Anlegung eines maschinell geführten Grundbuchs im Wege der Neufassung: Übertragung einer alt württembergischen Dienstbarkeit durch Verweis auf die Eintragung im Servitutenbuch
KI-Zusammenfassung
Der Eigentümer beantragte die Löschung eines Verweises auf eine im alten württembergischen Servitutenbuch eingetragene Überfahrtslast und berief sich auf die Löschungsfiktion des §46 Abs.2 GBO nach Umstellung auf ein maschinelles Grundbuch. Das OLG Stuttgart verneint eine für die Löschungsfiktion maßgebliche Neuanlage des Grundbuchblatts bei Neufassung nach §69 GBV und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Maßgeblich war insbesondere das Fehlen einer Mitteilung an den Berechtigten und die fehlende Neuvergabe von Blattnummern.
Ausgang: Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts wegen Löschungsantrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Neufassung des Grundbuchs im Wege der Umstellung auf ein maschinell geführtes Grundbuch nach §69 GBV stellt nicht ohne Weiteres eine Neuanlegung des Grundbuchblatts im Sinne der BGH-Rechtsprechung dar.
Wird eine im Servitutenbuch eingetragene Dienstbarkeit bei der Neufassung lediglich durch Verweis auf die Servitutenbucheintragung übertragen, löst dies nicht die Löschungsfiktion des §46 Abs.2 GBO aus.
Für das Eingreifen der Löschungsfiktion ist eine tatsächliche Neuanlage des Grundbuchblatts erforderlich, bei der u. a. eine neue Blattnummer vergeben oder eine nach §69 Abs.2 S.4 GBV erfolgende Mitteilung an den Berechtigten stattgefunden haben müsste.
Bei flächendeckender und zeitlich gedrängter Umstellung auf das elektronische Grundbuch ist aus Gründen des Schutzes des rechtlichen Gehörs und zur Vermeidung massenhafter Rechtsverluste eine restriktive Auslegung der Voraussetzungen der Löschungsfiktion geboten.
Vorinstanzen
vorgehend AG Waiblingen, 16. Dezember 2016, WBN036 GRG 273/2016
Leitsatz
Wird bei Anlegung eines maschinell geführten Grundbuchs im Wege der Neufassung nach § 69 GBV eine im Servitutenbuch nach altem württembergischen Landesrecht eingetragene Dienstbarkeit nur durch Verweis auf die Eintragung im Servitutenbuch übertragen, löst dies nicht die Löschungsfiktion des § 46 Abs. 2 GBO aus.(Rn.13)
Orientierungssatz
Zitierung: Abgrenzung BGH, 21. Oktober 2011, V ZR 10/11, MDR 2012, 141.
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen - Grundbuchamt - vom 16.12.2016, Az. WBN036 GRG 274/2016, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der antragstellende Eigentümer beantragt die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Verweises auf eine im Servitutenbuch nach altem Landesrecht eingetragene Überfahrtslast.
Das den Verweis enthaltende Grundbuchheft wurde bereits am 14.8.1925 mit diesem angelegt.
Im Jahr 2016 erwarb der Antragsteller das Grundstück. Ob diesem Erwerb ein Verkehrsgeschäft zugrundelag, wurde in dem einseitig gebliebenen Verfahren bislang nicht geprüft.
Bereits einige Jahre vor dem Erwerb erfolgte der allgemeine Wechsel auf ein rein elektronisch geführtes Grundbuch. Dieser Wechsel wurde im konkreten Fall in Form einer Neufassung gemäß § 69 GBV vollzogen.
Der Antragsteller verfolgt den Standpunkt, spätestens bei diesem Wechsel hätte eine vollumfängliche Eintragung als Dienstbarkeit einschließlich sämtlicher Eintragungsdetails erfolgen müssen, um der Löschungsfiktion des § 46 Abs. 2 GBO zu entgehen. Da eine solche vollumfängliche Eintragung nicht erfolgt sei, gelte der bloße Verweis im Grundstück nach § 46 Abs. 2 GBO als gelöscht. Folglich habe er das Grundstück nachfolgend gutgläubig lastenfrei erworben. Daher sei das Grundbuch, das nach wie vor den Verweis enthalte, mit dem Wechsel unrichtig geworden und auf seinen Antrag hin im vereinfachten GBO-Verfahren zu berichtigen.
Das Grundbuchamt wies den Antrag durch Beschluss vom 16.12.2016 zurück. So stelle die unter zeitlichem Hochdruck betriebene flächendeckende Neufassung aller Papiergrundbücher keine „Neuanlegung“ des Grundbuchs im Sinne der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 21.10.2011, Az V ZR 10/11) dar, welche in der Tat zwecks Vermeidung eines ansonsten möglichen gutgläubig lastenfreien Erwerbs eine vollumfänglich korrekte Eintragung des ehemaligen Servitutenrechts erforderlich machte.
Hiergegen legte der Antragsteller - vertreten durch seinen Vater - Beschwerde ein und verfolgte sein Löschungsansinnen weiter. Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und legte die Akte dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vor.
II.
Die gemäß § 71 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Grundbuchamt den Löschungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Der vom Antragsteller für sich in Anspruch genommene gutgläubig lastenfreie Erwerb des Grundstücks hat nicht stattgefunden.
Zwar ist entsprechend der Rechtsprechung des BGH vom 21.10.2011 (V ZR 10/11) anzunehmen, dass es bei einer Neuanlegung des Grundbuchblattes der vollumfänglichen Eintragung und nicht nur eines Hinweises im Grundbuch bedarf, um eine bislang nur im Servitutenbuch eingetragene Dienstbarkeit vor der Löschungsfiktion des § 46 Abs. 2 GBO zu bewahren und damit vor der Gefahr eines Untergangs durch gutgläubig lastenfreien Erwerb zu schützen.
Im Einklang mit der rechtlichen Beurteilung des Grundbuchamtes ist im vorliegenden Fall jedoch keine Neuanlegung eines Grundbuchblattes anzunehmen.
Der hier vollzogene Umstieg auf ein maschinell bzw. elektronisch geführtes Grundbuch in Form einer Neufassung gemäß § 69 GBV stellt nämlich keine Neuanlegung im Sinne dieser Rechtsprechung dar. So erhielten bei der Neufassung im Gegensatz zur Umschreibung die einzelnen Grundbuchblätter keine neue Blattnummer. Vor allem aber fand bei dem gewählten Verfahren der Neufassung im Gegensatz zur Umschreibung eine Mitteilung des Vorgangs an den Berechtigten gemäß § 69 Abs. 2 S. 4 GBV nicht statt. Daraus resultiert die Gefahr, dass die offene Flanke eines drohenden Rechtsverlusts durch gutgläubig lastenfreien Erwerb ohne Kenntnis und daraus resultierend gänzlich ohne sonst wenigstens theoretisch gegebene Möglichkeit zur rechtzeitigen Einwirkung entstehen würde. Dies kann nach Auffassung des Senats auch in Anbetracht der nach Art. 19 Abs. 4 GG getroffenen Wertentscheidung nicht hingenommen werden, zumal es auch dem Kenntnisstand des Senats entspricht, dass der flächendeckende Wechsel hin zum elektronisch bzw. maschinell geführten Grundbuch von realem oder jedenfalls gefühltem zeitlichen Druck begleitet war und die vom Grundbuchamt gesehene Gefahr eines andernfalls drohenden massenhaften Rechtsverlustes daher letztlich nicht von der Hand zu weisen ist.
Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die vorgenommene Abgrenzung zur BGH-Entscheidung vom 21.10.2011 zugelassen.
Auf die Festgebühr gem. KV Nr. 19116 zum GNotKG wird hingewiesen.