Themis
Anmelden
OLG Stuttgart 8. Zivilsenat·8 W 277/22·30.07.2023

Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsanspruch eines infolge eines Parteiwechsels ausgeschiedenen Beklagten

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung zugunsten einer infolge Parteiwechsels ausgeschiedenen Beklagten. Das OLG stellt klar, dass ein Parteiwechsel nur einmalige Gebühren begründet, die Verfahrensgebühr nach Nr.1008 VV RVG jedoch zu erhöhen ist. Bei gemeinsamer Vertretung durch denselben Anwalt steht der ausgeschiedenen Partei nur der ihr zustehende hälftige Erstattungsanspruch an den entstandenen Gesamtkosten zu. Daher wurde der Festsetzungsbeschluss insoweit abgeändert und ein Betrag von €596,43 zugesprochen.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben; Kostenfestsetzung zugunsten der ehemaligen Beklagten auf €596,43 abgeändert, übriger Antrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Parteiwechsel innerhalb desselben Rechtszugs führt nicht dazu, dass mehrere Angelegenheiten i.S.v. § 7 Abs. 1 RVG entstehen; die im Rechtszug anfallenden Gebühren sind grundsätzlich nur einmalig zu erheben.

2

Die Verfahrensgebühr erhöht sich bei Auftraggebermehrheit nach Nr. 1008 VV RVG, wodurch die nach Nr. 3100 VV RVG zu berechnenden Gebühren anzupassen sind.

3

Bei gemeinsamer Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Streitgenossen sind diese kostenrechtlich als Streitgenossen zu behandeln; ein obsiegender Streitgenosse kann vom unterlegenen Gegner nur den seinem Beteiligungsanteil entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten erstattet verlangen.

4

Bereits im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzte Teilbeträge sind bei der abschließenden Kostenfestsetzung der übrigen Parteien zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 7 Abs 1 RVG§ 15 Abs 2 RVG§ 269 Abs 3 S 2 ZPO§ Nr 1008 RVG-VV§ Nr 3100 RVG-VV§ 247 BGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Tübingen, 1. September 2022, 7 O 50/22

Orientierungssatz

Einem Beklagten, der infolge eines Parteiwechsels aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist, und zu dessen Gunsten eine Kostenentscheidung ergeht, nach der der Kläger seine Kosten zu tragen hat, steht bei Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts mit dem eingetretenen Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der hälftigen bisher angefallenen Gesamtkosten des gemeinsamen Anwalts zu.(Rn.2)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen vom 01.09.2022, Az. 7 O 50/22,

abgeändert:

Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Tübingen vom 05.07.2022 sind von der Klägerin an die ehemalige Beklagte (…) zu erstatten:

€ 596,43

nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 22.06.2022.

Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der ehemaligen Beklagten vom 21.06.2022

zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die ehemalige Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: € 221,77

Gründe

1

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

1.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Parteiwechsel innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nie dazu, dass zwei Angelegenheiten im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG vorliegen (BGH NJW 2007, 769). Ein Parteiwechsel rechtfertigt nur die einmalige Erhebung der in dem Rechtszug anfallenden Gebühren (§§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG) unabhängig davon, ob der gemeinsame Rechtsanwalt gleichzeitig oder nacheinander für mehrere Auftraggeber in desselben Angelegenheit tätig wird (BGH a.a.O.; OLG Stuttgart/Senat AGS 2010, 7). Allerdings erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG wegen der damit verbundenen Auftraggebermehrheit (BGH a.a.O.; OLG Stuttgart/Senat a.a.O.). Die von demselben Rechtsanwalt vertretenen Parteien sind kostenrechtlich als Streitgenossen zu behandeln (OLG Stuttgart a.a.O.). Bei der Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils Erstattung seiner Kosten verlangen (OLG Stuttgart/Senat a.a.O., m.w.N.).

2.

3

Demgemäß war im vorliegenden Fall eine gemäß Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG (1,3 + 0,3) nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zugrunde zu legen (€ 982,40 + € 20,00 + € 190,46), woraus sich rechnerisch ein Betrag von € 1.192,86 ergibt. Da die ehemalige Beklagte und die nunmehrige Beklagte in gleicher Höhe am Rechtsstreit beteiligt waren beziehungsweise sind, hat die ehemalige Beklagte einen Erstattungsanspruch in Höhe von € 596,43 (€ 1.192,86 : 2).

4

Die angegriffene Kostenfestsetzung war entsprechend abzuändern.

5

Bei der weiteren, die nunmehrige Beklagte betreffenden Kostenfestsetzung nach Abschluss des Verfahrens wird die vorliegende Kostenfestsetzung, die bereits einen Teil der auf Beklagtenseite insgesamt angefallenen Anwaltskosten erfasst, zu berücksichtigen sein.

3.

6

Das Beschwerdeverfahren ist, wie sich aus Nr. 1812 KV GKG ergibt, gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren auf § 91 Abs. 1 ZPO.