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OLG Stuttgart 8. Zivilsenat·8 W 324/16·11.01.2017

Sofortige Beschwerde gegen Erstattung kroatischer Reisekosten zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem Reisekosten aus Kroatien dem Beklagten erstattet wurden. Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es hielt die Erstattungsfähigkeit für gegeben, weil der Beklagte bereits in seinem ersten Schriftsatz seinen Wohnsitz in Kroatien angegeben hatte und das Gericht den Termin trotz ausreichender Änderungsmöglichkeit aufrechterhielt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Anerkennung kroatischer Reisekosten als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Reisekosten sind erstattungsfähig, wenn das Gericht persönliches Erscheinen anordnet und die Partei vor dem Termin ihren Wohnsitz im Ausland geltend macht, das Gericht den Termin aber aufrechterhält.

2

Wenn eine Partei bereits im ersten Schriftsatz ihren ausländischen Wohnsitz bezeichnet und das Gericht trotz Kenntnis die Ladung nicht ändert, begründet dies die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten.

3

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, wenn die Auffassung der Vorinstanz zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Ravensburg, 4. August 2016, 4 O 64/15, Beschluss

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 04.08.2016, Az. 4 O 64/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.074,08 €,

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht wurden die umstrittenen Reisekosten aus Kroatien als erstattungsfähig anerkannt.

2

So war das persönliche Erscheinen des Beklagten angeordnet. Zwar musste das Gericht noch bei der Anordnung sowie der Ladung von einem Wohnort in Deutschland ausgehen. Der Beklagte hat aber bereits in seinem ersten Schriftsatz auf seinen Standpunkt hingewiesen, dass er seinen Wohnsitz in Kroatien habe. In Kenntnis dieses Standpunktes hielt das Gericht Anordnung und Ladung aufrecht, obwohl noch vor dem Termin ausreichend Zeit für eine diesbezügliche Änderung gewesen wäre. Dies genügt für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.