Anfallende und erstattungsfähige Kosten für die Wahrnehmung eines Termins nach Klagerücknahme am Terminstag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Das OLG Stuttgart änderte ab und erkannte der Beklagten eine erstattungsfähige 1,2‑fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus dem Kostenwert zu. Entscheidend war, dass der Termin trotz Klagrücknahme nicht aufgehoben und der Beklagtenvertreter vertretungsbereit erschienen war. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein Austausch geforderter und entstandener Gebühren innerhalb des Antrags zulässig.
Ausgang: Die sofortige Beschwerde des Klägers wird teilweise stattgegeben: Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird insoweit abgeändert, dass der Beklagten eine 1,2‑fache Terminsgebühr aus dem Kostenwert erstattet wird; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Verhandlungstermin nach wirksamer Klagrücknahme nicht aufgehoben und erscheint der Prozessbevollmächtigte des Beklagten vertretungsbereit, entsteht eine erstattungsfähige Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus dem Kostenwert.
Eine Terminsgebühr aus dem Hauptsachestreitwert kann nicht mehr anfallen, wenn die Klagrücknahme vor Eintritt der Verhandlung wirksam geworden ist und das Gericht bei Aufruf der Sache hiervon Kenntnis hat.
Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG greift nicht ohne weiteres; maßgeblich ist, ob mit dem Kostenantrag lediglich prozessleitende Maßnahmen beantragt wurden oder die Terminswahrnehmung objektiv erforderlich war.
Im Kostenfestsetzungsverfahren dürfen geforderte, aber nicht entstandene Gebühren gegen entstandene, aber nicht beantragte Gebühren ausgetauscht werden, soweit die Festsetzung im Rahmen des gestellten Antrags bleibt und sich auf denselben Sachverhalt bezieht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 22. August 2019, 3 O 45/19
Leitsatz
1. Für die Wahrnehmung eines Termins durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach Klagrücknahme fällt eine erstattungsfähige 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG-VV aus dem Kostenwert an.(Rn.5)
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann eine geforderte, nicht entstandene Gebühr gegen eine entstandene, nicht geforderte Gebühr ausgetauscht werden, solange die Festsetzung dabei innerhalb des Antrags bleibt und die Gebühren auf denselben Sachverhalt bezogen sind.(Rn.6)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2019, Az. 3 O 45/19,
abgeändert:
Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 24.04.2019 sind vom Kläger an die Beklagte zu erstatten:
€ 1,319,87
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 26.04.2019.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers
zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen tragen von den Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kläger 78 % und die Beklagte 22 %.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: € 328,63
Gründe
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat zu einem Teil Erfolg. Auf Seiten der Beklagten ist eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG angefallen, allerdings nicht aus dem Hauptsachestreitwert, sondern lediglich aus dem Kostenwert. Diese Terminsgebühr ist auch erstattungsfähig.
1.
Zwar hat der Kläger am Morgen des Terminstages die Klage zurückgenommen, der auf 14:00 Uhr jenes Tages bestimmte Verhandlungstermin in vorliegender Sache wurde aber nicht aufgehoben. Eine Aufhebung des Termins war prozessual auch keineswegs zwingend, da über die Kosten nach wirksamer Klagerücknahme auf Grund freigestellter mündlicher Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO, vgl. Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 269 ZPO, Rdnr. 19) entschieden werden kann. Im Anwaltsprozess besteht auch insoweit Anwaltszwang (Zöller/Greger, a.a.O.).
Nachdem der Termin nicht aufgehoben wurde, sind schon deshalb sämtliche Erwägungen des Klägers zur telefonischen Vorab-Information der Beklagten über die Klagrücknahme im Laufe des Vormittags unerheblich. Die Wahrnehmung des Termins durch den Beklagtenvertreter war eine objektiv erforderliche Maßnahme der Rechtsverteidigung.
2.
Bei Aufruf der Sache wurde festgestellt, dass für den Kläger niemand erschienen war. Der Beklagtenvertreter stellte im Hinblick auf die Klagrücknahme Kostenantrag. Für den Anfall der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 1 VV RVG ist ausreichend, dass der Rechtsanwalt den Termin wahrnimmt und vertretungsbereit für seinen Mandaten anwesend ist. Eine Terminsgebühr aus dem Hauptsachestreitwert, wie sie im Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten enthalten ist, konnte hier nicht mehr anfallen, nachdem die zuvor erfolgte Klagrücknahme sofort wirksam war (§ 269 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO) und das Gericht bei Aufruf der Sache Kenntnis von der Klagrücknahme hatte (OLG Stuttgart/Senat, BeckRS 2009, 9787). Ob etwas anderes gegolten hätte, wenn das Gericht diese Kenntnis bei Aufruf nicht gehabt hätte (vgl. dazu OLG Köln AGS 2008, 28), kann dahinstehen.
Anders als im Festsetzungsantrag aufgeführt fällt in der vorliegenden Konstellation allerdings eine 1,2-fache Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG und nicht nur eine 0,5-fache Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG aus dem Kostenwert an. Mit dem Kostenantrag gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO wurde nicht lediglich ein Antrag zur Prozess- oder Sachleitung gestellt. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG ist nicht erfüllt (vgl. OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 15.05.2012, Az. 8 W 179/12; OLG Köln AGS 2008, 28 mit zustimmender Anmerkung N. Schneider; Zöller/Greger, a.a.O., § 269 ZPO, Rdnr. 24).
Der Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus dem Kostenwert steht nicht entgegen, dass die Beklagte lediglich die Festsetzung einer 0,5-fachen Terminsgebühr beantragt hat, dies allerdings aus dem weitaus höheren Hauptsachestreitwert. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann eine geforderte, nicht entstandene Gebühr gegen eine entstandene, nicht geforderte Gebühr ausgetauscht werden, solange die Festsetzung dabei innerhalb des Antrags bleibt und die Gebühren auf denselben Sachverhalt bezogen sind (Zöller/Herget, a.a.O., § 104 ZPO, Rdnr. 21.20 und 21.39 m.w.N.).
3.
Bei der Berechnung des Kostenwerts ist von den Anwaltskosten beider Parteien und den Gerichtskosten auszugehen (OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 15.05.2012, Az. 8 W 179/12). Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus die Gebührenstufe „bis € 3.000,00“. Eine 1,2-fache Terminsgebühr hieraus beträgt € 241,20 zuzüglich Mehrwertsteuer (€ 45,83). Es ergeben sich damit erstattungsfähige Gesamtkosten auf Beklagtenseite in Höhe von € 1.319.87. Der angegriffene Kostenfeststellungsbeschluss war entsprechend abzuändern.
4.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf Nr. 1812 VV RVG. Für eine teilweise Ermäßigung der Festgebühr bestand angesichts des Umstandes, dass die sofortige Beschwerde nur zu einem geringeren Teil Erfolg hatte, keine Veranlassung. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.