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OLG Stuttgart 8. Zivilsenat·8 W 216/16·15.02.2017

Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der in einem Güteverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten im nachfolgenden Rechtsstreit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügte die Nichtberücksichtigung von im vorangegangenen freiwilligen Güteverfahren entstandenen Anwaltskosten bei der Kostenfestsetzung. Das OLG Stuttgart bestätigte die Entscheidung der Rechtspflegerin und entschied, dass § 91 Abs. 3 ZPO nur die Gebühren der Gütestelle, nicht aber Anwaltsgebühren umfasst. Die Regelung sei eng auszulegen; bei freiwilligen Güteverfahren fehle die unmittelbare Prozessbezogenheit der Anwaltskosten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Absetzung der im Güteverfahren entstandenen Anwaltskosten bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 91 Abs. 3 ZPO ist eng auszulegen: Erstattungsfähig sind danach nur die von der Gütestelle erhobenen Gebühren, nicht die im Güteverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.

2

Die korrespondierende Regelung des § 15a Abs. 4 EGZPO bestätigt, dass im dem Schlichtungsverfahren folgenden gerichtlichen Verfahren nur die Kosten der Gütestelle erstattungsfähig sind und damit eine Einschränkung zugunsten enger Auslegung des § 91 Abs. 3 ZPO besteht.

3

Bei freiwilligen Güteverfahren sind die dort angefallenen Anwaltskosten grundsätzlich nicht als unmittelbar prozessbezogene notwendige Vorbereitungskosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig.

4

Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung im Prozessvergleich über die Erstattung der im Güteverfahren entstandenen Anwaltskosten, können solche Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachgefordert werden.

5

Für obligatorische Güteverfahren kann die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt unmittelbarer Prozessbezogenheit anders zu beurteilen sein; eine abweichende Rechtsprechung besteht hierzu jedoch.

Relevante Normen
§ 91 Abs 3 Halbs 1 ZPO§ 91 Abs 3 Halbs 2 ZPO§ 15a Abs 4 ZPOEG§ 91 Abs. 3 ZPO§ 15a Abs. 4 EGZPO§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 26. April 2016, 12 O 493/13

nachgehend BGH, 15. Januar 2019, II ZB 12/17, Beschluss

Orientierungssatz

Mit den in § 91 Abs. 3 ZPO genannten Gebühren sind nur die seitens der Gütestelle verlangten Gebühren, nicht jedoch die im Güteverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemeint. Diese Einschränkung kommt in der korrespondierenden Regelung des § 15a Abs. 4 EGZPO klar zum Ausdruck. Nichts anderes kann außerhalb des obligatorischen Güteverfahrens gelten.(Rn.12)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 26.04.2016, Az. 12 O 493/13, wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: € 630,28

Gründe

I.

1

Der Kläger hat den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auf Schadenersatz in Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Anspruch genommen. Dem Rechtsstreit vorangegangen war ein vom jetzigen Kläger eingeleitetes Güteverfahren vor dem Rechtsanwalt ..., ..., als von der Landesjustizverwaltung des Landes Brandenburg anerkannter Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Bereits in diesem Güteverfahren war der Beklagte von seinem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten. Es handelte sich unstreitig um ein freiwilliges, nicht obligatorisches Güteverfahren.

2

Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart endete durch einen Prozessvergleich, dessen Zustandekommen die 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 21.08.2015 feststellte. Unter Ziffer 3 des Vergleichs wurde vereinbart, dass von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs der Kläger 90 % und der Beklagte 10 % tragen.

3

Im Rahmen seines Kostenausgleichungsantrages vom 27.11.2015 hat der Beklagte unter anderem eine 1,5-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2303 VV RVG - teilweise anzurechnen auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG - nebst Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG für das Güteverfahren angemeldet. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat diese Kosten nicht als erstattungsfähig erachtet und im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.04.2016 eine entsprechende Absetzung vorgenommen.

4

Gegen den ihm am 05.05.2016 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.04.2016 wendet sich der Beklagte mit seiner am 09.05.2016 beim Landgericht Stuttgart eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er sein Begehren auf Berücksichtigung der ihm im Güteverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt.

5

Die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

6

Im Beschwerdeverfahren wurde das Verfahren vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

II.

7

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden.

1.

8

Erstattungsfähig gemäß § 91 ZPO sind grundsätzlich nur die Kosten des Rechtsstreits. Die Regelung des § 91 Abs. 3, 1. Halbsatz ZPO bestimmt, dass zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1 und 2 auch die Gebühren gehören, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind. Gemäß § 91 Abs. 3, 2. Halbsatz ZPO gilt dies nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

9

Inwieweit den Parteien in einem Güteverfahren entstandene Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigungsfähig sind, wenn der Gegenstand des Güteverfahrens und der Streitgegenstand des Rechtsstreits übereinstimmen, ist im Einzelnen streitig. Nach der vorherrschenden, insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung sind mit den in § 91 Abs. 3 ZPO genannten Gebühren nur die seitens der Gütestelle verlangten Gebühren, nicht jedoch die im Güteverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemeint (OLG München MDR 1999, 380; OLG Hamburg MDR 2002, 115; BayObLG NJW-RR 2005, 724; OLG Hamm AGS 2007, 489; OLG Karlsruhe AGS 2009, 98; Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 9; MünchKommZPO/Schulz, 5. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 35; Stein/Jonas/Muthorst, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 46; N. Schneider, Erstattung der Kosten eines vorangegangenen Schlichtungsverfahrens, NJW-Spezial 2010, 155; Enders, Anwaltsgebühren im Güteverfahren nach dem neuen Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung, JurBüro 2000, 113). Andere sehen vor der Gütestelle angefallene Anwaltskosten als von § 91 Abs. 3 ZPO umfasst (Dörndorfer in: von Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 22. Auflage 2015, B 317; Prütting/Gehrlein/Schneider, Zivilprozessordnung, 8. Auflage 2016, § 91 ZPO, Rdnr. 8; ebenso wohl Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, 4. Auflage 2015, § 91 ZPO, Rdnr. 55).

10

Bei obligatorischen Güteverfahren wird die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der entstandenen Anwaltskosten nach einer verbreiteten Ansicht unter dem Gesichtspunkt bejaht, dass es sich bei diesen Kosten um unmittelbar prozessbezogene notwendige Vorbereitungskosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handle (BayObLG NJW-RR 2005, 724; OLG Karlsruhe AGS 2009, 98; OLG Köln NJW-RR 2010, 431; LG Mönchengladbach Rpfleger 2003, 269; Zöller/Herget, a.a.O.; N. Schneider, NJW-Spezial 2010, 155). Andere nehmen auch für freiwillige Güteverfahren unabhängig von § 91 Abs. 3 ZPO eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit mit Hinweis darauf an, dass diese Verfahren der Streitvermeidung dienen (Schneider/Wolf/Onderka/Schafhausen/N. Schneider/Thiel, Anwaltskommentar zum RVG, 8. Auflage 2017, Nr. 2303 VV RVG, Rdnr. 49 ff.; wohl ebenfalls über obligatorische Verfahren hinausgehend MünchKommZPO/Schulz, a.a.O., § 91 ZPO, Rdnr. 36 ff.).

2.

11

Im vorliegenden Fall hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die für das Güteverfahren geltend gemachten Kosten im Rahmen der Kostenausgleichung zu Recht nicht berücksichtigt.

12

Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach mit den in § 91 Abs. 3 ZPO genannten Gebühren nur die seitens der Gütestelle verlangten Gebühren, nicht jedoch die im Güteverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemeint sind. Mag auch diese Einschränkung aus dem Wortlaut des § 91 Abs. 3 ZPO nicht ganz eindeutig hervorgehen, so kommt sie aber in der korrespondierenden Regelung des § 15 a Abs. 4 EGZPO klar zum Ausdruck (vgl. dazu auch BT-Drs. 14/980, S. 8 linke Spalte). Richtig ist zwar, dass die Regelung des § 91 Abs. 3 ZPO dahin lautet, dass „zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1 und 2“ auch die Gebühren gehören, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind, und dass der damit mitgenannte Absatz 2 des § 91 ZPO ausschließlich Rechtsanwaltskosten zum Gegenstand hat. Jedoch ist § 91 Abs. 2 ZPO auch in § 15 a Abs. 4 EGZPO genannt. Letztere Norm, die § 91 Abs. 3 ZPO nachgebildet ist (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/980, S. 8 linke Spalte), enthält nach der ausdrücklichen Begründung des Gesetzentwurfs eine Klarstellung zum prozessualen Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei in einem dem Schlichtungsverfahren nachfolgenden gerichtlichen Verfahren. Erstattungsfähige Kosten sind danach nur die „Kosten der Gütestelle“ selbst (Gebühren und Auslagen, vgl. BT-Drs. 14/980, S. 8 linke Spalte). Nichts anderes kann außerhalb des obligatorischen Güteverfahrens gelten, was wie ausgeführt der vorherrschenden Auffassung entspricht. § 91 Abs. 3 ZPO ist als Sonderregelung eng auszulegen. Eine Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten aus dem Güteverfahren ergibt sich nach alldem nicht schon aus § 91 Abs. 3 ZPO.

13

Nachdem das dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangene Güteverfahren kein obligatorisches, sondern ein freiwilliges war, kommt - schon deshalb - eine Erstattung der in ihm angefallenen Rechtsanwaltskosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt unmittelbar prozessbezogener notwendiger Vorbereitungskosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Betracht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Güteverfahren im vorliegenden Fall vom späteren Kläger, also dem Gegner des Erstattungsgläubigers, eingeleitet wurde. Es fehlt an der unmittelbaren Prozessbezogenheit dieser Kosten (vgl. OLG München MDR 1999, 380). Soweit - wie oben ausgeführt - in Teilen der Kommentarliteratur generell im Hinblick darauf, dass Güteverfahren der Streitvermeidung dienen, eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten als Vorbereitungskosten auch bei freiwilligen Güteverfahren angenommen wird, vermag dem der Senat nicht zu folgen.

14

Da die Parteien schließlich auch nicht im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Prozessvergleichs eine Erstattung der in Rede stehenden Rechtsanwaltskosten aus dem Güteverfahren vereinbart haben (vgl. dazu OLG München MDR 1999, 380), verbleibt es dabei, dass diese Kosten im vorliegenden Fall nicht erstattungsfähig sind.

3.

15

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

16

Im Hinblick darauf, dass die in Rede stehende Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten aus einem vorangegangenen Güteverfahren von grundsätzlicher Bedeutung ist und ein Judikat des Bundesgerichtshofs soweit ersichtlich noch nicht vorliegt, hat der Senat gemäß § 574 Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen.