Sachverständigenvergütung: Folge des unterlassenen Hinweises auf eine erhebliche Überschreitung des Auslagenvorschusses
KI-Zusammenfassung
Der Sachverständige rügt die Kürzung seines Honorars; das OLG Stuttgart weist die Beschwerde zurück. Entscheidend ist, dass er trotz erkennbarer Überschreitung des Auslagenvorschusses weiterarbeitete, ohne rechtzeitig um Nachforderung zu bitten oder die Parteien zu informieren. Wegen Verstoßes gegen §407a ZPO und Anwendung des §8a Abs.4 JVEG wird die Vergütung auf den vorhandenen Vorschuss begrenzt. Gerichtsgebühren sind gemäß §4 Abs.8 S.1 JVEG gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen gegen Kürzung der Vergütung auf den Auslagenvorschuss als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verstößt ein Sachverständiger gegen die Hinweispflicht des §407a Abs.3 S.2 ZPO, weil er trotz erkennbarer und erheblicher Überschreitung des Auslagenvorschusses weiterarbeitet, kann seine Vergütung auf den einbezahlten Vorschuss nach §8a Abs.4 JVEG beschränkt werden.
Eine Überschreitung des Auslagenvorschusses ist bereits dann als rechtlich erheblich anzusehen, wenn aufgrund der bis dahin angefallenen und prognostizierbaren Positionen absehbar ist, dass der Vorschuss nicht ausreichen wird.
Der Sachverständige hat spätestens nach maßgeblichen Leistungspunkten (z.B. Ortsterminen) die Kostenentwicklung zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig um Nachforderung des Auslagenvorschusses zu ersuchen; ein Unterlassen ist in der Regel entschuldigungslos.
Das Beschwerdegericht überprüft die Festsetzung der Vergütung einschließlich aller hierfür maßgeblichen Umstände vollumfänglich; das Verschlechterungsverbot hindert diese Überprüfung nicht.
Gerichtsgebühren können für das Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß §4 Abs.8 S.1 JVEG entfallen, wenn die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ellwangen, 22. September 2015, 2 O 264/12, Beschluss
Orientierungssatz
Erscheint es schlechterdings nicht zu entschuldigen, dass bis zum Anfall von abgerechneten horrenden Kosten weitergearbeitet wurde, ohne vorher um einen weiteren Vorschuss nachzusuchen, erhält der Sachverständige seine Vergütung lediglich in Höhe des vorhandenen Auslagenvorschusses.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 22.09.2015, Az. 2 O 264/12, wird unter Aufhebung des Teilabhilfebeschlusses vom 30.10.2015 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.062,62
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Dem Sachverständigen kann eine Kürzung seines Honorars gemäß § 8a Abs. 4 JVEG auf den einbezahlten Auslagenvorschuss nicht erspart werden.
So ist von einem Verstoß gegen die Hinweispflicht des §§ 407a Abs. 3 S. 2 ZPO auszugehen.
Die nachfolgende beispielhafte Kontrollberechnung auf der Grundlage der Positionen seiner Rechnung zeigt auf, dass spätestens im Anschluss an die Ortstermine vom 29./30.9.2014 für den Sachverständigen erkennbar war, dass der Auslagenvorschuss nicht auskömmlich sein würde.
Zu diesem Zeitpunkt überstiegen nämlich die bereits angefallenen Kosten den vorhandenen Auslagenvorschuss.
Besichtigung Michelfeld | 385,75 € Besichtigung Dischingen | 505,75 € Besichtigung Burgebrach | 357,00 € Aktenstudium | 1.041,25 € Reisekosten | 220,80 € Übernachtung | 40,00 € Summe netto: | 2.550,55 € Summe brutto: | 3.035,15 €
Zählt man zu diesen Positionen noch diejenigen hinzu, die auch im günstigsten Fall zu erwarten waren, so ergibt sich folgender Betrag:
Besichtigung Michelfeld | 385,75 € Besichtigung Dischingen | 505,75 € Besichtigung Burgebrach | 357,00 € Aktenstudium | 1.041,25 € Gutachten | 595,00 € Reisekosten | 220,80 € Druck + Porto | 92,76 € Übernachtung | 40,00 € Summe netto: | 3.238,31 € Summe brutto: | 3.853,59 €
Zu diesem Betrag gelangt man dann, wenn man noch die für die reine Gutachtenerstellung später tatsächlich zur Abrechnung gelangten Positionen hinzunimmt.
Dabei wurde zu Gunsten des Sachverständigen - wenig realistisch - unterstellt, dass das Gutachten auf Grund der erwarteten Unterlagen unter völligem Wegfall der Positionen zu Ausarbeitung/Recherchen, Korrespondenz und Telefonate sowie das Wettergutachten hätte gefertigt werden können. Dennoch ergäbe sich eine Kostenüberschreitung des Auslagenvorschusses in Höhe von 853,59 €, was 28,45% entspricht.
Somit kann ausgeschlossen werden, dass der Sachverständige - wie von ihm behauptet - mit dem Kostenvorschuss ausgekommen wäre, wenn die Parteien die erst im Anschluss an die Ortstermine angeforderten Unterlagen alsbald zur Verfügung gestellt hätten.
Die aufgezeigte Überschreitung muss auch als rechtlich erheblich angesehen werden. Umstände, warum dies für den Sachverständigen nicht erkennbar gewesen sein soll, sind nicht ersichtlich.
Unabhängig von diesem Berechnungsbeispiel erscheint es schlechterdings nicht zu entschuldigen, dass bis zum Anfall der abgerechneten horrenden Kosten i. H. v. ca. 8.000 € weitergearbeitet wurde, ohne vorher um weiteren Vorschuss nachzusuchen. Auf diese Weise blieb den Parteien die Möglichkeit verwehrt, bereits zu einem früheren Verfahrensstadium die „Notbremse“ zu ziehen, und eine gütliche Einigung anzustreben.
Rechtsfolge dieses Verstoßes ist gemäß § 8a Abs. 4 JVEG, dass der Sachverständige seine Vergütung lediglich in Höhe des vorhandenen Auslagenvorschusses erhält. Für die durch den Teilabhilfebeschluss gewährte Erhöhung der Vergütung bis zur Erheblichkeitsschwelle ist auf der Grundlage der bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden aktuellen Rechtslage entsprechend der Auffassung des Bezirksrevisors kein Raum mehr (vgl. OLG Hamm MDR 2015,311f.).
Der entsprechende Teil Abhilfebeschluss des Landgerichts war daher aufzuheben, zumal das Verschlechterungsverbot in dem vorliegenden Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht eingreift. Das Beschwerdegericht hat vielmehr die Festsetzung einschließlich aller für die Vergütung maßgeblicher Umstände vollständig zu überprüfen (vgl. Meyer/ Höver/ Bach/ Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 4, Rn. 18; Hartmann, Kostengesetze, 45.Aufl., § 4 JVEG, Rn. 32 m.w.N.)
Die Gebührenfreiheit bzgl. der Gerichtsgebühren ergibt sich aus § 4 Abs. 8 S.1 JVEG.