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OLG Stuttgart 8. Zivilsenat·8 W 275/18·13.01.2019

Ausschluss der gütlichen Erledigungshandlung des Gerichtsvollziehers

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatskasse wandte sich mit weiterer Beschwerde gegen die Aufhebung einer Kostenposition für den Versuch einer gütlichen Einigung. Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde zurück. Es stellte klar, dass ein im Modul F des Vollstreckungsauftrags erklärter Ausschluss von Zahlungsvereinbarungen das Ermessen des Gerichtsvollziehers beschränkt und unnötige Einigungsversuche zu unterlassen sind. Missachtung kann Amtshaftungsansprüche begründen.

Ausgang: Weitere Beschwerde der Staatskasse gegen die Aufhebung der Kostenposition für den Versuch einer gütlichen Einigung wird zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat der Gläubiger im Vollstreckungsauftrag im Modul F eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen, hat der Gerichtsvollzieher eine solche Vereinbarung mit dem Schuldner von vornherein zu unterlassen.

2

Wenn der Gläubiger bereits im Vollstreckungsauftrag ausdrücklich jede sonstige gütliche Einigung ausschließt, ist der Versuch einer gütlichen Einigung erkennbar aussichtslos und unterbleibt, um unnötige Kosten zu vermeiden.

3

§ 802a Abs. 1 ZPO verpflichtet den Gerichtsvollzieher zur kostensparenden Beitreibung; Maßnahmen, die erkennbar aussichtslos sind und Kosten verursachen, sind zu unterlassen.

4

§ 802b Abs. 1 ZPO ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet; das Ermessen des Gerichtsvollziehers wird durch den klaren Willen des Gläubigers im Vollstreckungsauftrag, wie in Abs. 2 normiert, begrenzt; Verstöße können Amtshaftungsfolgen haben.

Relevante Normen
§ 66 GKG§ 802a ZPO§ 802b Abs 1 ZPO§ 802b Abs 2 ZPO§ 802b Abs. 2 ZPO§ 802b ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 18. Juni 2018, 19 T 161/18

vorgehend AG Stuttgart, 16. April 2018, 2 M 51197/18

Orientierungssatz

1.  Hat der Gläubiger im Vollstreckungsauftrag im Modul F eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen, so wird das Ermessen des Gerichtsvollziehers, der aus eigener Kompetenz heraus lediglich Zahlungsvereinbarungen nach § 802b Abs. 2 ZPO, jedoch keine materiell-rechtlichen Vereinbarungen, mit dem Schuldner treffen kann, dahingehend reduziert, dass er eine solche Vereinbarung mit dem Schuldner von vornherein zu unterlassen hat. Missachtet der Gerichtsvollzieher eine solche ihm erteilte Weisung des Gläubigers, führt dies ggf. zu Amtshaftungsansprüchen. (Rn.5)

2. Dies gilt erst recht, wenn der Gläubiger schon im Vollstreckungsauftrag nicht nur eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO, sondern ausdrücklich auch eine sonstige gütliche Einigung ausgeschlossen hat, selbst wenn dies im Formularvordruck nicht vorgesehen ist: der Gerichtsvollzieher hat bei Erhalt eines solchen Auftrags von vornherein in seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass der Versuch einer gütlichen Einigung zum Scheitern verurteilt ist und daher nur unnötige Kosten verursacht. (Rn.6)

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18.06.2018, Az. 19 T 161/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Vollstreckungsgericht - vom 16.04.2018 (2 M 51197/18), mit welchem die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 16.01.2018 insoweit aufgehoben wurde, als sie zu Lasten der Gläubigerin Kosten in Höhe von 8,00 € für den Versuch einer gütlichen Einigung enthält, entspricht der geltenden Rechtslage und ist daher nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf die ebenso ausführlichen wie inhaltlich zutreffenden und überzeugenden Begründungen im genannten Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart sowie in der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 18.06.2018 (19 T 161/18) Bezug genommen.

3

Ergänzend ist lediglich folgendes auszuführen:

1.

4

§ 802a Abs. 1 ZPO enthält den Grundsatz, dass der Gerichtsvollzieher u.a. auf eine kostensparende Beitreibung der Forderung hinwirkt. Hieraus folgt, dass mit Kosten verbundene, aber erkennbar aussichtslose Maßnahmen zu unterlassen sind. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Grundsatz für den Beitreibungsversuch mittels gütlicher Einigung nicht gelten soll, findet sich an keiner Stelle. Erkennbar aussichtslos ist ein Einigungsversuch aber bereits dann, wenn der Gläubiger schon im Modul F des Vollstreckungsantrags eine solche ausdrücklich ablehnt: eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO ist dann nämlich sofort hinfällig (vgl. Vorwerk/Wolf in: BeckOK ZPO, 31. Ed. 01.12.2018, § 802b ZPO Rn 10)

2.

5

Das Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegt weitestgehend dem Grundsatz der Parteiherrschaft (BGH Beschluss vom 21.12.2015 - I ZB 107/14, JURIS Tz. 22). Dementsprechend ist § 802b Abs. 1 ZPO als Soll- und nicht als Mussvorschrift ausgestaltet. Sie gibt dem Gerichtsvollzieher lediglich ein Regelermessen vor (vgl. Vorwerk/Wolf in: BeckOK ZPO, 31. Ed. 01.12.2018, § 802b ZPO Rn 22a), welches jedoch im Abs. 2 sogleich wieder begrenzt wird, und zwar durch den schlichten Willen des Gläubigers, wie er sich aus dem Vollstreckungsauftrag ergibt. Hat der Gläubiger darin im Modul F eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen, so wird das Ermessen des Gerichtsvollziehers, der aus eigener Kompetenz heraus lediglich Zahlungsvereinbarungen nach § 802b Abs. 2 ZPO, jedoch keine materiell-rechtlichen Vereinbarungen, mit dem Schuldner treffen kann, dahingehend reduziert, dass er eine solche Vereinbarung mit dem Schuldner von vornherein zu unterlassen hat. Missachtet der Gerichtsvollzieher eine solche ihm erteilte Weisung des Gläubigers, führt dies ggf. zu Amtshaftungsansprüchen, vgl. BAG Urteil vom 20.09.2017 - 6 AZR 58/16.

6

Dies muss erst recht gelten, wenn - wie vorliegend - die Gläubigerin schon im Vollstreckungsauftrag nicht nur eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO, sondern ausdrücklich auch eine sonstige gütliche Einigung ausgeschlossen hat, selbst wenn dies im Formularvordruck nicht vorgesehen ist: der Gerichtsvollzieher hat bei Erhalt eines solchen Auftrags von vornherein in seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass der Versuch einer gütlichen Einigung zum Scheitern verurteilt ist und daher nur unnötige Kosten verursacht.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.