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OLG Stuttgart 8. Zivilsenat·8 W 218/17·15.11.2018

Voraussetzungen der Löschung eines von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre erfassten Rechts

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter beantragte die Löschung von Pfändungsvermerken über einen Miterbenanteil, weil die Pfändung wegen der Rückschlagsperre (§ 88 InsO) mit Verfahrenseröffnung unwirksam geworden sei. Das Grundbuchamt wies den Antrag mangels Nachweises des Eingangszeitpunkts des Insolvenzantrags zurück. Das OLG hob die Entscheidung auf und verwies zurück: Die Löschung kann im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO betrieben werden, wenn die Unrichtigkeit formgerecht nachgewiesen ist. Der Nachweis des Antragszugangs kann durch den Eröffnungsbeschluss geführt werden, soweit dieser in den Gründen das Eingangsdatum bezeugt; bei der konkreten Zeitfolge fiel die Pfändung jedenfalls in den § 88-InsO-Zeitraum.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und Grundbuchamt zur Neubescheidung angewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 88 InsO unwirksam, kann ein darauf beruhender Pfändungsvermerk im Grundbuch im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO gelöscht werden.

2

Die Möglichkeit eines späteren Wiederentstehens des Sicherungsrechts (etwa nach Verfahrensaufhebung oder Freigabe) schließt die Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO bei nachgewiesener Unrichtigkeit nicht aus.

3

Der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO ist grundsätzlich in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führen und umfasst bei § 88 InsO insbesondere Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zeitpunkt der Sicherungserlangung und den maßgeblichen Antragszeitpunkt.

4

Enthält der Insolvenzeröffnungsbeschluss in seinen Gründen eine Angabe zum Eingang des Insolvenzantrags, kann diese Angabe im Grundbuchverfahren als bezeugter Inhalt der öffentlichen Urkunde zum Nachweis nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO herangezogen werden.

5

Besteht bei mehreren möglichen Insolvenzanträgen Unsicherheit über den nach § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO maßgeblichen Antrag, kann die zeitliche Konstellation im Einzelfall gleichwohl den Schluss erlauben, dass die Sicherungserlangung in jedem Fall in den Zeitraum des § 88 InsO fällt.

Relevante Normen
§ 88 InsO§ 139 InsO§ 22 Abs 1 GBO§ 29 Abs 1 GBO§ 88 InsO§ 22 GBO

Vorinstanzen

vorgehend AG Ravensburg, 2. Mai 2017, RAV 004 GRG 26/2017 GB 334, 397, 2073

Leitsatz

1. Wird der Beschluss über die Pfändung eines Miterbenanteils unwirksam, weil das Pfandrecht von der Rückschlagsperre des § 88 InsO erfasst wurde, kann die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Pfändungsvermerks im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO betrieben werden. (Rn.14)

2. Dabei ist der Nachweis des Eingangszeitpunkts eines Insolvenzantrags durch Vorlage des Eröffnungsbeschlusses, der hierzu in seinen Gründen Angaben enthält, möglich. (Rn.20)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg - Grundbuchamt - vom 02.05.2017, Az. RAV004 GRG 26/2017,

aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Ravensburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten Ziff. 4 vom 23.11.2016 auf Löschung der im Grundbuch von ..., Blätter 334, 397 und 2073 zugunsten der Beteiligten Ziff. 5 eingetragenen Pfändungsvermerke unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

3. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 sind in Erbengemeinschaft im Grundbuch von ..., Blätter 334, 397 und 2073, als Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer eingetragen. In Blatt 334 Abteilung II Nr. 1, Blatt 397 Abteilung II Nr. 2 und Blatt 2073 Abteilung II Nr. 3 ist jeweils ein Pfändungsvermerk zugunsten der Beteiligten Ziff. 5 in Bezug auf den Erbanteil der Beteiligten Ziff. 2 eingetragen. Die Beteiligte Ziff. 5 hatte als Gläubigerin den Miterbenanteil der Beteiligten Ziff. 2 gepfändet.

2

Durch Schriftsatz an das Notariat Bad Waldsee - Grundbuchamt - vom 23.11.2016 hat der Beteiligte Ziff. 4 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beteiligten Ziff. 2 die Löschung der vorgenannten Pfändungsvermerke beantragt. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Eintragungen der Pfändungsvermerke seien nach dem Insolvenzantrag der Schuldnerin, der am 23.11.2015 gestellt worden sei, erfolgt. Da auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst im Zeitraum von 1 Monat vor Insolvenzantragstellung erlassen worden sei, sei er gemäß § 88 InsO mit der Verfahrenseröffnung kraft Gesetzes unwirksam. Es werde daher beantragt, die Löschung der zugunsten der Beteiligten Ziff. 5 eingetragenen Pfändungsvermerke zu veranlassen.

3

Die Beteiligte Ziff. 5 als Pfändungsgläubigerin wurde vom Grundbuchamt zu dem Löschungsantrag angehört. Sie hat keine Stellungnahme abgegeben.

4

Mit Zwischenverfügung vom 30.03.2017 hat das zwischenzeitlich zuständig gewordene Amtsgericht Ravensburg - Grundbuchamt - dem Beteiligten Ziff. 4 mitgeteilt, zum Vollzug der Löschungsanträge bedürfe es noch der Vorlage folgender Unterlagen:

5

Nachweis (§ 22 GBO) in der Form des § 29 GBO, dass die Pfändung des Miterbenanteils innerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO vorgenommen wurde (Unrichtigkeitsnachweis). Alternativ kommt die Vorlage einer Berichtigungsbewilligung des Pfändungsgläubigers in der Form des § 29 GBO in Betracht (§§ 22, 19 GBO).

6

Der Beteiligte Ziff. 4 legte daraufhin eine Kopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 02.11.2015 nebst Zustellungsurkunde in Kopie vor. Das Grundbuchamt teilte in der Folge mit, es sei nach wie vor nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 88 InsO vorliegen. Nachzuweisen sei der Zeitpunkt des Eingangs des Eröffnungsantrags in der Form des § 29 GBO.

7

Mit Schriftsatz an das Grundbuchamt bat der Beteiligte Ziff. 4 um Fristverlängerung bis 31.05.2017 und kündigte an, er werde eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift sowie den ausgefertigten Eröffnungsbeschluss beim Amtsgericht Kempten - Insolvenzgericht - anfordern.

8

Durch Beschluss vom 02.05.2017 hat das Amtsgericht Ravensburg - Grundbuchamt - den Löschungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die vom Beteiligten Ziff. 4 noch angekündigten Dokumente seien nicht geeignet, die Grundbuchunrichtigkeit nachzuweisen, weshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Verlängerung der in der Zwischenverfügung vom 30.03.2017 gesetzten Frist bestehe. Da die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen sei, sei der Löschungsantrag zurückzuweisen.

9

Gegen den Beschluss des Grundbuchamts vom 02.05.2017 wendet sich der Beteiligte Ziff. 4 mit seiner Beschwerde vom 09.05.2017, die er mit Schriftsatz vom 23.05.2017 begründet hat. Der Beteiligte Ziff. 4 verfolgt mit seinem Rechtsmittel den Löschungsantrag weiter.

10

Das Amtsgericht Ravensburg - Grundbuchamt - hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

11

Zur Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen wird auf das schriftliche Vorbringen der Beteiligten, den angegriffenen Beschluss des Grundbuchamts vom 02.05.2017 nebst Nichtabhilfebeschluss vom 28.06.2017 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

12

Die gemäß § 71 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten Ziff. 4 hat in der Sache Erfolg.

1.

13

Die Pfändung eines Erbteils erfolgt durch Pfändungsbeschluss gemäß § 857 Abs. 1, 859 Abs. 2, 829 ZPO, der zu seiner Rechtswirksamkeit, sofern nicht ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter bestellt ist, den übrigen Miterben gemäß § 829 Abs. 3 ZPO als „Drittschuldnern“ zugestellt werden muss (OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 812). Die Pfändung eines Miterbenanteils bewirkt eine Verfügungsbeschränkung der Miterben, die bei einem zum Nachlass gehörenden Grundstück eingetragen werden kann (Demharter, Grundbuchordnung, 31. Auflage 2018, Anhang zu § 13 GBO, Rdnr. 33.2 m.w.N.). Die Eintragung stellt eine bloße Grundbuchberichtigung dar (Demharter, a.a.O., Anhang zu § 13 GBO, Rdnr. 33.2; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, Rdnr. 1661).

14

Gemäß § 22 GBO bedarf es zur Berichtigung des Grundbuchs der Bewilligung nach § 19 GBO nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs kann unter anderem dadurch eintreten, dass eine Sicherung, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam wird (§ 88 InsO - sogenannte Rückschlagsperre). Ein Pfändungsvermerk ist zu löschen, wenn der Pfändungsbeschluss aufgehoben wurde oder unwirksam geworden ist (vgl. Schöner/Stöber, a.a.O., Rdnr. 1667). Entgegen einer früher vom Senat vertretenen Auffassung (OLG Stuttgart/Senat ZIP 2011, 1876) führt die Möglichkeit, dass ein Sicherungsrecht in Zukunft wieder neu entsteht (etwa wegen Freigabe des Grundstücks oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens), nicht dazu, dass die (zunächst) bewirkte Unrichtigkeit des Grundbuchs nur auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers nach § 19 GBO beseitigt werden kann. Das Grundbuch ist vielmehr auch dann zu berichtigen, wenn seine Unrichtigkeit im Sinne von § 22 GBO nachgewiesen wird (BGH NJW 2012, 3574, nachgehend zu OLG Stuttgart/Senat ZIP 2011, 1876).

15

An die Führung des Nachweises gemäß § 22 GBO sind strenge Anforderungen zu stellen (Demharter, a.a.O., § 22 GBO, Rdnr. 36). Der Unrichtigkeitsnachweis ist grundsätzlich in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führen.

2.

16

Im vorliegenden Fall hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts in seiner ausführlichen und sorgfältig begründeten Nichtabhilfeentscheidung vom 26.06.2017 zunächst zutreffend im Einzelnen ausgeführt, dass von den 3 Voraussetzungen, die in Bezug auf § 88 InsO in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden müssen - nämlich Nachweis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Nachweis des Zeitpunktes der Pfändung und Nachweis des Zeitpunktes der Stellung des Insolvenzantrages - jedenfalls die beiden erstgenannten formgerecht nachgewiesen wurden: Die Pfändung des Erbteils der Beteiligten Ziff. 2 gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 02.11.2015 wurde durch dessen Zustellung an die Beteiligten Ziff. 1 und 3 als Miterben am 12.11.2015 wirksam. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten Ziff. 2 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 21.12.2015 am 21.12.2016 eröffnet.

17

Der Senat vermag jedoch im Weiteren der Auffassung des Rechtspflegers des Amtsgerichts insoweit nicht zu folgen, als dieser die Grundbuchberichtigung wegen eines fehlenden Nachweises des Zeitpunktes des Eingangs des Insolvenzantrages abgelehnt hat. Auf Grund der im vorliegenden Fall gegebenen zeitlichen Abfolge ist hier festzustellen, dass die Pfändung in jedem Fall in den Zeitraum des § 88 InsO fiel.

18

Entbehrlich wäre der Nachweis dann, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erbteilspfändung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weniger als 1 Monat vergangen wäre. Denn in diesem Fall wäre offenkundig, dass die Sicherheit im letzten Monat vor dem Eingang des Eröffnungsantrages oder nach diesem Antrag erlangt worden wäre (vgl. BGH NJW 2012, 3574 [im Falle einer Zwangssicherungshypothek]). So liegen die Dinge hier aber nicht, da zwischen dem Wirksamwerden der Erbteilspfändung (12.11.2015) und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (21.12.2015) mehr als 1 Monat liegt.

19

Jenseits der genannten unproblematischen zeitlichen Konstellation (Sicherheitenerlangung und Insolvenzeröffnung innerhalb des Zeitraums gemäß § 88 InsO) ergibt sich die Problematik, dass mehrere Insolvenzanträge denkbar sind (auch wenn hierfür vorliegend kein Anhaltspunkt gegeben ist) und sich je nachdem, welcher Antrag in Bezug auf § 88 InsO maßgeblich ist, unterschiedliche Zeiträume für die Rückschlagsperre ergeben. Was die genaue Bestimmung des Zeitraums gemäß § 88 InsO angeht, ist die Regelung des § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO zu beachten, wonach beim - dem Grundbuchamt oft unbekannten - Vorliegen mehrerer Eröffnungsanträge der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich ist. Für die Fristenberechnung ist damit nicht in jedem Fall derjenige Antrag maßgeblich, auf Grund dessen das Verfahren eröffnet wurde. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts weist auch zutreffend darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, sondern des über die Anfechtungsklage entscheidenden Prozessgerichts ist, den maßgeblichen Antrag zu bestimmen (BGH NJW 2012, 3574, zugleich mit Hinweis darauf, dass in der Kommentarliteratur dabei wiederum eine begrenzte Bindung des Prozessgerichts an die Rechtsauffassung des Insolvenzgerichts angenommen wird, wenn der Eröffnungsbeschluss auf den zugrunde liegenden Antrag Bezug nimmt und vor diesem keine weiteren Anträge gestellt wurden). Nichts anderes kommt nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die insolvenzrechtliche Rückschlagsperre in Betracht, weil diese der Insolvenzanfechtung sachlich zuzuordnen ist (BGH NJW 2012, 3574).

20

Gleichwohl ist im hier vorliegenden Einzelfall die Unwirksamkeit der Pfändung gemäß § 88 InsO ausreichend nachgewiesen. Denn im Ergebnis ist es auf Grund der hier gegebenen zeitlichen Konstellation ausreichend, dass im Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) die Angabe enthalten ist, dass der Eigenantrag der Beteiligten Ziff. 2, der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugrunde liegt, am 10.12.2015 beim Insolvenzgericht Kempten (Allgäu) eingegangen ist. Die Frage, wessen Aufgabe es ist, den maßgeblichen Antrag in Bezug auf § 88 InsO zu bestimmen, ist von der weiteren Frage zu trennen, inwieweit eine im Eröffnungsbeschluss enthaltene Angabe zum Datum des Eingangs des der Verfahrenseröffnung zugrunde liegenden Insolvenzantrages im Grundbuchverfahren relevant ist. Zwar verpflichtet die Insolvenzordnung die Insolvenzgerichte nicht, das Datum des Eingangs des Eröffnungsantrags anzuführen. Dies schließt indes nicht aus, eine entsprechende Angabe in den Eröffnungsbeschluss aufzunehmen. Geschieht dies wie im vorliegenden Fall, dann erfasst die Urkundswirkung des Eröffnungsbeschlusses auch diese Angabe (vgl. Sternal, Anmerkung zur Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14.08.2014 [Az. 34 Wx 328/14], NZI 2014, 927; anderer Ansicht: OLG München NZI 2014, 927 sowie OLG Hamm ZInsO 2014, 150). Dass einer solchen Angabe keine Urkundswirkung zukäme, findet weder in der Insolvenzordnung (namentlich § 27 InsO) eine Stütze noch ergibt sich derartiges aus den von der Rechtsprechung zu § 415 ZPO aufgestellten Grundsätzen (Sternal a.a.O.). Die im Eröffnungsbeschluss enthaltenen Angaben des Gerichts beruhen auf eigenen, unmittelbar im Rahmen der Tätigkeit des Insolvenzgerichts aus den Akten gewonnenen Erkenntnissen (Sternal, a.a.O.). Die in den Eröffnungsbeschluss aufgenommene Angabe des Datums des Eingangs des der Verfahrenseröffnung zugrunde liegenden Insolvenzantrages gehört zum bezeugenden Inhalt des Eröffnungbeschlusses (a.A.: OLG München a.a.O.). Mit der genannten Angabe im Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 21.12.2015 ist daher gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nachgewiesen, dass am 10.12.2015 der Eigenantrag der Beteiligten Ziff. 2 - der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte - beim Insolvenzgericht eingegangen ist, wobei in Bezug auf § 88 InsO hinzuzufügen ist, dass dann, wenn der Antrag zunächst bei einem unzuständigen Insolvenzgericht eingereicht wurde, sich der Zeitraum für § 88 InsO noch vorverlagert (vgl. Demharter, a.a.O., Anhang zu § 44 GBO, Rdnr. 66.4). Nach den Angaben des Beteiligten Ziff. 4 war der Eigenantrag am 23.11.2015 beim - unzuständigen - Amtsgericht Ravensburg gestellt worden. In jedem Fall fiel, bezogen auf den zur Insolvenzeröffnung führenden Insolvenzantrag, der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erbanteilspfändung (12.11.2015) in den Monatszeitraum des § 88 InsO.

21

Im vorliegenden Fall ist im Ergebnis bereits auf dieser Grundlage der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit erbracht. Denn sollte - falls überhaupt mehrere Anträge vorlagen - nicht der im Eröffnungsbeschluss vom 21.12.2015 genannte Eigenantrag der Beteiligte Ziff. 2 der erste zulässige und begründete Antrag gewesen sein, sondern ein älterer Antrag, so läge gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO der maßgebliche Zeitraum entsprechend vorher, mit der Folge, dass die am 12.11.2015 wirksam gewordene Pfändungsmaßnahme in jedem Fall ebenfalls im Monatszeitraum des § 88 InsO oder sogar nach der Antragstellung gelegen hätte. Sollten hingegen noch spätere Eröffnungsanträge als der im Eröffnungsbeschluss genannte vorgelegen haben, so wären diese für den Zeitraum gemäß § 88 InsO nach § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht maßgeblich. Es verbleibt demgemäß in jedem Fall dabei, dass die Pfändungsmaßnahme gemäß § 88 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden ist.

22

Die Pfändung des Erbanteils der Beteiligten Ziff. 2 ist nach alldem zwingend gemäß § 88 InsO unwirksam geworden, weshalb die Grundlage für die Eintragung der verfahrensgegenständlichen Pfändungsvermerke in den genannten drei Blättern des Grundbuches entfallen ist. Das Grundbuch ist daher insoweit jeweils unrichtig geworden.

23

Der angegriffene Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts war demgemäß aufzuheben.

3.

24

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 FamFG.

25

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1, 2 GBO zuzulassen. Die Frage, ob das im Insolvenzeröffnungsbeschluss genannte Datum der Antragstellung im Grundbuchverfahren herangezogen werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung und wird in den zitierten Entscheidungen des OLG Hamm (ZInsO 2014, 150) und des OLG München (ZInsO 2014, 1952) anders beantwortet als vorliegend vom Senat.