Grundbuchsache: Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen durch notarielle Eigenurkunde im elektronischen Rechtsverkehr
KI-Zusammenfassung
Der Notar erhob sofortige Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts, das die Eintragung wegen fehlender Papierbewilligung abgewiesen hatte. Streitfrage war, ob notarielle Eigenurkunden unter §137 Abs.1 Satz 2 GBO fallen und elektronisch ohne zuvor errichtetes Papierdokument übermittelt werden dürfen. Das OLG Stuttgart hebt die Zwischenverfügung auf und stellt klar, dass eine qualifizierte elektronische Signatur mit Notarattribut ausreicht; das Grundbuchamt hat die Urkunde auf die Formerfordernisse des §137 Abs.1 S.2 GBO zu prüfen.
Ausgang: Beschwerde des Notars erfolgreich; Zwischenverfügung aufgehoben und Grundbuchamt zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Senatsauffassung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
§137 Abs.1 Satz 2 GBO umfasst auch notarielle Eigenurkunden, sodass diese als öffentliches elektronisches Dokument im Sinne des §371a Abs.3 Satz 1 ZPO übermittelt werden können.
Zur Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen genügt die Übersendung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur und dem entsprechenden Notarattribut; die vorherige Errichtung eines Papierdokuments mit Unterschrift und Siegel ist nicht notwendig.
§137 GBO ergänzt die Formerfordernisse des §29 GBO dahingehend, dass der Nachweis der Bewilligung auch elektronisch geführt werden kann.
Das Grundbuchamt hat die eingereichte elektronische Urkunde auf die Formerfordernisse des §137 Abs.1 Satz 2 GBO zu prüfen und nur bei Fehlen der erforderlichen Signatur/Attribute Einwendungen zu erheben.
Vorinstanzen
vorgehend AG Waiblingen, 7. Dezember 2016, WBN029 GRG 341/2016 Weil der Stadt GB 8845
Leitsatz
In den Anwendungsbereich des § 137 Abs. 1 Satz 2 GBO fallen auch notarielle Eigenurkunden. Daher ist es nicht notwendig, dass der Notar die Urkunde zunächst in Papierform mit Unterschrift und Siegel errichtet und diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG versehenes elektronisches Dokument übermittelt. Vielmehr genügt die Übersendung eines mit qualifizierter elektronischer Signatur und dem entsprechenden Notarattribut versehenen elektronischen Dokuments.(Rn.3)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Notars wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Waiblingen vom 07.12.2016, Az. WBN029 GRG 341/2016 Weil der Stadt GB 8845, aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Waiblingen - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung gemäß der notariellen Urkunde vom 12.09.2016 (UR 2938/2016/T) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden und nicht aus den Gründen der angegriffenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 71 Abs. 1 GBO, 11 Abs. 1 RPflG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Entgegen der Rechtsauffassung des Grundbuchamtes hängt die Eintragung des Eigentümerwechsels nicht davon ab, dass dem Grundbuchamt eine mit Unterschrift und Siegel versehene Bewilligung vorgelegt wird, die im Falle der elektronischen Übermittlung einen Beglaubigungsvermerk hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem vorliegenden Papierdokument enthält.
Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht der Rechtspfleger davon aus, dass der Vollzug des Antrags auf Eintragung einer Eigentumsänderung die Vorlage einer den Anforderungen des § 29 GBO entsprechenden Bewilligung verlangt. Diese Vorschrift wird jedoch ergänzt durch § 137 GBO, der die grundbuchrechtlich zu wahrende Form im Falle elektronischer Dokumente regelt. Nach dessen Abs. 1 kann der Nachweis dergestalt geführt werden, dass ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument (§ 137 Abs. 1 Satz 1 GBO) oder ein öffentliches elektronisches Dokument im Sinne von § 371a Abs. 3 Satz 1 ZPO (§ 137 Abs 1 Satz 2 GBO) übermittelt wird, wobei im letzteren Fall das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde oder die Eigenschaft als mit öffentlichem Glauben versehene Person erkennen lassen muss. In den Anwendungsbereich des § 137 Abs. 1 Satz 2 GBO fallen auch sog. notarielle Eigenurkunden, weshalb es nicht notwendig ist, dass der Notar zunächst ein Papierdokument mit Unterschrift und Siegel errichtet, um dieses dann anschließend auf elektronischem Wege zu übermitteln, vgl. Dressler in: Meikel, GBO Kommentar, 11. Auflage 2015, § 137 GBO Rn 37.
Dementsprechend war die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 07.12.2016 aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, den Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Dabei wird das Grundbuchamt zu prüfen haben, ob die eingereichte notarielle Eigenurkunde vom 12.09.2016 den Formerfordernissen des § 137 Abs. 1 Satz 2 GBO genügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG und § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 GBO liegen nicht vor.