Beschwerderecht gegen die gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz zu, da die Entscheidung keine unmittelbare Rechtsposition des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Gericht beeinträchtigt, sondern das Verhältnis zwischen Staatskasse und Kostenschuldner regelt.

4

Bei der Auslegung von Gebührenvorschriften sind die gesetzgeberische Entstehungsgeschichte und die Materialien heranzuziehen; vor diesem Hintergrund ist die Anmerkung zu Nr.207 KVGv dahin auszulegen, dass der Gesetzgeber die Gebühr gerade für isoliert beauftragte Versuche geschaffen hat und eine Abgeltung bei gleichzeitiger Beauftragung bezweckt.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 9 Anl 1 Nr 207 GvKostG§ 802a Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO§ 802a Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO§ 802a Abs 2 S 1 Nr 4 ZPO§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 802b ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 10. November 2014, 10 T 438/14

vorgehend AG Ludwigsburg, 26. September 2014, 10 M 4188/14

Leitsatz

1. Der Gebührentatbestand der Nr. 207 KVGv (Kostenverzeichnis der Anlage zum GvKostG) wurde für die isolierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Einigung durch den Gerichtsvollzieher gem. §§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 802b ZPO geschaffen.(Rn.7)

2. Die Gebühr der Nr. 207 KVGv entsteht nicht gesondert bei gleichzeitiger Beauftragung des Gerichtvollziehers mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und/oder Nr. 4 ZPO (Einholung einer Vermögensauskunft, § 802c ZPO, und/oder Pfändung). Sie ist dann durch die Gebühren für diese Amtshandlungen mit abgegolten.(Rn.7)

Orientierungssatz

Zitierungen zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Köln, 11. Juni 2014, 17 W 66/14, DGVZ 2014, 199; entgegen OLG Düsseldorf, 27. März 2014, 10 W 33/14, DGVZ 2014, 152.

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird als unzulässig

verworfen.

2. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird

zurückgewiesen.

3. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Mit Schriftsatz an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Ludwigsburg vom 06.05.2014 hat die Gläubigerin unter Vorlage eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.05.2012 beantragt, gemäß § 802 c ZPO einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bestimmen und diese abzunehmen. Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleiben würde oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO ohne Grund verweigern würde, wurde beantragt, dem Vollstreckungsgericht nach § 802 g ZPO die Vollstreckungsunterlagen mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner zuzusenden und im Anschluss hieran den Schuldner unter Übergabe des erlassenen Haftbefehls zu verhaften. Zudem teilte die Gläubigerin mit, mit einer Ratenzahlungsvereinbarung bestehe im Falle der glaubhaften Darlegung der mangelnden Zahlungsfähigkeit Einverständnis.

2

Mit Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin vom 28.06.2014 teilte der Gerichtsvollzieher - der Beteiligte Ziff. 1 - mit, der Schuldner sei zum Termin zwecks Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen. Die gütliche Einigung sei gescheitert. Den Vorgang werde er dem zuständigen Richter beim Amtsgericht Ludwigsburg zwecks Erlasses eine Haftbefehls vorlegen. In der beigefügten Kostenrechnung brachte der Beteiligte Ziff. 1 unter anderem eine Gebühr nach Nr. 207 des Kostenverzeichnisses (KVGv) zu § 9 GVKostG in Höhe von € 16,00 in Ansatz. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 14.08.2014, zu deren Begründung sie vortrug, der Gerichtsvollzieher sei nicht mit einer gütlichen Einigung beauftragt worden. Zudem dürfe der Gerichtsvollzieher eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nur erheben, wenn er ausschließlich mit der Herbeiführung der gütlichen Erledigung beauftragt war.

3

Durch Beschluss vom 26.09.2014 hat das Amtsgericht Ludwigsburg - Vollstreckungsgericht - die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des Beteiligten Ziff. 1 zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin im Wege der - vom Amtsgericht zugelassenen - Beschwerde. Auf diese änderte die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 10.11.2014 den Beschluss des Amtsgerichts ab und hob den Kostenansatz des Beteiligten Ziff. 1 insoweit auf, als darin eine Gebühr Nr. 207 KVGv in Ansatz gebracht wurde. Hiergegen wiederum wenden sich der Beteiligte Ziff. 1 und der Beteiligte Ziff. 2 im Wege der - vom Landgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde.

II.

4

Die Rechtsmittel der Beteiligten Ziff. 1 und 2 bleiben ohne Erfolg.

1.

5

Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 ist bereits unzulässig. Dem Gerichtsvollzieher steht ein eigenes Beschwerderecht gegen die Entscheidung über den Kostenansatz nicht zu (vgl. zuletzt LG Mannheim JurBüro 2014, 665 m.w.N.). Die gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtsposition des Gerichtsvollziehers dar. Sie ergeht ausschließlich im Verhältnis zwischen der Staatskasse und dem Kostenschuldner (LG Mannheim a.a.O.). Eine Ausnahmekonstellation, in der der Gerichtsvollzieher gleichwohl beschwert sein könnte (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch/Kessel, Gesamtes Kostenrecht, 2014, § 5 GvKostG, Rdnr. 16 f.) ist nicht gegeben.

2.

6

Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 als Vertreter der Staatskasse ist auf Grund der landgerichtlichen Zulassung gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

7

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat zu Recht entschieden, dass im vorliegenden Fall eine Gebühr gemäß Nr. 207 KVGv nicht in Ansatz gebracht werden kann. Auf die ausführliche und in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des angegriffenen Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 10.11.2014 wird Bezug genommen, der Senat schließt sich ihr in vollem Umfang an. Insbesondere ist der Hinweis des Beschwerdegerichts auf die Entstehungsgeschichte des in Rede stehenden Gebührentatbestandes überzeugend. Dieser wurde durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung eingeführt, das seit dem 01.01.2013 Kraft ist, weil nunmehr die Möglichkeit besteht, den Versuch der gütlichen Einigung isoliert zu beantragen (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Aus der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 16/10069, S. 48) ergibt sich, dass der Gebührentatbestand gemäß Nr. 207 KVGv gerade für diese isolierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Einigung geschaffen worden ist. Demgegenüber wird in Bezug auf die Anmerkung zu Nr. 207 KVGv darauf verwiesen, dass bei gleichzeitiger Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit einer Maßnahme nach § 802 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung der Aufwand des Gerichtsvollziehers für den Versuch der gütlichen Einigung durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten ist. Die Gesetzesbegründung spricht im Plural davon, dass „in diesen Fällen“, nämlich Beauftragung gemäß § 802 Satz 1 Nr. 2 ZPO und § 802 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO, der Aufwand abgegolten ist. Angesichts dessen und der sich klar aus der Gesetzesbegründung ergebenden Absicht des Gesetzgebers, für eine isolierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache einen Gebührentatbestand zu schaffen, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen, ist die Anmerkung zu Nr. 207 KVGv dahingehend auszulegen, dass die Gebühr auch dann nicht entsteht, wenn der weitergehende Auftrag nur auf eine der in Satz 2 der Anmerkung genannten Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Vermögensauskunft) und § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (Pfändung) gerichtet ist (ebenso OLG Köln DGVZ 2014, 199; LG Freiburg JurBüro 2014, 442; LG Dresden JurBüro 2014, 269; Schneider/Volpert/Fölsch/Kessel, a.a.O., Nr. 207 KV GvKostG, Rdnr. 3 ff. m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, Nr. 207 KVGv, Rdnr. 2; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 2014, 441 [danach kumulative Beauftragung nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erforderlich]; LG Kleve DGVZ 2014, 134; LG Heilbronn, 1 T 431/14, Beschluss vom 04.07.2014).

8

Der Senat vermag die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (DGVZ 2014, 152), der vorstehenden Auslegung stehe der Wortlaut der Anmerkung zu Nr. 207 KVGv entgegen, nicht zu teilen. Sprachlich lässt sich, zumal vor dem Hintergrund des dokumentierten gesetzgeberischen Willens, die Formulierung „eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO“ durchaus im Sinne eines „oder“ verstehen, wobei ohnehin - jeweils im Singular - von (einer) „Maßnahme“ beziehungsweise (einer) „Amtshandlung“ die Rede ist. Hierauf weist zu Recht ebenfalls das Oberlandesgericht Köln hin (DGVZ 2014, 199). Dennoch wäre es begrüßenswert, wenn entsprechend der einschlägigen Korrespondenz zwischen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und den Landesjustizverwaltungen insoweit durch den Gesetzgeber eine ausdrückliche Klarstellung im Sinne der Gesetzesmaterialien erfolgen würde.

3.

9

Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG, 66 Abs. 8 GKG.